Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 06/04/2010
← Terug naar "Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling "
Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling Loi concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 APRIL 2010. - Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde 6 AVRIL 2010. - Loi concernant le règlement de certaines procédures
procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du
marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2010 met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het loi du 6 avril 2010 concernant le règlement de certaines procédures
kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du
consumentenbescherming (Belgisch Staatsblad van 12 april 2010). marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz Verbraucherschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Unterlassungsklage KAPITEL 2 - Unterlassungsklage
Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6.
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz
verstösst. verstösst.
Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen
haben, aber unmittelbar bevorstehen. haben, aber unmittelbar bevorstehen.
Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen
einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des
Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der
Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an.
§ 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die
Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in
Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung,
vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse
im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben,
werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das
gemäss § 1 zuständig ist. gemäss § 1 zuständig ist.
§ 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im
Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen
Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten
Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der
Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung
verursacht worden sind. verursacht worden sind.
§ 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in
Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur
Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung
gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident
des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese
Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit
oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der
Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht.
In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der
vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder
Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das
betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt.
Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das
Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet
ebenfalls ihre Unterlassung an: ebenfalls ihre Unterlassung an:
1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16.
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen,
zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von
zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, Bestimmungen,
2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die
Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer,
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale
Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen
eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder
Aufschubzinsen zu zahlen, Aufschubzinsen zu zahlen,
4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter
Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit
und Arbeitnehmerüberlassung, und Arbeitnehmerüberlassung,
5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven 5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven
Arbeitsabkommen, Arbeitsabkommen,
6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16.
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen,
zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von
zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der
Sozialdokumente ausgeübt wird, Sozialdokumente ausgeübt wird,
7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen
in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über
die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen
Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen,
8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines
in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses
schuldig macht, schuldig macht,
9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen
Umweltzeichen, Umweltzeichen,
10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung
des Programmgesetzes vom des Programmgesetzes vom
10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums
erforderliche Bescheinigung zu verfügen, erforderliche Bescheinigung zu verfügen,
11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November
2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich, Dienstleistungsbereich,
12. Ausübung des Berufs des Güter- oder 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein,
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und
Ruhezeiten der Fahrzeugführer, Ruhezeiten der Fahrzeugführer,
14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung
Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter
"in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die "in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher"
durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April
2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^