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Wet tot wijziging van de wet van 27 april 2018 op de politie van de spoorwegen, wat betreft de procedure voor het afschaffen van overwegen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 27 avril 2018 sur la police des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la suppression des passages à niveau. - Traduction allemande |
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6 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 27 april 2018 op | 6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 27 avril 2018 sur la police |
de politie van de spoorwegen, wat betreft de procedure voor het | des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la |
afschaffen van overwegen. - Duitse vertaling | suppression des passages à niveau. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2022 tot wijziging van de wet van 27 april 2018 op de politie | loi du 6 décembre 2022 modifiant la loi du 27 avril 2018 sur la police |
van de spoorwegen, wat betreft de procedure voor het afschaffen van | des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la |
overwegen (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2023). | suppression des passages à niveau (Moniteur belge du 26 mai 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. April | 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. April |
2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn in | 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn in |
Bezug auf das Verfahren für die Beseitigung von Bahnübergängen | Bezug auf das Verfahren für die Beseitigung von Bahnübergängen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von | Art. 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn wird durch die folgenden drei | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn wird durch die folgenden drei |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
"Bei Entscheidungen über die Beseitigung von Bahnübergängen, die der | "Bei Entscheidungen über die Beseitigung von Bahnübergängen, die der |
Infrastrukturbetreiber gemäß dem Gesetz vom 21. März 1991 zur | Infrastrukturbetreiber gemäß dem Gesetz vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
trifft, werden zumindest die folgenden Grundsätze berücksichtigt: | trifft, werden zumindest die folgenden Grundsätze berücksichtigt: |
1. Die Beseitigung eines Bahnübergangs wird ordnungsgemäß mit Gründen | 1. Die Beseitigung eines Bahnübergangs wird ordnungsgemäß mit Gründen |
versehen. | versehen. |
2. Die Verkehrssicherheit, die Auswirkungen der Beseitigung auf die | 2. Die Verkehrssicherheit, die Auswirkungen der Beseitigung auf die |
Mobilität und die Erschließung angrenzender Parzellen werden immer | Mobilität und die Erschließung angrenzender Parzellen werden immer |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
3. Die Auswirkungen der Beseitigung eines Bahnübergangs werden, wenn | 3. Die Auswirkungen der Beseitigung eines Bahnübergangs werden, wenn |
nötig, aus einer Perspektive bewertet, die über die Gemeindegrenzen | nötig, aus einer Perspektive bewertet, die über die Gemeindegrenzen |
hinausgeht. | hinausgeht. |
4. Wenn die Beseitigung eines Bahnübergangs erwogen wird, wird seine | 4. Wenn die Beseitigung eines Bahnübergangs erwogen wird, wird seine |
Funktion zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt, ohne die Bedürfnisse | Funktion zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt, ohne die Bedürfnisse |
künftiger Generationen zu gefährden. Dabei wird ein Gleichgewicht | künftiger Generationen zu gefährden. Dabei wird ein Gleichgewicht |
zwischen den räumlichen Bedürfnissen der verschiedenen | zwischen den räumlichen Bedürfnissen der verschiedenen |
gesellschaftlichen Aktivitäten angestrebt. | gesellschaftlichen Aktivitäten angestrebt. |
Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Bahnübergang befindet, wird um | Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Bahnübergang befindet, wird um |
eine Stellungnahme gebeten und ist auch mit der Durchführung einer | eine Stellungnahme gebeten und ist auch mit der Durchführung einer |
öffentlichen Untersuchung über die geplante Beseitigung beauftragt. | öffentlichen Untersuchung über die geplante Beseitigung beauftragt. |
Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag auf Stellungnahme und | Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag auf Stellungnahme und |
die öffentliche Untersuchung fest." | die öffentliche Untersuchung fest." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19/1 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Staatsrats | "Art. 19/1 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Staatsrats |
aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann beim Föderalen | koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Widerspruch gegen die | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Widerspruch gegen die |
Entscheidung des Infrastrukturbetreibers über die Beseitigung eines | Entscheidung des Infrastrukturbetreibers über die Beseitigung eines |
Bahnübergangs wie in Artikel 19 Absatz 3 erwähnt eingelegt werden von: | Bahnübergangs wie in Artikel 19 Absatz 3 erwähnt eingelegt werden von: |
1. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Bahnübergang | 1. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Bahnübergang |
befindet, | befindet, |
2. dem Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, der für die | 2. dem Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, der für die |
Straßenverbindung, die durch die Beseitigung des Bahnübergangs | Straßenverbindung, die durch die Beseitigung des Bahnübergangs |
unterbrochen würde, zuständig ist. | unterbrochen würde, zuständig ist. |
§ 2 - Der Widerspruch wird beim FÖD Mobilität und Transportwesen | § 2 - Der Widerspruch wird beim FÖD Mobilität und Transportwesen |
eingereicht und gemäß dem vom König festgelegten Verfahren | eingereicht und gemäß dem vom König festgelegten Verfahren |
bearbeitet." | bearbeitet." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |