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Wet houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant certaines dispositions en matière de statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 FEBRUARI 1976. - Wet houdende wijziging van sommige bepalingen | 6 FEVRIER 1976. - Loi modifiant certaines dispositions en matière de |
inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling | statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 1976 houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het | loi du 6 février 1976 modifiant certaines dispositions en matière de |
sociaal statuut der zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 11 februari | statut social des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 11 |
1976). | février 1976). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen | Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige | Selbständige |
Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und | Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und |
Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der | Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, | Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, |
die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen | die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen |
Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im | Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im |
Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden | Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden |
sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar | sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar |
1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des | 1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt. | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt. |
Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen. | Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen. |
§ 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der | § 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den | Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den |
Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds | Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds |
gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind. | gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind. |
Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung | Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung |
übertragen. | übertragen. |
Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut | Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut |
in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen | in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen |
Güter zu übertragen ist. | Güter zu übertragen ist. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für | Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für |
Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird | Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird |
die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den | die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. | Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. |
Januar 1977 einsetzt. | Januar 1977 einsetzt. |
§ 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für | § 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für |
Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird | Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird |
die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss | die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss |
Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, | Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, |
selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt. | selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt. |
Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn | Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn |
der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für | der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für |
Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar | Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar |
1977 tatsächlich eingesetzt hat. | 1977 tatsächlich eingesetzt hat. |
Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung | Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung |
eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine | eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine |
Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert | Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert |
diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten, | diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten, |
um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen | um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen |
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 | Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 |
des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und | des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von |
Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls | Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls |
Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976 | Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976 |
tatsächlich eingesetzt haben. | tatsächlich eingesetzt haben. |
§ 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu | § 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu |
gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten | gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten |
Bestimmungen schrittweise angewandt werden. | Bestimmungen schrittweise angewandt werden. |
Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren | Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren |
Rechtsvorschriften ausgezahlt. | Rechtsvorschriften ausgezahlt. |
Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen | Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen |
Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der | Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen | vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen |
erworben worden sind. | erworben worden sind. |
Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes | 27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes |
abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. | abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. |
Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse. | Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse. |
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. | Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
P. DE PAEPE | P. DE PAEPE |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. OLIVIER | L. OLIVIER |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |