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Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 MEI 2019. - Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor | 5 MAI 2019. - Loi améliorant l'indemnisation des victimes de |
asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels | l'amiante. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
6, 9 en 10 van de wet van 5 mei 2019 tot verbetering van de | articles 1 à 6, 9 et 10 de la loi du 5 mai 2019 améliorant |
schadeloosstelling voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 22 | l'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge du 22 mai |
mei 2019). | 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von |
Asbestopfern | Asbestopfern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den | 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den |
Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder | Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder |
zur Begleitung der Opfer" eingefügt. | zur Begleitung der Opfer" eingefügt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. | Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. |
3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für | "Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für |
Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im | Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 | Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 |
erwähnt zuerkannt werden." | erwähnt zuerkannt werden." |
Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, | "4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, |
5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." | 5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird | "Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird |
für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die | für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die |
Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser | Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser |
Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." | Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." |
Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag | "Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag |
des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit | des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit |
objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch | objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch |
frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, | frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, |
in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." | in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." |
2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5 | "Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5 |
erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den | erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den |
Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden | festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden |
gekürzt." | gekürzt." |
3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird | "Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird |
in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von | in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von |
10 000 EUR gezahlt." | 10 000 EUR gezahlt." |
4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten | " § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten |
Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld | Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld |
entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die | entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die |
Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung | Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung |
als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor gewährt wurde." | öffentlichen Sektor gewährt wurde." |
5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die | 5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die |
in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter | in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter |
"Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. | "Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 | "Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 |
und 5" ersetzt. | und 5" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter |
"Artikel 118" ersetzt. | "Artikel 118" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine | " § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine |
Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für | Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für |
Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf | Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf |
Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem | Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem |
Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." | Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." |
(...) | (...) |
Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen | Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen |
abändern, aufheben oder ersetzen. | abändern, aufheben oder ersetzen. |
Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, | Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, |
der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für | der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für |
Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen | Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen |
oder des Todes folgt, wenn: | oder des Todes folgt, wenn: |
1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem | 1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, |
2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § | 2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § |
2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, | 2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, |
verursacht hat, | verursacht hat, |
und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des | und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher | vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher |
Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf | Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf |
Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des | Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes verjährt war. | vorliegenden Gesetzes verjährt war. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |