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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2019
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Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels Loi améliorant l'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MEI 2019. - Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor 5 MAI 2019. - Loi améliorant l'indemnisation des victimes de
asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels l'amiante. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6, 9 en 10 van de wet van 5 mei 2019 tot verbetering van de articles 1 à 6, 9 et 10 de la loi du 5 mai 2019 améliorant
schadeloosstelling voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 22 l'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge du 22 mai
mei 2019). 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von 5. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von
Asbestopfern Asbestopfern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den
Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder
zur Begleitung der Opfer" eingefügt. zur Begleitung der Opfer" eingefügt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im 2. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben.
3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für "Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für
Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4
erwähnt zuerkannt werden." erwähnt zuerkannt werden."
Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest, "4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest,
5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest." 5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest."
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird "Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird
für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die
Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser
Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist." Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist."
Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag "Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag
des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit
objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch
frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht,
in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein." in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein."
2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5 "Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5
erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß den
Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden festgelegt werden, umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden
gekürzt." gekürzt."
3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird "Handelt es sich um eine in Artikel 118 Nr. 1 erwähnte Krankheit, wird
in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von in dem Monat, der auf die positive Entscheidung folgt, ein Kapital von
10 000 EUR gezahlt." 10 000 EUR gezahlt."
4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten " § 3 - "Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten
Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld Krankheit stirbt, zahlt der Asbestfonds das Bestattungsgeld
entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die entsprechend den tatsächlichen Kosten, begrenzt auf 1.000 EUR, an die
Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung Person, die diese Kosten übernommen hat, sofern keine Entschädigung
als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die als solche aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im
öffentlichen Sektor gewährt wurde." öffentlichen Sektor gewährt wurde."
5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die 5. Im heutigen Paragraphen 3, der zu § 4 wird, werden die Wörter "Die
in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen" durch die Wörter
"Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt. "Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beihilfen" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 121 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 "Artikel 118 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 118 Nr. 2, 3, 4
und 5" ersetzt. und 5" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 118 Nr. 1 und 2" durch die Wörter
"Artikel 118" ersetzt. "Artikel 118" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine " § 5 - In Fällen, in denen dem Opfer aufgrund von §§ 1 und 2 eine
Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für Haftpflichtklage offensteht, verjährt die Klage auf Entschädigung für
Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf Schäden infolge körperlicher Verletzungen oder des Todes in fünf
Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem Jahren ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Opfer von dem
Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat." Schaden und der dafür haftenden Person Kenntnis erhalten hat."
(...) (...)
Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen Art. 9 - Der König kann die in Artikel 7 und 8 erwähnten Bestimmungen
abändern, aufheben oder ersetzen. abändern, aufheben oder ersetzen.
Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag, Art. 10 - Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft ab dem Tag,
der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für der auf den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für
Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen Klagen auf Entschädigung für Schäden infolge körperlicher Verletzungen
oder des Todes folgt, wenn: oder des Todes folgt, wenn:
1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem 1. der Umstand, der die Krankheit verursacht hat, vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist, Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten ist,
2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 § 2. die haftende Person die Krankheit vorsätzlich, wie in Artikel 125 §
2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt, 2 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmt,
verursacht hat, verursacht hat,
und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des und 3. das Opfer und seine Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher vorliegenden Gesetzes von den Schäden infolge körperlicher
Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf Verletzungen oder des Todes Kenntnis hatten, aber die Klage auf
Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des Entschädigung für diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes verjährt war. vorliegenden Gesetzes verjährt war.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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