← Terug naar "Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2014. - Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2014. - Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
10, 13 en 14 van de wet van 5 mei 2014 houdende verankering van het | articles 1 à 10, 13 et 14 de la loi du 5 mai 2014 garantissant le |
principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de | principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des |
diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de | services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions |
overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische | pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des |
en papieren formulieren (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | formulaires électroniques et papier (Moniteur belge du 4 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
5. Mai 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen | 5. Mai 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen |
Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den | Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den |
öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie | öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie |
ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen | ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen |
Formularen und Papierformularen | Formularen und Papierformularen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die administrativen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die administrativen |
Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu | Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu |
verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in | verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in |
einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen | einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen |
öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die | öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die |
elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig | elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig |
gleichzusetzen. | gleichzusetzen. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "föderale Instanz": alle nachstehend aufgezählten Dienste: | 1. "föderale Instanz": alle nachstehend aufgezählten Dienste: |
a) die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung | a) die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung |
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten | bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten |
Staatsverwaltungen und anderen Staatsdienste, | Staatsverwaltungen und anderen Staatsdienste, |
b) die dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehenden Dienste, | b) die dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehenden Dienste, |
c) die in Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | c) die in Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Dienste, | Polizeidienstes erwähnten Dienste, |
d) der gerichtliche Stand, darin einbegriffen die Dienste, die seinen | d) der gerichtliche Stand, darin einbegriffen die Dienste, die seinen |
Mitgliedern beistehen, | Mitgliedern beistehen, |
e) die in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur | e) die in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur |
Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst | Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst |
erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, |
f) die natürlichen oder juristischen Personen, die per Gesetz mit der | f) die natürlichen oder juristischen Personen, die per Gesetz mit der |
Erfüllung bestimmter Aufträge des öffentlichen Dienstes oder des | Erfüllung bestimmter Aufträge des öffentlichen Dienstes oder des |
allgemeinen Interesses betraut worden sind und nicht in den | allgemeinen Interesses betraut worden sind und nicht in den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen, | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen, |
2. "Dienste-Integrator": die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. | 2. "Dienste-Integrator": die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. |
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen | August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen |
Dienste-Integrators erwähnten Instanzen, | Dienste-Integrators erwähnten Instanzen, |
3. "authentische Quelle": die in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. | 3. "authentische Quelle": die in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. |
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen | August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen |
Dienste-Integrators erwähnten Datenbanken, | Dienste-Integrators erwähnten Datenbanken, |
4. "Formular": jedes Dokument, unabhängig vom Träger, das im Rahmen | 4. "Formular": jedes Dokument, unabhängig vom Träger, das im Rahmen |
eines Verwaltungsverfahrens benutzt wird und es einem internen oder | eines Verwaltungsverfahrens benutzt wird und es einem internen oder |
externen Nutzer ermöglicht, Anträge an eine föderale Instanz zu | externen Nutzer ermöglicht, Anträge an eine föderale Instanz zu |
stellen oder mit ihr Informationen auszutauschen, | stellen oder mit ihr Informationen auszutauschen, |
5. "Bestimmungen mit Bezug auf die einmalige Datenerfassung": Artikel | 5. "Bestimmungen mit Bezug auf die einmalige Datenerfassung": Artikel |
11 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | 11 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und |
Artikel 8 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die | Artikel 8 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die |
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, wie | Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, wie |
abgeändert durch das vorliegende Gesetz; | abgeändert durch das vorliegende Gesetz; |
6. "Kontrollstelle": die öffentlich-rechtliche Behörde, die in Artikel | 6. "Kontrollstelle": die öffentlich-rechtliche Behörde, die in Artikel |
28 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher | 28 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien |
Datenverkehr und in Artikel 8.3 der Charta der Grundrechte der | Datenverkehr und in Artikel 8.3 der Charta der Grundrechte der |
Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 erwähnt ist, die derzeit | Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 erwähnt ist, die derzeit |
besteht aus dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt | besteht aus dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt |
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
sowie aus den Sektoriellen Ausschüssen, eingesetzt durch Artikel 31bis | sowie aus den Sektoriellen Ausschüssen, eingesetzt durch Artikel 31bis |
desselben Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der Flämischen | desselben Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der Flämischen |
Kontrollkommission für den elektronischen Austausch von | Kontrollkommission für den elektronischen Austausch von |
Verwaltungsdaten, eingesetzt durch Artikel 10 des Dekrets des | Verwaltungsdaten, eingesetzt durch Artikel 10 des Dekrets des |
Flämischen Parlaments vom 18. Juli 2008 über den elektronischen | Flämischen Parlaments vom 18. Juli 2008 über den elektronischen |
Austausch von Verwaltungsdaten, der Kommission Wallonie-Brüssel für | Austausch von Verwaltungsdaten, der Kommission Wallonie-Brüssel für |
die Kontrolle des Datenaustausches, eingesetzt durch Artikel 22 des | die Kontrolle des Datenaustausches, eingesetzt durch Artikel 22 des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen | Zusammenarbeitsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen |
Region und der Französischen Gemeinschaft im Hinblick auf die | Region und der Französischen Gemeinschaft im Hinblick auf die |
Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und | Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und |
auf die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, und aus jeglicher | auf die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, und aus jeglicher |
ähnlichen Instanz, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzt | ähnlichen Instanz, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzt |
worden ist. | worden ist. |
Art. 4 - § 1 - Um natürliche Personen zu identifizieren, benutzen alle | Art. 4 - § 1 - Um natürliche Personen zu identifizieren, benutzen alle |
föderalen Instanzen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen | föderalen Instanzen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen |
Aufträge und der Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele auf der | Aufträge und der Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele auf der |
Grundlage einer Ermächtigung, ausgestellt in Anwendung von Artikel 8 | Grundlage einer Ermächtigung, ausgestellt in Anwendung von Artikel 8 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, die in Ausführung von | Nationalregisters der natürlichen Personen, die in Ausführung von |
Artikel 2 letzter Absatz desselben Gesetzes vergebene Nummer des | Artikel 2 letzter Absatz desselben Gesetzes vergebene Nummer des |
Nationalregisters oder, wenn es sich um Daten handelt, die eine | Nationalregisters oder, wenn es sich um Daten handelt, die eine |
natürliche Person betreffen, die nicht im Nationalregister aufgenommen | natürliche Person betreffen, die nicht im Nationalregister aufgenommen |
ist, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar | ist, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen | der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank. | Datenbank. |
§ 2 - Um juristische Personen oder Unternehmen zu identifizieren, | § 2 - Um juristische Personen oder Unternehmen zu identifizieren, |
benutzen alle föderalen Instanzen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen | benutzen alle föderalen Instanzen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen |
Aufträge die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar | Aufträge die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar |
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
vergebene Unternehmensnummer. | vergebene Unternehmensnummer. |
§ 3 - Im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht | § 3 - Im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht |
benutzen alle natürlichen und juristischen Personen die in Ausführung | benutzen alle natürlichen und juristischen Personen die in Ausführung |
von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
vergebene Nummer des Nationalregisters, die in Ausführung von Artikel | vergebene Nummer des Nationalregisters, die in Ausführung von Artikel |
4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank und die in | vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank und die in |
Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
vergebene Unternehmensnummer. | vergebene Unternehmensnummer. |
§ 4 - Der König kann diese Verpflichtung auf andere einzige Schlüssel | § 4 - Der König kann diese Verpflichtung auf andere einzige Schlüssel |
für die Erkennung anderer in authentischen Quellen enthaltenen | für die Erkennung anderer in authentischen Quellen enthaltenen |
Gegenstände oder Einheiten ausweiten. | Gegenstände oder Einheiten ausweiten. |
Art. 5 - § 1 - Die Kontrollstellen lassen die Benutzung der Nummer des | Art. 5 - § 1 - Die Kontrollstellen lassen die Benutzung der Nummer des |
Nationalregisters immer dann zu, wenn eine Entscheidung mit Bezug auf | Nationalregisters immer dann zu, wenn eine Entscheidung mit Bezug auf |
einen Fluss personenbezogener Daten oder die Verarbeitung solcher | einen Fluss personenbezogener Daten oder die Verarbeitung solcher |
Daten getroffen wird. Diese Entscheidung gilt als Ermächtigung in | Daten getroffen wird. Diese Entscheidung gilt als Ermächtigung in |
Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. |
Die Kontrollstellen können die Benutzung einer anderen | Die Kontrollstellen können die Benutzung einer anderen |
Erkennungsnummer auferlegen. | Erkennungsnummer auferlegen. |
§ 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen über die einmalige | § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen über die einmalige |
Datenerfassung eingeholten Daten dürfen von den betreffenden Instanzen | Datenerfassung eingeholten Daten dürfen von den betreffenden Instanzen |
lediglich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benutzt | lediglich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benutzt |
werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden. | werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden. |
§ 3 - Was die Anwendung von § 2 betrifft, werden nicht als | § 3 - Was die Anwendung von § 2 betrifft, werden nicht als |
Drittpersonen angesehen: | Drittpersonen angesehen: |
- die Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre | - die Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre |
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, | gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, |
- die anderen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags | - die anderen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags |
ermächtigten öffentlichen Behörden und Einrichtungen. | ermächtigten öffentlichen Behörden und Einrichtungen. |
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des | Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens oder der Magistrate in Anwendung von Artikel 32 des | Privatlebens oder der Magistrate in Anwendung von Artikel 32 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise |
des Gerichtsgesetzbuches oder des Strafprozessgesetzbuches sind der | des Gerichtsgesetzbuches oder des Strafprozessgesetzbuches sind der |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, die Magistrate und die | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, die Magistrate und die |
Greffiers ermächtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge | Greffiers ermächtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge |
auf einfaches Ersuchen unverzüglich auf die Log-ins und Speicherungen | auf einfaches Ersuchen unverzüglich auf die Log-ins und Speicherungen |
der ausgetauschten elektronischen Nachrichten zuzugreifen, und | der ausgetauschten elektronischen Nachrichten zuzugreifen, und |
erhalten sie davon die Kopien und Auszüge, die sie als erforderlich | erhalten sie davon die Kopien und Auszüge, die sie als erforderlich |
erachten. Diese Kopien oder Auszüge können auf elektronischem Weg | erachten. Diese Kopien oder Auszüge können auf elektronischem Weg |
beantragt und übermittelt werden. | beantragt und übermittelt werden. |
Art. 7 - Ungeachtet der Anwendung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes | Art. 7 - Ungeachtet der Anwendung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten stellen die Dienste-Integratoren | Verarbeitung personenbezogener Daten stellen die Dienste-Integratoren |
der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg folgende Daten zur | der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg folgende Daten zur |
Verfügung: | Verfügung: |
1. die Liste der Flüsse verfügbarer Daten sowie eine Beschreibung der | 1. die Liste der Flüsse verfügbarer Daten sowie eine Beschreibung der |
Daten, die sie enthalten, | Daten, die sie enthalten, |
2. die Ermächtigungen mit Bezug auf die in Punkt 1 erwähnten | 2. die Ermächtigungen mit Bezug auf die in Punkt 1 erwähnten |
Datenflüsse. | Datenflüsse. |
Art. 8 - § 1 - Alle neuen elektronischen Formulare oder | Art. 8 - § 1 - Alle neuen elektronischen Formulare oder |
Papierformulare, die von einer föderalen Instanz ausgehen und für | Papierformulare, die von einer föderalen Instanz ausgehen und für |
einen Bürger oder für ein Unternehmen bestimmt sind, werden dem Dienst | einen Bürger oder für ein Unternehmen bestimmt sind, werden dem Dienst |
für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers | für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Der Dienst überprüft, ob das Formular unter Einhaltung der | § 2 - Der Dienst überprüft, ob das Formular unter Einhaltung der |
Bestimmungen von Artikel 4 und der Bestimmungen über die einmalige | Bestimmungen von Artikel 4 und der Bestimmungen über die einmalige |
Datenerfassung erstellt wurde, und veröffentlicht auf elektronischem | Datenerfassung erstellt wurde, und veröffentlicht auf elektronischem |
Weg die Liste der überprüften Formulare. Diese Überprüfung bezieht | Weg die Liste der überprüften Formulare. Diese Überprüfung bezieht |
sich auch auf die Anlagen zum Formular oder die ihm beizufügenden | sich auch auf die Anlagen zum Formular oder die ihm beizufügenden |
Schriftstücke. | Schriftstücke. |
Auf Ersuchen der betreffenden föderalen Instanz können die in Absatz 1 | Auf Ersuchen der betreffenden föderalen Instanz können die in Absatz 1 |
erwähnten Überprüfungen vor der ersten Benutzung des Formulars | erwähnten Überprüfungen vor der ersten Benutzung des Formulars |
stattfinden. | stattfinden. |
§ 3 - Die Bürger oder die Unternehmen können dem Dienst für | § 3 - Die Bürger oder die Unternehmen können dem Dienst für |
Administrative Vereinfachung über die Kafka-Kontaktstelle die | Administrative Vereinfachung über die Kafka-Kontaktstelle die |
Formulare melden, von denen sie denken, dass sie den Bestimmungen von | Formulare melden, von denen sie denken, dass sie den Bestimmungen von |
Artikel 4 oder den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung | Artikel 4 oder den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung |
nicht entsprechen. Der Dienst überprüft die gemeldeten Formulare und | nicht entsprechen. Der Dienst überprüft die gemeldeten Formulare und |
bittet die betreffende Instanz - wenn es gerechtfertigt ist - das | bittet die betreffende Instanz - wenn es gerechtfertigt ist - das |
Formular binnen einer annehmbaren Frist anzupassen. Der übermittelte | Formular binnen einer annehmbaren Frist anzupassen. Der übermittelte |
Antrag auf Anpassung wird auf elektronischem Weg auf der Internetseite | Antrag auf Anpassung wird auf elektronischem Weg auf der Internetseite |
des Dienstes veröffentlicht. | des Dienstes veröffentlicht. |
Art. 9 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die elektronischen | Art. 9 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die elektronischen |
Formulare und ihre Anlagen mit den Papierformularen gleichwertig sind, | Formulare und ihre Anlagen mit den Papierformularen gleichwertig sind, |
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die elektronischen Daten geben die Identität ihres Erstellers an, | 1. Die elektronischen Daten geben die Identität ihres Erstellers an, |
die entweder durch den Identitätsnachweis auf dem elektronischen | die entweder durch den Identitätsnachweis auf dem elektronischen |
Personalausweis authentifiziert wird oder anhand eines anderen | Personalausweis authentifiziert wird oder anhand eines anderen |
Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur | Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur |
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen | Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen |
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder den | für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der |
Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische | Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische |
Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde entspricht. | Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde entspricht. |
2. Die elektronischen Daten können präzise mit einem Referenzdatum und | 2. Die elektronischen Daten können präzise mit einem Referenzdatum und |
einem Referenzzeitpunkt verknüpft werden. | einem Referenzzeitpunkt verknüpft werden. |
3. Die elektronischen Daten dürfen nach Angabe der in Nummer 1 | 3. Die elektronischen Daten dürfen nach Angabe der in Nummer 1 |
erwähnten Identität des Erstellers und nach Verknüpfung mit einem | erwähnten Identität des Erstellers und nach Verknüpfung mit einem |
Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt, erwähnt in Nr. 2, nicht | Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt, erwähnt in Nr. 2, nicht |
mehr unbemerkt verändert werden. | mehr unbemerkt verändert werden. |
4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren | 4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren |
Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten | Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten |
Anforderungen, und zwar für jeden Datenersteller, was die von ihm | Anforderungen, und zwar für jeden Datenersteller, was die von ihm |
erstellten Daten betrifft. | erstellten Daten betrifft. |
5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die | 5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die |
geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden. | geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden. |
§ 2 - Die Formulare müssen vorab mit den verfügbaren Daten ausgefüllt | § 2 - Die Formulare müssen vorab mit den verfügbaren Daten ausgefüllt |
werden. | werden. |
§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, den Vermerk | § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, den Vermerk |
"gelesen und genehmigt" oder jeglichen anderen vom Gesetz auferlegten | "gelesen und genehmigt" oder jeglichen anderen vom Gesetz auferlegten |
schriftlichen Vermerk anzubringen, durch die elektronische Anbringung | schriftlichen Vermerk anzubringen, durch die elektronische Anbringung |
des Vermerks erfüllt ist. | des Vermerks erfüllt ist. |
§ 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Versendung | § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Versendung |
mehrerer Exemplare durch die Versendung der Schriftstücke auf | mehrerer Exemplare durch die Versendung der Schriftstücke auf |
elektronischem Weg erfüllt ist. | elektronischem Weg erfüllt ist. |
§ 5 - Die Verpflichtung, eine Empfangsbestätigung zu versenden, kann | § 5 - Die Verpflichtung, eine Empfangsbestätigung zu versenden, kann |
rechtsgültig auf elektronischem Weg erfüllt werden. | rechtsgültig auf elektronischem Weg erfüllt werden. |
§ 6 - Der König kann die Modalitäten für die Ersetzung der | § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Ersetzung der |
Papierformulare durch elektronische Formulare bestimmen. | Papierformulare durch elektronische Formulare bestimmen. |
Art. 10 - § 1 - Ohne die allgemeine Tragweite der Bestimmungen | Art. 10 - § 1 - Ohne die allgemeine Tragweite der Bestimmungen |
abzuändern, kann der König die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den | abzuändern, kann der König die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den |
Artikeln 4 und 9 oder zu den Bestimmungen über die einmalige | Artikeln 4 und 9 oder zu den Bestimmungen über die einmalige |
Datenerfassung stehen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Datenerfassung stehen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. | aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. |
Wenn ein in Anwendung von Absatz 1 ergangener Erlass Auswirkungen auf | Wenn ein in Anwendung von Absatz 1 ergangener Erlass Auswirkungen auf |
das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder seine | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder seine |
Ausführungserlasse haben kann, gibt der Ausschuss für den Schutz des | Ausführungserlasse haben kann, gibt der Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens vorab seine Stellungnahme ab. | Privatlebens vorab seine Stellungnahme ab. |
§ 2 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Königlichen | § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Königlichen |
Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den | Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den |
Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht | Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht |
durch ein Gesetz bestätigt worden sind, hören auf, wirksam zu sein. | durch ein Gesetz bestätigt worden sind, hören auf, wirksam zu sein. |
(...) | (...) |
Art. 13 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die | Art. 13 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die |
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators wird | Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators wird |
durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste sammeln die verfügbaren | " § 3 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste sammeln die verfügbaren |
Daten, die ihnen vom föderalen Dienste-Integrator angeboten werden, | Daten, die ihnen vom föderalen Dienste-Integrator angeboten werden, |
bei diesem ein, nachdem sie die dazu erforderlichen Genehmigungen | bei diesem ein, nachdem sie die dazu erforderlichen Genehmigungen |
erhalten haben. | erhalten haben. |
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste holen die Daten, über die sie | Die teilnehmenden öffentlichen Dienste holen die Daten, über die sie |
in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, | in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, |
seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein. | seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein. |
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste, die über einen direkten Zugang | Die teilnehmenden öffentlichen Dienste, die über einen direkten Zugang |
zu einer authentischen Quelle verfügen, verwenden die in dieser Quelle | zu einer authentischen Quelle verfügen, verwenden die in dieser Quelle |
verfügbaren Daten wieder und dürfen sie nicht mehr bei dem | verfügbaren Daten wieder und dürfen sie nicht mehr bei dem |
Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen | Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen |
Vertreter einholen. | Vertreter einholen. |
§ 4 - Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein | § 4 - Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein |
gesetzlicher Vertreter merkt, dass ein teilnehmender öffentlicher | gesetzlicher Vertreter merkt, dass ein teilnehmender öffentlicher |
Dienst über unvollständige oder fehlerhafte Daten verfügt, teilt er | Dienst über unvollständige oder fehlerhafte Daten verfügt, teilt er |
dem teilnehmenden öffentlichen Dienst oder dem föderalen | dem teilnehmenden öffentlichen Dienst oder dem föderalen |
Dienste-Integrator die notwendigen Berichtigungen oder Ergänzungen | Dienste-Integrator die notwendigen Berichtigungen oder Ergänzungen |
binnen bestmöglicher Frist mit. | binnen bestmöglicher Frist mit. |
§ 5 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, | § 5 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, |
unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung | unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung |
und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig | und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig |
erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder | erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder |
fehlerhaften Daten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht | fehlerhaften Daten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht |
zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das | zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das |
Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder | Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder |
fehlerhaften Daten beruhen, nicht zahlen muss." | fehlerhaften Daten beruhen, nicht zahlen muss." |
Art. 14 - Die föderalen Instanzen, die zum Zeitpunkt des | Art. 14 - Die föderalen Instanzen, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 4 erwähnten | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 4 erwähnten |
Nummern noch nicht benutzen oder noch nicht auf den Datenaustausch | Nummern noch nicht benutzen oder noch nicht auf den Datenaustausch |
über einen Dienste-Integrator zurückgreifen, haben bis zum 1. Januar | über einen Dienste-Integrator zurückgreifen, haben bis zum 1. Januar |
2016 Zeit, den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu | 2016 Zeit, den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu |
genügen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzlichen | genügen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzlichen |
Genehmigungen zu beantragen. | Genehmigungen zu beantragen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung | Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung |
der Öffentlichen Dienste | der Öffentlichen Dienste |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |