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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2019
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Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale
erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à
de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 111, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
112, 118 en 119 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen articles 111, 112, 118 et 119 de la loi du 5 mai 2019 portant des
in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et
28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code
(Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 10 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 111 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 73bis/1 Art. 111 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 73bis/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 73bis/1 - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig "Art. 73bis/1 - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig
schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der
Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen. Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen.
Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die
Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen
Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle
getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten
Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet
erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen
Forderung geführt hat." Forderung geführt hat."
Art. 112 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 112 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.
April 2016, wird wie folgt abgeändert: April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " §
2" ersetzt. 2" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen, "Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen,
von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen
hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei
Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches
erwähnten ursprünglichen Anzeige." erwähnten ursprünglichen Anzeige."
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter " § 3 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter " § 3
Absatz 2" ersetzt. Absatz 2" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 14 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 14 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 118 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel Art. 118 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel
450bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 450bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 450bis - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig "Art. 450bis - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig
schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der
Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen und Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen und
Steuerzuschläge. Steuerzuschläge.
Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die
Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den steuerrechtlichen
Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle
getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten
Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet Vorteilen, wenn die Forderung der Steuerverwaltung für begründet
erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen
Forderung geführt hat." Forderung geführt hat."
Art. 119 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 119 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " §
2" ersetzt. 2" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen, "Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Handlungen,
von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen
hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei
Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches
erwähnten ursprünglichen Anzeige." erwähnten ursprünglichen Anzeige."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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