Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 05/09/2001
← Terug naar "Wet tot waarborging van een voortdurende vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet tot waarborging van een voortdurende vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Wet tot waarborging van een voortdurende vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 5 september 2001 tot waarborging van een voortdurende allemande de la loi du 5 septembre 2001 portant garantie d'une
vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de
Zilverfonds (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), zoals ze vieillissement (Moniteur belge du 14 septembre 2001), telle qu'elle a
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- de wet van 20 december 2005 tot wijziging van de wet van 5 september - la loi du 20 décembre 2005 modifiant la loi du 5 septembre 2001
2001 tot waarborging van een voortdurende vermindering van de portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et
overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2006); création d'un Fonds de vieillissement (Moniteur belge du 14 mars 2006);
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre
december 2009). 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
5. SEPTEMBER 2001 - Gesetz zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der 5. SEPTEMBER 2001 - Gesetz zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der
Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen: unter verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen:
1. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für 1. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, Lohnempfänger,
2. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für 2. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für
Selbständige, Selbständige,
3. die Pensionsregelungen zu Lasten des allgemeinen 3. die Pensionsregelungen zu Lasten des allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans, Ausgabenhaushaltsplans,
4. die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte. 4. die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte.
[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. öffentlichen Behörden: den Sektor Staat (S.13) wie bestimmt gemäss 1. öffentlichen Behörden: den Sektor Staat (S.13) wie bestimmt gemäss
dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft,
nachstehend ESVG 95 genannt, nachstehend ESVG 95 genannt,
2. Finanzierungssaldo (-überschuss): Salden (Überschüsse) der 2. Finanzierungssaldo (-überschuss): Salden (Überschüsse) der
öffentlichen Behörden wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur öffentlichen Behörden wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das
Verfahren bei einem übermässigen Defizit, Verfahren bei einem übermässigen Defizit,
3. Staatsschuld: den öffentlichen Schuldenstand wie bestimmt aufgrund 3. Staatsschuld: den öffentlichen Schuldenstand wie bestimmt aufgrund
des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit, Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit,
4. (realem) Bruttoinlandsprodukt: das Bruttoinlandsprodukt (in 4. (realem) Bruttoinlandsprodukt: das Bruttoinlandsprodukt (in
konstanten Preisen) wie im ESVG 95 bestimmt.] konstanten Preisen) wie im ESVG 95 bestimmt.]
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2005 [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2005
(B.S. vom 14. März 2006)] (B.S. vom 14. März 2006)]
KAPITEL II - Vergreisungsmemo KAPITEL II - Vergreisungsmemo
Abschnitt 1 - Inhalt des Vergreisungsmemos Abschnitt 1 - Inhalt des Vergreisungsmemos
Art. 3 - Auf Vorschlag der Minister, die für den Haushalt, die Art. 3 - Auf Vorschlag der Minister, die für den Haushalt, die
Sozialen Angelegenheiten, die Pensionen und den Mittelstand zuständig Sozialen Angelegenheiten, die Pensionen und den Mittelstand zuständig
sind, erstellt die Regierung jedes Jahr ein Vergreisungsmemo, in dem sind, erstellt die Regierung jedes Jahr ein Vergreisungsmemo, in dem
sie ihre Politik zur demografischen Alterung darlegt. Das sie ihre Politik zur demografischen Alterung darlegt. Das
Vergreisungsmemo enthält insbesondere folgende Angaben: Vergreisungsmemo enthält insbesondere folgende Angaben:
1. Schätzung der Mehrkosten für die verschiedenen gesetzlichen 1. Schätzung der Mehrkosten für die verschiedenen gesetzlichen
Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für
Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie
für Betagte, insbesondere der Mehrkosten, die auf den demografischen für Betagte, insbesondere der Mehrkosten, die auf den demografischen
Wandel zurückzuführen sind, Wandel zurückzuführen sind,
2. mittelfristige und langfristige Haushaltspolitik unter 2. mittelfristige und langfristige Haushaltspolitik unter
Berücksichtigung der in Nr. 1 erwähnten Schätzungen, Berücksichtigung der in Nr. 1 erwähnten Schätzungen,
3. allgemeine Politik der Regierung im Hinblick auf die Bewältigung 3. allgemeine Politik der Regierung im Hinblick auf die Bewältigung
der Auswirkungen der Vergreisung, insbesondere in den Bereichen der Auswirkungen der Vergreisung, insbesondere in den Bereichen
Beschäftigungsförderung und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, Beschäftigungsförderung und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung,
4. Entwicklung der Rückstellungen der ergänzenden Penionsregelungen 4. Entwicklung der Rückstellungen der ergänzenden Penionsregelungen
(zweiter Pfeiler) und des Armutsgrads der betagten Bevölkerung, (zweiter Pfeiler) und des Armutsgrads der betagten Bevölkerung,
5. Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen des 5. Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen des
Vergreisungsfonds. Vergreisungsfonds.
Art. 4 - Für die Erstellung des Vergreisungsmemos stützt sich die Art. 4 - Für die Erstellung des Vergreisungsmemos stützt sich die
Regierung auf den Bericht des in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels Regierung auf den Bericht des in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels
erwähnten Studienausschusses für Vergreisung und die jährliche erwähnten Studienausschusses für Vergreisung und die jährliche
Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen
Behörden" des Hohen Rates für Finanzen. Behörden" des Hohen Rates für Finanzen.
Art. 5 - Das Vergreisungsmemo wird jedes Jahr dem Zentralen Art. 5 - Das Vergreisungsmemo wird jedes Jahr dem Zentralen
Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat übermittelt. Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat übermittelt.
Abschnitt 2 - Studienausschuss für Vergreisung Abschnitt 2 - Studienausschuss für Vergreisung
Art. 6 - Beim Hohen Rat für Finanzen wird ein Studienausschuss für Art. 6 - Beim Hohen Rat für Finanzen wird ein Studienausschuss für
Vergreisung eingerichtet. Vergreisung eingerichtet.
Der Studienausschuss für Vergreisung ist mit der Abfassung eines Der Studienausschuss für Vergreisung ist mit der Abfassung eines
Jahresberichts beauftragt, in dem die budgetären und sozialen Jahresberichts beauftragt, in dem die budgetären und sozialen
Auswirkungen der Vergreisung untersucht werden. Dieser Bericht enthält Auswirkungen der Vergreisung untersucht werden. Dieser Bericht enthält
insbesondere eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen für die insbesondere eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen für die
verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die
Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und
die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, die auf den die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, die auf den
demografischen Wandel zurückzuführen sind. demografischen Wandel zurückzuführen sind.
Der Studienausschuss für Vergreisung kann auf eigene Initiative oder Der Studienausschuss für Vergreisung kann auf eigene Initiative oder
auf Ersuchen der Regierung ebenfalls besondere Studien mit Bezug auf auf Ersuchen der Regierung ebenfalls besondere Studien mit Bezug auf
die Vergreisung durchführen. die Vergreisung durchführen.
Art. 7 - Was die Schätzung der auf den demografischen Wandel Art. 7 - Was die Schätzung der auf den demografischen Wandel
zurückzuführenden Kosten für die verschiedenen gesetzlichen zurückzuführenden Kosten für die verschiedenen gesetzlichen
Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für
Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie
für Betagte betrifft, folgt der Studienausschuss für Vergreisung für Betagte betrifft, folgt der Studienausschuss für Vergreisung
insbesondere folgenden Grundsätzen: insbesondere folgenden Grundsätzen:
1. Für das Wirtschaftswachstum wird von einer vorsichtigen Schätzung 1. Für das Wirtschaftswachstum wird von einer vorsichtigen Schätzung
des Wachstumstrends ausgegangen, wobei insbesondere die etwaigen des Wachstumstrends ausgegangen, wobei insbesondere die etwaigen
Auswirkungen des demografischen Wandels auf diesen Wachstumstrend in Auswirkungen des demografischen Wandels auf diesen Wachstumstrend in
Betracht gezogen werden. Betracht gezogen werden.
2. Für die Pensionsausgaben wird den geltenden Gesetzesbestimmungen 2. Für die Pensionsausgaben wird den geltenden Gesetzesbestimmungen
einschliesslich der verschiedenen Varianten zur Anpassung an die einschliesslich der verschiedenen Varianten zur Anpassung an die
Entwicklung des Wohlstands Rechnung getragen. Entwicklung des Wohlstands Rechnung getragen.
3. Für die Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege wird eine getrennte 3. Für die Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege wird eine getrennte
Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die auf die Entwicklung der Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die auf die Entwicklung der
Altersstruktur der Bevölkerung einerseits und andere Faktoren wie die Altersstruktur der Bevölkerung einerseits und andere Faktoren wie die
Preisentwicklung und die Entwicklung der Medizintechnik andererseits Preisentwicklung und die Entwicklung der Medizintechnik andererseits
zurückzuführen sind. zurückzuführen sind.
Art. 8 - Der Bericht des Studienausschusses für Vergreisung wird jedes Art. 8 - Der Bericht des Studienausschusses für Vergreisung wird jedes
Jahr vor dem [15. Juni] folgenden Organen übermittelt: Jahr vor dem [15. Juni] folgenden Organen übermittelt:
1. der Föderalregierung, 1. der Föderalregierung,
2. der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des 2. der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des
Hohen Rates für Finanzen, Hohen Rates für Finanzen,
3. dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat. 3. dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat.
[Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
30 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] 30 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)]
Art. 9 - Die Empfehlungen zur Haushaltspolitik der öffentlichen Art. 9 - Die Empfehlungen zur Haushaltspolitik der öffentlichen
Behörden, die in der jährlichen Stellungnahme der Abteilung Behörden, die in der jährlichen Stellungnahme der Abteilung
"Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für
Finanzen festgehalten werden, tragen insbesondere dem Bericht des Finanzen festgehalten werden, tragen insbesondere dem Bericht des
Studienausschusses für Vergreisung Rechnung. Studienausschusses für Vergreisung Rechnung.
Art. 10 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglied des Art. 10 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglied des
Studienausschusses für Vergreisung: Studienausschusses für Vergreisung:
1. der Vizepräsident des Hohen Rates für Finanzen; er übernimmt den 1. der Vizepräsident des Hohen Rates für Finanzen; er übernimmt den
Vorsitz, Vorsitz,
2. das vom Föderalen Planbüro vorgeschlagene Mitglied des Präsidiums 2. das vom Föderalen Planbüro vorgeschlagene Mitglied des Präsidiums
des Hohen Rates für Finanzen; es übernimmt den Vizevorsitz. des Hohen Rates für Finanzen; es übernimmt den Vizevorsitz.
Die anderen Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung werden Die anderen Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung werden
vom König unter Einhaltung der folgenden Regeln bestimmt: vom König unter Einhaltung der folgenden Regeln bestimmt:
1. ein Mitglied auf Vorschlag des Föderalen Planbüros, 1. ein Mitglied auf Vorschlag des Föderalen Planbüros,
2. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, 2. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank,
3. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, das unter 3. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, das unter
den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt
wird, wird,
4. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Haushalts, das unter 4. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Haushalts, das unter
den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt
wird, wird,
5. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Sozialen 5. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Sozialen
Angelegenheiten, das unter den Beamten des Studiendienstes des Angelegenheiten, das unter den Beamten des Studiendienstes des
entsprechenden Dienstes ausgewählt wird. entsprechenden Dienstes ausgewählt wird.
Das Mandat der Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung Das Mandat der Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung
erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren und ist erneuerbar. erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren und ist erneuerbar.
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Mitglieds führt das neu Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Mitglieds führt das neu
bestimmte Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt, zu Ende. bestimmte Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt, zu Ende.
Art. 11 - Der Studienausschuss für Vergreisung kann im Rahmen seiner Art. 11 - Der Studienausschuss für Vergreisung kann im Rahmen seiner
Tätigkeiten Personen anhören, deren Stellungnahme ihm zweckdienlich Tätigkeiten Personen anhören, deren Stellungnahme ihm zweckdienlich
erscheint. erscheint.
KAPITEL III - Vergreisungsfonds KAPITEL III - Vergreisungsfonds
Abschnitt 1 - Einrichtung des Vergreisungsfonds Abschnitt 1 - Einrichtung des Vergreisungsfonds
Art. 12 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit Art. 12 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit, Vergreisungsfonds genannt, geschaffen. Der Sitz Rechtspersönlichkeit, Vergreisungsfonds genannt, geschaffen. Der Sitz
des Fonds liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. des Fonds liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 13 - Der Vergreisungsfonds fällt in die in Artikel 1 des Gesetzes Art. 13 - Der Vergreisungsfonds fällt in die in Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie B und untersteht der vom öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie B und untersteht der vom
Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts gemeinsam Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts gemeinsam
ausgeübten Aufsicht. ausgeübten Aufsicht.
Abschnitt 2 - Zweck und Auftrag des Vergreisungsfonds Abschnitt 2 - Zweck und Auftrag des Vergreisungsfonds
Art. 14 - Der Vergreisungsfonds dient der Bildung von Rückstellungen Art. 14 - Der Vergreisungsfonds dient der Bildung von Rückstellungen
zur Finanzierung der Mehrkosten, die den verschiedenen gesetzlichen zur Finanzierung der Mehrkosten, die den verschiedenen gesetzlichen
Pensionsregelungen aufgrund der demografischen Alterung im Zeitraum Pensionsregelungen aufgrund der demografischen Alterung im Zeitraum
zwischen den Jahren 2010 und 2030 entstehen werden. zwischen den Jahren 2010 und 2030 entstehen werden.
Art. 15 - In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Vergreisungsfonds Art. 15 - In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Vergreisungsfonds
folgenden Auftrag: folgenden Auftrag:
1. Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben, 1. Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben,
2. Verwaltung seiner Rückstellungen. 2. Verwaltung seiner Rückstellungen.
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat des Vergreisungsfonds Abschnitt 3 - Verwaltungsrat des Vergreisungsfonds
Art. 16 - Der Vergreisungsfonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, Art. 16 - Der Vergreisungsfonds wird von einem Verwaltungsrat geführt,
der sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzt, wovon neun wie folgt vom der sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzt, wovon neun wie folgt vom
König bestimmt werden: König bestimmt werden:
1. vier Mitglieder jeweils auf Vorschlag des Premierministers, des 1. vier Mitglieder jeweils auf Vorschlag des Premierministers, des
Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts beziehungsweise Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts beziehungsweise
des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, des Ministers der Sozialen Angelegenheiten,
2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses 2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses
der Sozialen Sicherheit und ein Mitglied auf Vorschlag des der Sozialen Sicherheit und ein Mitglied auf Vorschlag des
Verwaltungsrats des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Verwaltungsrats des Landesinstituts der Sozialversicherungen für
Selbständige, Selbständige,
3. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank. 3. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank.
Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts
unter den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt. unter den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt.
Der Generalverwalter des Schatzamtes ist Mitglied von Rechts wegen und Der Generalverwalter des Schatzamtes ist Mitglied von Rechts wegen und
erfüllt die Aufgabe des geschäftsführenden Verwalters des erfüllt die Aufgabe des geschäftsführenden Verwalters des
Vergreisungsfonds. Vergreisungsfonds.
Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus französisch- und Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus französisch- und
niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen. niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen.
Art. 17 - Die Verwalter werden für sechs Jahre bestellt. Ihr Mandat Art. 17 - Die Verwalter werden für sechs Jahre bestellt. Ihr Mandat
ist erneuerbar. ist erneuerbar.
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Verwalters führt der neu Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Verwalters führt der neu
bestellte Verwalter das Mandat desjenigen, dem er nachfolgt, zu Ende. bestellte Verwalter das Mandat desjenigen, dem er nachfolgt, zu Ende.
Art. 18 - Der Verwaltungsrat legt die strategischen Leitlinien fest Art. 18 - Der Verwaltungsrat legt die strategischen Leitlinien fest
und ist mit der Verwaltung der Rückstellungen beauftragt. Er verfügt und ist mit der Verwaltung der Rückstellungen beauftragt. Er verfügt
über alle Befugnisse, die für die Erfüllung des Auftrags des über alle Befugnisse, die für die Erfüllung des Auftrags des
Vergreisungsfonds erforderlich sind, und gewährleistet das Vergreisungsfonds erforderlich sind, und gewährleistet das
reibungslose Funktionieren des Fonds. reibungslose Funktionieren des Fonds.
Der Verwaltungsrat legt Richtlinien für das Anlegen der Rückstellungen Der Verwaltungsrat legt Richtlinien für das Anlegen der Rückstellungen
fest. fest.
Der geschäftsführende Verwalter ist mit der täglichen Geschäftsführung Der geschäftsführende Verwalter ist mit der täglichen Geschäftsführung
des Vergreisungsfonds beauftragt. Er bereitet die Beschlüsse des des Vergreisungsfonds beauftragt. Er bereitet die Beschlüsse des
Verwaltungsrats vor und führt sie aus. Verwaltungsrats vor und führt sie aus.
Art. 19 - Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Verwalter Art. 19 - Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Verwalter
bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen. bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen.
Der geschäftsführende Verwalter kann mit Einverständnis des Der geschäftsführende Verwalter kann mit Einverständnis des
Verwaltungsrats bestimmte seiner Befugnisse an Personalmitglieder des Verwaltungsrats bestimmte seiner Befugnisse an Personalmitglieder des
Vergreisungsfonds übertragen. Vergreisungsfonds übertragen.
Art. 20 - Der Präsident des Verwaltungsrats vertritt den Art. 20 - Der Präsident des Verwaltungsrats vertritt den
Vergreisungsfonds bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergreisungsfonds bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen
Handlungen. Ausser für gerichtliche Handlungen kann der Präsident mit Handlungen. Ausser für gerichtliche Handlungen kann der Präsident mit
Einverständnis des Verwaltungsrats seine Vertretungsbefugnis dem Einverständnis des Verwaltungsrats seine Vertretungsbefugnis dem
geschäftsführenden Verwalter übertragen. geschäftsführenden Verwalter übertragen.
Art. 21 - Der geschäftsführende Verwalter erstattet dem Verwaltungsrat Art. 21 - Der geschäftsführende Verwalter erstattet dem Verwaltungsrat
regelmässig Bericht. Der Verwaltungsrat oder der Präsident dieses regelmässig Bericht. Der Verwaltungsrat oder der Präsident dieses
Rates können den geschäftsführenden Verwalter jederzeit auffordern, Rates können den geschäftsführenden Verwalter jederzeit auffordern,
über die Tätigkeiten des Vergreisungsfonds Bericht zu erstatten. über die Tätigkeiten des Vergreisungsfonds Bericht zu erstatten.
Art. 22 - Der König legt Entschädigungen und Anwesenheitsgelder für Art. 22 - Der König legt Entschädigungen und Anwesenheitsgelder für
die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
Abschnitt 4 - Einnahmen des Vergreisungsfonds Abschnitt 4 - Einnahmen des Vergreisungsfonds
Art. 23 - Die Einnahmen des Vergreisungsfonds setzen sich aus Art. 23 - Die Einnahmen des Vergreisungsfonds setzen sich aus
Haushaltsüberschüssen, Überschüssen aus der sozialen Sicherheit und Haushaltsüberschüssen, Überschüssen aus der sozialen Sicherheit und
nichtsteuerlichen Einnahmen zusammen. nichtsteuerlichen Einnahmen zusammen.
Die Erträge aus der Anlage der Rückstellungen des Vergreisungsfonds Die Erträge aus der Anlage der Rückstellungen des Vergreisungsfonds
gelten ebenfalls als Einnahmen des Vergreisungsfonds. gelten ebenfalls als Einnahmen des Vergreisungsfonds.
Art. 24 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds zugeführt wird, wird Art. 24 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds zugeführt wird, wird
jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Haushaltsüberschusses jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Haushaltsüberschusses
und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in den und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in den
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen.
Art. 25 - Der König bestimmt jedes Jahr auf der Grundlage des zu Art. 25 - Der König bestimmt jedes Jahr auf der Grundlage des zu
erwartenden Überschusses aus der sozialen Sicherheit und in Anbetracht erwartenden Überschusses aus der sozialen Sicherheit und in Anbetracht
der Empfehlungen des Vergreisungsmemos durch einen im Ministerrat der Empfehlungen des Vergreisungsmemos durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den Betrag, den die in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes beratenen Erlass den Betrag, den die in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte
LASS-Globalverwaltung und das Landesinstitut der Sozialversicherungen LASS-Globalverwaltung und das Landesinstitut der Sozialversicherungen
für Selbständige dem Vergreisungsfonds zuführen. für Selbständige dem Vergreisungsfonds zuführen.
Art. 26 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 Art. 26 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Abschnitt koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Abschnitt
"Staatsschuld" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ein "Staatsschuld" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ein
Haushaltsfonds mit der Bezeichnung "Verschiedene, für den Haushaltsfonds mit der Bezeichnung "Verschiedene, für den
Vergreisungsfonds bestimmte nichtsteuerliche Einnahmen" eingerichtet. Vergreisungsfonds bestimmte nichtsteuerliche Einnahmen" eingerichtet.
Art. 27 - Dieser Haushaltsfonds wird aus nichtsteuerlichen Einnahmen Art. 27 - Dieser Haushaltsfonds wird aus nichtsteuerlichen Einnahmen
gespeist, die der König dem Vergreisungsfonds durch einen im gespeist, die der König dem Vergreisungsfonds durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise zuweist. Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise zuweist.
Der Betrag der dem Vergreisungsfonds auf diese Weise zugewiesenen Der Betrag der dem Vergreisungsfonds auf diese Weise zugewiesenen
nichtsteuerlichen Einnahmen wird als Einnahme des in Artikel 26 nichtsteuerlichen Einnahmen wird als Einnahme des in Artikel 26
erwähnten Haushaltsfonds verbucht und zu Lasten eines variablen erwähnten Haushaltsfonds verbucht und zu Lasten eines variablen
Haushaltsmittelbetrags dieses Haushaltsfonds im allgemeinen Haushaltsmittelbetrags dieses Haushaltsfonds im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Ausgabenhaushaltsplan als Ausgabe eingetragen.
[Art. 27bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird dem [Art. 27bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird dem
Vergreisungsfonds grundsätzlich jedes Jahr ein Betrag zugewiesen, der Vergreisungsfonds grundsätzlich jedes Jahr ein Betrag zugewiesen, der
0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2007 0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2007
entspricht; dieser Prozentsatz wird für die Haushaltsjahre 2008 bis entspricht; dieser Prozentsatz wird für die Haushaltsjahre 2008 bis
2012 einschliesslich um jährlich 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts 2012 einschliesslich um jährlich 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts
erhöht. erhöht.
Die Zuweisungen für die darauffolgenden Haushaltsjahre werden vom Die Zuweisungen für die darauffolgenden Haushaltsjahre werden vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
§ 2 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds für ein bestimmtes Jahr § 2 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds für ein bestimmtes Jahr
tatsächlich zugewiesen wird, entspricht dem Finanzierungsüberschuss tatsächlich zugewiesen wird, entspricht dem Finanzierungsüberschuss
des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht um die Erträge aus den des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht um die Erträge aus den
Massnahmen zur Verringerung der Staatsschuld für das betreffende Massnahmen zur Verringerung der Staatsschuld für das betreffende
Haushaltsjahr, die keine Auswirkung auf den Finanzierungssaldo haben. Haushaltsjahr, die keine Auswirkung auf den Finanzierungssaldo haben.
Die in vorangehendem Absatz erwähnte Erhöhung ist jährlich begrenzt Die in vorangehendem Absatz erwähnte Erhöhung ist jährlich begrenzt
auf einen Betrag von: auf einen Betrag von:
1. 250 Millionen EUR für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 1. 250 Millionen EUR für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010
einschliesslich, einschliesslich,
2. 500 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2011 und folgende. 2. 500 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2011 und folgende.
§ 3 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 für § 3 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 für
ein bestimmtes Haushaltsjahr zugewiesen wird, wird erhöht, wenn im ein bestimmtes Haushaltsjahr zugewiesen wird, wird erhöht, wenn im
Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden
Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des
realen Bruttoinlandsprodukts weniger als zwei Prozent beträgt, und realen Bruttoinlandsprodukts weniger als zwei Prozent beträgt, und
wird reduziert, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des wird reduziert, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des
vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche
Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts mehr als drei Prozent Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts mehr als drei Prozent
beträgt. beträgt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
nach Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen nach Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen
Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, wie die dem Vergreisungsfonds Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, wie die dem Vergreisungsfonds
in Anwendung von § 2 zugewiesenen Beträge in den im vorangehenden in Anwendung von § 2 zugewiesenen Beträge in den im vorangehenden
Absatz erwähnten Fällen angepasst werden. Absatz erwähnten Fällen angepasst werden.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird vom § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird vom
Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuss) und vom (realen) Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuss) und vom (realen)
Bruttoinlandsprodukt einerseits und von der Staatsschuld andererseits Bruttoinlandsprodukt einerseits und von der Staatsschuld andererseits
ausgegangen, so wie sie vom Institut für die nationalen Konten ausgegangen, so wie sie vom Institut für die nationalen Konten
beziehungsweise von der Belgischen Nationalbank im Laufe des Monats beziehungsweise von der Belgischen Nationalbank im Laufe des Monats
Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Parameter Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Parameter
beziehen, dem Minister des Haushalts mitgeteilt werden.] beziehen, dem Minister des Haushalts mitgeteilt werden.]
[Art. 27bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S. [Art. 27bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S.
vom 14. März 2006)] vom 14. März 2006)]
Art. 28 - Die Modalitäten für die Einzahlung in den Vergreisungsfonds Art. 28 - Die Modalitäten für die Einzahlung in den Vergreisungsfonds
werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der
Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt.
Abschnitt 5 - Ausgaben des Vergreisungsfonds Abschnitt 5 - Ausgaben des Vergreisungsfonds
Art. 29 - Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in Art. 29 - Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in
Bezug auf den Bedarf für das folgende Jahr bestimmt der König jedes Bezug auf den Bedarf für das folgende Jahr bestimmt der König jedes
Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Mitteilung Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Mitteilung
an die Föderalen Gesetzgebenden Kammern den Betrag, der aus den an die Föderalen Gesetzgebenden Kammern den Betrag, der aus den
Mitteln des Vergreisungsfonds entnommen und den verschiedenen Mitteln des Vergreisungsfonds entnommen und den verschiedenen
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie der Regelung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie der Regelung der
Einkommensgarantie für Betagte zugeführt wird. Einkommensgarantie für Betagte zugeführt wird.
Dieser Betrag wird dem Vergreisungsfonds vor dem 31. Oktober des Dieser Betrag wird dem Vergreisungsfonds vor dem 31. Oktober des
laufenden Jahres mitgeteilt. laufenden Jahres mitgeteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Zeitplan für die Übertragung dieser Beträge. Zeitplan für die Übertragung dieser Beträge.
Art. 30 - Der Vergreisungsfonds kann ab dem Jahr 2010 Ausgaben Art. 30 - Der Vergreisungsfonds kann ab dem Jahr 2010 Ausgaben
tätigen, sofern das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem tätigen, sofern das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem
Bruttoinlandsprodukt weniger als sechzig Prozent beträgt. Bruttoinlandsprodukt weniger als sechzig Prozent beträgt.
Abschnitt 6 - Verwaltung der Rückstellungen des Vergreisungsfonds Abschnitt 6 - Verwaltung der Rückstellungen des Vergreisungsfonds
Art. 31 - Die Anlagen des Vergreisungsfonds werden unter Art. 31 - Die Anlagen des Vergreisungsfonds werden unter
Berücksichtigung einer vorsichtigen Anlagestrategie getätigt. Berücksichtigung einer vorsichtigen Anlagestrategie getätigt.
Der Minister der Finanzen legt jedes Jahr auf Vorschlag des Der Minister der Finanzen legt jedes Jahr auf Vorschlag des
Verwaltungsrates des Vergreisungsfonds die allgemeinen Richtlinien für Verwaltungsrates des Vergreisungsfonds die allgemeinen Richtlinien für
die Geschäftsführung des Fonds fest. Diese Richtlinien werden dem die Geschäftsführung des Fonds fest. Diese Richtlinien werden dem
Rechnungshof übermittelt. Rechnungshof übermittelt.
Art. 32 - Die Rückstellungen des Vergreisungsfonds werden wie folgt Art. 32 - Die Rückstellungen des Vergreisungsfonds werden wie folgt
angelegt: angelegt:
1. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem 1. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem
Bruttoinlandsprodukt mehr als hundert Prozent beträgt, in Wertpapieren Bruttoinlandsprodukt mehr als hundert Prozent beträgt, in Wertpapieren
und Fonds des belgischen Staates, und Fonds des belgischen Staates,
2. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem 2. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem
Bruttoinlandsprodukt weniger als hundert Prozent beträgt, in Aktiva, Bruttoinlandsprodukt weniger als hundert Prozent beträgt, in Aktiva,
die bei Berechnung des Maastricht-Schuldenstands von der die bei Berechnung des Maastricht-Schuldenstands von der
Bruttostaatsschuld abgezogen werden können. Bruttostaatsschuld abgezogen werden können.
Abschnitt 7 - Funktionsweise und Kontrolle des Vergreisungsfonds Abschnitt 7 - Funktionsweise und Kontrolle des Vergreisungsfonds
Art. 33 - Der Vergreisungsfonds greift gegen Entgelt auf das Personal Art. 33 - Der Vergreisungsfonds greift gegen Entgelt auf das Personal
des Staates zurück. Der Minister der Finanzen bestimmt die des Staates zurück. Der Minister der Finanzen bestimmt die
erforderlichen Bediensteten. erforderlichen Bediensteten.
Art. 34 - Die Funktionskosten des Vergreisungsfonds gehen zu Lasten Art. 34 - Die Funktionskosten des Vergreisungsfonds gehen zu Lasten
eines Haushaltsmittelbetrags, der in den allgemeinen eines Haushaltsmittelbetrags, der in den allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan eingetragen wird. Ausgabenhaushaltsplan eingetragen wird.
Die Modalitäten für die Zahlungen zur Deckung der Funktionskosten des Die Modalitäten für die Zahlungen zur Deckung der Funktionskosten des
Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und
dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt.
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Funktionsweise des Vergreisungsfonds. Erlass die Funktionsweise des Vergreisungsfonds.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 36 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 36 - 39 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 40 - Der Vergreisungsfonds ist von allen Einkommensteuern, den Art. 40 - Der Vergreisungsfonds ist von allen Einkommensteuern, den
Registrierungsgebühren, Stempelsteuern, Kanzleigebühren, Registrierungsgebühren, Stempelsteuern, Kanzleigebühren,
Hypothekengebühren, Erbschaftssteuern, der Stempelsteuer Hypothekengebühren, Erbschaftssteuern, der Stempelsteuer
gleichgesetzten Steuern und anderen direkten oder indirekten Steuern gleichgesetzten Steuern und anderen direkten oder indirekten Steuern
befreit. Der Vergreisungsfonds ist ebenfalls von allen Steuern und befreit. Der Vergreisungsfonds ist ebenfalls von allen Steuern und
Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit. Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit.
Art. 41 - Der Vergreisungsfonds erstellt vor dem 31. Mai jeden Jahres Art. 41 - Der Vergreisungsfonds erstellt vor dem 31. Mai jeden Jahres
einen Bericht mit Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr. Dieser einen Bericht mit Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr. Dieser
Bericht wird der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht wird der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern
übermittelt. übermittelt.
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
^