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Wet betreffende het beginsel van non-discriminatie ten gunste van deeltijdwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2002. - Wet betreffende het beginsel van non-discriminatie ten gunste van deeltijdwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2002. - Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 5 maart 2002 betreffende het beginsel van non-discriminatie | allemande de la loi du 5 mars 2002 relative au principe de |
ten gunste van deeltijdwerkers (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2002, | non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel |
err. van 3 april 2002), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 10 mei | (Moniteur belge du 13 mars 2002, err. du 3 avril 2002), telle qu'elle |
2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van discriminatie (Belgisch | a été modifiée par la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre |
Staatsblad van 30 mei 2007, err. van 5 juni 2007). | certaines formes de discrimination (Moniteur belge du 30 mai 2007, err. du 5 juin 2007). |
Deze officiële coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
5. MÄRZ 2002 - Gesetz über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung | 5. MÄRZ 2002 - Gesetz über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung |
zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer | zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. | Es dient der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. |
Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen | Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen |
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. | Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Arbeitnehmer: eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter | 1. Arbeitnehmer: eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter |
der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung | der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung |
erbringt, | erbringt, |
2. Teilzeitarbeitnehmer: einen in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, dessen | 2. Teilzeitarbeitnehmer: einen in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, dessen |
normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr | normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr |
reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der | reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der |
eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation liegt, | eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation liegt, |
3. Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation: einen in | 3. Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation: einen in |
Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, der vollzeitbeschäftigt ist und: | Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, der vollzeitbeschäftigt ist und: |
a) dieselbe Art Arbeitsvertrag hat und dieselbe oder eine ähnliche Art | a) dieselbe Art Arbeitsvertrag hat und dieselbe oder eine ähnliche Art |
Arbeit verrichtet beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Art | Arbeit verrichtet beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Art |
Beruf ausübt | Beruf ausübt |
b) und in derselben Niederlassung oder, wenn es in dieser | b) und in derselben Niederlassung oder, wenn es in dieser |
Niederlassung keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren | Niederlassung keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren |
Situation gibt, in demselben Unternehmen oder, wenn es in diesem | Situation gibt, in demselben Unternehmen oder, wenn es in diesem |
Unternehmen keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren | Unternehmen keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren |
Situation gibt, in demselben Beschäftigungszweig wie der betreffende | Situation gibt, in demselben Beschäftigungszweig wie der betreffende |
Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, | Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, |
4. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 | 4. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 |
erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen. | erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Teilzeitarbeitnehmer | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Teilzeitarbeitnehmer |
und ihre Arbeitgeber. | und ihre Arbeitgeber. |
Art. 4 - Teilzeitarbeitnehmer dürfen in ihren | Art. 4 - Teilzeitarbeitnehmer dürfen in ihren |
Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt | Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt |
sind, gegenüber Vollzeitarbeitnehmern in einer vergleichbaren | sind, gegenüber Vollzeitarbeitnehmern in einer vergleichbaren |
Situation nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die | Situation nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die |
unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. | unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. |
Wo dies angemessen ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer | Wo dies angemessen ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer |
Arbeitszeit bestimmt werden. | Arbeitszeit bestimmt werden. |
Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Zugang | Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Zugang |
zu besonderen Beschäftigungsbedingungen vom Dienstalter, von der | zu besonderen Beschäftigungsbedingungen vom Dienstalter, von der |
Arbeitszeit oder von Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig gemacht | Arbeitszeit oder von Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig gemacht |
werden. | werden. |
[Art. 5 - Mit vorliegendem Gesetz kann auf keinen Fall eine | [Art. 5 - Mit vorliegendem Gesetz kann auf keinen Fall eine |
Diskriminierung gerechtfertigt werden, die verboten ist durch: | Diskriminierung gerechtfertigt werden, die verboten ist durch: |
- das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen | - das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen |
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, | Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, |
- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung | - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung |
zwischen Frauen und Männern, | zwischen Frauen und Männern, |
- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von | - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von |
Diskriminierung.] | Diskriminierung.] |
[Art. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. | [Art. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. |
Mai 2007)] | Mai 2007)] |