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Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken | Loi concernant l'exécution de travaux de construction |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 APRIL 1960. - Wet betreffende de uitvoering van bouwwerken | 6 AVRIL 1960. - Loi concernant l'exécution de travaux de construction |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken | allemande de la loi du 6 avril 1960 concernant l'exécution de travaux |
(Belgisch Staatsblad van 7 mei 1960, err. van 25 mei 1960), zoals ze | de construction (Moniteur belge du 7 mai 1960, err. du 25 mai 1960), |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 11 juli 1961 tot wijziging van artikel 4 van de wet van 6 | - la loi du 11 juillet 1961 modifiant l'article 4 de la loi du 6 avril |
april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch | 1960 concernant l'exécution des travaux de construction (Moniteur |
Staatsblad van 27 juli 1961); | belge du 27 juillet 1961); |
- de wet van 25 februari 1965 tot wijziging van artikel 7 van de wet | - la loi du 25 février 1965 modifiant l'article 7 de la loi du 6 avril |
van 6 april 1960 betreffende de uitvoering van bouwwerken (Belgisch | 1960 concernant l'exécution de travaux de construction (Moniteur belge |
Staatsblad van 6 maart 1965); | du 6 mars 1965); |
- het koninklijk besluit van 1 maart 1971 waarbij de tekst van sommige | - l'arrêté royal du 1er mars 1971 mettant le texte de certaines |
wetsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van | dispositions légales en concordance avec les dispositions de la loi du |
de wet van 5 december 1968 betreffende de collectieve | 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les |
arbeidsovereenkomsten en de paritaire comités (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1971); | commissions paritaires (Moniteur belge du 11 mars 1971); |
- het koninklijk besluit nr. 5 van 23 oktober 1978 betreffende het | - l'arrêté royal n° 5 du 23 octobre 1978 relatif à la tenue des |
bijhouden van sociale documenten (Belgisch Staatsblad van 2 december | documents sociaux (Moniteur belge du 2 décembre 1978); |
1978); - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989, err. van 4 april 1990); | 1989, err. du 4 avril 1990); |
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van | - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de |
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); | l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ARBEIT | MINISTERIUM DER ARBEIT |
6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten | 6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten |
Arbeiten anwendbar: | Arbeiten anwendbar: |
1. Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten, | 1. Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten, |
Schachtabteufung und Dränage, | Schachtabteufung und Dränage, |
2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und | 2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und |
Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen, | Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen, |
3. Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung | 3. Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung |
der Strassenbeschilderung, | der Strassenbeschilderung, |
4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln, | 4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln, |
Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von | Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von |
Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von | Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von |
Fertigbauteilen, | Fertigbauteilen, |
5. Abbruch- und Einebnungsarbeiten, | 5. Abbruch- und Einebnungsarbeiten, |
6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten, | 6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten, |
7. Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur | 7. Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur |
Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz, | Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz, |
8. Putz- und Stuckateurarbeiten, | 8. Putz- und Stuckateurarbeiten, |
9. Fugarbeiten, | 9. Fugarbeiten, |
10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck, | 10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck, |
11. Wärme- und Schalldämmungsarbeiten, | 11. Wärme- und Schalldämmungsarbeiten, |
12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung, | 12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung, |
13. Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten, | 13. Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten, |
14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern, | 14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern, |
15. Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten, | 15. Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten, |
16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission | 16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission |
für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es | für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es |
sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt, | sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt, |
17. Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und | 17. Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und |
Klimaanlagen, | Klimaanlagen, |
18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich | 18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich |
der Abwasserkläranlagen, | der Abwasserkläranlagen, |
19. Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten, | 19. Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten, |
20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von | 20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von |
Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und | Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und |
Gärten,] | Gärten,] |
21. Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen | 21. Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen |
und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw., | und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw., |
22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände, | 22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände, |
23. Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die die | 23. Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die die |
Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie | Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie |
zuständig ist, | zuständig ist, |
24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen | 24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen |
und Anlagen im Bausektor, | und Anlagen im Bausektor, |
[25. Metallbauarbeiten im Bausektor.] | [25. Metallbauarbeiten im Bausektor.] |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. Nr. 5 | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. Nr. 5 |
vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr. | vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr. |
25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. | 25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. |
vom 2. Dezember 1978)] | vom 2. Dezember 1978)] |
Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen | Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen |
Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des | Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des |
Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte | Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte |
Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese | Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese |
Liste durch andere Arbeiten, für die die Nationale paritätische | Liste durch andere Arbeiten, für die die Nationale paritätische |
Kommission des Bauwesens zuständig ist, ergänzen. | Kommission des Bauwesens zuständig ist, ergänzen. |
Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben | Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben |
erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht. | erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht. |
Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei | Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei |
Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist | Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist |
die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. | die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: |
1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit | 1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit |
Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten | Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten |
bis einschliesslich zum 4. Grad, durchgeführt werden, | bis einschliesslich zum 4. Grad, durchgeführt werden, |
2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unentgeltlich | 2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unentgeltlich |
mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der | mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der |
Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck | Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck |
der sozialen gegenseitigen Hilfe, | der sozialen gegenseitigen Hilfe, |
3. Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und | 3. Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und |
Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht | Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht |
überschreiten, | überschreiten, |
4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen | 4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen |
Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes | Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Arbeiten besteht, durchgeführt werden, sofern sie vom | erwähnten Arbeiten besteht, durchgeführt werden, sofern sie vom |
Personal des Betriebs durchgeführt werden [und es sich nicht um | Personal des Betriebs durchgeführt werden [und es sich nicht um |
Arbeiten für Rechnung Dritter handelt], | Arbeiten für Rechnung Dritter handelt], |
5. Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit | 5. Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit |
Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn | Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn |
er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer | er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer |
eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch ein Schild, | eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch ein Schild, |
durch Werbung oder auf eine andere Weise als solcher vorstellt. | durch Werbung oder auf eine andere Weise als solcher vorstellt. |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 5 vom | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 des K.E. Nr. 5 vom |
23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] | 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] |
Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, | Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, |
dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden: | dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden: |
1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr, | 1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr, |
2. Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den | 2. Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den |
Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder | Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder |
aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der | aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der |
paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen Erlass | paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen Erlass |
für allgemein verbindlich erklärten [kollektiven Arbeitsabkommens] | für allgemein verbindlich erklärten [kollektiven Arbeitsabkommens] |
Ruhe gewährt wird, | Ruhe gewährt wird, |
3. Sonntags, | 3. Sonntags, |
4. an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen | 4. an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen |
Lohn in Anwendung oder aufgrund [des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über | Lohn in Anwendung oder aufgrund [des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über |
die Feiertage] erhält. | die Feiertage] erhält. |
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. |
vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 des K.E. vom 1. | vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 des K.E. vom 1. |
März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert | März 1971 (B.S. vom 11. März 1971); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert |
durch Art. 22 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. | durch Art. 22 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. |
Dezember 1978)] | Dezember 1978)] |
[Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der | [Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der |
Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel | Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel |
4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der | 4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der |
König festlegt.] | König festlegt.] |
[Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober | [Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober |
1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] | 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)] |
Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die | Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die |
Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht | Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht |
beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
Wenn aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit | Wenn aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit |
ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird, | ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird, |
muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und | muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und |
innerhalb der Frist, die vom König festgelegt werden, davon in | innerhalb der Frist, die vom König festgelegt werden, davon in |
Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine in [der | Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine in [der |
Arbeitsordnung] vorgesehene Arbeitsregelung. | Arbeitsordnung] vorgesehene Arbeitsregelung. |
[Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt, | [Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt, |
wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, | wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, |
durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht | durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht |
geltend machen.] | geltend machen.] |
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 des K.E. Nr. 5 vom 23. | [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 des K.E. Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. | Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. |
24 § 2 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember | 24 § 2 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember |
1978)] | 1978)] |
Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
30. Dezember 1989)] | 30. Dezember 1989)] |
Art. 7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches | Art. 7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten |
und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser | und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten oder Angestellten, | Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten oder Angestellten, |
die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, unter | die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, unter |
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner | Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. | Ausführungserlasse durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer | Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer |
multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des | multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden |
ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] überschreiten darf.] | ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] überschreiten darf.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 | [Art. 7 ersetzt durch Art. 26 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 |
(B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des | (B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des |
G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung | Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung |
behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs | behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs |
Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer | Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen belegt. | dieser Strafen belegt. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im | Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im |
Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine | Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine |
dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt | dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt |
werden, die das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe betragen kann. | werden, die das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe betragen kann. |
Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren | Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren |
Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen | Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen |
gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen. | gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen. |
Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - | mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - |
sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. | sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch |
vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der | vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40 % der in vorliegendem Gesetz erwähnten | Betrag der Geldbusse 40 % der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Mindestbeträge unterschreiten darf.] | Mindestbeträge unterschreiten darf.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom |
19. Februar 1998)] | 19. Februar 1998)] |