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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2019
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Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 5 mei 2019 tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui
procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins
van drie jaar of minder (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2019), zoals (Moniteur belge du 14 juin 2019), telle qu'elle a été modifiée
ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- de wet van 20 mei 2020 houdende diverse bepalingen inzake justitie - la loi du 20 mai 2020 portant des dispositions diverses en matière
in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du
COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2020); coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 mai 2020);
- de wet van 31 juli 2020 houdende diverse dringende bepalingen inzake - la loi du 31 juillet 2020 portant dispositions urgentes diverses en
justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020); matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020);
- de wet van 16 maart 2021 tot uitstel van de inwerkingtreding van de - la loi du 16 mars 2021 reportant l'entrée en vigueur des
bepalingen inzake de externe rechtspositie van veroordeelden tot een dispositions relatives au statut juridique externe des personnes
vrijheidsstraf voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder condamnées à une peine privative de liberté pour les peines privatives
(Belgisch Staatsblad van 26 maart 2021); de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 26 mars 2021);
- de wet van 29 juni 2021 tot operationalisering van de procedure voor - la loi du 29 juin 2021 portant opérationnalisation de la procédure
de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins
Staatsblad van 14 juli 2021); (Moniteur belge du 14 juillet 2021);
- de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en - la loi du 28 novembre 2021 visant à rendre la justice plus humaine,
straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021); plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021);
- de wet van 18 mei 2022 tot uitstel van de inwerkingtreding van de - la loi du 18 mai 2022 visant à reporter l'entrée en vigueur des
bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté
minder (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022). de trois ans ou moins (Moniteur belge du 25 mai 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die
Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei
Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte wird ein neuer Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Rechte wird ein neuer Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Der König bestimmt, für welche Verbrechen oder Vergehen, "Art. 3/1 - Der König bestimmt, für welche Verbrechen oder Vergehen,
die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter
beeinträchtigen oder gefährden, die Staatsanwaltschaft bei dem beeinträchtigen oder gefährden, die Staatsanwaltschaft bei dem
Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den
formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, binnen dem formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, binnen dem
Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist,
den zuständigen Dienst der Gemeinschaften mit der Sache befasst, damit den zuständigen Dienst der Gemeinschaften mit der Sache befasst, damit
dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt
werden, Kontakt aufnimmt." werden, Kontakt aufnimmt."
Art. 3 - [...] Art. 3 - [...]
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 4 - [...] Art. 4 - [...]
[Art. 4 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 4 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 5 - In Artikel 29/1 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 29/1 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "binnen zwei Monaten" Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "binnen zwei Monaten"
durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. März 2003, werden die Wörter "vier Monate" durch die Gesetz vom 17. März 2003, werden die Wörter "vier Monate" durch die
Wörter "einen Monat" ersetzt. Wörter "einen Monat" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der [neunte] Gedankenstrich aufgehoben. 1. In § 1 wird der [neunte] Gedankenstrich aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 28. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 28.
November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)]
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 8 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 9 - [...] Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 9 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 36 - § 1 - Möchte der Strafvollstreckungsrichter den "Art. 36 - § 1 - Möchte der Strafvollstreckungsrichter den
Verurteilten anhören, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, Verurteilten anhören, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor,
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten unverzüglich wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten unverzüglich
die Verlängerung der Frist mit. Hierzu kann er den Direktor, wenn der die Verlängerung der Frist mit. Hierzu kann er den Direktor, wenn der
Verurteilte inhaftiert ist, oder den Verurteilten binnen der von ihm Verurteilte inhaftiert ist, oder den Verurteilten binnen der von ihm
festgelegten Frist auffordern, zusätzliche Informationen schriftlich festgelegten Frist auffordern, zusätzliche Informationen schriftlich
mitzuteilen. mitzuteilen.
§ 2 - Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung werden dem Verurteilten und dem § 2 - Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung werden dem Verurteilten und dem
Opfer per Einschreibesendung und dem Direktor, wenn der Verurteilte Opfer per Einschreibesendung und dem Direktor, wenn der Verurteilte
inhaftiert ist, und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. inhaftiert ist, und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
§ 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte
inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte
seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der
Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte
erhalten. erhalten.
§ 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen
Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte
inhaftiert ist, den Direktor an. inhaftiert ist, den Direktor an.
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die
Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei
der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und der Direktor erklären der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und der Direktor erklären
bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme
im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen. Bemerkungen vorbringen.
Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere
Personen anzuhören. Personen anzuhören.
§ 5 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 5 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
§ 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen,
nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde." nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde."
Art. 11 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich weigert, die "Art. 37 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich weigert, die
beantragte Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, hat der beantragte Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, hat der
Verurteilte das Recht, beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben Verurteilte das Recht, beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben
Strafvollstreckungsmodalität um Anhörung zu ersuchen. Strafvollstreckungsmodalität um Anhörung zu ersuchen.
Nach dreimaliger Verweigerung der Gewährung derselben Nach dreimaliger Verweigerung der Gewährung derselben
Strafvollstreckungsmodalität kann der Verurteilte beim nächsten Antrag Strafvollstreckungsmodalität kann der Verurteilte beim nächsten Antrag
auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen,
in öffentlicher Sitzung zu erscheinen. in öffentlicher Sitzung zu erscheinen.
Das Ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen, kann nur durch Das Ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen, kann nur durch
eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die
öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit
durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind." durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind."
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der 2. In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der
Strafvollstreckungsrichter" ersetzt. Strafvollstreckungsrichter" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter ", und wenn der Verurteilte den vom 3. In Absatz 2 werden die Wörter ", und wenn der Verurteilte den vom
Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt" Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 13 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 14 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 5 wird aufgehoben. 1. Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. "Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich drei Mal geweigert hat, Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich drei Mal geweigert hat,
dieselbe Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der dieselbe Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der
Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben
Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung
zu erscheinen. zu erscheinen.
Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder
die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung
gefährdet sind. gefährdet sind.
Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal
auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als
zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.
Die Entscheidung zur Vertagung wird dem Direktor schriftlich zur Die Entscheidung zur Vertagung wird dem Direktor schriftlich zur
Kenntnis gebracht, wenn der Verurteilte inhaftiert ist." Kenntnis gebracht, wenn der Verurteilte inhaftiert ist."
Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 8 mit Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 8 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 8 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufungs- oder " § 8 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufungs- oder
Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden." Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden."
Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, werden die Wörter die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, werden die Wörter
"Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5 entspricht die "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5 entspricht die
Probezeit" durch die Wörter "Die Probezeit entspricht" ersetzt. Probezeit" durch die Wörter "Die Probezeit entspricht" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 95/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 95/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder " § 2 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder
auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht
anhängig gemacht. anhängig gemacht.
Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder,
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses
eingereicht. eingereicht.
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen
vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon.
Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Opfer Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Opfer
unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten
oder des Antrags der Staatsanwaltschaft. oder des Antrags der Staatsanwaltschaft.
Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des
Strafvollstreckungsgerichts nach Einreichung des Antrags der Strafvollstreckungsgerichts nach Einreichung des Antrags der
Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des
Verurteilten. Verurteilten.
Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist,
und das Opfer werden per Einschreibesendung von dem Ort, dem Tag und und das Opfer werden per Einschreibesendung von dem Ort, dem Tag und
der Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. der Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei
des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift
der Akte erhalten. der Akte erhalten.
Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen
Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte
inhaftiert ist, den Direktor an. inhaftiert ist, den Direktor an.
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die
Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei
der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der
Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in
ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.
Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen
und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom
König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.
Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem
die Sache zur Beratung gestellt wurde. die Sache zur Beratung gestellt wurde.
Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden
per Einschreibesendung notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, per Einschreibesendung notifiziert und die Staatsanwaltschaft und,
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich
davon in Kenntnis gesetzt." davon in Kenntnis gesetzt."
Art. 19 - Artikel 95/3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 19 - Artikel 95/3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze
vom 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: vom 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 31 §§ 1 und 4 findet Anwendung." "Artikel 31 §§ 1 und 4 findet Anwendung."
Art. 20 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 20 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 21 - In Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 22 - Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Das Gewährungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 49, 51, 52 und 53 "Das Gewährungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 49, 51, 52 und 53
Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 und 9." Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 und 9."
Art. 23 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 23 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "und spätestens am 1. das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "und spätestens am 1.
Oktober 2019" durch die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020" Oktober 2019" durch die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 24 - Artikel 28 § 2 Nr. 1, die Artikel 35, 44, 81 bis 95 und die Art. 24 - Artikel 28 § 2 Nr. 1, die Artikel 35, 44, 81 bis 95 und die
Artikel 107 und 108 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Artikel 107 und 108 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - [Übergangsbestimmungen] KAPITEL 4 - [Übergangsbestimmungen]
[Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 20. Mai [Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 20. Mai
2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)]
Art. 25 - [...] Art. 25 - [...]
[Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom
14. Juli 2021)] 14. Juli 2021)]
[Art. 25/1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden [Art. 25/1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes können Magistrate, die nicht an der in Artikel 259sexies § 1 Gesetzes können Magistrate, die nicht an der in Artikel 259sexies § 1
Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten, vom Institut für Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten, vom Institut für
Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten
Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bei oder an Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bei oder an
Strafvollstreckungsgerichten bestimmt werden, um ihr Amt auszuüben. Am Strafvollstreckungsgerichten bestimmt werden, um ihr Amt auszuüben. Am
Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt weiterhin ausüben, sofern Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt weiterhin ausüben, sofern
sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen
Anforderungen in Sachen Ausbildung genügen.] Anforderungen in Sachen Ausbildung genügen.]
[Art. 25/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom [Art. 25/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom
29. Mai 2020)] 29. Mai 2020)]
KAPITEL 5 - Inkrafttretungsbestimmung KAPITEL 5 - Inkrafttretungsbestimmung
Art. 26 - Mit Ausnahme von Artikel 23 und des vorliegenden Artikels, Art. 26 - Mit Ausnahme von Artikel 23 und des vorliegenden Artikels,
die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an
einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September
2022] in Kraft. 2022] in Kraft.
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu
gewährenden Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, die in Titel 5 gewährenden Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, die in Titel 5
des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu
einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im
Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt
sind, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen sind, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen
verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger
beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.
September 2023 in Kraft.] September 2023 in Kraft.]
[Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 101 des G. vom 31. Juli 2020 [Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 101 des G. vom 31. Juli 2020
(B.S. vom 7. August 2020), Art. 3 des G. vom 16. März 2021 (B.S. vom (B.S. vom 7. August 2020), Art. 3 des G. vom 16. März 2021 (B.S. vom
26. März 2021), Art. 136 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. 26. März 2021), Art. 136 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30.
November 2021) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. November 2021) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25.
Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022
(B.S. vom 25. Mai 2022)] (B.S. vom 25. Mai 2022)]
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