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| Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling | Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 1999. - Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 1999. - Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 1999 betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende | loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des Chambres |
| Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen | législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles |
| (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1999). | sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden | 5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden |
| Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und | Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und |
| Gesetzesvorschläge | Gesetzesvorschläge |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
| werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und | werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und |
| Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen. | Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen. |
| Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der | Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der |
| vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen | vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen |
| Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe | Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe |
| bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, | bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, |
| bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter | bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter |
| der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der | der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der |
| vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat. | vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat. |
| Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der | Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der |
| Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 | Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 |
| vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat | vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat |
| in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige | in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige |
| Entwürfe. | Entwürfe. |
| Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden | Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden |
| müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei | müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei |
| der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der | der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der |
| in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige | in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige |
| Entwürfe. | Entwürfe. |
| Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. |
| April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung | April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung |
| vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur | vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur |
| Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in | Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in |
| den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die | den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die |
| gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen | gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen |
| Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am | Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am |
| Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes | Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes |
| ein. | ein. |
| Art. 5 - Es werden aufgehoben: | Art. 5 - Es werden aufgehoben: |
| A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der | A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der |
| Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und | Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und |
| Gesetzesvorschläge, | Gesetzesvorschläge, |
| B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in | B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in |
| Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen | Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen |
| Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze | Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat. | über den Staatsrat. |
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |