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Meertalige weergave van Wet van 06/02/1976
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Wet houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling Loi modifiant certaines dispositions en matière de statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 FEBRUARI 1976. - Wet houdende wijziging van sommige bepalingen 6 FEVRIER 1976. - Loi modifiant certaines dispositions en matière de
inzake het sociaal statuut der zelfstandigen. - Duitse vertaling statut social des travailleurs indépendants. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 1976 houdende wijziging van sommige bepalingen inzake het loi du 6 février 1976 modifiant certaines dispositions en matière de
sociaal statuut der zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 11 februari statut social des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 11
1976). février 1976).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 6. FEBRUAR 1976 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 1 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige Selbständige
Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - 38 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und Art. 39 - § 1 - Darlehen, die die Pensionskassen und
Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der Sozialversicherungskassen für Selbständige dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen, Sozialversicherungen für Selbständige oder öffentlichen Einrichtungen,
die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen die die Vorgänger des Landesinstituts sind, aus den mathematischen
Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im Rückstellungen oder dem Rücklagenfonds, die vor dem 1. Januar 1976 im
Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden Rahmen der Verwaltung des Kapitalisierungssystems gebildet worden
sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar sind, gewährt haben, gelten durch die Übernahme der vor dem 1. Januar
1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des 1976 aufgebauten Renten seitens dieses Landesinstituts am Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt. Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als zurückgezahlt.
Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen. Das Gleiche gilt für die Zinsen auf diese Darlehen.
§ 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der § 2 - Sozialversicherungskassen übertragen dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag aus Gütern, die den
Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds Gegenwert der mathematischen Rückstellungen oder des Rücklagenfonds
gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind. gebildet haben und nicht in § 1 erwähnt sind.
Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung Der Gegenwert dieser Güter wird zum Zeitpunkt ihrer Realisierung
übertragen. übertragen.
Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut Der König kann einen Mindestertrag festlegen, der dem Landesinstitut
in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen in Bezug auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten unbeweglichen
Güter zu übertragen ist. Güter zu übertragen ist.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für Art. 40 - § 1 - Wenn eine Ruhestandspension in der Regelung für
Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird
die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den die Ruhestandspension in der Regelung für Selbständige gemäss den
Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. Bestimmungen von Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Selbständige berechnet, selbst wenn diese Pension frühestens am 1.
Januar 1977 einsetzt. Januar 1977 einsetzt.
§ 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für § 2 - Wenn eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für
Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird Lohnempfänger vor dem 1. Januar 1977 tatsächlich eingesetzt hat, wird
die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss die Hinterbliebenenpension in der Regelung für Selbständige gemäss
Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet, Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 berechnet,
selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt. selbst wenn diese Pension frühestens am 1. Januar 1977 einsetzt.
Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn Die Hinterbliebenenpension wird auf die gleiche Weise berechnet, wenn
der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für der Ehemann in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für
Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar Selbständige eine Ruhestandspension bezogen hat, die vor dem 1. Januar
1977 tatsächlich eingesetzt hat. 1977 tatsächlich eingesetzt hat.
Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung Art. 41 - Die Tatsache, dass eine verheiratete Frau nach Einreichung
eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine eines Antrags vor dem vom König festzulegenden Datum eine
Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert Vorruhestandspension als Selbständige tatsächlich bezogen hat, hindert
diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten, diese Frau nicht daran, auf ihre persönlichen Vorteile zu verzichten,
um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen um ihrem Ehemann den Erhalt der in Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Pension zu
ermöglichen. ermöglichen.
Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19 Art. 42 - § 1 - Die Regeln, die sich aus der Aufhebung von Artikel 19
des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und des Königlichen Erlasses Nr. 72 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und aus den Bestimmungen von
Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes ergeben, finden ebenfalls
Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976 Anwendung auf Pensionen und Renten, die vor dem 1. Januar 1976
tatsächlich eingesetzt haben. tatsächlich eingesetzt haben.
§ 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu § 2 - Um eine kontinuierliche Auszahlung der Leistungen zu
gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten gewährleisten, darf der König entscheiden, dass die in § 1 erwähnten
Bestimmungen schrittweise angewandt werden. Bestimmungen schrittweise angewandt werden.
Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren Bis zu dieser Anwendung werden die Leistungen gemäss den früheren
Rechtsvorschriften ausgezahlt. Rechtsvorschriften ausgezahlt.
Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen Art. 43 - Der König bestimmt, in welchen Fällen und gemäss welchen
Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der Modalitäten weiter gehende Ansprüche gewahrt werden, die aufgrund der
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen
erworben worden sind. erworben worden sind.
Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom Art. 44 - Artikel 20 § 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes 27. Juli 1967, so wie er durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes
abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31. abgeändert worden ist, findet ebenfalls Anwendung auf das am 31.
Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse. Dezember 1975 kumulierte Verwaltungsdefizit der Nationalen Hilfskasse.
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976 Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1976
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge Der Minister der Sozialfürsorge
P. DE PAEPE P. DE PAEPE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. OLIVIER L. OLIVIER
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
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