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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming 6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat
inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - concernant les matières visées à l'article 77 de la Constitution. -
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 27 en 73 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde articles 16 à 27 et 73 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la
Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 77 van Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article
de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). 77 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die
in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel TITEL 5 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 16 - In Artikel 9bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 16 - In Artikel 9bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden
die Wörter "und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks die Wörter "und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "und der Brüsseler Agglomeration" Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "und der Brüsseler Agglomeration"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 17 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 17 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes werden die Wörter "oder den Gouverneur des Polizeidienstes werden die Wörter "oder den Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "oder die Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "oder die
aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über
die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörden der Brüsseler die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörden der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten Art. 18 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten
und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird zudem der in Artikel "Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird zudem der in Artikel
37bis erwähnte regionale Sicherheitsplan berücksichtigt." 37bis erwähnte regionale Sicherheitsplan berücksichtigt."
Art. 19 - In Titel II Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 19 - In Titel II Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
3bis mit folgender Überschrift eingefügt: 3bis mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3bis - Spezifische Bestimmung für den Verwaltungsbezirk "Abschnitt 3bis - Spezifische Bestimmung für den Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt". Brüssel-Hauptstadt".
Art. 20 - In Abschnitt 3bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Art. 20 - In Abschnitt 3bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein
Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37bis - Im Hinblick auf die Sicherstellung einer integrierten "Art. 37bis - Im Hinblick auf die Sicherstellung einer integrierten
städtischen Sicherheitspolitik auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks städtischen Sicherheitspolitik auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt wird ein regionaler Sicherheitsplan von der Brüssel-Hauptstadt wird ein regionaler Sicherheitsplan von der
Brüsseler Agglomeration ausgearbeitet, bevor die zonalen Brüsseler Agglomeration ausgearbeitet, bevor die zonalen
Sicherheitspläne der Zonen des Bezirks gebilligt werden und unter Sicherheitspläne der Zonen des Bezirks gebilligt werden und unter
Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans. Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans.
Zu diesem Zweck beruft das zuständige Organ der Agglomeration einen Zu diesem Zweck beruft das zuständige Organ der Agglomeration einen
regionalen Sicherheitsrat ein, der aus der Staatsanwaltschaft von regionalen Sicherheitsrat ein, der aus der Staatsanwaltschaft von
Brüssel, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Brüssel, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem
Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei, den Vorsitzenden der Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei, den Vorsitzenden der
Polizeikollegien und den Korpschefs der Polizeizonen des Polizeikollegien und den Korpschefs der Polizeizonen des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt besteht. Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt besteht.
Dieser Rat wird regelmäßig einberufen, um die Umsetzung des in Absatz Dieser Rat wird regelmäßig einberufen, um die Umsetzung des in Absatz
1 erwähnten regionalen Sicherheitsplans zu überwachen. 1 erwähnten regionalen Sicherheitsplans zu überwachen.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit Sicherheit
Art. 21 - In Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über Art. 21 - In Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die zivile Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme des Gouverneurs die zivile Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme des Gouverneurs
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt," durch die Wörter "mit des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt," durch die Wörter "mit
Ausnahme der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar Ausnahme der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar
1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der
Brüsseler Agglomeration," ersetzt. Brüsseler Agglomeration," ersetzt.
Art. 22 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks 1. In § 3 werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "dem Gouverneur des 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "dem Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Gouverneurs des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Gouverneurs des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gouverneurs des 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gouverneurs des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Art. 24 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "des
Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die
Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar
1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der
Brüsseler Agglomeration" ersetzt. Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Gouverneur des 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "richtet er" durch die Wörter 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "richtet er" durch die Wörter
"richten sie" ersetzt. "richten sie" ersetzt.
3. Im dritten Satz werden die Wörter "des Gouverneurs des 3. Im dritten Satz werden die Wörter "des Gouverneurs des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund
von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 153 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 26 - In Artikel 153 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die
Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar
1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler
Agglomeration" ersetzt. Agglomeration" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 186 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Art. 27 - In Artikel 186 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom
Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter
"von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar "von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar
1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der
Brüsseler Agglomeration" ersetzt. Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
(...) (...)
TITEL 9 - Inkrafttreten TITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit
Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt. Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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