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Wet op de binnenbevrachting | Loi sur l'affrètement fluvial |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 MEI 1936. - Wet op de binnenbevrachting | 5 MAI 1936. - Loi sur l'affrètement fluvial |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 5 mei 1936 op de rivierbevrachting (Belgisch Staatsblad van | allemande de la loi du 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial (Moniteur |
10 juni 1936), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | belge du 10 juin 1936), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); | belge du 31 octobre 1967); |
- de wet van 21 oktober 1997 houdende vaststelling van de Nederlandse | - la loi du 21 octobre 1997 portant le texte néerlandais du Code de |
tekst van het Wetboek van koophandel, met uitzondering van Boek I, | |
titels VIII en IX, van de wet van 5 mei 1936 op de binnenbevrachting, | commerce, à l'exclusion du Livre Ier, titres VIII et IX, de la loi du |
van de gecoördineerde wetten van 25 september 1946 op het gerechtelijk | 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial, des lois coordonnées du 25 |
akkoord en van de wet van 5 juni 1928 houdende herziening van het | septembre 1946 sur le concordat judiciaire et de la loi du 5 juin 1928 |
Tucht- en Strafwetboek voor de koopvaardij en zeevisserij (Belgisch | portant révision du Code disciplinaire et pénal pour la marine |
Staatsblad van 27 november 1997); | marchande et la pêche maritime (Moniteur belge du 27 novembre 1997); |
- de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 19 mei 2009); | belge du 19 mai 2009); |
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 |
24 januari 2011). | janvier 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG | MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG |
5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr | 5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr |
Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für | Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für |
Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen | Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz. | vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz. |
Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in | Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in |
Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen. | Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss | unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss |
eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das | eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das |
Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die | Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die |
Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter | Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter |
Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer. | Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer. |
Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese | Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese |
wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. | wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. |
Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das | Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das |
Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine | Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine |
bestimmte Zeit gechartert werden. | bestimmte Zeit gechartert werden. |
Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager | Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager |
gechartert werden. | gechartert werden. |
Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in | Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in |
Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht | Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht |
entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht | entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht |
übersteigen. | übersteigen. |
Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem | Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem |
Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem | Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem |
Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird. | Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird. |
Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als | Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als |
endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der | endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der |
Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt | Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt |
wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen. | wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen. |
Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn | Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn |
Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision | Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision |
und er muss erhaltene Beträge erstatten. | und er muss erhaltene Beträge erstatten. |
Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff | Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff |
auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort | auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort |
fahren. | fahren. |
Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder | Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder |
eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin | eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin |
zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich | zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich |
schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort | schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort |
verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen. | verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen. |
Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder | Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder |
Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, | Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, |
von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken. | von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken. |
Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss | Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss |
der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am | der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am |
Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender | Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender |
beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige | beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige |
Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders | Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders |
beziehungsweise Empfängers. | beziehungsweise Empfängers. |
Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder | Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder |
entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der | entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der |
Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten | Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten |
Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu | Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu |
Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers. | Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers. |
Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des | Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des |
Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders | Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders |
beziehungsweise Empfängers. | beziehungsweise Empfängers. |
Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht | Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht |
stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die | stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die |
Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen. | Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang | Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang |
der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese | der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese |
Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. | Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. |
Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer | Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer |
unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und | unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und |
Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des | Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des |
Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende | Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende |
Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern | Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern |
der Packstücke. | der Packstücke. |
Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber | Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber |
oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer | oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer |
unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der | unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der |
ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem | ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem |
Binnenschiffer ausgehändigt. | Binnenschiffer ausgehändigt. |
Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der | Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der |
Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den | Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den |
Versicherern. | Versicherern. |
Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der | Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der |
Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt. | Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt. |
Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom | Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom |
Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach | Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach |
Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine | Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine |
verlangen. | verlangen. |
Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in | Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in |
einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der | einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der |
Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke | Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke |
überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von | überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von |
ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen | ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen |
und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der | und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der |
Quittung anzugeben. | Quittung anzugeben. |
Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der | Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der |
Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er | Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er |
hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das | hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das |
Konnossement zu verlangen. | Konnossement zu verlangen. |
Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag | Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag |
des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 | des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 |
angewandt. | angewandt. |
Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, | Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, |
Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine | Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine |
vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die | vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die |
Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, | Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, |
Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht. | Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht. |
Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des | Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des |
Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt. | Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt. |
Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel | Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel |
angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die | angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die |
Erstellung des Konnossements und der Quittung. | Erstellung des Konnossements und der Quittung. |
Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird | Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird |
ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das | ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das |
Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und | Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und |
unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können | unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können |
vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort | vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort |
auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können | auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können |
ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen | ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen |
Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung | Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung |
des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten | des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten |
trägt die unterlegene Partei. | trägt die unterlegene Partei. |
In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am | In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am |
Bestimmungsort berechnet. | Bestimmungsort berechnet. |
Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die | Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die |
Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des | Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des |
Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort | Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort |
überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht | überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht |
werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben | werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben |
könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei | könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei |
Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind. | Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind. |
Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt | Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt |
worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel | worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel |
"Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht | "Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht |
gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird. | gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird. |
Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren | Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren |
geladen wird. | geladen wird. |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der | Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der |
Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen | Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen |
erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen. | erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen. |
Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls | Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls |
in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen. | in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen. |
In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände | In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände |
der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt. | der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt. |
In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund | In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund |
nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt. | nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt. |
Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen | Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen |
Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen | Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen |
Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der | Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der |
Absender dem Empfänger fakturiert hat. | Absender dem Empfänger fakturiert hat. |
Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens | Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens |
vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche | vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche |
Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird | Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird |
ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift | ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift |
vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch | vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch |
Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat, | Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat, |
Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor | Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor |
er das Konnossement unterschrieben hat. | er das Konnossement unterschrieben hat. |
Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird | Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird |
Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur | Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur |
Unterschrift vorgelegt wird. | Unterschrift vorgelegt wird. |
Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig | Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig |
Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt | Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt |
worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5 | worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5 |
vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen, | vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen, |
schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag | schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag |
Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche | Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche |
Inverzugsetzung zugesandt wird. | Inverzugsetzung zugesandt wird. |
Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements | Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements |
verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird. | verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird. |
Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin | Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin |
angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied | angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied |
zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht | zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht |
vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als | vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als |
Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision | Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision |
oder Zinsen. | oder Zinsen. |
Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind, | Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind, |
das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann | das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann |
der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die | der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die |
Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der | Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der |
Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit | Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit |
oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen. | oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen. |
Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber | Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber |
und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen. | und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen. |
[Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder | [Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder |
Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die | Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die |
Teile eines Tages, für die sie gelten.] | Teile eines Tages, für die sie gelten.] |
[Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 |
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden | Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden |
beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt. | beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt. |
Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung | Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung |
dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt, | dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt, |
wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu | wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu |
entladende Mengen als Grundlage genommen werden. | entladende Mengen als Grundlage genommen werden. |
[Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages | [Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages |
ausgedrückt.] | ausgedrückt.] |
[Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember |
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger | Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger |
nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem | nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem |
Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld | Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld |
genannt wird. | genannt wird. |
Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt. | Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt. |
In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das | In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das |
Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass | Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass |
festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder | festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder |
entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem | entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem |
Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster | Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster |
Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei- | Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei- |
und Schifffahrtsordnung zugelassen ist. | und Schifffahrtsordnung zugelassen ist. |
Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des | Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des |
Schiffes am Ort, der bestimmt ist: | Schiffes am Ort, der bestimmt ist: |
a) im Chartervertrag für das Laden, | a) im Chartervertrag für das Laden, |
b) im Konnossement für das Entladen. | b) im Konnossement für das Entladen. |
Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die | Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die |
Liegezeit am selben Tag ein. | Liegezeit am selben Tag ein. |
[Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür | [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür |
verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.] | verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.] |
[Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember |
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im | Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im |
Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement | Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement |
bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen | bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen |
festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu | festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu |
lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über | lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über |
diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der | diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der |
Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft | Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft |
des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis. | des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis. |
Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen | Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen |
oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet. | oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet. |
Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts | Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts |
wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist. | wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist. |
Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten | Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten |
für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch | für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch |
mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens, | mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens, |
Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.] | Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.] |
[Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. | [Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. |
vom 31. Dezember 2010)] | vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit | Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit |
getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu | getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu |
entladenden Mengen berechnet. | entladenden Mengen berechnet. |
Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die | Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die |
Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum | Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum |
Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20 | Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20 |
feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis. | feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis. |
Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen | Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen |
muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der | muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der |
nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die | nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die |
dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter | dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter |
nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig | nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig |
ist. | ist. |
Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben, | Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben, |
überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein | überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein |
Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht. | Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht. |
Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen | Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen |
geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das | geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das |
Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der | Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der |
das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen. | das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen. |
Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der | Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der |
Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am | Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am |
Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen. | Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen. |
Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag | Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag |
geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche | geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche |
Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte | Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte |
Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent. | Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent. |
Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann | Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann |
der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen, | der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen, |
wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von | wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von |
Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen. | Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen. |
Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes | Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin | vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin |
Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen | Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen |
beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch | beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch |
auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld. | auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld. |
[Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die | [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die |
angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen | angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen |
proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird | proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird |
durch "Teil eines Tages" ersetzt.] | durch "Teil eines Tages" ersetzt.] |
[Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember | [Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember |
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge | Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge |
Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf | Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf |
volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert | volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert |
worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene | worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene |
Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement | Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement |
eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag | eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag |
festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als | festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als |
die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die | die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die |
zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht. | zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht. |
Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender | Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender |
zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die | zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die |
Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt. | Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt. |
In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der | In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der |
Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet. | Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet. |
Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen | Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen |
beendet ist. | beendet ist. |
Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die | Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die |
Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die | Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die |
Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement | Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement |
hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des | hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des |
Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder | Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder |
seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen | seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen |
Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat. | Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat. |
Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss | Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss |
fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer | fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer |
nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen, | nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen, |
wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht | wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht |
am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur | am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur |
für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der | für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der |
Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht, | Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht, |
volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern. | volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern. |
Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender | Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender |
das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet | das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet |
ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen. | ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen. |
Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von | Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von |
Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die | Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die |
Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht | Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht |
angelastet werden kann. | angelastet werden kann. |
Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden, | Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden, |
der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er | der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er |
nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um | nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um |
das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen. | das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen. |
Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch | Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch |
einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn | einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn |
dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese | dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese |
Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen, | Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen, |
aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten | aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten |
technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen, | technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen, |
dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff | dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff |
gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.] | gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.] |
Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten | Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten |
Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder | Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder |
Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender | Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender |
Verpackung oder den Gütern eigener Mängel. | Verpackung oder den Gütern eigener Mängel. |
[Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom | [Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom |
19. Mai 2009)] | 19. Mai 2009)] |
Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine | Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine |
vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt | vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt |
werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder | werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder |
Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder | Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder |
unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln, | unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln, |
durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt | durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt |
wird, sind nichtig und unwirksam. | wird, sind nichtig und unwirksam. |
Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der | Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der |
Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der | Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der |
Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche | Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche |
Klauseln sind nichtig und unwirksam. | Klauseln sind nichtig und unwirksam. |
Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass | Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass |
er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der | er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der |
Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt. | Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt. |
Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die | Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die |
auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die | auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die |
Anerkennung von Fehlmengen mit sich. | Anerkennung von Fehlmengen mit sich. |
Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor | Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor |
er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel | er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel |
der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen | der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen |
berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er | berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er |
darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld | darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld |
zahlen. | zahlen. |
Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte | Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte |
versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit | versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit |
der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet. | der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet. |
In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der | In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der |
eingeladenen Mengen verlangen. | eingeladenen Mengen verlangen. |
Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen, | Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen, |
wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am | wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am |
bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das | bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das |
von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten | von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten |
des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei | des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei |
Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte | Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte |
Schiff sich nicht am Ladeort befindet. | Schiff sich nicht am Ladeort befindet. |
Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den | Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den |
Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei | Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei |
denn, er kann höhere Gewalt nachweisen. | denn, er kann höhere Gewalt nachweisen. |
Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag | Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag |
ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das | ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das |
Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den | Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den |
schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer | schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer |
wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem | wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem |
Beschluss in Kenntnis gesetzt. | Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf | Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf |
dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann | dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann |
der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor | der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor |
Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist | Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist |
festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen | festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen |
werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine | werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine |
diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden. | diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden. |
In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine | In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine |
Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht. | Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht. |
Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am | Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am |
Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers | Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers |
aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der | aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der |
sie verursacht hat. | sie verursacht hat. |
Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am | Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am |
Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder | Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder |
verlangsamt, schuldet er Schadenersatz. | verlangsamt, schuldet er Schadenersatz. |
Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch | Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch |
höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein | höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein |
Schadenersatz für Verspätung geschuldet. | Schadenersatz für Verspätung geschuldet. |
Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird | Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird |
nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein | nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein |
Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf. | Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf. |
Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und | Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und |
Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet, | Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet, |
aber sie trägt zur grossen Havarie bei. | aber sie trägt zur grossen Havarie bei. |
Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen | Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen |
diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder | diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder |
nicht angekommen sind. | nicht angekommen sind. |
Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der | Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der |
Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in | Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in |
gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender | gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender |
hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche | hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche |
Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand | Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand |
ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom | ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom |
Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem | Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem |
Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann | Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann |
sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen | sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen |
haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden. | haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden. |
Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der | Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der |
Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall | Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall |
gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis | gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis |
13 des vorliegenden Gesetzes. | 13 des vorliegenden Gesetzes. |
Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der | Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der |
Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die | Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die |
geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder | geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder |
schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das | schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das |
Schiff plombieren lassen. | Schiff plombieren lassen. |
Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert | Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert |
wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein | wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein |
Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige | Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige |
Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende | Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende |
Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen. | Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen. |
Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn | Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn |
das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch | das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch |
am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag. | am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag. |
Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden. | Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden. |
Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf | Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf |
eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper | eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper |
berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16 | berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16 |
Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er | Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er |
nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem | nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem |
neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen | neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen |
ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine | ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine |
Entschädigung gewährt. | Entschädigung gewährt. |
Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet | Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet |
diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist. | diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist. |
Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während | Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während |
dieser Zeit entladen und wieder laden. | dieser Zeit entladen und wieder laden. |
Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer | Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer |
gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der | gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der |
Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das | Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das |
Schiff bereits vollständig entladen. | Schiff bereits vollständig entladen. |
Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf | Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf |
Tagen. | Tagen. |
Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in | Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in |
Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten | Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten |
Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er | Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er |
seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb | seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb |
einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche | einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche |
Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung | Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung |
und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen | und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen |
werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der | werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der |
Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die | Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die |
vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird. | vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird. |
Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls | Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls |
zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen | zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen |
lassen. | lassen. |
Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das | Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das |
Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet. | Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet. |
Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei | Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei |
Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das | Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das |
Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach | Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach |
Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der | Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der |
Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen. | Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen. |
Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem | Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem |
Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order | Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order |
unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel | unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel |
56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens | 56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens |
des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen | des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen |
Anweisungen befolgen. | Anweisungen befolgen. |
Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall | Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall |
Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer | Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer |
bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von | bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von |
zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht. | zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht. |
Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und | Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und |
wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er | wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er |
Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich | Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich |
zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte | zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte |
Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird. | Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird. |
Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen, | Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen, |
Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger | Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger |
gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im | gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im |
Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen | Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen |
Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist. | Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist. |
Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des | Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des |
Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen | Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen |
Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat. | Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat. |
Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine | Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine |
Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann | Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann |
dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines | dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines |
Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen | Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen |
Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein | Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein |
Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner | Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner |
Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig. | Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig. |
Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle | Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle |
Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten | Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten |
oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. | oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. |
Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem | Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem |
Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei | Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei |
Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei | Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei |
Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der | Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der |
Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. | Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. |
Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder | Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder |
einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, | einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, |
unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. | unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. |
Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer | Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer |
Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des | Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des |
Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und | Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und |
dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der | dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der |
Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, | Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, |
dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung | dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung |
bestand. | bestand. |
Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren | Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren |
Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter | Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter |
vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem | vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem |
Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der | Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der |
Ware vorgeschlagen wurde. | Ware vorgeschlagen wurde. |
Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die | Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die |
besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist. | besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist. |
Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer | Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer |
Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf | Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf |
Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen | Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen |
überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des | überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des |
Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden | Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden |
Antrag vermerkt wird. | Antrag vermerkt wird. |
Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem | Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem |
Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. | Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. |
Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre | Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre |
Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus | Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus |
vorgeschrieben werden. | vorgeschrieben werden. |
Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers | Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers |
bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, | bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, |
angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom | angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom |
Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage | Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage |
nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und | nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und |
den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der | den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der |
Interessehabenden im Ausland wohnt. | Interessehabenden im Ausland wohnt. |
Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. | Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. |
Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt | Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt |
werden. | werden. |
Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung | Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung |
vollstreckbar. | vollstreckbar. |
Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden | Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden |
Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat | Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat |
sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und | sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und |
bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. | bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. |
Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die | Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die |
Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, | Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, |
und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der | und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der |
Übergabe der Güter. | Übergabe der Güter. |
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass | Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass |
gegeben hat. | gegeben hat. |
Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines | Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines |
Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht | Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht |
werden. | werden. |
Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes | Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes |
Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im | Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im |
Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig | Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig |
Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind | Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind |
in dessen Besitz geblieben. | in dessen Besitz geblieben. |
Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7 | Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7 |
des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. | des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. |
Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben, | Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben, |
ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben. | ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben. |
Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf | Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf |
die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin | die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin |
das Gesetz vom 25. August 1891 gilt. | das Gesetz vom 25. August 1891 gilt. |
Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger, | Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger, |
Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die | Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die |
erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als | erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als |
vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid | vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid |
vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis | vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis |
eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird. | eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird. |
[Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967 | [Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967 |
(B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |