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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2019
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Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake 5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale
erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à
de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 165 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 169 en 200 van de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen articles 165 à 169 et 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des
in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et
28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code
(Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom
28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 24 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das KAPITEL 24 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das
zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt
Art. 165 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das Art. 165 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das
zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt wird wie folgt zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "zehn Tage" durch die Wörter "vierzehn 1. In § 3 werden die Wörter "zehn Tage" durch die Wörter "vierzehn
Tage" ersetzt. Tage" ersetzt.
2. Der einleitende Satz von § 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Der einleitende Satz von § 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Entscheidung des Prokurators des Königs wird der weggewiesenen "Die Entscheidung des Prokurators des Königs wird der weggewiesenen
Person mündlich mitgeteilt. Schnellstmöglich und über das geeignetste Person mündlich mitgeteilt. Schnellstmöglich und über das geeignetste
Kommunikationsmittel wird der weggewiesenen Person und denjenigen, die Kommunikationsmittel wird der weggewiesenen Person und denjenigen, die
denselben Wohnort haben, eine Abschrift der schriftlich festgehaltenen denselben Wohnort haben, eine Abschrift der schriftlich festgehaltenen
Anordnung notifiziert, die unter anderem Folgendes umfasst:". Anordnung notifiziert, die unter anderem Folgendes umfasst:".
3. In § 5 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben und in Satz 2 wird 3. In § 5 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben und in Satz 2 wird
das Wort "Kopie" durch das Wort "Abschrift" und werden die Wörter "am das Wort "Kopie" durch das Wort "Abschrift" und werden die Wörter "am
besten dafür geeignete" durch das Wort "geeignetste" ersetzt. besten dafür geeignete" durch das Wort "geeignetste" ersetzt.
4. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der "Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der
Gemeinschaften unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines Gemeinschaften unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines
zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst den Personen, die zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst den Personen, die
denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie
informiert." informiert."
5. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der "Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der
Gemeinschaften aufgrund des Artikels 5 § 1 römisch III Absatz 2 des Gemeinschaften aufgrund des Artikels 5 § 1 römisch III Absatz 2 des
Sondergesetzes zur Reform der Institutionen ebenfalls unverzüglich Sondergesetzes zur Reform der Institutionen ebenfalls unverzüglich
seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots,
damit dieser Dienst der weggewiesenen Person während des zeitweiligen damit dieser Dienst der weggewiesenen Person während des zeitweiligen
Hausverbots beisteht und sie begleitet." Hausverbots beisteht und sie begleitet."
Art. 166 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 166 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 167 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 2/1 mit der Art. 167 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 2/1 mit der
Überschrift "Ahndung von Verstößen gegen das Hausverbot" eingefügt. Überschrift "Ahndung von Verstößen gegen das Hausverbot" eingefügt.
Art. 168 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 168 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
167, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 167, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen "Art. 5/1 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen
die ihr vom Prokurator des Königs auferlegte Anordnung verstößt, wird die ihr vom Prokurator des Königs auferlegte Anordnung verstößt, wird
mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft." bestraft."
Art. 1696 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Art. 1696 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/2 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen "Art. 5/2 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen
die ihr vom Familiengericht auferlegte verlängerte Anordnung verstößt, die ihr vom Familiengericht auferlegte verlängerte Anordnung verstößt,
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und
mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft." Strafen bestraft."
(...) (...)
KAPITEL 29 - Inkrafttreten KAPITEL 29 - Inkrafttreten
Art. 200 - Artikel 164 wird wirksam mit 1. März 2019. Art. 200 - Artikel 164 wird wirksam mit 1. März 2019.
Kapitel 12 und die Artikel 96, 97, 99, 100, 103, 104, 106 und 197 Kapitel 12 und die Artikel 96, 97, 99, 100, 103, 104, 106 und 197
treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 3, 4, 83, 86, 87, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119, Die Artikel 3, 4, 83, 86, 87, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119,
191 und 193 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens 191 und 193 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens
am 1. Januar 2020 in Kraft. am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel 121 tritt am Tag der Veröffentlichung des in besagtem Artikel Artikel 121 tritt am Tag der Veröffentlichung des in besagtem Artikel
erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Diese Veröffentlichung muss vor dem 1. Januar 2020 erfolgen. Diese Veröffentlichung muss vor dem 1. Januar 2020 erfolgen.
Artikel 156 Nr. 1 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Artikel 156 Nr. 1 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Artikel 165 Nr. 5 tritt an dem vom König bestimmten Datum und Artikel 165 Nr. 5 tritt an dem vom König bestimmten Datum und
spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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