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Meertalige weergave van Wet van 05/05/2014
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Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2014. - Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2014. - Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10, 13 en 14 van de wet van 5 mei 2014 houdende verankering van het articles 1 à 10, 13 et 14 de la loi du 5 mai 2014 garantissant le
principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des
diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions
overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des
en papieren formulieren (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). formulaires électroniques et papier (Moniteur belge du 4 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. Mai 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen 5. Mai 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen
Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den
öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie
ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen
Formularen und Papierformularen Formularen und Papierformularen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die administrativen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die administrativen
Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu
verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in
einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen
öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die
elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig
gleichzusetzen. gleichzusetzen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "föderale Instanz": alle nachstehend aufgezählten Dienste: 1. "föderale Instanz": alle nachstehend aufgezählten Dienste:
a) die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung a) die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten
Staatsverwaltungen und anderen Staatsdienste, Staatsverwaltungen und anderen Staatsdienste,
b) die dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehenden Dienste, b) die dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehenden Dienste,
c) die in Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur c) die in Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Dienste, Polizeidienstes erwähnten Dienste,
d) der gerichtliche Stand, darin einbegriffen die Dienste, die seinen d) der gerichtliche Stand, darin einbegriffen die Dienste, die seinen
Mitgliedern beistehen, Mitgliedern beistehen,
e) die in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur e) die in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur
Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst
erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
f) die natürlichen oder juristischen Personen, die per Gesetz mit der f) die natürlichen oder juristischen Personen, die per Gesetz mit der
Erfüllung bestimmter Aufträge des öffentlichen Dienstes oder des Erfüllung bestimmter Aufträge des öffentlichen Dienstes oder des
allgemeinen Interesses betraut worden sind und nicht in den allgemeinen Interesses betraut worden sind und nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen, bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen,
2. "Dienste-Integrator": die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. 2. "Dienste-Integrator": die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen
Dienste-Integrators erwähnten Instanzen, Dienste-Integrators erwähnten Instanzen,
3. "authentische Quelle": die in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. 3. "authentische Quelle": die in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15.
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen
Dienste-Integrators erwähnten Datenbanken, Dienste-Integrators erwähnten Datenbanken,
4. "Formular": jedes Dokument, unabhängig vom Träger, das im Rahmen 4. "Formular": jedes Dokument, unabhängig vom Träger, das im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens benutzt wird und es einem internen oder eines Verwaltungsverfahrens benutzt wird und es einem internen oder
externen Nutzer ermöglicht, Anträge an eine föderale Instanz zu externen Nutzer ermöglicht, Anträge an eine föderale Instanz zu
stellen oder mit ihr Informationen auszutauschen, stellen oder mit ihr Informationen auszutauschen,
5. "Bestimmungen mit Bezug auf die einmalige Datenerfassung": Artikel 5. "Bestimmungen mit Bezug auf die einmalige Datenerfassung": Artikel
11 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und 11 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und
Artikel 8 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Artikel 8 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, wie Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, wie
abgeändert durch das vorliegende Gesetz; abgeändert durch das vorliegende Gesetz;
6. "Kontrollstelle": die öffentlich-rechtliche Behörde, die in Artikel 6. "Kontrollstelle": die öffentlich-rechtliche Behörde, die in Artikel
28 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher 28 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr und in Artikel 8.3 der Charta der Grundrechte der Datenverkehr und in Artikel 8.3 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 erwähnt ist, die derzeit Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 erwähnt ist, die derzeit
besteht aus dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt besteht aus dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
sowie aus den Sektoriellen Ausschüssen, eingesetzt durch Artikel 31bis sowie aus den Sektoriellen Ausschüssen, eingesetzt durch Artikel 31bis
desselben Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der Flämischen desselben Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der Flämischen
Kontrollkommission für den elektronischen Austausch von Kontrollkommission für den elektronischen Austausch von
Verwaltungsdaten, eingesetzt durch Artikel 10 des Dekrets des Verwaltungsdaten, eingesetzt durch Artikel 10 des Dekrets des
Flämischen Parlaments vom 18. Juli 2008 über den elektronischen Flämischen Parlaments vom 18. Juli 2008 über den elektronischen
Austausch von Verwaltungsdaten, der Kommission Wallonie-Brüssel für Austausch von Verwaltungsdaten, der Kommission Wallonie-Brüssel für
die Kontrolle des Datenaustausches, eingesetzt durch Artikel 22 des die Kontrolle des Datenaustausches, eingesetzt durch Artikel 22 des
Zusammenarbeitsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen Zusammenarbeitsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen
Region und der Französischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Region und der Französischen Gemeinschaft im Hinblick auf die
Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und
auf die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, und aus jeglicher auf die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, und aus jeglicher
ähnlichen Instanz, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzt ähnlichen Instanz, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzt
worden ist. worden ist.
Art. 4 - § 1 - Um natürliche Personen zu identifizieren, benutzen alle Art. 4 - § 1 - Um natürliche Personen zu identifizieren, benutzen alle
föderalen Instanzen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen föderalen Instanzen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufträge und der Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele auf der Aufträge und der Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele auf der
Grundlage einer Ermächtigung, ausgestellt in Anwendung von Artikel 8 Grundlage einer Ermächtigung, ausgestellt in Anwendung von Artikel 8
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, die in Ausführung von Nationalregisters der natürlichen Personen, die in Ausführung von
Artikel 2 letzter Absatz desselben Gesetzes vergebene Nummer des Artikel 2 letzter Absatz desselben Gesetzes vergebene Nummer des
Nationalregisters oder, wenn es sich um Daten handelt, die eine Nationalregisters oder, wenn es sich um Daten handelt, die eine
natürliche Person betreffen, die nicht im Nationalregister aufgenommen natürliche Person betreffen, die nicht im Nationalregister aufgenommen
ist, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar ist, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank. Datenbank.
§ 2 - Um juristische Personen oder Unternehmen zu identifizieren, § 2 - Um juristische Personen oder Unternehmen zu identifizieren,
benutzen alle föderalen Instanzen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen benutzen alle föderalen Instanzen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufträge die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar Aufträge die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
vergebene Unternehmensnummer. vergebene Unternehmensnummer.
§ 3 - Im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht § 3 - Im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht
benutzen alle natürlichen und juristischen Personen die in Ausführung benutzen alle natürlichen und juristischen Personen die in Ausführung
von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. August 1983 zur von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
vergebene Nummer des Nationalregisters, die in Ausführung von Artikel vergebene Nummer des Nationalregisters, die in Ausführung von Artikel
4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank und die in vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank und die in
Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
vergebene Unternehmensnummer. vergebene Unternehmensnummer.
§ 4 - Der König kann diese Verpflichtung auf andere einzige Schlüssel § 4 - Der König kann diese Verpflichtung auf andere einzige Schlüssel
für die Erkennung anderer in authentischen Quellen enthaltenen für die Erkennung anderer in authentischen Quellen enthaltenen
Gegenstände oder Einheiten ausweiten. Gegenstände oder Einheiten ausweiten.
Art. 5 - § 1 - Die Kontrollstellen lassen die Benutzung der Nummer des Art. 5 - § 1 - Die Kontrollstellen lassen die Benutzung der Nummer des
Nationalregisters immer dann zu, wenn eine Entscheidung mit Bezug auf Nationalregisters immer dann zu, wenn eine Entscheidung mit Bezug auf
einen Fluss personenbezogener Daten oder die Verarbeitung solcher einen Fluss personenbezogener Daten oder die Verarbeitung solcher
Daten getroffen wird. Diese Entscheidung gilt als Ermächtigung in Daten getroffen wird. Diese Entscheidung gilt als Ermächtigung in
Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen.
Die Kontrollstellen können die Benutzung einer anderen Die Kontrollstellen können die Benutzung einer anderen
Erkennungsnummer auferlegen. Erkennungsnummer auferlegen.
§ 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen über die einmalige § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen über die einmalige
Datenerfassung eingeholten Daten dürfen von den betreffenden Instanzen Datenerfassung eingeholten Daten dürfen von den betreffenden Instanzen
lediglich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benutzt lediglich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benutzt
werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden. werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden.
§ 3 - Was die Anwendung von § 2 betrifft, werden nicht als § 3 - Was die Anwendung von § 2 betrifft, werden nicht als
Drittpersonen angesehen: Drittpersonen angesehen:
- die Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre - die Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten,
- die anderen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags - die anderen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags
ermächtigten öffentlichen Behörden und Einrichtungen. ermächtigten öffentlichen Behörden und Einrichtungen.
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens oder der Magistrate in Anwendung von Artikel 32 des Privatlebens oder der Magistrate in Anwendung von Artikel 32 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise
des Gerichtsgesetzbuches oder des Strafprozessgesetzbuches sind der des Gerichtsgesetzbuches oder des Strafprozessgesetzbuches sind der
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, die Magistrate und die Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, die Magistrate und die
Greffiers ermächtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge Greffiers ermächtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge
auf einfaches Ersuchen unverzüglich auf die Log-ins und Speicherungen auf einfaches Ersuchen unverzüglich auf die Log-ins und Speicherungen
der ausgetauschten elektronischen Nachrichten zuzugreifen, und der ausgetauschten elektronischen Nachrichten zuzugreifen, und
erhalten sie davon die Kopien und Auszüge, die sie als erforderlich erhalten sie davon die Kopien und Auszüge, die sie als erforderlich
erachten. Diese Kopien oder Auszüge können auf elektronischem Weg erachten. Diese Kopien oder Auszüge können auf elektronischem Weg
beantragt und übermittelt werden. beantragt und übermittelt werden.
Art. 7 - Ungeachtet der Anwendung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes Art. 7 - Ungeachtet der Anwendung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten stellen die Dienste-Integratoren Verarbeitung personenbezogener Daten stellen die Dienste-Integratoren
der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg folgende Daten zur der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg folgende Daten zur
Verfügung: Verfügung:
1. die Liste der Flüsse verfügbarer Daten sowie eine Beschreibung der 1. die Liste der Flüsse verfügbarer Daten sowie eine Beschreibung der
Daten, die sie enthalten, Daten, die sie enthalten,
2. die Ermächtigungen mit Bezug auf die in Punkt 1 erwähnten 2. die Ermächtigungen mit Bezug auf die in Punkt 1 erwähnten
Datenflüsse. Datenflüsse.
Art. 8 - § 1 - Alle neuen elektronischen Formulare oder Art. 8 - § 1 - Alle neuen elektronischen Formulare oder
Papierformulare, die von einer föderalen Instanz ausgehen und für Papierformulare, die von einer föderalen Instanz ausgehen und für
einen Bürger oder für ein Unternehmen bestimmt sind, werden dem Dienst einen Bürger oder für ein Unternehmen bestimmt sind, werden dem Dienst
für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Der Dienst überprüft, ob das Formular unter Einhaltung der § 2 - Der Dienst überprüft, ob das Formular unter Einhaltung der
Bestimmungen von Artikel 4 und der Bestimmungen über die einmalige Bestimmungen von Artikel 4 und der Bestimmungen über die einmalige
Datenerfassung erstellt wurde, und veröffentlicht auf elektronischem Datenerfassung erstellt wurde, und veröffentlicht auf elektronischem
Weg die Liste der überprüften Formulare. Diese Überprüfung bezieht Weg die Liste der überprüften Formulare. Diese Überprüfung bezieht
sich auch auf die Anlagen zum Formular oder die ihm beizufügenden sich auch auf die Anlagen zum Formular oder die ihm beizufügenden
Schriftstücke. Schriftstücke.
Auf Ersuchen der betreffenden föderalen Instanz können die in Absatz 1 Auf Ersuchen der betreffenden föderalen Instanz können die in Absatz 1
erwähnten Überprüfungen vor der ersten Benutzung des Formulars erwähnten Überprüfungen vor der ersten Benutzung des Formulars
stattfinden. stattfinden.
§ 3 - Die Bürger oder die Unternehmen können dem Dienst für § 3 - Die Bürger oder die Unternehmen können dem Dienst für
Administrative Vereinfachung über die Kafka-Kontaktstelle die Administrative Vereinfachung über die Kafka-Kontaktstelle die
Formulare melden, von denen sie denken, dass sie den Bestimmungen von Formulare melden, von denen sie denken, dass sie den Bestimmungen von
Artikel 4 oder den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung Artikel 4 oder den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung
nicht entsprechen. Der Dienst überprüft die gemeldeten Formulare und nicht entsprechen. Der Dienst überprüft die gemeldeten Formulare und
bittet die betreffende Instanz - wenn es gerechtfertigt ist - das bittet die betreffende Instanz - wenn es gerechtfertigt ist - das
Formular binnen einer annehmbaren Frist anzupassen. Der übermittelte Formular binnen einer annehmbaren Frist anzupassen. Der übermittelte
Antrag auf Anpassung wird auf elektronischem Weg auf der Internetseite Antrag auf Anpassung wird auf elektronischem Weg auf der Internetseite
des Dienstes veröffentlicht. des Dienstes veröffentlicht.
Art. 9 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die elektronischen Art. 9 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die elektronischen
Formulare und ihre Anlagen mit den Papierformularen gleichwertig sind, Formulare und ihre Anlagen mit den Papierformularen gleichwertig sind,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die elektronischen Daten geben die Identität ihres Erstellers an, 1. Die elektronischen Daten geben die Identität ihres Erstellers an,
die entweder durch den Identitätsnachweis auf dem elektronischen die entweder durch den Identitätsnachweis auf dem elektronischen
Personalausweis authentifiziert wird oder anhand eines anderen Personalausweis authentifiziert wird oder anhand eines anderen
Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder den für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder den
Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der
Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische
Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde entspricht. Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde entspricht.
2. Die elektronischen Daten können präzise mit einem Referenzdatum und 2. Die elektronischen Daten können präzise mit einem Referenzdatum und
einem Referenzzeitpunkt verknüpft werden. einem Referenzzeitpunkt verknüpft werden.
3. Die elektronischen Daten dürfen nach Angabe der in Nummer 1 3. Die elektronischen Daten dürfen nach Angabe der in Nummer 1
erwähnten Identität des Erstellers und nach Verknüpfung mit einem erwähnten Identität des Erstellers und nach Verknüpfung mit einem
Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt, erwähnt in Nr. 2, nicht Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt, erwähnt in Nr. 2, nicht
mehr unbemerkt verändert werden. mehr unbemerkt verändert werden.
4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren 4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren
Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten
Anforderungen, und zwar für jeden Datenersteller, was die von ihm Anforderungen, und zwar für jeden Datenersteller, was die von ihm
erstellten Daten betrifft. erstellten Daten betrifft.
5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die 5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die
geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden. geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden.
§ 2 - Die Formulare müssen vorab mit den verfügbaren Daten ausgefüllt § 2 - Die Formulare müssen vorab mit den verfügbaren Daten ausgefüllt
werden. werden.
§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, den Vermerk § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, den Vermerk
"gelesen und genehmigt" oder jeglichen anderen vom Gesetz auferlegten "gelesen und genehmigt" oder jeglichen anderen vom Gesetz auferlegten
schriftlichen Vermerk anzubringen, durch die elektronische Anbringung schriftlichen Vermerk anzubringen, durch die elektronische Anbringung
des Vermerks erfüllt ist. des Vermerks erfüllt ist.
§ 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Versendung § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Versendung
mehrerer Exemplare durch die Versendung der Schriftstücke auf mehrerer Exemplare durch die Versendung der Schriftstücke auf
elektronischem Weg erfüllt ist. elektronischem Weg erfüllt ist.
§ 5 - Die Verpflichtung, eine Empfangsbestätigung zu versenden, kann § 5 - Die Verpflichtung, eine Empfangsbestätigung zu versenden, kann
rechtsgültig auf elektronischem Weg erfüllt werden. rechtsgültig auf elektronischem Weg erfüllt werden.
§ 6 - Der König kann die Modalitäten für die Ersetzung der § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Ersetzung der
Papierformulare durch elektronische Formulare bestimmen. Papierformulare durch elektronische Formulare bestimmen.
Art. 10 - § 1 - Ohne die allgemeine Tragweite der Bestimmungen Art. 10 - § 1 - Ohne die allgemeine Tragweite der Bestimmungen
abzuändern, kann der König die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den abzuändern, kann der König die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den
Artikeln 4 und 9 oder zu den Bestimmungen über die einmalige Artikeln 4 und 9 oder zu den Bestimmungen über die einmalige
Datenerfassung stehen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Datenerfassung stehen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wenn ein in Anwendung von Absatz 1 ergangener Erlass Auswirkungen auf Wenn ein in Anwendung von Absatz 1 ergangener Erlass Auswirkungen auf
das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder seine hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder seine
Ausführungserlasse haben kann, gibt der Ausschuss für den Schutz des Ausführungserlasse haben kann, gibt der Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens vorab seine Stellungnahme ab. Privatlebens vorab seine Stellungnahme ab.
§ 2 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Königlichen § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Königlichen
Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den
Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht
durch ein Gesetz bestätigt worden sind, hören auf, wirksam zu sein. durch ein Gesetz bestätigt worden sind, hören auf, wirksam zu sein.
(...) (...)
Art. 13 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Art. 13 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators wird Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators wird
durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste sammeln die verfügbaren " § 3 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste sammeln die verfügbaren
Daten, die ihnen vom föderalen Dienste-Integrator angeboten werden, Daten, die ihnen vom föderalen Dienste-Integrator angeboten werden,
bei diesem ein, nachdem sie die dazu erforderlichen Genehmigungen bei diesem ein, nachdem sie die dazu erforderlichen Genehmigungen
erhalten haben. erhalten haben.
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste holen die Daten, über die sie Die teilnehmenden öffentlichen Dienste holen die Daten, über die sie
in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden,
seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein. seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein.
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste, die über einen direkten Zugang Die teilnehmenden öffentlichen Dienste, die über einen direkten Zugang
zu einer authentischen Quelle verfügen, verwenden die in dieser Quelle zu einer authentischen Quelle verfügen, verwenden die in dieser Quelle
verfügbaren Daten wieder und dürfen sie nicht mehr bei dem verfügbaren Daten wieder und dürfen sie nicht mehr bei dem
Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen
Vertreter einholen. Vertreter einholen.
§ 4 - Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein § 4 - Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein
gesetzlicher Vertreter merkt, dass ein teilnehmender öffentlicher gesetzlicher Vertreter merkt, dass ein teilnehmender öffentlicher
Dienst über unvollständige oder fehlerhafte Daten verfügt, teilt er Dienst über unvollständige oder fehlerhafte Daten verfügt, teilt er
dem teilnehmenden öffentlichen Dienst oder dem föderalen dem teilnehmenden öffentlichen Dienst oder dem föderalen
Dienste-Integrator die notwendigen Berichtigungen oder Ergänzungen Dienste-Integrator die notwendigen Berichtigungen oder Ergänzungen
binnen bestmöglicher Frist mit. binnen bestmöglicher Frist mit.
§ 5 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, § 5 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann,
unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung
und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig
erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder
fehlerhaften Daten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht fehlerhaften Daten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht
zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das
Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder
fehlerhaften Daten beruhen, nicht zahlen muss." fehlerhaften Daten beruhen, nicht zahlen muss."
Art. 14 - Die föderalen Instanzen, die zum Zeitpunkt des Art. 14 - Die föderalen Instanzen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 4 erwähnten Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 4 erwähnten
Nummern noch nicht benutzen oder noch nicht auf den Datenaustausch Nummern noch nicht benutzen oder noch nicht auf den Datenaustausch
über einen Dienste-Integrator zurückgreifen, haben bis zum 1. Januar über einen Dienste-Integrator zurückgreifen, haben bis zum 1. Januar
2016 Zeit, den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu 2016 Zeit, den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu
genügen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzlichen genügen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzlichen
Genehmigungen zu beantragen. Genehmigungen zu beantragen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung
der Öffentlichen Dienste der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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