← Terug naar "Wet met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde bagage en goederen. - Duitse vertaling "
| Wet met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde bagage en goederen. - Duitse vertaling | Loi relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus, abandonnés ou non réclamés. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 APRIL 2010. - Wet met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde bagage en goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 april 2010 met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 AVRIL 2010. - Loi relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus, abandonnés ou non réclamés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus, |
| bagage en goederen (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010, err. van 21 | abandonnés ou non réclamés (Moniteur belge du 16 juin 2010, err. du 21 |
| juni 2010). | juin 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 6. APRIL 2010 - Gesetz über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch | 6. APRIL 2010 - Gesetz über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch |
| einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht | einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht |
| abgeholten Gepäckstücken und Gütern | abgeholten Gepäckstücken und Gütern |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als |
| Eisenbahnbeförderer: öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, | Eisenbahnbeförderer: öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, |
| die das belgische Eisenbahnnetz für das Erbringen von | die das belgische Eisenbahnnetz für das Erbringen von |
| Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen und/oder Gütern mit | Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen und/oder Gütern mit |
| Personenzügen nutzen. | Personenzügen nutzen. |
| Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung | Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung |
| des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge | des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge |
| (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie | (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie |
| durch das Gesetz vom 21. März 1991 abgeändert, wird wie folgt | durch das Gesetz vom 21. März 1991 abgeändert, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie | « Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie |
| eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in | eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in |
| dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt | dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt |
| werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben | werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben |
| möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen | möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen |
| sicher aufbewahrt werden. » | sicher aufbewahrt werden. » |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in | « Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in |
| mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur | mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur |
| Verfügung. » | Verfügung. » |
| 3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| « Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor | « Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor |
| Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des | Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des |
| rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu | rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu |
| benachrichtigen. » | benachrichtigen. » |
| 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter | « Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter |
| befördern liess, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen | befördern liess, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen |
| festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer | festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer |
| die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht | die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht |
| benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz | benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz |
| vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen | vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen |
| Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht | Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht |
| abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an. » | abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an. » |
| Art. 4 - Folgende Gepäckstücke und Güter müssen in einem Raum wie in | Art. 4 - Folgende Gepäckstücke und Güter müssen in einem Raum wie in |
| Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung | Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung |
| des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge | des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge |
| (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt | (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt |
| aufbewahrt werden: | aufbewahrt werden: |
| 1. nach Ankunft des Zuges im Endbahnhof in einem Eisenbahnfahrzeug | 1. nach Ankunft des Zuges im Endbahnhof in einem Eisenbahnfahrzeug |
| vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, | vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, |
| 2. in Bahnhöfen, Büros, Warteräumen und anderen Nebenanlagen desselben | 2. in Bahnhöfen, Büros, Warteräumen und anderen Nebenanlagen desselben |
| Betriebs vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, | Betriebs vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, |
| 3. in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. August 1891 zur | 3. in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. August 1891 zur |
| Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über | Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über |
| Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - | Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - |
| Beförderungsvertrag) erwähnte Gepäckstücke und Güter. | Beförderungsvertrag) erwähnte Gepäckstücke und Güter. |
| Art. 5 - Eisenbahnbeförderer haften gemäss den Bestimmungen über die | Art. 5 - Eisenbahnbeförderer haften gemäss den Bestimmungen über die |
| Hinterlegung im Notfall für die in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke | Hinterlegung im Notfall für die in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke |
| und Güter. | und Güter. |
| Art. 6 - Eisenbahnbeförderer bewahren in Artikel 4 Nr. 1 und 2 | Art. 6 - Eisenbahnbeförderer bewahren in Artikel 4 Nr. 1 und 2 |
| erwähnte Gepäckstücke und Güter während einer Frist von fünfzig Tagen | erwähnte Gepäckstücke und Güter während einer Frist von fünfzig Tagen |
| auf. | auf. |
| Eisenbahnbeförderer bemühen sich innerhalb dieser Frist in | Eisenbahnbeförderer bemühen sich innerhalb dieser Frist in |
| angemessener Weise darum, die Identität des rechtmässigen Eigentümers | angemessener Weise darum, die Identität des rechtmässigen Eigentümers |
| festzustellen und ihn zu benachrichtigen. | festzustellen und ihn zu benachrichtigen. |
| Art. 7 - Das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten | Art. 7 - Das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten |
| Gepäckstücken und Gütern, die innerhalb der Frist von fünfzig Tagen ab | Gepäckstücken und Gütern, die innerhalb der Frist von fünfzig Tagen ab |
| dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Inbesitznahme nicht | dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Inbesitznahme nicht |
| zurückverlangt worden sind, und das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 3 | zurückverlangt worden sind, und das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 3 |
| erwähnten Gepäckstücken und Gütern wird Unternehmen zugewiesen, die | erwähnten Gepäckstücken und Gütern wird Unternehmen zugewiesen, die |
| auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ohne Diskriminierung mit | auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ohne Diskriminierung mit |
| Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt ausgewählt | Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt ausgewählt |
| werden. | werden. |
| Jeder Eisenbahnbeförderer schliesst mit jedem auf diese Weise | Jeder Eisenbahnbeförderer schliesst mit jedem auf diese Weise |
| ausgewählten Unternehmen eine Vereinbarung über die Wiederverwendung | ausgewählten Unternehmen eine Vereinbarung über die Wiederverwendung |
| ab. | ab. |
| Art. 8 - Eisenbahnbeförderer, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 | Art. 8 - Eisenbahnbeförderer, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 |
| über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge unterliegen, halten bei der in Artikel 7 | Dienstleistungsaufträge unterliegen, halten bei der in Artikel 7 |
| erwähnten Zuweisung gegebenenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes | erwähnten Zuweisung gegebenenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes |
| ein. | ein. |
| Art. 9 - Eisenbahnbeförderer führen ein Register der in Artikel 4 | Art. 9 - Eisenbahnbeförderer führen ein Register der in Artikel 4 |
| erwähnten Gepäckstücke und Güter. In diesem Register werden Datum und | erwähnten Gepäckstücke und Güter. In diesem Register werden Datum und |
| Ort der Inbesitznahme des Gegenstands durch den Eisenbahnbeförderer | Ort der Inbesitznahme des Gegenstands durch den Eisenbahnbeförderer |
| und gegebenenfalls die Angabe, dass dieser Gegenstand abgeholt oder | und gegebenenfalls die Angabe, dass dieser Gegenstand abgeholt oder |
| gemäss Artikel 7 nach Ende des Aufbewahrungszeitraums zugewiesen | gemäss Artikel 7 nach Ende des Aufbewahrungszeitraums zugewiesen |
| wurde, vermerkt. Interessehabende können dieses Register in jedem Raum | wurde, vermerkt. Interessehabende können dieses Register in jedem Raum |
| mit Abholstelle wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August | mit Abholstelle wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August |
| 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über | 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über |
| Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - | Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - |
| Beförderungsvertrag) bestimmt einsehen und auf ihr Ersuchen hin | Beförderungsvertrag) bestimmt einsehen und auf ihr Ersuchen hin |
| Auszüge mit Angabe der Vermerke in Bezug auf Gepäckstücke und Güter, | Auszüge mit Angabe der Vermerke in Bezug auf Gepäckstücke und Güter, |
| die ihnen gehört haben, erhalten. | die ihnen gehört haben, erhalten. |
| Art. 10 - Eisenbahnbeförderer sind verantwortlich für das Entfernen | Art. 10 - Eisenbahnbeförderer sind verantwortlich für das Entfernen |
| möglicher personenbezogener Daten vor Zuweisung eines oder Verfügung | möglicher personenbezogener Daten vor Zuweisung eines oder Verfügung |
| über einen Gegenstand. | über einen Gegenstand. |
| Art. 11 - Mögliche Kosten der Eigentumszuweisung gehen zu Lasten der | Art. 11 - Mögliche Kosten der Eigentumszuweisung gehen zu Lasten der |
| in Artikel 7 erwähnten Unternehmen. | in Artikel 7 erwähnten Unternehmen. |
| Art. 12 - In Abweichung von Artikel 7 verfügen Eisenbahnbeförderer | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 7 verfügen Eisenbahnbeförderer |
| über Gepäck und Güter, die leichtverderblich oder schädlich für die | über Gepäck und Güter, die leichtverderblich oder schädlich für die |
| öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. | öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. |
| Eisenbahnbeförderer verfügen ebenfalls über Gepäck und Güter, die | Eisenbahnbeförderer verfügen ebenfalls über Gepäck und Güter, die |
| nicht Gegenstand einer in Artikel 7 erwähnten Eigentumszuweisung sein | nicht Gegenstand einer in Artikel 7 erwähnten Eigentumszuweisung sein |
| konnten. | konnten. |
| Art. 13 - Nach Zuweisung des Eigentums an Gepäckstücken und Gütern wie | Art. 13 - Nach Zuweisung des Eigentums an Gepäckstücken und Gütern wie |
| in Artikel 7 erwähnt und Verfügung über Gepäckstücke und Güter wie in | in Artikel 7 erwähnt und Verfügung über Gepäckstücke und Güter wie in |
| Artikel 12 erwähnt sind keine Ansprüche der Eigentümer mehr möglich. | Artikel 12 erwähnt sind keine Ansprüche der Eigentümer mehr möglich. |
| Art. 14 - Das Gesetz vom 28. Februar 1860 zur Anwendung der | Art. 14 - Das Gesetz vom 28. Februar 1860 zur Anwendung der |
| Bestimmungen des Dekrets vom 13. August 1810 auf die in Bahnhöfen | Bestimmungen des Dekrets vom 13. August 1810 auf die in Bahnhöfen |
| vergessenen oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht | vergessenen oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht |
| zurückverlangten Gegenstände wird aufgehoben. | zurückverlangten Gegenstände wird aufgehoben. |
| Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung | Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung |
| des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge | des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge |
| (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie | (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie |
| durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
| öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeändert, wird aufgehoben. | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeändert, wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen | Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen |
| Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
| Der Minister für Vereinfachung | Der Minister für Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet | Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |