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Meertalige weergave van Wet van 06/04/2010
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Wet met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde bagage en goederen. - Duitse vertaling Loi relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus, abandonnés ou non réclamés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 APRIL 2010. - Wet met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde bagage en goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 april 2010 met betrekking tot de verplichte bewaring door een spoorwegvervoerder van verloren, achtergelaten of niet afgehaalde SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 AVRIL 2010. - Loi relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus, abandonnés ou non réclamés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 relative à la conservation obligatoire auprès d'un transporteur ferroviaire des bagages et marchandises perdus,
bagage en goederen (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010, err. van 21 abandonnés ou non réclamés (Moniteur belge du 16 juin 2010, err. du 21
juni 2010). juin 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. APRIL 2010 - Gesetz über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch 6. APRIL 2010 - Gesetz über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch
einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht
abgeholten Gepäckstücken und Gütern abgeholten Gepäckstücken und Gütern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als
Eisenbahnbeförderer: öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, Eisenbahnbeförderer: öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen,
die das belgische Eisenbahnnetz für das Erbringen von die das belgische Eisenbahnnetz für das Erbringen von
Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen und/oder Gütern mit Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen und/oder Gütern mit
Personenzügen nutzen. Personenzügen nutzen.
Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung Art. 3 - Artikel 21 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung
des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge
(Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie
durch das Gesetz vom 21. März 1991 abgeändert, wird wie folgt durch das Gesetz vom 21. März 1991 abgeändert, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie « Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie
eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in
dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt
werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben
möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen
sicher aufbewahrt werden. » sicher aufbewahrt werden. »
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in « Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in
mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur
Verfügung. » Verfügung. »
3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
« Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor « Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor
Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des
rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu
benachrichtigen. » benachrichtigen. »
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter « Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter
befördern liess, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen befördern liess, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen
festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer
die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht
benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz
vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen
Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht
abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an. » abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an. »
Art. 4 - Folgende Gepäckstücke und Güter müssen in einem Raum wie in Art. 4 - Folgende Gepäckstücke und Güter müssen in einem Raum wie in
Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung
des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge
(Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag) bestimmt
aufbewahrt werden: aufbewahrt werden:
1. nach Ankunft des Zuges im Endbahnhof in einem Eisenbahnfahrzeug 1. nach Ankunft des Zuges im Endbahnhof in einem Eisenbahnfahrzeug
vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter,
2. in Bahnhöfen, Büros, Warteräumen und anderen Nebenanlagen desselben 2. in Bahnhöfen, Büros, Warteräumen und anderen Nebenanlagen desselben
Betriebs vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter, Betriebs vergessene oder zurückgelassene Gepäckstücke und Güter,
3. in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. August 1891 zur 3. in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. August 1891 zur
Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über
Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis -
Beförderungsvertrag) erwähnte Gepäckstücke und Güter. Beförderungsvertrag) erwähnte Gepäckstücke und Güter.
Art. 5 - Eisenbahnbeförderer haften gemäss den Bestimmungen über die Art. 5 - Eisenbahnbeförderer haften gemäss den Bestimmungen über die
Hinterlegung im Notfall für die in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke Hinterlegung im Notfall für die in Artikel 4 erwähnten Gepäckstücke
und Güter. und Güter.
Art. 6 - Eisenbahnbeförderer bewahren in Artikel 4 Nr. 1 und 2 Art. 6 - Eisenbahnbeförderer bewahren in Artikel 4 Nr. 1 und 2
erwähnte Gepäckstücke und Güter während einer Frist von fünfzig Tagen erwähnte Gepäckstücke und Güter während einer Frist von fünfzig Tagen
auf. auf.
Eisenbahnbeförderer bemühen sich innerhalb dieser Frist in Eisenbahnbeförderer bemühen sich innerhalb dieser Frist in
angemessener Weise darum, die Identität des rechtmässigen Eigentümers angemessener Weise darum, die Identität des rechtmässigen Eigentümers
festzustellen und ihn zu benachrichtigen. festzustellen und ihn zu benachrichtigen.
Art. 7 - Das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Art. 7 - Das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten
Gepäckstücken und Gütern, die innerhalb der Frist von fünfzig Tagen ab Gepäckstücken und Gütern, die innerhalb der Frist von fünfzig Tagen ab
dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Inbesitznahme nicht dem Datum der in Artikel 9 erwähnten Inbesitznahme nicht
zurückverlangt worden sind, und das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 3 zurückverlangt worden sind, und das Eigentum an den in Artikel 4 Nr. 3
erwähnten Gepäckstücken und Gütern wird Unternehmen zugewiesen, die erwähnten Gepäckstücken und Gütern wird Unternehmen zugewiesen, die
auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ohne Diskriminierung mit auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ohne Diskriminierung mit
Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt ausgewählt Veröffentlichung des Aufrufs im Belgischen Staatsblatt ausgewählt
werden. werden.
Jeder Eisenbahnbeförderer schliesst mit jedem auf diese Weise Jeder Eisenbahnbeförderer schliesst mit jedem auf diese Weise
ausgewählten Unternehmen eine Vereinbarung über die Wiederverwendung ausgewählten Unternehmen eine Vereinbarung über die Wiederverwendung
ab. ab.
Art. 8 - Eisenbahnbeförderer, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 Art. 8 - Eisenbahnbeförderer, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterliegen, halten bei der in Artikel 7 Dienstleistungsaufträge unterliegen, halten bei der in Artikel 7
erwähnten Zuweisung gegebenenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes erwähnten Zuweisung gegebenenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes
ein. ein.
Art. 9 - Eisenbahnbeförderer führen ein Register der in Artikel 4 Art. 9 - Eisenbahnbeförderer führen ein Register der in Artikel 4
erwähnten Gepäckstücke und Güter. In diesem Register werden Datum und erwähnten Gepäckstücke und Güter. In diesem Register werden Datum und
Ort der Inbesitznahme des Gegenstands durch den Eisenbahnbeförderer Ort der Inbesitznahme des Gegenstands durch den Eisenbahnbeförderer
und gegebenenfalls die Angabe, dass dieser Gegenstand abgeholt oder und gegebenenfalls die Angabe, dass dieser Gegenstand abgeholt oder
gemäss Artikel 7 nach Ende des Aufbewahrungszeitraums zugewiesen gemäss Artikel 7 nach Ende des Aufbewahrungszeitraums zugewiesen
wurde, vermerkt. Interessehabende können dieses Register in jedem Raum wurde, vermerkt. Interessehabende können dieses Register in jedem Raum
mit Abholstelle wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August mit Abholstelle wie in Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. August
1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über
Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsverträge (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis -
Beförderungsvertrag) bestimmt einsehen und auf ihr Ersuchen hin Beförderungsvertrag) bestimmt einsehen und auf ihr Ersuchen hin
Auszüge mit Angabe der Vermerke in Bezug auf Gepäckstücke und Güter, Auszüge mit Angabe der Vermerke in Bezug auf Gepäckstücke und Güter,
die ihnen gehört haben, erhalten. die ihnen gehört haben, erhalten.
Art. 10 - Eisenbahnbeförderer sind verantwortlich für das Entfernen Art. 10 - Eisenbahnbeförderer sind verantwortlich für das Entfernen
möglicher personenbezogener Daten vor Zuweisung eines oder Verfügung möglicher personenbezogener Daten vor Zuweisung eines oder Verfügung
über einen Gegenstand. über einen Gegenstand.
Art. 11 - Mögliche Kosten der Eigentumszuweisung gehen zu Lasten der Art. 11 - Mögliche Kosten der Eigentumszuweisung gehen zu Lasten der
in Artikel 7 erwähnten Unternehmen. in Artikel 7 erwähnten Unternehmen.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 7 verfügen Eisenbahnbeförderer Art. 12 - In Abweichung von Artikel 7 verfügen Eisenbahnbeförderer
über Gepäck und Güter, die leichtverderblich oder schädlich für die über Gepäck und Güter, die leichtverderblich oder schädlich für die
öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind.
Eisenbahnbeförderer verfügen ebenfalls über Gepäck und Güter, die Eisenbahnbeförderer verfügen ebenfalls über Gepäck und Güter, die
nicht Gegenstand einer in Artikel 7 erwähnten Eigentumszuweisung sein nicht Gegenstand einer in Artikel 7 erwähnten Eigentumszuweisung sein
konnten. konnten.
Art. 13 - Nach Zuweisung des Eigentums an Gepäckstücken und Gütern wie Art. 13 - Nach Zuweisung des Eigentums an Gepäckstücken und Gütern wie
in Artikel 7 erwähnt und Verfügung über Gepäckstücke und Güter wie in in Artikel 7 erwähnt und Verfügung über Gepäckstücke und Güter wie in
Artikel 12 erwähnt sind keine Ansprüche der Eigentümer mehr möglich. Artikel 12 erwähnt sind keine Ansprüche der Eigentümer mehr möglich.
Art. 14 - Das Gesetz vom 28. Februar 1860 zur Anwendung der Art. 14 - Das Gesetz vom 28. Februar 1860 zur Anwendung der
Bestimmungen des Dekrets vom 13. August 1810 auf die in Bahnhöfen Bestimmungen des Dekrets vom 13. August 1810 auf die in Bahnhöfen
vergessenen oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht vergessenen oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht
zurückverlangten Gegenstände wird aufgehoben. zurückverlangten Gegenstände wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung
des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge
(Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie (Handelsgesetzbuch BUCH I TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag), so wie
durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeändert, wird aufgehoben. öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeändert, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Vereinfachung Der Minister für Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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