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Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling | Loi concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 APRIL 2010. - Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde | 6 AVRIL 2010. - Loi concernant le règlement de certaines procédures |
procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende | dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du |
marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling | marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2010 met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het | loi du 6 avril 2010 concernant le règlement de certaines procédures |
kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en | dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du |
consumentenbescherming (Belgisch Staatsblad van 12 april 2010). | marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des | 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des |
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz | Verbraucherschutz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Unterlassungsklage | KAPITEL 2 - Unterlassungsklage |
Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer |
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre |
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. |
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz | April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz |
verstösst. | verstösst. |
Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes | Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen | erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen |
haben, aber unmittelbar bevorstehen. | haben, aber unmittelbar bevorstehen. |
Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen | Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen |
einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des | einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des |
Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der | Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der |
Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. | Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die | § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die |
Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in | Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in |
Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, | Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, |
vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse | vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse |
im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, | im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, |
werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das | werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das |
gemäss § 1 zuständig ist. | gemäss § 1 zuständig ist. |
§ 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im | § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im |
Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen | Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen |
Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten | Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten |
Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der | Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der |
Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung | Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung |
verursacht worden sind. | verursacht worden sind. |
§ 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in | § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in |
Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur | Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur |
Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung | Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung |
gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident | gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident |
des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese | des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese |
Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit | Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit |
oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der | oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der |
Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen | Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen |
des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. | des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. |
In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 | In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 |
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der |
vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder | vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder |
Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das | Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das |
betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. | betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. |
Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das |
Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet | Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet |
ebenfalls ihre Unterlassung an: | ebenfalls ihre Unterlassung an: |
1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. | 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. |
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von |
zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, | Bestimmungen, |
2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die |
Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, |
3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale |
Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen |
eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder |
Aufschubzinsen zu zahlen, | Aufschubzinsen zu zahlen, |
4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter |
Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit | Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit |
und Arbeitnehmerüberlassung, | und Arbeitnehmerüberlassung, |
5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven | 5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven |
Arbeitsabkommen, | Arbeitsabkommen, |
6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. | 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. |
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von |
zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der | Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der |
Sozialdokumente ausgeübt wird, | Sozialdokumente ausgeübt wird, |
7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen |
in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über | in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über |
die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen | die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen |
Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, | Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, |
8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines |
in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über |
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses | die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses |
schuldig macht, | schuldig macht, |
9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen |
Umweltzeichen, | Umweltzeichen, |
10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung |
des Programmgesetzes vom | des Programmgesetzes vom |
10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums | 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums |
erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | erforderliche Bescheinigung zu verfügen, |
11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November |
2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im |
Dienstleistungsbereich, | Dienstleistungsbereich, |
12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder |
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen |
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, |
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und |
Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | Ruhezeiten der Fahrzeugführer, |
14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. |
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung |
Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter |
"in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | "in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" |
durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April | durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April |
2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. | 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. |
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. | April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |