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Meertalige weergave van Wet van 05/05/1936
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Wet op de binnenbevrachting Loi sur l'affrètement fluvial
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MEI 1936. - Wet op de binnenbevrachting 5 MAI 1936. - Loi sur l'affrètement fluvial
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 5 mei 1936 op de rivierbevrachting (Belgisch Staatsblad van allemande de la loi du 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial (Moniteur
10 juni 1936), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : belge du 10 juin 1936), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); belge du 31 octobre 1967);
- de wet van 21 oktober 1997 houdende vaststelling van de Nederlandse - la loi du 21 octobre 1997 portant le texte néerlandais du Code de
tekst van het Wetboek van koophandel, met uitzondering van Boek I,
titels VIII en IX, van de wet van 5 mei 1936 op de binnenbevrachting, commerce, à l'exclusion du Livre Ier, titres VIII et IX, de la loi du
van de gecoördineerde wetten van 25 september 1946 op het gerechtelijk 5 mai 1936 sur l'affrètement fluvial, des lois coordonnées du 25
akkoord en van de wet van 5 juni 1928 houdende herziening van het septembre 1946 sur le concordat judiciaire et de la loi du 5 juin 1928
Tucht- en Strafwetboek voor de koopvaardij en zeevisserij (Belgisch portant révision du Code disciplinaire et pénal pour la marine
Staatsblad van 27 november 1997); marchande et la pêche maritime (Moniteur belge du 27 novembre 1997);
- de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 19 mei 2009); belge du 19 mai 2009);
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24
24 januari 2011). janvier 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DER ARBEITSBESCHAFFUNG
5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr 5. MAI 1936 - Gesetz über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr
Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für Artikel 1 - Vereinbarungen mit dem Zweck, ein Binnenschiff für
Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen Beförderung oder Lagerung von Gütern zu verwenden, fallen
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz. vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter vorliegendes Gesetz.
Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in Art. 2 - Charterverträge für Binnenschiffe werden mit den in
Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen. Handelssachen zugelassenen Mitteln nachgewiesen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss unter Charterer die Person, die als Zwischenperson für den Abschluss
eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das eines Chartervertrags auftritt; unter Absender die Person, die das
Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die Schiff im Verschiffungshafen lädt; unter Empfänger die Person, der die
Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter Güter am Bestimmungsort abgeliefert werden müssen; unter
Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer. Binnenschiffer den Schiffer-Schiffseigner oder den Setzschiffer.
Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese Art. 4 - Der Mietpreis für ein Binnenschiff wird Fracht genannt. Diese
wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt.
Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das Das Schiff kann im Hinblick auf die Beförderung im Ganzen oder für das
Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine Laden einer bestimmten Menge von Gütern, für eine Reise oder für eine
bestimmte Zeit gechartert werden. bestimmte Zeit gechartert werden.
Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager Das Schiff kann ebenfalls für das Liegen oder als schwimmendes Lager
gechartert werden. gechartert werden.
Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in Art. 5 - Der Charterer hat Anspruch auf eine Provision, die in
Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung fünf Prozent der Fracht
entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht entspricht. Sie darf in keinem Fall zehn Prozent der Fracht
übersteigen. übersteigen.
Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem Die Provision wird vom Binnenschiffer geschuldet. Sie ist ab dem
Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Konnossement gemäss Artikel 14 dem
Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird. Binnenschiffer zur Unterschrift vorgelegt wird.
Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als Die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Provisionszahlung gilt als
endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der endgültige Zahlung und die Parteien sind ungeachtet des Betrags der
Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt Fracht, die am Ende der Reise dem Binnenschiffer tatsächlich gezahlt
wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen. wird, nicht berechtigt, ihre Revision zu beantragen.
Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn Jedoch verliert der Charterer, der eine Provision von mehr als zehn
Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision Prozent der Fracht verlangt hat, jeglichen Anspruch auf die Provision
und er muss erhaltene Beträge erstatten. und er muss erhaltene Beträge erstatten.
Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff Art. 6 - Ungeachtet der Charterart muss der Binnenschiffer das Schiff
auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort auf eigene Kosten zu dem für Laden oder Entladen bestimmten Ort
fahren. fahren.
Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder Ist er der Meinung, dass der bestimmte Ort nicht geeignet ist oder
eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin eine Havariegefahr für das Schiff bildet, kann er sich weigern, dahin
zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich zu fahren, es sei denn, der Absender oder Empfänger verpflichtet sich
schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort schriftlich, die Haftung für Schäden, die infolge der mit diesem Ort
verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen. verbundenen Risiken am Schiff entstehen sollten, zu übernehmen.
Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder Sind die Gefahren des Ortes nicht sichtbar, haftet der Absender oder
Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen, Empfänger, der den Binnenschiffer anweist, sein Schiff dort anzulegen,
von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken. von Rechts wegen für die mit diesem Ort verbundenen Risiken.
Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss Art. 7 - Wird im Vertrag nur ein Lade- oder Entladeort bestimmt, muss
der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am der Binnenschiffer dennoch auf Verlangen am Ladehafen laden und am
Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender Bestimmungshafen entladen an den verschiedenen vom Absender
beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige beziehungsweise vom Empfänger bestimmten Orten. Das dafür notwendige
Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders Verholen erfolgt auf Betreiben und auf Kosten des Absenders
beziehungsweise Empfängers. beziehungsweise Empfängers.
Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder Wird im Vertrag bestimmt, dass das Schiff an mehreren Orten oder
entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der entlang mehrerer Schiffe geladen oder entladen werden muss, muss der
Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten Binnenschiffer sich einmal auf eigene Kosten an jeden der bestimmten
Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu Orte oder entlang jedes Schiffes begeben; weiteres Verholen geht zu
Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers. Lasten des Absenders beziehungsweise Empfängers.
Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des Art. 8 - Laden, Stauen und Entladen erfolgen unter der Aufsicht des
Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders Binnenschiffers auf Betreiben und auf Kosten des Absenders
beziehungsweise Empfängers. beziehungsweise Empfängers.
Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht Der Binnenschiffer muss diese Verrichtungen mit allen in seiner Macht
stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die stehenden Mitteln erleichtern, jedoch ist er nicht verpflichtet, die
Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen. Winden des Schiffes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang Art. 9 - Am Ende des Ladens wird eine Bescheinigung über den Empfang
der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese der Gesamtheit der geladenen Mengen ausgestellt. Diese
Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt.
Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer Das Konnossement wird vom Absender vorbereitet und vom Binnenschiffer
unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und unterzeichnet; es enthält Namen und Wohnsitz des Absenders, Namen und
Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des Wohnsitz des Empfängers, Namen des Binnenschiffers, Namen des
Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende Schiffes, Abfahrts- und Bestimmungsort, vom Empfänger zu zahlende
Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern Fracht, Art und Menge der zu befördernden Güter, Zeichen und Nummern
der Packstücke. der Packstücke.
Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber Das Konnossement muss datiert sein. Es kann an Order, auf den Inhaber
oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer oder auf Namen lauten. Es wird in mehreren vom Binnenschiffer
unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der unterzeichneten Originalen ausgestellt unter Angabe der Zahl der
ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem ausgestellten Ausfertigungen. Eine Ausfertigung wird dem
Binnenschiffer ausgehändigt. Binnenschiffer ausgehändigt.
Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der Die Vermerke des Konnossements haben Beweiskraft unter allen an der
Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den
Versicherern. Versicherern.
Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der Am Ende des Entladens kann der Binnenschiffer verlangen, dass der
Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt. Empfänger ihm eine Quittung für entladene Mengen ausstellt.
Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom Darüber hinaus kann der Absender je nach Fortschreiten des Ladens vom
Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach Binnenschiffer vorläufige Ladescheine und der Binnenschiffer je nach
Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine Fortschreiten des Entladens vom Empfänger vorläufige Entladescheine
verlangen. verlangen.
Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in Art. 10 - Erfolgt Laden oder Entladen mit einer Arbeitergruppe in
einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der einer Schicht oder in aufeinander folgenden Schichten, muss der
Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke Binnenschiffer die Anzahl geladener oder entladener Packstücke
überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von überprüfen. Ansonsten haben Absender und Empfänger das Recht, die von
ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen ihren jeweiligen Vertretern festgestellten Mengen in den Ladescheinen
und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der und im Konnossement beziehungsweise in den Entladescheinen und in der
Quittung anzugeben. Quittung anzugeben.
Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der Erfolgt das Laden gleichzeitig mit mehreren Arbeitergruppen, ist der
Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er Binnenschiffer nicht verpflichtet, Ladescheine auszustellen, und er
hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das hat das Recht, die Aufnahme der Klausel "Anzahl unbekannt" in das
Konnossement zu verlangen. Konnossement zu verlangen.
Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag Muss das Schiff nach Entladen leer geeicht werden, muss dies am Tag
des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18 des Entladens erfolgen. Ansonsten wird ab dem nächsten Tag Artikel 18
angewandt. angewandt.
Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern, Art. 11 - Für Schüttgut werden Feststellungen von vereidigten Wägern,
Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht; gibt es im Hafen keine
vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die vereidigten Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser, werden die
Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern, Feststellungen von den von den Parteien bestimmten Wägern,
Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht. Eichaufnehmern oder Vermessern gemacht.
Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des Gewichts-, Eich- oder Messscheine werden je nach Fortschreiten des
Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt. Ladens erstellt und jeder Partei ausgehändigt.
Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel Art. 12 - Feststellungen, die unter den in vorhergehendem Artikel
angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die angegebenen Bedingungen gemacht werden, dienen als Grundlage für die
Erstellung des Konnossements und der Quittung. Erstellung des Konnossements und der Quittung.
Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird Sind die Parteien sich nicht über das eingeladene Gewicht einig, wird
ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das ihre Uneinigkeit im Konnossement vermerkt. In diesem Fall muss das
Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und Schiff während höchstens vierundzwanzig Stunden zur Verfügung und
unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können unter der Aufsicht des Absenders bleiben. Die Parteien können
vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort vereinbaren, einen Begleiter zu bestimmen, der bis zum Bestimmungsort
auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können auf dem Schiff mitfahren wird. Absender und Binnenschiffer können
ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen ebenfalls das Schiff plombieren lassen und im Beisein der anderen
Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung Partei eine Tiefgangsaufnahme für das Schiff unter Berücksichtigung
des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten des Wassers in den Pumpenkästen durchführen lassen. Entstehende Kosten
trägt die unterlegene Partei. trägt die unterlegene Partei.
In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am In diesen Fällen wird die Fracht nach der Tiefgangsaufnahme am
Bestimmungsort berechnet. Bestimmungsort berechnet.
Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die Wird festgestellt, dass die Plomben unverletzt sind, und stimmen die
Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des Tiefgangsaufnahmen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des
Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort Unterschieds in der Wasserdichtigkeit mit denen am Abfahrtsort
überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht überein, kann der Binnenschiffer für Fehlmengen nicht haftbar gemacht
werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben werden, die sich aus einem Unterschied zwischen den Mengen ergeben
könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei könnten, die von den Wägern, Eichaufnehmern oder Vermessern bei
Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind. Abfahrt und bei Ankunft festgestellt worden sind.
Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt Sind keine Plombierung und keine Tiefgangsaufnahme durchgeführt
worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel worden, darf der Binnenschiffer in das Konnossement die Klausel
"Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht "Gewicht unbekannt" aufnehmen und die Fracht wird nach dem Gewicht
gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird. gezahlt, das vom Absender im Konnossement angegeben wird.
Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren Dieselben Regeln gelten, falls das Schiff mit Hilfe von Elevatoren
geladen wird. geladen wird.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Chartervertrag ist der
Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen Binnenschiffer nicht verpflichtet, mit Hilfe automatischer Waagen
erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen. erhaltene Gewichtsangaben als richtig anzuerkennen.
Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls Art. 13 - Hinsichtlich des zulässigen Schwundes werden gegebenenfalls
in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen. in den Chartervertrag Sonderbestimmungen aufgenommen.
In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände In diesen Bestimmungen werden Art der Güter, Art des Ladens, Umstände
der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt. der Reise und Gepflogenheiten des Ladeortes berücksichtigt.
In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund In Ermangelung von Bestimmungen im Chartervertrag wird der Schwund
nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt. nach den Gepflogenheiten des Entladeortes festgelegt.
Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen Der Binnenschiffer haftet innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen
Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen Grenzen für Fehlmengen und ihr Wert darf unter Abzug eines eventuellen
Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der Schwundes zu dem Preis von der Fracht abgezogen werden, den der
Absender dem Empfänger fakturiert hat. Absender dem Empfänger fakturiert hat.
Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens Art. 14 - Das Konnossement muss dem Binnenschiffer spätestens
vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche vierundzwanzig Stunden nach Ende des Ladens, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird Feiertage nicht einbegriffen, zur Unterschrift vorgelegt werden. Wird
ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift ihm das Konnossement innerhalb dieser Frist nicht zur Unterschrift
vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch vorgelegt, kann der Binnenschiffer ab dem Tag, an dem er durch
Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat, Inverzugsetzung gegen diese Verspätung Protest erhoben hat,
Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor Überliegegeld verlangen; er darf die Reise aber nicht beginnen, bevor
er das Konnossement unterschrieben hat. er das Konnossement unterschrieben hat.
Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird Ist die Liegezeit des Schiffes bereits überschritten, wird
Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur Überliegegeld geschuldet, bis das Konnossement dem Binnenschiffer zur
Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrift vorgelegt wird.
Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig Versäumt der Binnenschiffer es, das Konnossement binnen vierundzwanzig
Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem es ihm zur Unterschrift vorgelegt
worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5 worden ist, zu unterschreiben oder den Betrag der in Artikel 5
vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen, vorgesehenen Frachtprovision binnen derselben Frist zu zahlen,
schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag schuldet er eine Entschädigung in Höhe des Überliegegeldes pro Tag
Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche Verspätung, zu rechnen ab dem Tag, an dem ihm eine diesbezügliche
Inverzugsetzung zugesandt wird. Inverzugsetzung zugesandt wird.
Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements Art. 15 - Der Binnenschiffer kann bei Unterschrift des Konnossements
verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird. verlangen, dass ihm ein Drittel der Fracht vorausgezahlt wird.
Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin Der Binnenschiffer muss das Konnossement ungeachtet der darin
angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied angegebenen Fracht unterzeichnen, wobei er sich den Unterschied
zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht zwischen der Vertragsfracht und der im Konnossement angegebenen Fracht
vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als vom Charterer vorauszahlen lassen kann beziehungsweise ihn als
Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision Vorschuss mit dem Charterer verrechnen kann, jeweils ohne Provision
oder Zinsen. oder Zinsen.
Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind, Ausser wenn bestimmt worden ist, dass die Liegezeiten reversibel sind,
das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann das heisst, dass Lade- und Entladezeiten zusammengezählt werden, kann
der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die der Binnenschiffer bei Unterschrift des Konnossements ebenfalls die
Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der Zahlung von Überliegegeld am Ladeort verlangen. Bei Beanstandung der
Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit Beträge kann der Binnenschiffer entweder die Leistung einer Sicherheit
oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen. oder die Aufnahme eines Sondervermerks in das Konnossement verlangen.
Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber Art. 16 - Laden und Entladen dürfen sowohl nachts als auch tagsüber
und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen. und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen.
[Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder [Der König bestimmt die Ausgleichsregelungen, die bei Laden oder
Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die Entladen ausserhalb der normalen Arbeitszeit anwendbar sind, und die
Teile eines Tages, für die sie gelten.] Teile eines Tages, für die sie gelten.]
[Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. Dezember 2010
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden Art. 17 - Die Frist, die dem Absender oder Empfänger für Laden
beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt. beziehungsweise Entladen gewährt wird, wird Liegezeit genannt.
Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung Sie wird von den Parteien im Chartervertrag bestimmt. In Ermangelung
dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt, dessen wird sie gemäss einer vom König festgelegten Tabelle bestimmt,
wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu wobei ungeachtet der Tonnage des Schiffes zu ladende oder zu
entladende Mengen als Grundlage genommen werden. entladende Mengen als Grundlage genommen werden.
[Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages [Die Liegezeit wird in vollen Tagen oder in Teilen eines Tages
ausgedrückt.] ausgedrückt.]
[Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. Dezember
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger Art. 18 - Lädt oder entlädt der Absender beziehungsweise Empfänger
nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem nicht in der in vorhergehendem Artikel erwähnten Frist, wird dem
Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld Binnenschiffer eine Entschädigung geschuldet, die Überliegegeld
genannt wird. genannt wird.
Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt. Die Höhe des Überliegegeldes wird im Chartervertrag festgelegt.
In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das In Ermangelung einer Bestimmung in diesem Vertrag wird das
Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass Überliegegeld auf der Grundlage des durch Königlichen Erlass
festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder festgelegten Tarifs berechnet. Ungeachtet der geladenen oder
entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem entladenen Mengen wird das Überliegegeld auf der Grundlage der aus dem
Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster Eichschein hervorgehenden Tragfähigkeit des Schiffes bei grösster
Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei- Eintauchung berechnet, die durch Artikel 1 der allgemeinen Polizei-
und Schifffahrtsordnung zugelassen ist. und Schifffahrtsordnung zugelassen ist.
Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des Art. 19 - Die Liegezeit läuft ab dem Tag nach dem Tag der Ankunft des
Schiffes am Ort, der bestimmt ist: Schiffes am Ort, der bestimmt ist:
a) im Chartervertrag für das Laden, a) im Chartervertrag für das Laden,
b) im Konnossement für das Entladen. b) im Konnossement für das Entladen.
Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die Hat Laden oder Entladen jedoch am Tag der Ankunft begonnen, setzt die
Liegezeit am selben Tag ein. Liegezeit am selben Tag ein.
[Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, wird der dafür
verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.] verwendete Begriff "Tag" durch "Teil eines Tages" ersetzt.]
[Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember [Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. Dezember
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im Art. 20 - Die Ankunft des Schiffes am Ort, der für das Laden im
Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement Chartervertrag beziehungsweise für das Entladen im Konnossement
bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen bestimmt ist, wird auf Betreiben des Binnenschiffers von demjenigen
festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu festgestellt, der verpflichtet ist, das Schiff laden oder entladen zu
lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über lassen. Dieser stellt unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über
diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der diese Feststellung aus; versäumt er es oder ist er abwesend, setzt der
Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft Binnenschiffer ihn schriftlich oder telegrafisch vom Datum der Ankunft
des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis. des Schiffes am Bestimmungsort in Kenntnis.
Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen Art. 21 - Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht geladen
oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet. oder entladen wird, werden in der Liegezeit nicht mitberechnet.
Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts Art. 22 - Bei Ablauf der Liegezeit wird das Überliegegeld von Rechts
wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist. wegen geschuldet, ohne dass eine Inkenntnissetzung erforderlich ist.
Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten Art. 23 - [Das Überliegegeld läuft durch und wird nach den Modalitäten
für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch für die Festlegung der Liegezeit berechnet, mit vollen Tagen oder auch
mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens, mit Teilen eines Tages, bis zum Ende des Ladens oder Entladens,
Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.] Sonntage und gesetzliche Feiertage einbegriffen.]
[Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. [Art. 23 ersetzt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S.
vom 31. Dezember 2010)] vom 31. Dezember 2010)]
Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit Art. 24 - Gibt es mehrere Absender oder Empfänger, wird die Liegezeit
getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu getrennt für jeden von ihnen auf der Grundlage der zu ladenden oder zu
entladenden Mengen berechnet. entladenden Mengen berechnet.
Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die Der Binnenschiffer bestimmt je nach Stauen seines Schiffes die
Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum Reihenfolge für Laden und Entladen und setzt die Betreffenden zum
Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20 Zeitpunkt, zu dem er seine Ankunft in Ausführung von Artikel 20
feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis. feststellen lässt, schriftlich davon in Kenntnis.
Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen Die Liegezeit setzt für denjenigen, der zuerst laden oder entladen
muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der muss, gemäss der in Artikel 19 festgelegten Regel und für jeden der
nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die nachfolgenden Absender oder Empfänger bei Ablauf der Frist ein, die
dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter dem Vorhergehenden gewährt worden ist, oder, falls dieser seine Güter
nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig nicht fristgerecht geladen oder entladen hat, sobald er damit fertig
ist. ist.
Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben, Absender oder Empfänger, die die Frist, auf die sie Anspruch haben,
überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein überschreiten, schulden deswegen Überliegegeld, ohne dass ein
Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht. Gesamtschuldverhältnis unter ihnen besteht.
Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen Art. 25 - Das Überliegegeld am Ladehafen wird von demjenigen
geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das geschuldet, für dessen Rechnung das Schiff gechartert wird; das
Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der Überliegegeld am Bestimmungshafen wird von demjenigen geschuldet, der
das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen. das Konnossement vorlegt, um die Ladung in Empfang zu nehmen.
Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der Art. 26 - Bei Ablauf einer Überliegezeit von gleicher Dauer wie der
Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am Liegezeit und von höchstens fünfzehn Tagen kann der Binnenschiffer am
Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen. Ladehafen oder am Bestimmungshafen erhöhtes Überliegegeld verlangen.
Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag Das erhöhte Überliegegeld wird erst ab dem Tag nach dem Tag
geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche geschuldet, an dem der Binnenschiffer eine diesbezügliche
Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte Inverzugsetzung an den Betreffenden gerichtet hat. Das erhöhte
Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent. Überliegegeld entspricht dem Überliegegeld, erhöht um fünfzig Prozent.
Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann Bei Ablauf des fünfzehnten Tages der verlängerten Überliegezeit kann
der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen, der Binnenschiffer am Ladehafen den Vertrag ohne Kündigung brechen,
wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von wenn nichts geladen worden ist, und am Bestimmungshafen die Ladung von
Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen. Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr der Güter entladen.
Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes Unbeschadet seines Rechts, die in Artikel 58 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin vorgesehenen Massnahmen ergreifen zu lassen, kann er weiterhin
Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen Anspruch auf die in Artikel 27 vorgesehene Entschädigung am Ladehafen
beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch beziehungsweise auf die Fracht am Bestimmungshafen erheben, wie auch
auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld. auf Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld.
[Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die [Wird die Liegezeit in Teilen eines Tages ausgedrückt, werden die
angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen angegebenen Fristen einschliesslich der Frist von fünfzehn Tagen
proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird proportional angewandt und der dafür verwendete Begriff "Tag" wird
durch "Teil eines Tages" ersetzt.] durch "Teil eines Tages" ersetzt.]
[Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember [Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. Dezember
2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge Art. 27 - Hat der Absender die im Chartervertrag angegebene Menge
Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf Güter nicht eingeladen, hat der Binnenschiffer dennoch Anspruch auf
volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert volle Fracht für die ganze Ladung, für die das Schiff gechartert
worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene worden ist. Er kann verlangen, dass der Absender für nicht eingeladene
Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement Mengen die Fracht vor der Abfahrt zahlt oder dass in das Konnossement
eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Fracht für die im Vertrag
festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als festgelegte Gesamtmenge geschuldet wird. Lädt der Absender mehr als
die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die die vereinbarte Menge ein, hat der Binnenschiffer auch für die
zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht. zusätzliche Menge Anspruch auf die vereinbarte Fracht.
Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender Enthält der Chartervertrag die Klausel "ungefähr", kann der Absender
zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die zweieinhalb Prozent mehr oder weniger einladen, sofern die
Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt. Ladefähigkeit des Schiffes es erlaubt.
In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der In diesem Fall wird die Fautfracht auf die Mindestmenge, die der
Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet. Absender einzuladen verpflichtet ist, berechnet.
Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen Art. 28 - Die Haftung des Binnenschiffers endet, wenn das Entladen
beendet ist. beendet ist.
Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die Der Binnenschiffer kann die Zahlung der Fracht verlangen, sobald die
Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die Liegezeit bei Entladen abgelaufen ist. Er muss vom Empfänger, der die
Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement Ladung in Empfang nimmt, die Erfüllung aller aus dem Konnossement
hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des hervorgehenden Verpflichtungen verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit des
Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder Empfängers oder wenn dieser sich weigert, das Schiff zu entladen oder
seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen seine Verpflichtungen zu erfüllen, bewahrt der Binnenschiffer seinen
Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat. Regressanspruch gegen denjenigen, der das Schiff gechartert hat.
Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss Art. 29 - Muss das Schiff auf einem frei fliessenden Strom oder Fluss
fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer fahren, um den Bestimmungshafen zu erreichen, kann der Binnenschiffer
nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen, nicht verpflichtet werden, die gesamte vereinbarte Menge einzuladen,
wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht wenn das Schiff wegen des Wasserstandes mit einer vollen Ladung nicht
am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur am Bestimmungsort ankommen könnte. In diesem Fall wird die Fracht nur
für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der für eingeladene Mengen geschuldet, sofern das Schiff während der
Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht, Liegezeit geladen wird; ansonsten hat der Binnenschiffer das Recht,
volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern. volle Fracht für die vereinbarte Menge einzufordern.
Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender Falls das Schiff pro Tonne pro Tag gechartert wird, hat der Absender
das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet das Recht, die zu ladende Menge festzulegen, wobei er verpflichtet
ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen. ist, alle Kosten einer eventuellen Leichterung zu tragen.
Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von Art. 30 - Der Binnenschiffer haftet für Verlust und Beschädigung von
Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die Gütern, wenn er nicht nachweist, dass der Verlust oder die
Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht Beschädigung auf einen Sachverhalt zurückzuführen ist, der ihm nicht
angelastet werden kann. angelastet werden kann.
Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden, Art. 31 - Der Binnenschiffer haftet nicht für Verlust oder Schaden,
der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er der aus einem Mangel an Fahrtüchtigkeit des Schiffes entsteht, wenn er
nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um
das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen. das Schiff fahrtüchtig zu machen oder die Laderäume instand zu setzen.
Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch Art. 32 - [Der Binnenschiffer haftet nicht für Schaden, der durch
einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn einen Schifffahrtsunfall an der Ladung verursacht wird, selbst wenn
dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese dieser Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist; um für diese
Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen, Befreiung in Betracht zu kommen, muss er aber einen Nachweis vorlegen,
aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten aus dem hervorgeht, dass das Schiff den vom König festgelegten
technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen, technischen Anforderungen für Binnenschiffe entspricht, und belegen,
dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls an Bord befand und das Schiff
gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.] gemäss den vom König festgelegten Regeln bemannt war.]
Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten Der Binnenschiffer haftet weder für Plünderung oder bewaffneten
Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder Diebstahl noch für Verluste oder Beschädigungen durch Nagetiere oder
Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender Ungeziefer noch für Verluste oder Beschädigungen aufgrund ungenügender
Verpackung oder den Gütern eigener Mängel. Verpackung oder den Gütern eigener Mängel.
[Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom [Art. 32 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom
19. Mai 2009)] 19. Mai 2009)]
Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine Art. 33 - In einem Vertrag oder Konnossement in Bezug auf eine
vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt vollständig im Königreich durchgeführte Reise darf nicht bestimmt
werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder werden, dass der Binnenschiffer von seiner Haftung für Verlust oder
Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder Schaden befreit wird, der durch Nachlässigkeit, Verschulden oder
unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln, unzureichende Sorgfalt in Bezug auf die Ladung entsteht. Klauseln,
durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt durch die diese Haftung in irgendeiner Form aufgehoben oder beschränkt
wird, sind nichtig und unwirksam. wird, sind nichtig und unwirksam.
Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der Eine Klausel, durch die dem Beförderer die Ansprüche aus der
Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der Versicherung abgetreten werden, oder in der bestimmt wird, dass der
Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche Binnenschiffer nicht für versicherbare Risiken haftet, oder ähnliche
Klauseln sind nichtig und unwirksam. Klauseln sind nichtig und unwirksam.
Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass Art. 34 - Es ist dem Binnenschiffer nicht untersagt zu bestimmen, dass
er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der er von seiner Haftung befreit wird, wenn der Verlust von oder der
Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt. Schaden an Gütern vor Laden oder nach Entladen eintritt.
Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die Art. 35 - Die Annahme seitens des Binnenschiffers der Restfracht, die
auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die auf das ausgeladene Gewicht berechnet wird, bringt nicht die
Anerkennung von Fehlmengen mit sich. Anerkennung von Fehlmengen mit sich.
Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor Art. 36 - Wer ein Schiff gechartert hat und den Vertrag bricht, bevor
er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel er etwas geladen hat, schuldet eine Entschädigung, die einem Drittel
der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen der Fracht entspricht, die auf die Gesamtheit der zu ladenden Mengen
berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er berechnet wird. Erfolgt der Bruch nach Ablauf der Liegezeit, muss er
darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld darüber hinaus gegebenenfalls Überliegegeld und erhöhtes Überliegegeld
zahlen. zahlen.
Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte Hat das Laden begonnen und versäumt der Absender es, die gesamte
versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit versprochene Menge zu laden, wird die volle Fracht für die Gesamtheit
der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet. der in der Vereinbarung festgelegten Mengen geschuldet.
In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der In diesem Fall kann der Absender jedoch auch das Entladen der
eingeladenen Mengen verlangen. eingeladenen Mengen verlangen.
Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen, Art. 37 - Dem Absender steht es frei, den Chartervertrag zu kündigen,
wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am wenn der Binnenschiffer sich nicht zu der vereinbarten Zeit am
bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das bestimmten Ladeort befindet. Der Absender muss in einem Protokoll, das
von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten von einem Gerichtsvollzieher erstellt wird oder von einem Bediensteten
des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei des Hafens oder der Brücken- und Strassenbauverwaltung oder von zwei
Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte Zeugen unterzeichnet wird, feststellen lassen, dass das gecharterte
Schiff sich nicht am Ladeort befindet. Schiff sich nicht am Ladeort befindet.
Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den Der Binnenschiffer muss den Schaden, den der Absender durch den
Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei Frachtunterschied und entstehende Kosten erleidet, ersetzen, es sei
denn, er kann höhere Gewalt nachweisen. denn, er kann höhere Gewalt nachweisen.
Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag Art. 38 - Derjenige, der das Schiff gechartert hat, kann den Vertrag
ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das ohne Entschädigung kündigen, wenn der Versicherer der Ladung das
Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den Schiff verweigert, vorausgesetzt, diese Verweigerung wird durch den
schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer schlechten Zustand des Schiffes gerechtfertigt und der Binnenschiffer
wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem wird binnen zwei Tagen nach dem Chartertag schriftlich von diesem
Beschluss in Kenntnis gesetzt. Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf Art. 39 - Wird im Chartervertrag der Name des Schiffes angegeben, auf
dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann dem die auf das Schiff zu ladenden Güter antransportiert werden, kann
der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor der Absender den Chartervertrag kündigen, wenn das Schiff nicht vor
Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist Ablauf der Liegezeit ankommt oder wenn vor Ablauf dieser Frist
festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen festgestellt wird, dass die Güter beschädigt sind und nicht eingeladen
werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine werden können. Dem Binnenschiffer muss vor Ablauf der Liegezeit eine
diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden. diesbezügliche Inkenntnissetzung schriftlich zugesandt werden.
In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine In diesen Fällen hat der Binnenschiffer Anspruch auf eine
Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht. Entschädigung, die einem Drittel der Fracht entspricht.
Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am Art. 40 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am
Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers Entladeort durch Verschulden des Charterers, Absenders oder Empfängers
aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten desjenigen, der
sie verursacht hat. sie verursacht hat.
Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am Art. 41 - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am
Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder Entladeort durch Verschulden des Binnenschiffers aufgehalten oder
verlangsamt, schuldet er Schadenersatz. verlangsamt, schuldet er Schadenersatz.
Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch Art. 42 - Wird die Abfahrt eines Schiffes nur vorübergehend durch
höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein höhere Gewalt verhindert, bleibt der Vertrag bestehen und wird kein
Schadenersatz für Verspätung geschuldet. Schadenersatz für Verspätung geschuldet.
Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird Art. 43 - Kommt ein Teil der Güter nicht am Bestimmungsort an, wird
nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein nur eine anteilige Fracht geschuldet, die nicht weniger als ein
Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf. Drittel der vereinbarten Fracht betragen darf.
Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und Ist ein Teil der Güter für die gemeinsame Sicherheit von Schiff und
Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet, Ladung über Bord geworfen worden, wird die volle Fracht geschuldet,
aber sie trägt zur grossen Havarie bei. aber sie trägt zur grossen Havarie bei.
Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen Diese Regeln beeinträchtigen nicht eventuelle Regressansprüche gegen
diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder diejenigen, durch deren Verschulden die Güter verloren gegangen oder
nicht angekommen sind. nicht angekommen sind.
Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der Art. 44 - Wird das Schiff als schwimmendes Lager gechartert, ist der
Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in Binnenschiffer verpflichtet, seinem Vertragspartner ein Schiff in
gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender gutem Instandhaltungszustand zur Verfügung zu stellen. Der Absender
hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche hat das Recht, den Vertrag vor dem Laden zu kündigen, ohne jegliche
Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand Entschädigung zahlen zu müssen, wenn das Schiff nicht in gutem Zustand
ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom ist; der Nachweis des unzureichenden Zustands des Schiffes muss vom
Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem Absender erbracht werden. Der Absender, der ein Schiff in schlechtem
Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann Instandhaltungszustand annimmt, tut dies auf eigene Gefahr und kann
sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen sich nicht darauf berufen, um den Binnenschiffer für Beschädigungen
haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden. haftbar zu machen, die dadurch entstehen würden.
Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der Art. 45 - Im Liege-Chartervertrag kann bestimmt werden, dass der
Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall Binnenschiffer ein Konnossement unterschreiben muss. In diesem Fall
gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis gelten für die Verpflichtungen des Binnenschiffers die Artikel 9 bis
13 des vorliegenden Gesetzes. 13 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der Art. 46 - Wird kein Konnossement unterschrieben, haftet der
Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die Binnenschiffer nicht für die Anzahl eingeladener Packstücke oder die
geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder geladenen Mengen. Er haftet nur für arglistige Täuschung oder
schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das schwerwiegenden Fehler seinerseits. Der Absender kann jedoch das
Schiff plombieren lassen. Schiff plombieren lassen.
Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert Art. 47 - Der Binnenschiffer, dessen Schiff für das Liegen gechartert
wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein wird, haftet für keinerlei Beschädigung der Güter, selbst wenn er ein
Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige Konnossement unterschrieben hat, es sei denn, sie ist auf arglistige
Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende Täuschung oder schwerwiegenden Fehler seinerseits oder unzureichende
Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen. Instandhaltung des Schiffes seit dem Ende des Ladens zurückzuführen.
Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn Art. 48 - Das Liegen läuft ab dem Tag nach dem Chartertag, selbst wenn
das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch das Schiff sich am bestimmten Ladeort befindet. Wird das Schiff jedoch
am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag. am Chartertag geladen, läuft das Liegen ab diesem Tag.
Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden. Schlepp- und Verholkosten müssen dem Binnenschiffer erstattet werden.
Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf Verholt der Binnenschiffer sein Schiff selbst, kann er Anspruch auf
eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper eine Entschädigung erheben, die dem Lohn entspricht, den Schlepper
berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16 berechnen würden. Werden Verholanweisungen dem Binnenschiffer nach 16
Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er Uhr Winterzeit beziehungsweise nach 17 Uhr Sommerzeit erteilt, ist er
nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem nicht verpflichtet, sich am nächsten Tag zu früher Stunde an seinem
neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen neuen Liegeplatz zu befinden. Erfolgt Laden, Entladen oder Verholen
ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine ausserhalb der Dienstzeiten des Zolls, wird dem Binnenschiffer eine
Entschädigung gewährt. Entschädigung gewährt.
Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet Art. 49 - Wird in der Vereinbarung keine Liegedauer bestimmt, endet
diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist. diese, sobald die eingeladene Ladung vollständig entladen ist.
Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während Ist eine Liegedauer festgelegt, kann der Absender das Schiff während
dieser Zeit entladen und wieder laden. dieser Zeit entladen und wieder laden.
Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer Wird in der Vereinbarung dem Binnenschiffer nur eine Mindestdauer
gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der gewährleistet, kann der Absender bei ihrem Ablauf die Fortsetzung der
Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das Charterung verlangen, es sei denn, er hat während dieser Zeit das
Schiff bereits vollständig entladen. Schiff bereits vollständig entladen.
Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf Art. 50 - Eine Liege-Charterung erfolgt für eine Mindestdauer von fünf
Tagen. Tagen.
Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in Der Binnenschiffer kann bei Ablauf der vereinbarten Liegedauer oder in
Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten Ermangelung einer festgelegten Liegedauer bei Ablauf des fünfzigsten
Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er Tages das Entladen seines Schiffes verlangen. Zu diesem Zweck muss er
seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb seinen Vertragspartner in Verzug setzen. Das Schiff muss innerhalb
einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche einer Frist von höchstens zehn Tagen, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung Feiertage nicht einbegriffen, die ab dem Tag nach der Inverzugsetzung
und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen und frühestens am einundfünfzigsten Liegetag einsetzt, entladen
werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der werden. Ab dem elften Tag nach dem der Inverzugsetzung kann der
Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die Binnenschiffer ohne neue Inverzugsetzung verlangen, dass die
vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird. vereinbarte Fracht um fünfzig Prozent erhöht wird.
Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls Ab dem zwanzigsten Tag nach dem der Inverzugsetzung kann er ebenfalls
zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen zu den in Artikel 58 angegebenen Zwecken einen Sequester bestimmen
lassen. lassen.
Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das Art. 51 - Ungeachtet der Uhrzeit, zu der das Laden beginnt oder das
Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet. Entladen endet, wird die Fracht für den ganzen Tag geschuldet.
Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei Fracht und Überliegegeld müssen innerhalb einer Frist von drei
Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das Werktagen gezahlt werden, die am Tag nach dem Tag einsetzt, an dem das
Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach Entladen beendet ist; ansonsten kann der Binnenschiffer nach
Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der Inverzugsetzung bis zur vollständigen Zahlung eine Summe, die der
Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen. Tagesfracht entspricht, als Entschädigung verlangen.
Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem Art. 52 - Der Charterer kann die Ansprüche aus dem Vertrag einem
Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order Dritten abtreten, selbst wenn kein Konnossement an Order
unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel unterschrieben worden ist. Sobald der Binnenschiffer in der in Artikel
56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens 56 vorgesehenen Form von dieser Abtretung und ihrer Annahme seitens
des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen des Übernehmers in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er dessen
Anweisungen befolgen. Anweisungen befolgen.
Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall Der Charterer, der den Vertrag abgeschlossen hat, hat in diesem Fall
Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer Anspruch auf seine Provision für die Fracht, die dem Binnenschiffer
bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von bis zum Tag der Abtretung geschuldet wird, und auf eine Provision von
zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht. zweieinhalb Prozent der vom Übernehmer geschuldeten Fracht.
Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und Art. 53 - Ist ein Schiff für Liegen oder Fahren gechartert worden und
wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er wird der Binnenschiffer angewiesen, eine Reise durchzuführen, hat er
Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich Anspruch auf die für das Liegen vereinbarte Fracht bis einschliesslich
zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte zu dem Tag vor dem Tag, an dem ihm das für die Reise erstellte
Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird. Konnossement zur Unterschrift vorgelegt wird.
Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen, Art. 54 - Der Binnenschiffer kann Zustellungen, Inverzugsetzungen,
Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger Mitteilungen oder Briefe mit Ausnahme derjenigen, die an den Empfänger
gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im gerichtet werden müssen, an den Charterer richten oder, wenn im
Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen Vertrag kein Charterer angegeben ist, an denjenigen, für dessen
Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist. Rechnung der Chartervertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des Art. 55 - Wird im Chartervertrag weder Wohnsitz noch Wohnort des
Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen Binnenschiffers angegeben, wird davon ausgegangen, dass dieser seinen
Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat. Wohnsitz in den Büros des Charterers gewählt hat.
Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Art. 56 - In Fällen, in denen aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine
Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann Partei die andere in Kenntnis setzen oder in Verzug setzen muss, kann
dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines dies entweder per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines
Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen Briefes im Beisein zweier Zeugen oder per gewöhnlichen Brief gegen
Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfangsbestätigung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass ein
Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner Einschreibebrief seinem Empfänger am ersten Werktag nach seiner
Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig. Aufgabe zugestellt wird; dagegen ist kein Gegenbeweis zulässig.
Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle Art. 57 - Mit der Annahme der Güter am Bestimmungsort erlöschen alle
Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten Ansprüche gegen den Binnenschiffer, ausser bei besonderen Vorbehalten
oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen.
Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem
Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei Binnenschiffer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei
Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei
Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der
Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden.
Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder Wenn der Binnenschiffer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder
einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet,
unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen.
Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer
Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des
Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und
dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der dem Binnenschiffer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der
Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist,
dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung
bestand. bestand.
Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren
Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter
vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem
Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der
Ware vorgeschlagen wurde. Ware vorgeschlagen wurde.
Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die
besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist. besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist.
Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer Art. 58 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer
Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf
Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen
überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des
Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden
Antrag vermerkt wird. Antrag vermerkt wird.
Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem
Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen.
Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre
Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus
vorgeschrieben werden. vorgeschrieben werden.
Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Binnenschiffers
bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird,
angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom
Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage
nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und
den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der den Absender. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der
Interessehabenden im Ausland wohnt. Interessehabenden im Ausland wohnt.
Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen.
Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt
werden. werden.
Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung
vollstreckbar. vollstreckbar.
Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden
Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat
sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und
bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. bei internationalen Beförderungen in einem Jahr.
Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die
Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte,
und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der
Übergabe der Güter. Übergabe der Güter.
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass
gegeben hat. gegeben hat.
Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines
Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht
werden. werden.
Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes Art. 60 - Für Fracht, Nebenkosten, Überliegegeld und erhöhtes
Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im Überliegegeld besteht ein Vorzugsrecht auf die Güter, solange sie im
Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig Besitz des Binnenschiffers sind, und während der vierundzwanzig
Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind Stunden nach ihrer Übergabe an den Empfänger, vorausgesetzt, sie sind
in dessen Besitz geblieben. in dessen Besitz geblieben.
Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7 Dieses Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 20 Nr. 7
des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht.
Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben, Art. 61 - Buch II Artikel 274 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben,
ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben. ausser was die Artikel 89 und 90 betrifft, die anwendbar bleiben.
Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf Art. 62 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf
die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin die Binnenschifffahrt im Linienverkehr anwendbar, für die weiterhin
das Gesetz vom 25. August 1891 gilt. das Gesetz vom 25. August 1891 gilt.
Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger, Art. 63 - Ergänzende Bestimmung - Das Handelsgericht lässt Wäger,
Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die Eichaufnehmer oder Vermesser, die den Nachweis erbringen, dass sie die
erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als erforderliche berufliche und moralische Eignung besitzen, als
vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid vereidigte Wäger, Eichaufnehmer oder Vermesser zu. Sie leisten den Eid
vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis vor dem [Gericht] und ihr Name wird anschliessend in ein Verzeichnis
eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird. eingetragen, das in der Kanzlei angeschlagen wird.
[Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967 [Art. 63 abgeändert durch Art. 3 (Art. 42) des G. vom 10. Oktober 1967
(B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
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