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Meertalige weergave van Wet van 06/12/2022
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Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 DECEMBER 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te 6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus
maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
42 en 74 van de wet van 6 december 2022 om justitie menselijker, articles 1 à 42 et 74 de la loi du 6 décembre 2022 visant à rendre la
sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022). justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere
Justiz IIbis Justiz IIbis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf
denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben. denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März
1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die
Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt
1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die 1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die
Anklagekammer" eingefügt. Anklagekammer" eingefügt.
Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein
Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht "Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht
abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei
des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift
seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser
Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel
5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur
geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden. geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden.
Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den
Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt. Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.
Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die
Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel
gebracht. gebracht.
Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls
dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem
Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und
Uhrzeit der Sitzung. Uhrzeit der Sitzung.
Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden
angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den
Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann
ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen
und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig
Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf
elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind. elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind.
Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der
Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem
Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten
Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird
ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder
seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands
gewährten Aufschubs. gewährten Aufschubs.
Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen
einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die
Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu
auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für
notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist
überschritten wurde. überschritten wurde.
Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine
Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von
sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen." sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen."
Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter
"mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit
nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von
hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit
einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit
nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von
hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit
einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die
Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer
dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis
zu dreißigtausend EUR" ersetzt. zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe
von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu
10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit
einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per
Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen
Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße
von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit
einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom
25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs
Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig
bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die
Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen" 2. Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen"
ergänzt. ergänzt.
Art. 15 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von
sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten "Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in
Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme behindert, wird mit einer Geldbuße Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme behindert, wird mit einer Geldbuße
von hundert bis zu dreißigtausend EUR bestraft." von hundert bis zu dreißigtausend EUR bestraft."
3. In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein 3. In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung "Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen
einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die
Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine
Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine
dieser Strafen." dieser Strafen."
4. In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die 4. In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die
Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt. Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 16 - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer
Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 17 - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per "per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per
einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 18 - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder
Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder
auf elektronischem Wege" ersetzt. auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 19 - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das
Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder
Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder
auf elektronischem Wege" ersetzt. auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 20 - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten "Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten
und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in
Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnte Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnte
Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemäß Artikel 216bis Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemäß Artikel 216bis
vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder
homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich
auf 25,32 EUR." auf 25,32 EUR."
2. In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft 2. In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft
sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben. sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 21 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom
21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur 21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur
Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer
Beitragszahlung" ersetzt. Beitragszahlung" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem 1. In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem
Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur
Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung
verfällt" ersetzt. verfällt" ersetzt.
2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. 2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei " § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei
Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine
zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist
beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder
der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht. der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht.
Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der
Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine
zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist
beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft
zur Verfügung steht. zur Verfügung steht.
Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese
über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten
und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren
belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemäß § belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemäß §
4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der 4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der
Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren
Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht." Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht."
Art. 23 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai
2019, wird aufgehoben. 2019, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 24 - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches Art. 24 - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände". "Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände".
Art. 25 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 25 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der "Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der
Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und
deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die
für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf." für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf."
Art. 26 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 26 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen "Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen
Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das
Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand
festlegt. festlegt.
Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen
begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass,
Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund
ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer
nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres
Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens,
einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft,
ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres
Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen
Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres
Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird. tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird.
Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass,
Verachtung oder Feindseligkeit hegt. Verachtung oder Feindseligkeit hegt.
Art. 27 - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder 1. Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder
Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer
Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer
Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung,
ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres
Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen
Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer
Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer
gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen
Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn
einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit
ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer
Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer
Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch
assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten
Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks,
ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres
Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass,
Verachtung oder Feindseligkeit hegt." Verachtung oder Feindseligkeit hegt."
Art. 28 - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 28 - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung, das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung,
ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer
Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen
Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer
medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer
sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres
Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen
Orientierung," ersetzt. Orientierung," ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 29 - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 30 - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 31 - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, Art. 31 - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis,
525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das 525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007
und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Der Satzteil beginnend mit "wenn einer der Beweggründe" und endend 1. Der Satzteil beginnend mit "wenn einer der Beweggründe" und endend
auf "oder ihrer sozialen Herkunft" wird durch die Wörter "wenn einer auf "oder ihrer sozialen Herkunft" wird durch die Wörter "wenn einer
der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist
gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer
Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer
Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch
assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten
Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks,
ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres
Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer
politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines
körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft
und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft
tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem 2. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung
oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person
ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1
aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass,
Verachtung oder Feindseligkeit hegt." Verachtung oder Feindseligkeit hegt."
Art. 32 - In Artikel 442/1 § 2 desselben Gesetzbuches werden anstelle Art. 32 - In Artikel 442/1 § 2 desselben Gesetzbuches werden anstelle
der durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nicht der durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nicht
erklärten Wörter "der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober erklärten Wörter "der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober
2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen
von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten
Räumungsverfügung oder" folgende Wörter eingefügt: "der Räumungsverfügung oder" folgende Wörter eingefügt: "der
Räumungsverfügung, wie erwähnt in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Räumungsverfügung, wie erwähnt in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18.
Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige
Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut, Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut,
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine
humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, oder". humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, oder".
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 33 - In Artikel 555/10 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 33 - In Artikel 555/10 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird Nr. 8 aufgehoben. durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird Nr. 8 aufgehoben.
Art. 34 - Artikel 555/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 34 - Artikel 555/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der zweite Satz aufgehoben. 1. In § 1 wird der zweite Satz aufgehoben.
2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst "Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst
ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen, ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen,
ihrem Titel und ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. ihrem Titel und ihrer qualifizierten elektronischen Signatur.
Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte
Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die
Verwendung im Ausland muss die Übersetzung nacheinander vom Föderalen Verwendung im Ausland muss die Übersetzung nacheinander vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage der Unterschrift, der Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage der Unterschrift, der
qualifizierten elektronischen Signatur und der Eintragung im qualifizierten elektronischen Signatur und der Eintragung im
nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der
vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vom vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die
der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat, der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat,
legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die
Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner
der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit der der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit der
auf dem Dokument angebrachten Unterschrift beziehungsweise auf dem Dokument angebrachten Unterschrift beziehungsweise
qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt." qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt."
3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter ", Unterschrift und offizieller 3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter ", Unterschrift und offizieller
Stempel" durch die Wörter "und Unterschrift" ersetzt. Stempel" durch die Wörter "und Unterschrift" ersetzt.
4. In § 5 werden die Wörter "sind die Legitimationskarte und der 4. In § 5 werden die Wörter "sind die Legitimationskarte und der
offizielle Stempel" durch die Wörter "ist die Legitimationskarte" offizielle Stempel" durch die Wörter "ist die Legitimationskarte"
ersetzt. ersetzt.
Art. 35 - Artikel 555/13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 35 - Artikel 555/13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann "Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann
gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern, gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern,
Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem Datum der Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem Datum der
Beantragung der Befreiung während eines ununterbrochenen Zeitraums von Beantragung der Befreiung während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen mindestens fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen
Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder
Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses
Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in
§ 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren." § 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren."
Art. 36 - In Artikel 837 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 36 - In Artikel 837 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "wenn die durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "wenn die
aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr binnen acht Tagen ab Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr binnen acht Tagen ab
der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden
ist" durch die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des ist" durch die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
geschuldete Gebühr und der aufgrund von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom geschuldete Gebühr und der aufgrund von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom
19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden
juristischen Beistand geschuldete Beitrag binnen zehn Tagen ab der in juristischen Beistand geschuldete Beitrag binnen zehn Tagen ab der in
Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden sind" Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden sind"
ersetzt. ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 1344octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 37 - In Artikel 1344octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2017, werden zwischen dem eingefügt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2017, werden zwischen dem
Wort "Notwendigkeit" und dem Wort ", durch" die Wörter "aufgrund der Wort "Notwendigkeit" und dem Wort ", durch" die Wörter "aufgrund der
Tatsache, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen des Tatsache, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen des
Antragstellers nicht möglich war, die Identität auch nur eines der Antragstellers nicht möglich war, die Identität auch nur eines der
Bewohner des Guts festzustellen" eingefügt. Bewohner des Guts festzustellen" eingefügt.
Art. 38 - Artikel 1727 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 38 - Artikel 1727 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "für die zu absolvierende theoretische 1. In Nr. 2 werden die Wörter "für die zu absolvierende theoretische
und praktische Ausbildung sowie Beurteilungen im Hinblick auf die und praktische Ausbildung sowie Beurteilungen im Hinblick auf die
Erteilung einer Zulassung und Zulassungsverfahren festlegen" durch die Erteilung einer Zulassung und Zulassungsverfahren festlegen" durch die
Wörter "für die theoretische und praktische Ausbildung festlegen, die Wörter "für die theoretische und praktische Ausbildung festlegen, die
von den Vermittlerkandidaten absolviert werden müssen und Gegenstand von den Vermittlerkandidaten absolviert werden müssen und Gegenstand
einer vom Ausbildungsorgan organisierten effektiven Bewertung sein einer vom Ausbildungsorgan organisierten effektiven Bewertung sein
müssen" ersetzt. müssen" ersetzt.
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1. die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von "2/1. die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von
Vermittlern festlegen,". Vermittlern festlegen,".
3. In Nr. 10 werden die Wörter "eine Liste der Vermittler erstellen 3. In Nr. 10 werden die Wörter "eine Liste der Vermittler erstellen
und" durch die Wörter "eine Liste der Vermittler entsprechend den und" durch die Wörter "eine Liste der Vermittler entsprechend den
besonderen Fachbereichen der Vermittlungspraxis erstellen und sie" besonderen Fachbereichen der Vermittlungspraxis erstellen und sie"
ersetzt. ersetzt.
Art. 39 - Artikel 1727/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 39 - Artikel 1727/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums "Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums
einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten
gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär. Die Generalversammlung gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär. Die Generalversammlung
achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Präsidentschaften achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Präsidentschaften
und der Vizepräsidentschaften in der Anzahl der Monate gleich ist. und der Vizepräsidentschaften in der Anzahl der Monate gleich ist.
Diese Ämter werden abwechselnd von einem französischsprachigen und Diese Ämter werden abwechselnd von einem französischsprachigen und
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt. Die Präsidentschaft einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt. Die Präsidentschaft
und die Vizepräsidentschaft werden darüber hinaus abwechselnd von und die Vizepräsidentschaft werden darüber hinaus abwechselnd von
Notaren, Rechtsanwälten, Magistraten, Gerichtsvollziehern und Notaren, Rechtsanwälten, Magistraten, Gerichtsvollziehern und
Vermittlern, die keine der vorerwähnten Berufe ausüben, wahrgenommen." Vermittlern, die keine der vorerwähnten Berufe ausüben, wahrgenommen."
2. In § 4 werden in Absatz 1 die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 8, 9, 2. In § 4 werden in Absatz 1 die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 8, 9,
11 und 12" durch die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 9, 10, 11 und 12" 11 und 12" durch die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 9, 10, 11 und 12"
ersetzt und wird in Absatz 3 die Ziffer "6" durch die Ziffer "7" ersetzt und wird in Absatz 3 die Ziffer "6" durch die Ziffer "7"
ersetzt. ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 1727/4 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 40 - In Artikel 1727/4 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 3 bis 6 wie durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 3 bis 6 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Ein Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die "Ein Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die
Mitglieder werden vom Minister der Justiz auf der Grundlage einer vom Mitglieder werden vom Minister der Justiz auf der Grundlage einer vom
Präsidium erstellten Liste ernannt, die eine mit Gründen versehene Präsidium erstellten Liste ernannt, die eine mit Gründen versehene
Stellungnahme in Bezug auf höchstens fünfundzwanzig Bewerber, die nach Stellungnahme in Bezug auf höchstens fünfundzwanzig Bewerber, die nach
der Vorzugsreihenfolge geordnet sind, umfasst. Der König legt die der Vorzugsreihenfolge geordnet sind, umfasst. Der König legt die
Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der
Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern sowie die für die Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern sowie die für die
Bewerbung erforderlichen Kriterien fest. Bewerbung erforderlichen Kriterien fest.
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr
Mandat kann nur einmal erneuert werden. Das Mandat eines Mitglieds Mandat kann nur einmal erneuert werden. Das Mandat eines Mitglieds
kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt des Mitglieds oder durch kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt des Mitglieds oder durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf
Vorschlag des Präsidiums. Die zur Ersetzung ernannte Person muss vom Vorschlag des Präsidiums. Die zur Ersetzung ernannte Person muss vom
Präsidium aus der in Absatz 3 erwähnten Liste ausgewählt werden. Falls Präsidium aus der in Absatz 3 erwähnten Liste ausgewählt werden. Falls
keine Ersatzperson auf dieser Liste gefunden werden kann, wird gemäß keine Ersatzperson auf dieser Liste gefunden werden kann, wird gemäß
Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung
ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein
erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person
zweimal erneuert werden. zweimal erneuert werden.
Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums
einen Vorsitzenden für jede Kommission. Die Generalversammlung achtet einen Vorsitzenden für jede Kommission. Die Generalversammlung achtet
bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl
der Monate gleich ist. Dieses Amt wird abwechselnd von einem der Monate gleich ist. Dieses Amt wird abwechselnd von einem
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied
ausgeübt." ausgeübt."
Art. 41 - Artikel 1727/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 41 - Artikel 1727/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden für 1. In § 1 wird der Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden für
einen Zeitraum von zwei Jahren." durch den Satz "Das Präsidium einen Zeitraum von zwei Jahren." durch den Satz "Das Präsidium
bestimmt den Vorsitzenden und achtet bei der Bestimmung darauf, dass bestimmt den Vorsitzenden und achtet bei der Bestimmung darauf, dass
die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist." ersetzt. die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist." ersetzt.
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren " § 1/1 - Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren
ernannt. Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden. ernannt. Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden.
Das Mandat eines Beisitzers kann vorzeitig beendet werden durch Das Mandat eines Beisitzers kann vorzeitig beendet werden durch
Rücktritt dieses Beisitzers oder durch einen mit Gründen versehenen Rücktritt dieses Beisitzers oder durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums. Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums.
Anschließend wird gemäß § 1 Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall Anschließend wird gemäß § 1 Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall
beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres
Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der
zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden." zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden."
3. In § 2 Absatz 1 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.
4. In Absatz 3 desselben Paragraphen werden die Wörter "gemäß Artikel 4. In Absatz 3 desselben Paragraphen werden die Wörter "gemäß Artikel
1727 § 2 Nr. 7 und 10" durch die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 5 1727 § 2 Nr. 7 und 10" durch die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 5
und 8" ersetzt. und 8" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 1734 § 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 42 - In Artikel 1734 § 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn die Parteien sich nicht über den beziehungsweise die zu "Wenn die Parteien sich nicht über den beziehungsweise die zu
bestellenden Vermittler einigen, bestellt der Richter vorzugsweise auf bestellenden Vermittler einigen, bestellt der Richter vorzugsweise auf
der Grundlage einer Liste aller Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 der Grundlage einer Liste aller Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2
Nr. 10 von der Föderalen Vermittlungskommission erstellt wird, einen Nr. 10 von der Föderalen Vermittlungskommission erstellt wird, einen
beziehungsweise mehrere Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 beziehungsweise mehrere Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2
zugelassen sind. Der Richter wählt einen beziehungsweise mehrere zugelassen sind. Der Richter wählt einen beziehungsweise mehrere
Vermittler, die im Hinblick auf die Art des Streitfalls zwischen den Vermittler, die im Hinblick auf die Art des Streitfalls zwischen den
Parteien geeignet und nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes der Parteien geeignet und nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes der
Parteien ansässig sind." Parteien ansässig sind."
(...) (...)
KAPITEL 17 - Inkrafttreten KAPITEL 17 - Inkrafttreten
Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.
Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. April 2023 in Kraft. spätestens am 1. April 2023 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober
2022. 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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