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Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 DECEMBER 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te | 6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus |
maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels | rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
42 en 74 van de wet van 6 december 2022 om justitie menselijker, | articles 1 à 42 et 74 de la loi du 6 décembre 2022 visant à rendre la |
sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022). | justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere | 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere |
Justiz IIbis | Justiz IIbis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf |
denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben. | denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des | Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März |
1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die | 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die |
Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" | Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt | Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt |
1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die | 1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die |
Anklagekammer" eingefügt. | Anklagekammer" eingefügt. |
Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein | Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein |
Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht | "Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht |
abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei | abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei |
des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift | des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift |
seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser | seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser |
Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel | Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel |
5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur | 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur |
geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden. | geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden. |
Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den | Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den |
Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt. | Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt. |
Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die | Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die |
Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel | Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel |
gebracht. | gebracht. |
Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls | Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls |
dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem | dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem |
Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und | Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und |
Uhrzeit der Sitzung. | Uhrzeit der Sitzung. |
Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden | Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden |
angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den | angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den |
Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann | Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann |
ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen | ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen |
und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig | und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig |
Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf | Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf |
elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind. | elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind. |
Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der | Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der |
Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem | Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem |
Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten | Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten |
Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird | Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird |
ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder | ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder |
seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands | seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands |
gewährten Aufschubs. | gewährten Aufschubs. |
Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen | Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen |
einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die | einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die |
Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu | Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu |
auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für | auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für |
notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist | notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist |
überschritten wurde. | überschritten wurde. |
Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine | Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine |
Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von | Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von |
sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen." | sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen." |
Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter |
"mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit | "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit |
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit | einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von | nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von |
hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit |
einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit | einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit |
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit | einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von | nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von |
hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit |
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die | einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die |
Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" | Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit |
einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer | einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer |
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer |
Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer | Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis | dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis |
zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe | Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe |
von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu | von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu |
10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit | 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit |
einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per | eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per |
Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen | Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen |
Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. | Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße | Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße |
von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit | von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit |
einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom |
25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs |
Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig | Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig |
bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die | bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die |
Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" | Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen" | 2. Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 15 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember | Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von | 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von |
sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer | sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer |
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | "Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in | Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in |
Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme behindert, wird mit einer Geldbuße | Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme behindert, wird mit einer Geldbuße |
von hundert bis zu dreißigtausend EUR bestraft." | von hundert bis zu dreißigtausend EUR bestraft." |
3. In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein | 3. In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung | "Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung |
eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen | eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen |
einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die | einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die |
Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine | Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine |
Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine | Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine |
dieser Strafen." | dieser Strafen." |
4. In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die | 4. In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die |
Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt. | Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 16 - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit |
einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer | einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer |
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. | Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 17 - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per | "per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per |
einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. | einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 18 - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder | durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder |
Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder | Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder |
auf elektronischem Wege" ersetzt. | auf elektronischem Wege" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 19 - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches, |
umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das | umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder | Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder |
Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder | Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder |
auf elektronischem Wege" ersetzt. | auf elektronischem Wege" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 20 - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten | "Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten |
und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in | und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in |
Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnte | Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnte |
Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemäß Artikel 216bis | Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemäß Artikel 216bis |
vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder | vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder |
homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich | homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich |
auf 25,32 EUR." | auf 25,32 EUR." |
2. In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft | 2. In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft |
sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben. | sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom |
21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur | 21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur |
Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer | Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer |
Beitragszahlung" ersetzt. | Beitragszahlung" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. | vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem | 1. In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem |
Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur | Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur |
Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung | Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung |
verfällt" ersetzt. | verfällt" ersetzt. |
2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. | 2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei | " § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei |
Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine | Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine |
zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist | zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist |
beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder | beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder |
der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht. | der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht. |
Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der | Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der |
Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine | Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine |
zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist | zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist |
beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft | beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft |
zur Verfügung steht. | zur Verfügung steht. |
Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese | Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese |
über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten | über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten |
und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren | und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren |
belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemäß § | belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemäß § |
4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der | 4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der |
Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren | Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren |
Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht." | Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht." |
Art. 23 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai | vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai |
2019, wird aufgehoben. | 2019, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 24 - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches | Art. 24 - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände". | "Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände". |
Art. 25 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 25 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der | "Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der |
Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und | Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und |
deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die | deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die |
für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf." | für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf." |
Art. 26 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 26 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen | "Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen |
Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das | Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das |
Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand | Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand |
festlegt. | festlegt. |
Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen | Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen |
begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, | begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, |
Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund | Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund |
ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer | ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer |
nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres | nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres |
Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, | Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, |
einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, | einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, |
ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres | ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres |
Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen | Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen |
Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres | Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres |
Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres | Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres |
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer | Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer |
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines | politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines |
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft | körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft |
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft | und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft |
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird. | tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird. |
Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung | Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung |
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person | oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person |
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 | ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 |
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, | aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, |
Verachtung oder Feindseligkeit hegt. | Verachtung oder Feindseligkeit hegt. |
Art. 27 - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. | das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder | 1. Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder |
Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer | Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer |
Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer | Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer |
Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer | Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer |
Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, | Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, |
ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres | ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres |
Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen | Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen |
Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer | Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer |
Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer | Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer |
gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen | gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen |
Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn | Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn |
einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit | einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit |
ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer | ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer |
Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen | Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen |
Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer | Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer |
Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch | Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch |
assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten | assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten |
Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, | Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, |
ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres | ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres |
Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer | Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer |
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres | religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres |
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer | Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer |
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines | politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines |
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft | körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft |
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft | und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft |
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" | tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung | "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung |
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person | oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person |
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 | ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 |
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, | aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, |
Verachtung oder Feindseligkeit hegt." | Verachtung oder Feindseligkeit hegt." |
Art. 28 - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 28 - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung, | das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung, |
ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer | ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer |
Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen | Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen |
Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer | Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer |
medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer | medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer |
sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres | sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres |
Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen | Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen |
Orientierung," ersetzt. | Orientierung," ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 29 - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich | das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 30 - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 30 - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich | das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 31 - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, | Art. 31 - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, |
525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 | Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils | und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Der Satzteil beginnend mit "wenn einer der Beweggründe" und endend | 1. Der Satzteil beginnend mit "wenn einer der Beweggründe" und endend |
auf "oder ihrer sozialen Herkunft" wird durch die Wörter "wenn einer | auf "oder ihrer sozialen Herkunft" wird durch die Wörter "wenn einer |
der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist | der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist |
gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer | gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer |
Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen | Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen |
Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer | Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer |
Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch | Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch |
assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten | assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten |
Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, | Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, |
ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres | ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres |
Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer | Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer |
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres | religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres |
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer | Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer |
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines | politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines |
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft | körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft |
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft | und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft |
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" | tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem | 2. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung | "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung |
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person | oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person |
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 | ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 |
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, | aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, |
Verachtung oder Feindseligkeit hegt." | Verachtung oder Feindseligkeit hegt." |
Art. 32 - In Artikel 442/1 § 2 desselben Gesetzbuches werden anstelle | Art. 32 - In Artikel 442/1 § 2 desselben Gesetzbuches werden anstelle |
der durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nicht | der durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nicht |
erklärten Wörter "der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober | erklärten Wörter "der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober |
2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen | 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen |
von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten | von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten |
Räumungsverfügung oder" folgende Wörter eingefügt: "der | Räumungsverfügung oder" folgende Wörter eingefügt: "der |
Räumungsverfügung, wie erwähnt in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. | Räumungsverfügung, wie erwähnt in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. |
Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige | Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige |
Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut, | Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut, |
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine | wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine |
humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, oder". | humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, oder". |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 33 - In Artikel 555/10 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 33 - In Artikel 555/10 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird Nr. 8 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird Nr. 8 aufgehoben. |
Art. 34 - Artikel 555/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 34 - Artikel 555/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. | Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. |
Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird der zweite Satz aufgehoben. | 1. In § 1 wird der zweite Satz aufgehoben. |
2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst | "Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst |
ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen, | ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen, |
ihrem Titel und ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. | ihrem Titel und ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. |
Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte | Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte |
Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die | Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die |
Verwendung im Ausland muss die Übersetzung nacheinander vom Föderalen | Verwendung im Ausland muss die Übersetzung nacheinander vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage der Unterschrift, der | Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage der Unterschrift, der |
qualifizierten elektronischen Signatur und der Eintragung im | qualifizierten elektronischen Signatur und der Eintragung im |
nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der | nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der |
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vom | vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel | Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel |
und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die | und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die |
der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat, | der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat, |
legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die | legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die |
Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner | Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner |
der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit der | der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit der |
auf dem Dokument angebrachten Unterschrift beziehungsweise | auf dem Dokument angebrachten Unterschrift beziehungsweise |
qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt." | qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt." |
3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter ", Unterschrift und offizieller | 3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter ", Unterschrift und offizieller |
Stempel" durch die Wörter "und Unterschrift" ersetzt. | Stempel" durch die Wörter "und Unterschrift" ersetzt. |
4. In § 5 werden die Wörter "sind die Legitimationskarte und der | 4. In § 5 werden die Wörter "sind die Legitimationskarte und der |
offizielle Stempel" durch die Wörter "ist die Legitimationskarte" | offizielle Stempel" durch die Wörter "ist die Legitimationskarte" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 35 - Artikel 555/13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 35 - Artikel 555/13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann | "Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann |
gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern, | gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern, |
Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem Datum der | Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem Datum der |
Beantragung der Befreiung während eines ununterbrochenen Zeitraums von | Beantragung der Befreiung während eines ununterbrochenen Zeitraums von |
mindestens fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen | mindestens fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen |
Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder | Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder |
Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses | Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses |
Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in | Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in |
§ 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren." | § 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren." |
Art. 36 - In Artikel 837 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 36 - In Artikel 837 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "wenn die | durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "wenn die |
aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und | aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr binnen acht Tagen ab | Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr binnen acht Tagen ab |
der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden | der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden |
ist" durch die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des | ist" durch die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des |
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches | Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches |
geschuldete Gebühr und der aufgrund von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom | geschuldete Gebühr und der aufgrund von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom |
19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden | 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden |
juristischen Beistand geschuldete Beitrag binnen zehn Tagen ab der in | juristischen Beistand geschuldete Beitrag binnen zehn Tagen ab der in |
Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden sind" | Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden sind" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 1344octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 37 - In Artikel 1344octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2017, werden zwischen dem | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2017, werden zwischen dem |
Wort "Notwendigkeit" und dem Wort ", durch" die Wörter "aufgrund der | Wort "Notwendigkeit" und dem Wort ", durch" die Wörter "aufgrund der |
Tatsache, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen des | Tatsache, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen des |
Antragstellers nicht möglich war, die Identität auch nur eines der | Antragstellers nicht möglich war, die Identität auch nur eines der |
Bewohner des Guts festzustellen" eingefügt. | Bewohner des Guts festzustellen" eingefügt. |
Art. 38 - Artikel 1727 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 38 - Artikel 1727 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "für die zu absolvierende theoretische | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "für die zu absolvierende theoretische |
und praktische Ausbildung sowie Beurteilungen im Hinblick auf die | und praktische Ausbildung sowie Beurteilungen im Hinblick auf die |
Erteilung einer Zulassung und Zulassungsverfahren festlegen" durch die | Erteilung einer Zulassung und Zulassungsverfahren festlegen" durch die |
Wörter "für die theoretische und praktische Ausbildung festlegen, die | Wörter "für die theoretische und praktische Ausbildung festlegen, die |
von den Vermittlerkandidaten absolviert werden müssen und Gegenstand | von den Vermittlerkandidaten absolviert werden müssen und Gegenstand |
einer vom Ausbildungsorgan organisierten effektiven Bewertung sein | einer vom Ausbildungsorgan organisierten effektiven Bewertung sein |
müssen" ersetzt. | müssen" ersetzt. |
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/1. die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von | "2/1. die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von |
Vermittlern festlegen,". | Vermittlern festlegen,". |
3. In Nr. 10 werden die Wörter "eine Liste der Vermittler erstellen | 3. In Nr. 10 werden die Wörter "eine Liste der Vermittler erstellen |
und" durch die Wörter "eine Liste der Vermittler entsprechend den | und" durch die Wörter "eine Liste der Vermittler entsprechend den |
besonderen Fachbereichen der Vermittlungspraxis erstellen und sie" | besonderen Fachbereichen der Vermittlungspraxis erstellen und sie" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 1727/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 39 - Artikel 1727/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums | "Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums |
einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten | einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten |
gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär. Die Generalversammlung | gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär. Die Generalversammlung |
achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Präsidentschaften | achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Präsidentschaften |
und der Vizepräsidentschaften in der Anzahl der Monate gleich ist. | und der Vizepräsidentschaften in der Anzahl der Monate gleich ist. |
Diese Ämter werden abwechselnd von einem französischsprachigen und | Diese Ämter werden abwechselnd von einem französischsprachigen und |
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt. Die Präsidentschaft | einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt. Die Präsidentschaft |
und die Vizepräsidentschaft werden darüber hinaus abwechselnd von | und die Vizepräsidentschaft werden darüber hinaus abwechselnd von |
Notaren, Rechtsanwälten, Magistraten, Gerichtsvollziehern und | Notaren, Rechtsanwälten, Magistraten, Gerichtsvollziehern und |
Vermittlern, die keine der vorerwähnten Berufe ausüben, wahrgenommen." | Vermittlern, die keine der vorerwähnten Berufe ausüben, wahrgenommen." |
2. In § 4 werden in Absatz 1 die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 8, 9, | 2. In § 4 werden in Absatz 1 die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 8, 9, |
11 und 12" durch die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 9, 10, 11 und 12" | 11 und 12" durch die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 9, 10, 11 und 12" |
ersetzt und wird in Absatz 3 die Ziffer "6" durch die Ziffer "7" | ersetzt und wird in Absatz 3 die Ziffer "6" durch die Ziffer "7" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 40 - In Artikel 1727/4 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 40 - In Artikel 1727/4 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 3 bis 6 wie | durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 3 bis 6 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Ein Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die | "Ein Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die |
Mitglieder werden vom Minister der Justiz auf der Grundlage einer vom | Mitglieder werden vom Minister der Justiz auf der Grundlage einer vom |
Präsidium erstellten Liste ernannt, die eine mit Gründen versehene | Präsidium erstellten Liste ernannt, die eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme in Bezug auf höchstens fünfundzwanzig Bewerber, die nach | Stellungnahme in Bezug auf höchstens fünfundzwanzig Bewerber, die nach |
der Vorzugsreihenfolge geordnet sind, umfasst. Der König legt die | der Vorzugsreihenfolge geordnet sind, umfasst. Der König legt die |
Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der | Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der |
Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern sowie die für die | Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern sowie die für die |
Bewerbung erforderlichen Kriterien fest. | Bewerbung erforderlichen Kriterien fest. |
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr | Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr |
Mandat kann nur einmal erneuert werden. Das Mandat eines Mitglieds | Mandat kann nur einmal erneuert werden. Das Mandat eines Mitglieds |
kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt des Mitglieds oder durch | kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt des Mitglieds oder durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf | einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf |
Vorschlag des Präsidiums. Die zur Ersetzung ernannte Person muss vom | Vorschlag des Präsidiums. Die zur Ersetzung ernannte Person muss vom |
Präsidium aus der in Absatz 3 erwähnten Liste ausgewählt werden. Falls | Präsidium aus der in Absatz 3 erwähnten Liste ausgewählt werden. Falls |
keine Ersatzperson auf dieser Liste gefunden werden kann, wird gemäß | keine Ersatzperson auf dieser Liste gefunden werden kann, wird gemäß |
Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung | Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung |
ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein | ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein |
erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person | erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person |
zweimal erneuert werden. | zweimal erneuert werden. |
Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums | Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums |
einen Vorsitzenden für jede Kommission. Die Generalversammlung achtet | einen Vorsitzenden für jede Kommission. Die Generalversammlung achtet |
bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl | bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl |
der Monate gleich ist. Dieses Amt wird abwechselnd von einem | der Monate gleich ist. Dieses Amt wird abwechselnd von einem |
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied | französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied |
ausgeübt." | ausgeübt." |
Art. 41 - Artikel 1727/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 41 - Artikel 1727/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird der Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden für | 1. In § 1 wird der Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden für |
einen Zeitraum von zwei Jahren." durch den Satz "Das Präsidium | einen Zeitraum von zwei Jahren." durch den Satz "Das Präsidium |
bestimmt den Vorsitzenden und achtet bei der Bestimmung darauf, dass | bestimmt den Vorsitzenden und achtet bei der Bestimmung darauf, dass |
die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist." ersetzt. | die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist." ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren | " § 1/1 - Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren |
ernannt. Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden. | ernannt. Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden. |
Das Mandat eines Beisitzers kann vorzeitig beendet werden durch | Das Mandat eines Beisitzers kann vorzeitig beendet werden durch |
Rücktritt dieses Beisitzers oder durch einen mit Gründen versehenen | Rücktritt dieses Beisitzers oder durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums. | Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums. |
Anschließend wird gemäß § 1 Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall | Anschließend wird gemäß § 1 Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall |
beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres | beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres |
Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der | Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der |
zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden." | zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden." |
3. In § 2 Absatz 1 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt. | 3. In § 2 Absatz 1 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt. |
4. In Absatz 3 desselben Paragraphen werden die Wörter "gemäß Artikel | 4. In Absatz 3 desselben Paragraphen werden die Wörter "gemäß Artikel |
1727 § 2 Nr. 7 und 10" durch die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 5 | 1727 § 2 Nr. 7 und 10" durch die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 5 |
und 8" ersetzt. | und 8" ersetzt. |
Art. 42 - In Artikel 1734 § 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 1734 § 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Parteien sich nicht über den beziehungsweise die zu | "Wenn die Parteien sich nicht über den beziehungsweise die zu |
bestellenden Vermittler einigen, bestellt der Richter vorzugsweise auf | bestellenden Vermittler einigen, bestellt der Richter vorzugsweise auf |
der Grundlage einer Liste aller Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 | der Grundlage einer Liste aller Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 |
Nr. 10 von der Föderalen Vermittlungskommission erstellt wird, einen | Nr. 10 von der Föderalen Vermittlungskommission erstellt wird, einen |
beziehungsweise mehrere Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 | beziehungsweise mehrere Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 |
zugelassen sind. Der Richter wählt einen beziehungsweise mehrere | zugelassen sind. Der Richter wählt einen beziehungsweise mehrere |
Vermittler, die im Hinblick auf die Art des Streitfalls zwischen den | Vermittler, die im Hinblick auf die Art des Streitfalls zwischen den |
Parteien geeignet und nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes der | Parteien geeignet und nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes der |
Parteien ansässig sind." | Parteien ansässig sind." |
(...) | (...) |
KAPITEL 17 - Inkrafttreten | KAPITEL 17 - Inkrafttreten |
Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. | Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. |
Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und | Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. April 2023 in Kraft. | spätestens am 1. April 2023 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober | In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober |
2022. | 2022. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |