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| Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling | Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 5 MEI 2017. - Wet betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de | 5 MAI 2017. - Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la |
| periode van 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd | période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport |
| vervoer voor de periode 2017-2020. - Duitse vertaling | combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2017 betreffende de steun voor verspreid vervoer voor de periode van | loi du 5 mai 2017 concernant le soutien au trafic diffus pour la |
| 2017-2020 en tot verlenging van de steun voor gecombineerd vervoer | période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport |
| voor de periode 2017-2020 (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017). | combiné pour la période 2017-2020 (Moniteur belge du 15 juin 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
| 5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den | 5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den |
| Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des | Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des |
| kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 | kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs | KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, | 1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, |
| 2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 2. "Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
| Transportwesen, | Transportwesen, |
| 3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den | 3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den |
| Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die | Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die |
| internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum | internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum |
| Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. |
| Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, | Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, |
| gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum | gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum |
| Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen | Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen |
| Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am | Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am |
| 3. Juni 1999, | 3. Juni 1999, |
| 4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit | 4. "Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit |
| Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt | Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt |
| mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen | mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen |
| Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien | Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien |
| zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser | zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser |
| Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- | Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- |
| oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, | oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, |
| 5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, | 5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, |
| wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die | wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die |
| Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von | Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von |
| Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den | Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den |
| Zugführer, | Zugführer, |
| 6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom | 6. "Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom |
| 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte | 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte |
| Unternehmen, | Unternehmen, |
| 7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom | 7. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom |
| 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte | 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte |
| Infrastruktur, | Infrastruktur, |
| 8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1. | 8. "Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1. |
| April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom | April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom |
| 1. Oktober bis zum 31. Dezember. | 1. Oktober bis zum 31. Dezember. |
| Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur | Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur |
| verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten | verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten |
| Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben | Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben |
| bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf | bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf |
| einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien. | einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien. |
| Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der | Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der |
| Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens | Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens |
| ist. | ist. |
| Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen | Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen |
| Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. | Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. |
| Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die | Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die |
| vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 | vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 |
| EUR multipliziert wird. | EUR multipliziert wird. |
| Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro | Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro |
| Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen | Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen |
| Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich | Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich |
| so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch | so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch |
| mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen | mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen |
| gewährt. | gewährt. |
| Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf | Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf |
| Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach | Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach |
| Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann. | Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann. |
| Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung | Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung |
| eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des | eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des |
| Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse | Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse |
| beantragt werden. | beantragt werden. |
| Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein | Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein |
| Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf | Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf |
| Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen | Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen |
| innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte | innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte |
| schriftlich notifiziert. | schriftlich notifiziert. |
| Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, | Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, |
| die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine | die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine |
| Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt. | Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt. |
| Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder | Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder |
| Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden. | Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden. |
| Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht | Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht |
| in die Frachtbriefe. | in die Frachtbriefe. |
| Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, | Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, |
| für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der | für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der |
| Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten | Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten |
| Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, | Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, |
| und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer | und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer |
| Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten | Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten |
| zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten | zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten |
| an. | an. |
| § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis | § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis |
| innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein. | innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein. |
| Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis | Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis |
| nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss | nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss |
| für das betreffende Quartal. | für das betreffende Quartal. |
| Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung | Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung |
| durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die | durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die |
| Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie | Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie |
| alle sonstigen angefragten Informationen. | alle sonstigen angefragten Informationen. |
| Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss | Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss |
| innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per | innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per |
| Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. | Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden. |
| Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der | Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der |
| in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung | in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung |
| diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist | diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist |
| tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
| Eisenbahnunternehmen aus. | Eisenbahnunternehmen aus. |
| Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier | Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier |
| Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die | Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die |
| Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs | Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs |
| auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt | auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt |
| wird. | wird. |
| Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die | Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die |
| Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die | Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die |
| Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch | Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch |
| hätte, entsprechend gekürzt. | hätte, entsprechend gekürzt. |
| Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 | Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 |
| Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen | Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen |
| Jahreshaushaltsplans begrenzt. | Jahreshaushaltsplans begrenzt. |
| Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent | Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent |
| der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt. | der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt. |
| KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs | KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
| Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, | Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und | "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und |
| tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." | tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 |
| über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von | über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von |
| intermodalen Transporteinheiten | intermodalen Transporteinheiten |
| Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und |
| tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. | tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |