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Meertalige weergave van Wet van 05/03/2002
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Wet betreffende het beginsel van non-discriminatie ten gunste van deeltijdwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2002. - Wet betreffende het beginsel van non-discriminatie ten gunste van deeltijdwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2002. - Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 5 maart 2002 betreffende het beginsel van non-discriminatie allemande de la loi du 5 mars 2002 relative au principe de
ten gunste van deeltijdwerkers (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2002, non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel
err. van 3 april 2002), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 10 mei (Moniteur belge du 13 mars 2002, err. du 3 avril 2002), telle qu'elle
2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van discriminatie (Belgisch a été modifiée par la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre
Staatsblad van 30 mei 2007, err. van 5 juni 2007). certaines formes de discrimination (Moniteur belge du 30 mai 2007, err. du 5 juin 2007).
Deze officiële coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
5. MÄRZ 2002 - Gesetz über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung 5. MÄRZ 2002 - Gesetz über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.
Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Arbeitnehmer: eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter 1. Arbeitnehmer: eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter
der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung
erbringt, erbringt,
2. Teilzeitarbeitnehmer: einen in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, dessen 2. Teilzeitarbeitnehmer: einen in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, dessen
normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr
reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der
eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation liegt, eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation liegt,
3. Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation: einen in 3. Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation: einen in
Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, der vollzeitbeschäftigt ist und: Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, der vollzeitbeschäftigt ist und:
a) dieselbe Art Arbeitsvertrag hat und dieselbe oder eine ähnliche Art a) dieselbe Art Arbeitsvertrag hat und dieselbe oder eine ähnliche Art
Arbeit verrichtet beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Art Arbeit verrichtet beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Art
Beruf ausübt Beruf ausübt
b) und in derselben Niederlassung oder, wenn es in dieser b) und in derselben Niederlassung oder, wenn es in dieser
Niederlassung keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Niederlassung keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren
Situation gibt, in demselben Unternehmen oder, wenn es in diesem Situation gibt, in demselben Unternehmen oder, wenn es in diesem
Unternehmen keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Unternehmen keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren
Situation gibt, in demselben Beschäftigungszweig wie der betreffende Situation gibt, in demselben Beschäftigungszweig wie der betreffende
Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist,
4. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 4. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2
erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen. erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Teilzeitarbeitnehmer Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Teilzeitarbeitnehmer
und ihre Arbeitgeber. und ihre Arbeitgeber.
Art. 4 - Teilzeitarbeitnehmer dürfen in ihren Art. 4 - Teilzeitarbeitnehmer dürfen in ihren
Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt
sind, gegenüber Vollzeitarbeitnehmern in einer vergleichbaren sind, gegenüber Vollzeitarbeitnehmern in einer vergleichbaren
Situation nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die Situation nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die
unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
Wo dies angemessen ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer Wo dies angemessen ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer
Arbeitszeit bestimmt werden. Arbeitszeit bestimmt werden.
Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Zugang Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Zugang
zu besonderen Beschäftigungsbedingungen vom Dienstalter, von der zu besonderen Beschäftigungsbedingungen vom Dienstalter, von der
Arbeitszeit oder von Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig gemacht Arbeitszeit oder von Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig gemacht
werden. werden.
[Art. 5 - Mit vorliegendem Gesetz kann auf keinen Fall eine [Art. 5 - Mit vorliegendem Gesetz kann auf keinen Fall eine
Diskriminierung gerechtfertigt werden, die verboten ist durch: Diskriminierung gerechtfertigt werden, die verboten ist durch:
- das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen - das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,
- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung
zwischen Frauen und Männern, zwischen Frauen und Männern,
- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von
Diskriminierung.] Diskriminierung.]
[Art. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. [Art. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30.
Mai 2007)] Mai 2007)]
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