← Terug naar "Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling "
| Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling | Loi portant établissement de la filiation de la coparente. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 5 MEI 2014. - Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de | 5 MAI 2014. - Loi portant établissement de la filiation de la |
| meemoeder. - Duitse vertaling | coparente. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder | loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la |
| (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2014). | coparente (Moniteur belge du 7 juillet 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter | 5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von | das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von |
| der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder | der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder |
| der Mitmutter" ersetzt. | der Mitmutter" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter | Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter |
| "oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits | "oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits |
| feststeht," ergänzt. | feststeht," ergänzt. |
| Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die | Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die |
| Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung | Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung |
| mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt. | mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt. |
| Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und | "2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und |
| der Wohnsitz der Mutter,". | der Wohnsitz der Mutter,". |
| 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und | "2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und |
| der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der | der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der |
| Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das | Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das |
| gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen | gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen |
| hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen | hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen |
| und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der | und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der |
| Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, | Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, |
| ebenfalls vermerkt werden,". | ebenfalls vermerkt werden,". |
| Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder | "Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder |
| 317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der | 317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der |
| Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen | Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen |
| anerkennen." | anerkennen." |
| Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
| Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: | Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: |
| "Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch | "Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch |
| aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte | aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte |
| Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom | Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom |
| Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies | Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies |
| festgelegten Bedingungen festgestellt werden." | festgelegten Bedingungen festgestellt werden." |
| Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel |
| 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: | 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits". | "Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits". |
| Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt | Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt |
| 1 mit folgender Überschrift eingefügt: | 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". | "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". |
| Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel | Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel |
| 325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, | "Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, |
| kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
| Kapitels festgestellt werden." | Kapitels festgestellt werden." |
| Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
| Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung". | "Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung". |
| Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
| 325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von | "Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von |
| dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit | dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit |
| der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter. | der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter. |
| Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." | Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." |
| Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit | Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes | "Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes |
| hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von | hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von |
| der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung | der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung |
| feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes | feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes |
| für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft | für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft |
| hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem | hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem |
| Familiengericht angefochten werden. | Familiengericht angefochten werden. |
| § 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt | § 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach | Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach |
| der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die | der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die |
| Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem | Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem |
| Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes | Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes |
| nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum | nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum |
| Ziele hat und der sie zugestimmt hat. | Ziele hat und der sie zugestimmt hat. |
| Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch | Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch |
| nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung | nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung |
| der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
| über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
| überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
| die Folge dieser Handlung sein kann. | die Folge dieser Handlung sein kann. |
| Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für | Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für |
| sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der | sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der |
| Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. | Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. |
| Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte | Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte |
| Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das | Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das |
| zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr | zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr |
| nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die | nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die |
| die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen | die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen |
| einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des | einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des |
| Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung | Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung |
| zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden. | zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden. |
| Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann | Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann |
| außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau | außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau |
| angefochten werden. | angefochten werden. |
| § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf | § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf |
| Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer | Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer |
| wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau | wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau |
| vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen | vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen |
| Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer | Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer |
| wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. | wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. |
| § 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der | § 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der |
| behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur | behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur |
| dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die | dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die |
| Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat | Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat |
| von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
| Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
| von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung | von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung |
| dessen wird die Klage abgewiesen. | dessen wird die Klage abgewiesen. |
| § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die | § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die |
| Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, | Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, |
| ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der | ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der |
| medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes | medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes |
| vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und | vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und |
| die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat | die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat |
| und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. | und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. |
| Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, | Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, |
| hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
| Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
| von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. | von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. |
| In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." | In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." |
| Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
| Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Abschnitt 3 - Anerkennung". | "Abschnitt 3 - Anerkennung". |
| Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel | Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel |
| 325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel | "Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel |
| 325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis | 325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis |
| vorgesehenen Bedingungen anerkennen. | vorgesehenen Bedingungen anerkennen. |
| In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage | In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage |
| abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem | abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem |
| Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung | Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung |
| und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht | und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht |
| zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung | zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung |
| sein kann." | sein kann." |
| Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit | Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus | "Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus |
| der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter | der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter |
| ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen | ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen |
| kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, | kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, |
| ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst | ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst |
| worden." | worden." |
| Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit | Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind | "Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind |
| einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte | einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte |
| oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden. | oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden. |
| Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn | Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn |
| diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar | diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar |
| abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt. | abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt. |
| Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten | Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten |
| oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der | oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der |
| Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per | Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per |
| Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. | Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. |
| Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber | Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber |
| dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der | dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der |
| anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten | anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten |
| adoptierten Kindern." | adoptierten Kindern." |
| Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit | Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes | "Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes |
| hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die | hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die |
| Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich | Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich |
| in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das | in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das |
| Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft | Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft |
| hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem | hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem |
| Familiengericht angefochten werden. | Familiengericht angefochten werden. |
| Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen | Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen |
| gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder | gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder |
| in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die | in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die |
| Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung | Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung |
| fehlerhaft gewesen ist. | fehlerhaft gewesen ist. |
| Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als | Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als |
| Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die | Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die |
| Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, | Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, |
| durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte | durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte |
| Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde. | Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde. |
| Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss | Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss |
| eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, | eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, |
| dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, | dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, |
| der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch | der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch |
| assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen | assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen |
| Embryonen und Gameten zugestimmt hat. | Embryonen und Gameten zugestimmt hat. |
| Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch | Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch |
| nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung | nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung |
| der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
| über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
| überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
| die Folge dieser Handlung sein kann. | die Folge dieser Handlung sein kann. |
| Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für | Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für |
| sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der | sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der |
| Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. | Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. |
| Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte | Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte |
| Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das | Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das |
| zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr | zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr |
| nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge | nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge |
| der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz | der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz |
| vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und | vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und |
| die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, | die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam | § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam |
| erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, | erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, |
| dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
| über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
| überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die | überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die |
| Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. | Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. |
| § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die | § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die |
| behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann | behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann |
| begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die | begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die |
| Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat | Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat |
| von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
| Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
| von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung | von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung |
| dessen wird die Klage abgewiesen. | dessen wird die Klage abgewiesen. |
| § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die | § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die |
| Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, | Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, |
| wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten | wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten |
| Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die | Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die |
| medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
| überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
| des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, | des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, |
| durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts | durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts |
| wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur | wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur |
| Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel | Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel |
| 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In | 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In |
| Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." | Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." |
| Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
| Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung". | "Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung". |
| Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel | Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel |
| 325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel | "Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel |
| 325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil | 325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil |
| unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten | unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten |
| Bedingungen festgestellt werden. | Bedingungen festgestellt werden. |
| Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind | Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind |
| einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom | einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom |
| Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung | Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung |
| festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt | festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt |
| werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann | werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann |
| beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten | beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten |
| stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber | stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber |
| wirksam gemacht werden." | wirksam gemacht werden." |
| Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit | Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen | "Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen |
| Mitmutter beweist die Abstammung. | Mitmutter beweist die Abstammung. |
| In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung | In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung |
| mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. | mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. |
| Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die | Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die |
| Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung | Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung |
| zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die | zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die |
| Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. | Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. |
| Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass | Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass |
| derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch | derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch |
| assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli | assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli |
| 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung | 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung |
| der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass | der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass |
| die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." | die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." |
| Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit | Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, | "Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, |
| wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der | wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der |
| vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von | vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von |
| dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, | dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, |
| durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt | durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt |
| oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." | oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." |
| Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der | "Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der |
| Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes | Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes |
| für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." | für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." |
| Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei | "Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei |
| Abstammungsverhältnisse wirksam sein. | Abstammungsverhältnisse wirksam sein. |
| Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, | Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, |
| ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig | ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig |
| erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung | erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung |
| durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden | durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden |
| ist. | ist. |
| Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur | Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur |
| die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt | die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt |
| worden ist." | worden ist." |
| Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater | das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater |
| beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, | beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, |
| wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt. | wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt. |
| Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so | "Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so |
| eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der | eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der |
| Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise | Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise |
| Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren | Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren |
| Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten | Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten |
| wird, am Verfahren beteiligt werden." | wird, am Verfahren beteiligt werden." |
| Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt | das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine | "Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine |
| Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft | Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft |
| beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, | beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, |
| deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft | deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft |
| ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden. | ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden. |
| Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass | Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass |
| die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von | die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von |
| Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls | Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls |
| gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den | gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den |
| früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter | früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter |
| eingeleitet werden." | eingeleitet werden." |
| Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, | vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung | "Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung |
| mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und | mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und |
| die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen | die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen |
| einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die | einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die |
| Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." | Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." |
| 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung | "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung |
| mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes | mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes |
| unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder | unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder |
| kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom | kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom |
| Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den | Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den |
| Namen der Mitmutter trägt." | Namen der Mitmutter trägt." |
| KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen |
| Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise | Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise |
| in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes | in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes |
| Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. | Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
| Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach | Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar. |
| Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem | Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem |
| Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf |
| Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, | Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, |
| sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem | sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem |
| Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. | Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |