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| Wet houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant certaines dispositions en matière de statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 6 FEBRUARI 1976. - Wet houdende wijziging van sommige bepalingen | 6 FEVRIER 1976. - Loi modifiant certaines dispositions en matière de |
| inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling | statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| februari 1976 houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het | loi du 6 février 1976 modifiant certaines dispositions en matière de |
| sociaal statuut der zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 11 februari | statut social des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 11 |
| 1976). | février 1976). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
| 6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
| Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen | Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
| 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
| Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
| KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
| November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
| Selbständige | Selbständige |
| Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
| KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und | Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und |
| Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der | Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der |
| Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, | Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, |
| die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen | die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen |
| Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im | Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im |
| Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden | Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden |
| sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar | sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar |
| 1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des | 1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt. | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt. |
| Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen. | Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen. |
| § 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der | § 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der |
| Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den | Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den |
| Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds | Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds |
| gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind. | gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind. |
| Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung | Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung |
| übertragen. | übertragen. |
| Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut | Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut |
| in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen | in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen |
| Güter zu übertragen ist. | Güter zu übertragen ist. |
| KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für | Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für |
| Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird | Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird |
| die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den | die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
| November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
| Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. | Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. |
| Januar 1977 einsetzt. | Januar 1977 einsetzt. |
| § 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für | § 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für |
| Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird | Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird |
| die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss | die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss |
| Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, | Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, |
| selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt. | selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt. |
| Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn | Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn |
| der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für | der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für |
| Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar | Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar |
| 1977 tatsächlich eingesetzt hat. | 1977 tatsächlich eingesetzt hat. |
| Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung | Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung |
| eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine | eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine |
| Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert | Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert |
| diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten, | diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten, |
| um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen | um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu |
| ermöglichen. | ermöglichen. |
| Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 | Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 |
| des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und | des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von |
| Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls | Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls |
| Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976 | Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976 |
| tatsächlich eingesetzt haben. | tatsächlich eingesetzt haben. |
| § 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu | § 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu |
| gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten | gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten |
| Bestimmungen schrittweise angewandt werden. | Bestimmungen schrittweise angewandt werden. |
| Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren | Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren |
| Rechtsvorschriften ausgezahlt. | Rechtsvorschriften ausgezahlt. |
| Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen | Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen |
| Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der | Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der |
| vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen | vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen |
| erworben worden sind. | erworben worden sind. |
| Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
| 27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes | 27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes |
| abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. | abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. |
| Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse. | Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse. |
| Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. | Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
| P. DE PAEPE | P. DE PAEPE |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| L. OLIVIER | L. OLIVIER |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |