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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2014
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Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling Loi portant établissement de la filiation de la coparente. - Traduction allemande
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5 MEI 2014. - Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de 5 MAI 2014. - Loi portant établissement de la filiation de la
meemoeder. - Duitse vertaling coparente. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la
(Belgisch Staatsblad van 7 juli 2014). coparente (Moniteur belge du 7 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter 5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von
der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder
der Mitmutter" ersetzt. der Mitmutter" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter
"oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits "oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits
feststeht," ergänzt. feststeht," ergänzt.
Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die
Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung
mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt. mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt.
Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und "2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und
der Wohnsitz der Mutter,". der Wohnsitz der Mutter,".
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und "2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und
der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der
Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das
gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen
hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen
und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der
Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat,
ebenfalls vermerkt werden,". ebenfalls vermerkt werden,".
Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder "Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder
317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der 317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der
Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen
anerkennen." anerkennen."
Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt:
"Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch "Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch
aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte
Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom
Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies
festgelegten Bedingungen festgestellt werden." festgelegten Bedingungen festgestellt werden."
Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel
2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits". "Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits".
Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt
1 mit folgender Überschrift eingefügt: 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel
325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, "Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest,
kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels festgestellt werden." Kapitels festgestellt werden."
Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung". "Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung".
Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von "Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von
dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit
der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter. der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter.
Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar."
Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes "Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes
hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von
der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung
feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes
für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem
Familiengericht angefochten werden. Familiengericht angefochten werden.
§ 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt § 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt
eingereicht werden. eingereicht werden.
Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach
der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die
Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem
Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes
nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum
Ziele hat und der sie zugestimmt hat. Ziele hat und der sie zugestimmt hat.
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch
nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung
der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung
die Folge dieser Handlung sein kann. die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für
sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der
Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden.
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte
Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das
zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr
nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die
die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen
einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des
Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung
zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden. zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden.
Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann
außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau
angefochten werden. angefochten werden.
§ 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf
Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer
wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau
vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen
Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer
wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann.
§ 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der § 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der
behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur
dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die
Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat
von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen
von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung
dessen wird die Klage abgewiesen. dessen wird die Klage abgewiesen.
§ 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die
Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt,
ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der
medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat
und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird,
hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen
von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.
In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen."
Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3 - Anerkennung". "Abschnitt 3 - Anerkennung".
Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel
325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel "Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel
325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis 325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis
vorgesehenen Bedingungen anerkennen. vorgesehenen Bedingungen anerkennen.
In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage
abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem
Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung
und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht
zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung
sein kann." sein kann."
Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus "Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus
der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter
ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen
kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist,
ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst
worden." worden."
Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind "Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind
einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte
oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden. oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden.
Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn
diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar
abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt. abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt.
Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten
oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der
Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per
Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.
Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber
dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der
anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten
adoptierten Kindern." adoptierten Kindern."
Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes "Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes
hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die
Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich
in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das
Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem
Familiengericht angefochten werden. Familiengericht angefochten werden.
Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen
gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder
in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die
Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung
fehlerhaft gewesen ist. fehlerhaft gewesen ist.
Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als
Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die
Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen,
durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte
Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde. Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde.
Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss
eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache,
dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann,
der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch
assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen
Embryonen und Gameten zugestimmt hat. Embryonen und Gameten zugestimmt hat.
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch
nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung
der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung
die Folge dieser Handlung sein kann. die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für
sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der
Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden.
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte
Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das
zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr
nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge
der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat,
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam
erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist,
dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die
Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann.
§ 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die
behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann
begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die
Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat
von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen
von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung
dessen wird die Klage abgewiesen. dessen wird die Klage abgewiesen.
§ 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die
Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet,
wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten
Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung
des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung,
durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts
wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur
Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel
332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In
Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen."
Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung". "Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung".
Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel
325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel "Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel
325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil 325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil
unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten
Bedingungen festgestellt werden. Bedingungen festgestellt werden.
Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind
einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom
Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung
festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt
werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann
beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten
stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber
wirksam gemacht werden." wirksam gemacht werden."
Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen "Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen
Mitmutter beweist die Abstammung. Mitmutter beweist die Abstammung.
In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung
mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.
Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die
Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung
zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die
Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass
derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch
assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli
2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung
der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass
die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann."
Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, "Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig,
wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der
vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von
dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe,
durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt
oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden."
Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der "Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der
Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes
für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden."
Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei "Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei
Abstammungsverhältnisse wirksam sein. Abstammungsverhältnisse wirksam sein.
Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt,
ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig
erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung
durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden
ist. ist.
Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur
die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt
worden ist." worden ist."
Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater
beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater,
wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt. wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so "Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so
eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der
Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise
Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren
Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten
wird, am Verfahren beteiligt werden." wird, am Verfahren beteiligt werden."
Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine "Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine
Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft
beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person,
deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft
ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden. ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden.
Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass
die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von
Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls
gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den
früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter
eingeleitet werden." eingeleitet werden."
Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung "Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung
mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und
die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen
einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die
Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung."
2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung
mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes
unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder
kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom
Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den
Namen der Mitmutter trägt." Namen der Mitmutter trägt."
KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen
Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise
in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes
Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar.
Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf
Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind,
sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem
Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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