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Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement en tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 | 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la |
betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven | |
voor de verkiezing van het Europees Parlement en tot wijziging van de | limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour |
wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot | l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 |
beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen | réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la |
van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels | déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du |
Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige | Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de |
Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake | Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et |
fixant le critère de contrôle des communications officielles des | |
officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling | autorités publiques. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2014 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de | loi du 6 janvier 2014 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la |
beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing | limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour |
van het Europees Parlement en tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 | l'élection du Parlement européen et modifiant la loi du 19 mai 1994 |
tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte | réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la |
van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams | déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du |
Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement | Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de |
en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot | Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et |
vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de | fixant le critère de contrôle des communications officielles des |
overheid (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). | autorités publiques (Moniteur belge du 31 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments und zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai | Europäischen Parlaments und zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai |
1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und | 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und |
Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, | Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, |
des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region | des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen | Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle | Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle |
Mitteilungen der öffentlichen Behörden | Mitteilungen der öffentlichen Behörden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. | Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
März 2009, wird wie folgt abgeändert: | März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen |
Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" | Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf | "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre |
Vereinigungen." | Vereinigungen." |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "der Föderalen Kammern" durch das | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der Föderalen Kammern" durch das |
Wort "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. | Wort "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" | Art. 4 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" |
durch das Wort "vier" ersetzt. | durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" | das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" |
durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt. | durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" | 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das | 2. In Nr. 5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das |
Internet machen," aufgehoben. | Internet machen," aufgehoben. |
3. Der Paragraph wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Paragraph wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die | "6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die |
Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." | Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter |
"fünf Jahren" ersetzt. | "fünf Jahren" ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring | "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring |
angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der | angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der |
Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen | Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen |
Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr | Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr |
gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr. 2 | gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der | erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der |
Wahlen zu übermitteln." | Wahlen zu übermitteln." |
3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz | 3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz |
2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 8 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die | durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien" aufgehoben. | der politischen Parteien" aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 7bis erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 7bis erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Vorsitzende der Kontrollkommission schickt dem Rechnungshof | "Der Vorsitzende der Kontrollkommission schickt dem Rechnungshof |
unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihm | unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihm |
gemäß Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, | gemäß Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, |
und beauftragt ihn in Anwendung von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2, | und beauftragt ihn in Anwendung von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2, |
innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und | innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und |
Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben." | Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben." |
Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der Präsident der Abgeordnetenkammer übermittelt ein Exemplar | " § 3 - Der Präsident der Abgeordnetenkammer übermittelt ein Exemplar |
des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische | des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische |
Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den | Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den |
in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gefasst hat. | in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gefasst hat. |
Er übermittelt ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die | Er übermittelt ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die |
Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen | Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen |
dreißig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt | dreißig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen." | veröffentlichen." |
Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Versäumt eine politische Partei es, eine Erklärung in | "Art. 9 - § 1 - Versäumt eine politische Partei es, eine Erklärung in |
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die | Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die |
die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, einzureichen, | die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, einzureichen, |
oder reicht sie diese Erklärung verspätet ein, erlegt die | oder reicht sie diese Erklärung verspätet ein, erlegt die |
Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende | Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende |
Sanktionen auf: | Sanktionen auf: |
1. eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem | 1. eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem |
Höchstbetrag von 30.000 EUR, | Höchstbetrag von 30.000 EUR, |
2. bei Ausbleiben der Erklärung nach dreißig Tagen: Beschlagnahme der | 2. bei Ausbleiben der Erklärung nach dreißig Tagen: Beschlagnahme der |
in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Dotation bis zum | in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Dotation bis zum |
Eingang der Erklärung. | Eingang der Erklärung. |
§ 2 - Ist die Erklärung einer politischen Partei in Bezug auf die | § 2 - Ist die Erklärung einer politischen Partei in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende |
politische Partei dafür verwendet hat, fehlerhaft oder unvollständig, | politische Partei dafür verwendet hat, fehlerhaft oder unvollständig, |
kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei | kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei |
folgende Sanktionen auferlegen: | folgende Sanktionen auferlegen: |
1. eine Verwarnung mit der Aufforderung, die Angaben binnen fünfzehn | 1. eine Verwarnung mit der Aufforderung, die Angaben binnen fünfzehn |
Tagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, | Tagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, |
2. bei Ausbleiben einer Berichtigung nach fünfzehn Tagen ab Empfang | 2. bei Ausbleiben einer Berichtigung nach fünfzehn Tagen ab Empfang |
der Verwarnung: | der Verwarnung: |
- eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro zusätzlichen | - eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro zusätzlichen |
Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, | Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, |
- bei Ausbleiben der Berichtigung nach dreißig zusätzlichen | - bei Ausbleiben der Berichtigung nach dreißig zusätzlichen |
Verzugstagen: Beschlagnahme der in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli | Verzugstagen: Beschlagnahme der in Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli |
1989 erwähnten Dotation bis zum Eingang der Berichtigung. | 1989 erwähnten Dotation bis zum Eingang der Berichtigung. |
§ 3 - Bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 erwähnten erlaubten | § 3 - Bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 erwähnten erlaubten |
Höchstbetrags erlegt die Kontrollkommission der betreffenden | Höchstbetrags erlegt die Kontrollkommission der betreffenden |
politischen Partei eine administrative Geldbuße auf, die der Summe der | politischen Partei eine administrative Geldbuße auf, die der Summe der |
Überschreitung entspricht, jedoch mit einem Mindestbetrag von 25.000 | Überschreitung entspricht, jedoch mit einem Mindestbetrag von 25.000 |
EUR und einem Höchstbetrag, der vier Mal der in Artikel 15 des | EUR und einem Höchstbetrag, der vier Mal der in Artikel 15 des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten monatlichen Dotation entspricht. | Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten monatlichen Dotation entspricht. |
§ 4 - Bei Verstoß gegen Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 oder gegen | § 4 - Bei Verstoß gegen Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 oder gegen |
Untergliederungen von Artikel 5 § 1 kann die Kontrollkommission der | Untergliederungen von Artikel 5 § 1 kann die Kontrollkommission der |
betreffenden politischen Partei eine der folgenden Sanktionen | betreffenden politischen Partei eine der folgenden Sanktionen |
auferlegen: | auferlegen: |
- eine Verwarnung, | - eine Verwarnung, |
- eine administrative Geldbuße von 1.000 bis 250.000 EUR. Im | - eine administrative Geldbuße von 1.000 bis 250.000 EUR. Im |
Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße verdoppelt. | Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße verdoppelt. |
§ 5 - Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die | § 5 - Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die |
Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der | Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der |
Verteidigung." | Verteidigung." |
Art. 12 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der | "3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der |
Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches | Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches |
festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige | festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige |
oder fehlerhafte Erklärung einreicht,". | oder fehlerhafte Erklärung einreicht,". |
2. In § 1 Nr. 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. | 2. In § 1 Nr. 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein | das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per | "Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per |
Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt. | Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt. |
Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 | Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 |
EUR pro Jahr nicht überschreiten." | EUR pro Jahr nicht überschreiten." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und | "Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und |
juristische Personen können politischen Parteien und ihren | juristische Personen können politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen | Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen |
Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als | Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als |
Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die | Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die |
geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der | geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der |
Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen | Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen |
Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, | Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, |
Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR | Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR |
und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in | und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in |
Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 | Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 |
Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich | Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich |
registriert. | registriert. |
Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein | Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein |
Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung | Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung |
dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des | dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des |
doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die | doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die |
aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel | aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel |
22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. | 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. |
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine | Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine |
ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen | ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen |
Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder | Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder |
wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring | wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring |
annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, | annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, |
ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein | ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein |
solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, | solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, |
einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen | einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen |
Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt. | Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. |
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder | Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder |
auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht | auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht |
werden, die das Gericht bestimmt." | werden, die das Gericht bestimmt." |
Art. 15 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 15 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "6 und 11" | durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "6 und 11" |
durch die Wörter "6, 11 und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die | durch die Wörter "6, 11 und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die |
Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt. | Wörter "Absatz 2 und 3" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung |
der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der | der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der |
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des | Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur |
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
öffentlichen Behörden | öffentlichen Behörden |
Art. 16 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der | Art. 16 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der |
Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben | Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben |
für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, | für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, |
des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der | des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien | Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien |
für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, zuletzt | für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" | a) In Nr. 1 werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" |
durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. | durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf | "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre |
Vereinigungen." | Vereinigungen." |
Art. 17 - Artikel 2 § 7 desselben Gesetzes, neu nummeriert durch das | Art. 17 - Artikel 2 § 7 desselben Gesetzes, neu nummeriert durch das |
Gesetz vom 2. März 2004, wird aufgehoben. | Gesetz vom 2. März 2004, wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" | Art. 18 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "drei" |
durch das Wort "vier" ersetzt. | durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 19 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" | das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "von Artikel 4bis" |
durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt. | durch die Wörter "der Artikel 14/2 bis 14/4" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 20 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" | 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das | 2. In Nr. 5 werden die Wörter "noch entgeltliche Mitteilungen über das |
Internet machen," aufgehoben. | Internet machen," aufgehoben. |
3. Der Paragraph wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Paragraph wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die | "6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die |
Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." | Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." |
Art. 21 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter |
"fünf Jahren" ersetzt. | "fünf Jahren" ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring | "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring |
angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der | angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der |
Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen | Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen |
Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr | Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr |
gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr. 2 | gesponsert haben, zu registrieren und gemäß dem in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der | erwähnten Verfahren binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der |
Wahlen zu übermitteln." | Wahlen zu übermitteln." |
3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz | 3. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz |
2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 7 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die | durch das Gesetz vom 25. April 2004, werden die Wörter "über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien" aufgehoben. | der politischen Parteien" aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 10 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 23 - Artikel 10 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der | "3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der |
Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches | Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches |
festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige | festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige |
oder fehlerhafte Erklärung einreicht,". | oder fehlerhafte Erklärung einreicht,". |
Art. 24 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 24 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein | das Gesetz vom 25. April 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per | "Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per |
Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt. | Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt. |
Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 | Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 |
EUR pro Jahr nicht überschreiten." | EUR pro Jahr nicht überschreiten." |
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und | "Art. 11/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und |
juristische Personen können politischen Parteien und ihren | juristische Personen können politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen | Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen |
Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als | Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als |
Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die | Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die |
geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der | geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der |
Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen | Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen |
Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, | Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, |
Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR | Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR |
und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in | und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in |
Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 | Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 |
Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich | Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich |
registriert. | registriert. |
Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein | Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein |
Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung | Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung |
dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des | dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des |
doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die | doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die |
aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel | aufgrund des Kapitels 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 der in Artikel |
22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. | 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. |
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine | Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine |
ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen | ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen |
Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder | Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder |
wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring | wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring |
annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, | annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt. Wer, |
ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein | ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein |
solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, | solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, |
einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen | einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen |
Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt. | Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. |
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder | Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder |
auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht | auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht |
werden, die das Gericht bestimmt." | werden, die das Gericht bestimmt." |
Art. 26 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 26 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "6 und 11" durch die Wörter "6, 11 | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "6 und 11" durch die Wörter "6, 11 |
und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" | und 11/1" und die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "in Artikel 11" durch die Wörter | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "in Artikel 11" durch die Wörter |
"in den Artikeln 6, 11 et 11/1" ersetzt. | "in den Artikeln 6, 11 et 11/1" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 27 - Die Artikel 4 bis 7, 11 bis 15, 18 bis 21 und 23 bis 26 | Art. 27 - Die Artikel 4 bis 7, 11 bis 15, 18 bis 21 und 23 bis 26 |
treten am 1. Januar 2015 in Kraft. | treten am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Die Artikel 2, 3, 8 bis 10, 16, 17 und 22 treten am Tag der Wahlen der | Die Artikel 2, 3, 8 bis 10, 16, 17 und 22 treten am Tag der Wahlen der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 in Kraft. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 in Kraft. |
Die Artikel 1 und 27 treten am Tag der Veröffentlichung des | Die Artikel 1 und 27 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |