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| Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au sang et aux dérivés du sang d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 5 JULI 1994. - Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke | 5 JUILLET 1994. - Loi relative au sang et aux dérivés du sang |
| oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits | d'origine humaine. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van | allemande de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux dérivés |
| menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 1994), zoals | du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 8 octobre 1994), telle |
| ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
| -de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | -la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
| artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
| - het koninklijk besluit van 20 juni 2002 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 20 juin 2002 modifiant les critères fixés à |
| criteria bepaald in artikel 8 van de wet van 5 juli 1994 betreffende | l'article 8 de la loi du 5 juillet 1994 relative au sang et aux |
| bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2002); | dérivés du sang d'origine humaine (Moniteur belge du 17 juillet 2002); |
| - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003); | - la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003); |
| - het koninklijk besluit van 1 februari 2005 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 1er février 2005 modifiant la loi du 5 juillet |
| van 5 juli 1994 betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke | 1994 relative au sang et aux dérivés sanguins d'origine humaine |
| oorsprong (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2005); | (Moniteur belge du 8 février 2005); |
| - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende | - la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière |
| gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); | de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); |
| - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei | - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007); |
| 2007); - de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van | - la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation |
| menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing | |
| op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van | de matériel corporel humain destiné à des applications médicales |
| 30 december 2008). | humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 |
| décembre 2008). | |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| 5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen | 5. JULI 1994 - Gesetz über Blut und Blutderivate menschlichen |
| Ursprungs | Ursprungs |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf menschliches |
| Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese | Blut und menschliche Blutderivate, egal woher dieses Blut und diese |
| Blutderivate stammen. | Blutderivate stammen. |
| [In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus | [In Abweichung von Absatz 1 sind die Gewinnung von Stammzellen aus |
| peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche | peripherem Blut, Nabelschnurblut oder Knochenmark und jegliche |
| Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Verrichtung damit von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
| ausgeschlossen.] | ausgeschlossen.] |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| 1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische | 1. stabilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische |
| Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat, | Substanz, die einen hohen Stabilitätsgrad erreicht hat, |
| 2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische | 2. labilem Blutderivat: eine aus Blut abgeleitete therapeutische |
| Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen | Substanz, die, wenn sie den korrekten Konservierungsbedingungen |
| entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann, | entzogen wird, nur für einen kurzen Zeitraum verwendet werden kann, |
| 3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten | 3. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit für die in Artikel 4 erwähnten |
| Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die | Einrichtungen, den Spender des Bluts oder der Blutderivate und die |
| verschiedenen Empfänger zu identifizieren, | verschiedenen Empfänger zu identifizieren, |
| 4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer | 4. aktiver Immunisierung: die Verabreichung einer Impfung oder einer |
| antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper | antigenen Substanz, um die Produktion der gewünschten Antikörper |
| einzuleiten, | einzuleiten, |
| 5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein | 5. Risikoverhalten: eine Gewohnheit des Spenders, die, oder ein |
| Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen | Verhalten des Spenders, das durch die Übertragung eines infektiösen |
| Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen | Erregers für den Empfänger ein medizinisches Risiko herbeiführen |
| könnte. | könnte. |
| [Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember | [Art. 1 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 19. Dezember |
| 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] | 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] |
| Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die | Art. 2 - Blut oder Blutderivate dürfen nur unter den Bedingungen, die |
| durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt | durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt |
| werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt, | werden, entnommen, aufbereitet, eingeführt, konserviert, verteilt, |
| dispensiert, abgegeben und verwendet werden. | dispensiert, abgegeben und verwendet werden. |
| Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten | Auf die stabilen Derivate, die von öffentlichen oder privaten |
| Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über | Einrichtungen hergestellt werden und dem Gesetz vom 25. März 1964 über |
| Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden | Arzneimittel unterliegen, sind die Artikel 6 und 7 des vorliegenden |
| Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von | Gesetzes nicht anwendbar. Der König kann für stabile Blutderivate von |
| den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. | den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen. |
| Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler | Blut, das ausschliesslich bestimmt ist für die Aufbereitung stabiler |
| Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den | Blutderivate, die allein der Ausfuhr vorbehalten sind, darf unter den |
| Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die | Bedingungen und mit den Garantien, die entweder durch die |
| Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt | Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes oder vom König festgelegt |
| werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt | werden, ausserhalb Belgiens entnommen und in Belgien eingeführt |
| werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler | werden; Blutderivate, die ausschliesslich der Aufbereitung stabiler |
| Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter | Blutderivate mit derselben Bestimmung vorbehalten sind, dürfen unter |
| denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und | denselben Bedingungen und mit denselben Garantien aufbereitet und |
| eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet | eingeführt werden, unter der Bedingung, dass sie aus Blut aufbereitet |
| werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien | werden, das unter diesen Bedingungen und mit diesen Garantien |
| ausserhalb Belgiens entnommen wurde. | ausserhalb Belgiens entnommen wurde. |
| Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter | Art. 3 - Blut oder Blutderivate dürfen nur von einem Arzt oder unter |
| dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden. | dessen Aufsicht entnommen oder verwendet werden. |
| Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben | Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung dispensiert oder abgegeben |
| werden. | werden. |
| [Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die | [Sie werden gemäss den fachbezogenen Regeln, die von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für | Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für |
| Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.] | Hygiene festgelegt worden sind, verabreicht.] |
| [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S. | [Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 8. April 2003 (B.S. |
| vom 17. April 2003)] | vom 17. April 2003)] |
| [Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der | [Art. 3bis - Der König kann Regeln im Hinblick auf die Garantie der |
| Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz | Rückverfolgbarkeit von Blut oder Blutderivaten, wie erwähnt in Absatz |
| 2, festlegen. | 2, festlegen. |
| Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder | Unter Rückverfolgbarkeit versteht man die Möglichkeit, die Spur jeder |
| einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom | einzelnen Einheit Blut und jedes daraus gewonnenen Blutderivats vom |
| Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen | Spender bis zur endgültigen Bestimmung - ob es sich dabei um einen |
| Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung | Empfänger, einen Arzneimittelhersteller oder den Ort der Verwerfung |
| der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen. | der Einheit handelt - und umgekehrt zu verfolgen. |
| Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus, | Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einrichtung eines Systems voraus, |
| das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder | das es ermöglicht, jede einzelne erhaltene Einheit Blut oder |
| Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und | Blutderivat eindeutig zu identifizieren und zu registrieren und |
| dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis | dadurch die Spur jeder Einheit Blut oder Blutderivat vom Spender bis |
| hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen. | hin zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt zu verfolgen. |
| Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen, | Der König kann spezifische Regeln für die Einrichtungen oder Personen, |
| an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um | an die Blut oder Blutderivate geliefert werden können, festlegen, um |
| die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.] | die oben erwähnte Rückverfolgbarkeit zu garantieren.] |
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. |
| vom 22. Dezember 2006)] | vom 22. Dezember 2006)] |
| KAPITEL II - Einrichtungen | KAPITEL II - Einrichtungen |
| Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von | Art. 4 - Die Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von |
| Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen | Blut und labilen Blutderivaten sind ausschliesslich Einrichtungen |
| vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und | vorbehalten, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und |
| vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, | vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, |
| zugelassen sind. | zugelassen sind. |
| Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur | Was die labilen Blutderivate betrifft, kann die Zulassung nur |
| Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung, | Einrichtungen erteilt werden, die die Entnahme, Aufbereitung, |
| Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate | Konservierung und Verteilung all dieser labilen Blutderivate |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten | KAPITEL III - Entnahme von Blut und Blutderivaten |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei | Art. 5 - Die Entnahme von Blut und Blutderivaten darf nur bei |
| freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung | freiwilligen unbezahlten Spendern und nur mit ihrer Einwilligung |
| vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
| Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität | Ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit darf die Identität |
| des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch | des Spenders und des Empfängers nicht mitgeteilt werden, wobei jedoch |
| gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss | gilt, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert sein muss |
| und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der | und die Identität des Spenders und/oder Empfängers unter Wahrung der |
| ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände | ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt werden kann, wenn die Umstände |
| eine solche Mitteilung erfordern. | eine solche Mitteilung erfordern. |
| Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung | Jeder Entnahme geht eine Befragung voraus, deren Ziel die Erkennung |
| der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist. | der in Artikel 8 erwähnten Zustände oder Erkrankungen ist. |
| Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört, | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Gesundheit gehört, |
| legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben | legt den Preis, zu dem Blut und Blutderivate dispensiert und abgegeben |
| werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist. | werden, so fest, dass jeglicher Gewinn ausgeschlossen ist. |
| Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten | Art. 7 - Um es dem Minister zu ermöglichen, den in Artikel 6 erwähnten |
| Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die | Preis festzulegen oder anzupassen, muss jede Einrichtung die durch die |
| Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter | Entnahme verursachten Kosten getrennt buchen, und zwar unter |
| Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen | Berücksichtigung der Art der Substanz, der in Artikel 16 vorgesehenen |
| Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden | Tests, der angewandten Technologie und der damit zusammenhängenden |
| Untersuchungsarbeit. | Untersuchungsarbeit. |
| [Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der | [Art. 7bis - Die Finanzierung der HIV-1-NAT-Tests und der |
| HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für | HCV-NAT-Tests, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes von oder für |
| Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur | Einrichtungen durchgeführt werden, geht zu Lasten der Föderalagentur |
| für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt | für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Diese Finanzierung erfolgt |
| über einen Zuschuss. | über einen Zuschuss. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den | Für die Anwendung von Absatz 1 wird der erwähnte Zuschuss den |
| Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und | Einrichtungen von der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat | Gesundheitsprodukte ausgezahlt, die die notwendigen Mittel vom Staat |
| über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über | über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über |
| die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel | die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel |
| und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält. | und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel erhält. |
| Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für | Der König legt die Beträge, die Bedingungen und die Modalitäten für |
| die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] | die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] |
| [Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom |
| 8. Mai 2007)] | 8. Mai 2007)] |
| Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder | Abschnitt 2 - Qualifikationskriterien für Spender von Blut oder |
| Blutderivaten und Entnahmemodalitäten | Blutderivaten und Entnahmemodalitäten |
| Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von | Art. 8 - [In einigen Ausnahmefällen können individuelle Spenden von |
| Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht | Personen, die den Anforderungen von Alter oder Körpergewicht nicht |
| entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den | entsprechen, oder individuelle Spenden von Personen, deren Blut den |
| Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt | Anforderungen in Sachen Hämoglobin-, Protein- oder Thrombozytengehalt |
| nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen | nicht genügt, vom Arzt der Bluttransfusionseinrichtung angenommen |
| werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.] | werden. All diese Fälle müssen deutlich festgelegt werden.] |
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. |
| Februar 2005)] | Februar 2005)] |
| Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme | Art. 9 - Bei Personen unter 18 Jahren darf keinerlei Entnahme |
| vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur | vorgenommen werden. Entnahmen bei Personen über 65 Jahre dürfen nur |
| unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt | unter Einhaltung der vom König festgelegten Bedingungen durchgeführt |
| werden. | werden. |
| Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer | Nach dem Alter von 65 Jahren kann eine Entnahme jedoch im Rahmen einer |
| programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden. | programmierten Eigenbluttransfusion vorgenommen werden. |
| Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei | Bei äusserster medizinischer Notwendigkeit kann auch eine Entnahme bei |
| Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der | Personen unter 18 Jahren vorgenommen werden, und zwar mit der |
| schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des | schriftlichen und unterzeichneten Erlaubnis der Eltern oder des |
| gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der | gesetzlichen Vertreters [und mit der Erlaubnis eines Arztes der |
| Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande, | Bluttransfusionseinrichtung]. Ist der Minderjährige jedoch imstande, |
| seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der | seine Zustimmung zu äussern oder eine Stellungnahme abzugeben, ist der |
| Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu | Arzt verpflichtet, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls zu |
| berücksichtigen. | berücksichtigen. |
| [Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme | [Die Zulassung neuer Spender über 60 Jahre hängt von der Stellungnahme |
| des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.] | des Arztes der Bluttransfusionseinrichtung ab.] |
| [Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar | [Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar |
| 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 |
| des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
| Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender | Art. 10 - Stellt sich nach einer Entnahme heraus, dass beim Spender |
| [eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten | [eins der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten |
| Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet | Ausschlusskriterien] vorlag, darf das entnommene Blut nicht verwendet |
| werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen. | werden, ausser in den in Artikel 11 bestimmten Sonderfällen. |
| [...] | [...] |
| [Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 10 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
| (B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 | (B.S. vom 8. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 |
| Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
| Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Art. 11 - In Abweichung [von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
| aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und | aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und |
| Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die | Blutbestandteilen] darf eine Entnahme bei gesunden Personen, die |
| Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind, | Träger des HBs-Antigens oder Träger von HCV-Antikörpern sind, |
| vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich | vorgenommen werden, unter der Bedingung, dass das Blut ausschliesslich |
| zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von | zur Herstellung eines Impfstoffes oder zur Herstellung von |
| Immunoglobulinen verwendet wird. | Immunoglobulinen verwendet wird. |
| Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden | Die Beutel oder Behälter, die der Sammlung vorerwähnter Spenden |
| dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu | dienen, werden speziell etikettiert, um jede Verwechslung zu |
| vermeiden. | vermeiden. |
| [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
| (B.S. vom 8. Februar 2005)] | (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
| Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt | Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt |
| hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive | hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive |
| Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung | Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung |
| oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger | oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger |
| zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in | zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in |
| den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. | den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. |
| Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 | Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 |
| erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen | erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen |
| Rechnung zu tragen. | Rechnung zu tragen. |
| Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein | Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein |
| Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt | Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt |
| sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. | sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. |
| Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der | Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der |
| Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber | Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber |
| hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender | hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender |
| mit einem solchen Verhalten abzuweisen. | mit einem solchen Verhalten abzuweisen. |
| § 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die | § 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die |
| Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht | Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht |
| verwendet wird. | verwendet wird. |
| § 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen | § 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen |
| Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. | Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. |
| Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen | Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen |
| unterzogen werden: | unterzogen werden: |
| 1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. | 1. vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. |
| Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre | Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre |
| wiederholt, | wiederholt, |
| 2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die | 2. vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die |
| zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die | zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die |
| Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. | Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. |
| Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen | Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen |
| wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische | wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische |
| Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen: | Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen: |
| 1. ein komplettes Hämogramm, | 1. ein komplettes Hämogramm, |
| 2. [...] | 2. [...] |
| 3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C | 3. [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C |
| (Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und | (Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und |
| HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des | HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des |
| HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] | HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] |
| 4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern, | 4. die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern, |
| 5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese | 5. die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D; diese |
| Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der | Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der |
| entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten | entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten |
| gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der | gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der |
| AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer | AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer |
| Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet | Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet |
| werden. | werden. |
| 6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer | 6. die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer |
| passenden Methode, | passenden Methode, |
| [7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und | [7. Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und |
| Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des | Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des |
| HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die | HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die |
| Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] | Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] |
| § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei |
| jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 | jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 |
| vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese | vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese |
| wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem | wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem |
| Paragraphen angegeben durchgeführt. | Paragraphen angegeben durchgeführt. |
| Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits | Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits |
| angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit | angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit |
| den Angaben in dieser Akte verglichen werden. | den Angaben in dieser Akte verglichen werden. |
| Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion | Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion |
| von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible | von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible |
| Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an | Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an |
| Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. | Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. |
| Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der | Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der |
| Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk | Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk |
| tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei | tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei |
| Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » | Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » |
| § 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen | § 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen |
| die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der | die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der |
| beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. | beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. |
| [Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom | [Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom |
| 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz | 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz |
| Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. | Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. |
| vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 | vom 8. Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 |
| Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
| Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, | Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, |
| unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung | unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung |
| sterilen Einwegmaterials. | sterilen Einwegmaterials. |
| Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich | Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich |
| verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende | verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende |
| Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. | Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. |
| § 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit | § 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit |
| einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des | einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des |
| Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der | Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der |
| Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei | Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei |
| Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche | Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche |
| Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. | Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. |
| In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, | In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, |
| kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des | kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des |
| Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene | Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene |
| Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. | Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. |
| Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die | Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die |
| Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und | Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und |
| des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. | des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. |
| Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml | Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml |
| pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. | pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. |
| Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem | Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem |
| für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das | für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das |
| gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der | gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der |
| Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. | Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. |
| Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die | Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die |
| Einrichtung verantwortlichen Arzt. | Einrichtung verantwortlichen Arzt. |
| Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder | Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder |
| zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss | zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss |
| mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, | mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, |
| insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen | insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen |
| betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme | betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme |
| bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm | bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm |
| vorgenommen werden.] | vorgenommen werden.] |
| § 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende | § 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende |
| Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter | Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter |
| pro Monat, 15 Liter pro Jahr. | pro Monat, 15 Liter pro Jahr. |
| Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen | Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen |
| voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser | voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser |
| Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. | Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. |
| [Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der | [Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der |
| Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen | Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen |
| Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen | Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen |
| werden.] | werden.] |
| § 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch | § 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch |
| Zytapherese gewonnen werden. | Zytapherese gewonnen werden. |
| Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten | Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten |
| Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn | Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn |
| deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von | deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von |
| Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. | Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. |
| Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig | Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig |
| pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei | pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei |
| äusserster medizinischer Notwendigkeit. | äusserster medizinischer Notwendigkeit. |
| Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, | Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, |
| damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er | damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er |
| korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen | korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen |
| Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung | Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung |
| eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie | eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie |
| oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. | oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. |
| Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro | Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro |
| Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, | Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, |
| ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. | ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. |
| [Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 | [Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 1. Februar 2005 |
| (B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des | (B.S. vom 8. Februar 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des |
| G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt | G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt |
| durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar | durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar |
| 2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember | 2005); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 19. Dezember |
| 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 | 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 |
| Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] | Nr. 3 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] |
| Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder | Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder |
| Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten | Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten |
| Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. | Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. |
| [Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in | [Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in |
| Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert | Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert |
| werden.] | werden.] |
| [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003 | [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom 8. April 2003 |
| (B.S. vom 17. April 2003)] | (B.S. vom 17. April 2003)] |
| Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten | Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten |
| Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe | Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe |
| und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. | und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. |
| Abschnitt 4 - Werbung | Abschnitt 4 - Werbung |
| Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung | Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung |
| und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit | und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit |
| Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen | Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen |
| Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. | Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. |
| KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen |
| Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der | Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der |
| Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel | Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel |
| betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD | betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
| der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der |
| Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner | Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner |
| Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. | Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. |
| Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 | Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 |
| erwähnte Zulassung erhalten haben. | erwähnte Zulassung erhalten haben. |
| Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die | Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die |
| schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, | schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, |
| Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. | Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. |
| [Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für | [Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für |
| Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse |
| auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des | auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des |
| Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem | Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren | Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren |
| Handlung übermittelt. | Handlung übermittelt. |
| § 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD | § 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
| der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können |
| unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König | unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König |
| festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. | festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. |
| § 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, | § 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, |
| Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende | Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende |
| Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. | Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. |
| § 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete | § 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete |
| oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. | oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. |
| [Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13. | [Art. 21 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom 13. |
| Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert | Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert |
| durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. | durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. |
| Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. | Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 13. |
| Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)] | Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006)] |
| Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des | Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des |
| Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und | Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und |
| seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu | seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu |
| 1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | 1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
| einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
| Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen | Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen |
| Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse | Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse |
| wird die Strafe verdoppelt. | wird die Strafe verdoppelt. |
| [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
| vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
| Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen | Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen |
| Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. | Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. |
| Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die | Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die |
| stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 | stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 |
| über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder | über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder |
| aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei | aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während |
| eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht | eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht |
| werden. | werden. |
| [Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für | [Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für |
| Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] | Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] |
| [Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom | [Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom |
| 8. Februar 2005)] | 8. Februar 2005)] |
| Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- | Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- |
| beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die | beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die |
| Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. | Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. |
| 1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender | 1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender |
| Herz- und Gefässkrankheiten | Herz- und Gefässkrankheiten |
| Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten | Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten |
| litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien | litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien |
| Erkrankungen des Zentralnervensystems | Erkrankungen des Zentralnervensystems |
| Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese | Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese |
| Tendenz zu abnormen Blutungen | Tendenz zu abnormen Blutungen |
| Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese | Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese |
| Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe | Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe |
| Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei | Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei |
| Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes | Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes |
| Auftreten der Krämpfe vergangen sind | Auftreten der Krämpfe vergangen sind |
| Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, | Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, |
| immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems | immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems |
| Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder | Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder |
| wiederkehrenden Krankheiten | wiederkehrenden Krankheiten |
| Diabetes | Diabetes |
| Sofern mit Insulin behandelt | Sofern mit Insulin behandelt |
| Infektionskrankheiten | Infektionskrankheiten |
| Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität | Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität |
| nachgewiesen wurde | nachgewiesen wurde |
| Hepatitis C | Hepatitis C |
| HIV-1/2 | HIV-1/2 |
| HTLV I/II | HTLV I/II |
| Syphilis (*) | Syphilis (*) |
| Babesiose (*) | Babesiose (*) |
| Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) | Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) |
| Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) | Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) |
| Maligne Erkrankungen | Maligne Erkrankungen |
| Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung | Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung |
| Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. | Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. |
| Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der | Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der |
| Creutzfeld-Jakob-Krankheit) | Creutzfeld-Jakob-Krankheit) |
| Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für | Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für |
| TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder | TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder |
| Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen | Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen |
| Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen | Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen |
| Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere | Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere |
| Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. | Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. |
| Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum | Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum |
| Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der | Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der |
| Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen | Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen |
| zum Muskelaufbau | zum Muskelaufbau |
| Empfänger von Xenotransplantaten | Empfänger von Xenotransplantaten |
| Sexualverhalten | Sexualverhalten |
| Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch | Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch |
| Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt | Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt |
| 2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender | 2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender |
| a) Infektionen | a) Infektionen |
| Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle | Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle |
| Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung | Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung |
| zurückzustellen. | zurückzustellen. |
| Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende | Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende |
| Rückstellungsdauer: | Rückstellungsdauer: |
| Brucellose (*) | Brucellose (*) |
| 2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung | 2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung |
| Osteomyelitis | Osteomyelitis |
| 2 Jahre nach bestätigter Heilung | 2 Jahre nach bestätigter Heilung |
| Q-Fieber (*) | Q-Fieber (*) |
| 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung | 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung |
| Toxoplasmose (*) | Toxoplasmose (*) |
| 6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung | 6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung |
| Tuberkulose | Tuberkulose |
| 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung | 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung |
| Rheumatisches Fieber | Rheumatisches Fieber |
| 2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei | 2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei |
| Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung | Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung |
| Fieber > 38°C | Fieber > 38°C |
| 2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome | 2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome |
| Grippeähnliche Erkrankung | Grippeähnliche Erkrankung |
| 2 Wochen nach Verschwinden der Symptome | 2 Wochen nach Verschwinden der Symptome |
| Malaria (*): | Malaria (*): |
| - Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem | - Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem |
| Malaria-Gebiet gelebt haben | Malaria-Gebiet gelebt haben |
| 3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, | 3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, |
| sofern die Person symptomfrei bleibt | sofern die Person symptomfrei bleibt |
| Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder | Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder |
| molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt | molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt |
| - Personen mit Malaria in der Anamnese | - Personen mit Malaria in der Anamnese |
| 3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach | 3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach |
| nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ | nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ |
| ausfällt | ausfällt |
| - Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind | - Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind |
| 6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein | 6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein |
| immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt | immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt |
| - Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften | - Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften |
| Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch | Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch |
| eines endemischen Gebiets | eines endemischen Gebiets |
| 3 Jahre nach Rückbildung der Symptome | 3 Jahre nach Rückbildung der Symptome |
| Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder | Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder |
| molekularbiologischer Test negativ ausfällt | molekularbiologischer Test negativ ausfällt |
| West-Nil-Virus (*) | West-Nil-Virus (*) |
| 28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des | 28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des |
| WN-Virus auf Menschen | WN-Virus auf Menschen |
| b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen | b) Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen |
| übertragbaren Infektion zu erkranken | übertragbaren Infektion zu erkranken |
| - Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente | - Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente |
| Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test | Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test |
| auf Hepatitis C negativ ausfällt | auf Hepatitis C negativ ausfällt |
| - Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung | - Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung |
| - Transfusion von Blutbestandteilen | - Transfusion von Blutbestandteilen |
| - Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs | - Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs |
| - Schwere Operation | - Schwere Operation |
| - Tätowierung oder Körperpiercing | - Tätowierung oder Körperpiercing |
| - Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit | - Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit |
| sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde | sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde |
| - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, | - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, |
| gefährdete Personen | gefährdete Personen |
| Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes | Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes |
| Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt | Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt |
| Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, | Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, |
| der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt | der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt |
| wird | wird |
| c) Impfung | c) Impfung |
| Abgeschwächte Viren oder Bakterien | Abgeschwächte Viren oder Bakterien |
| 4 Wochen | 4 Wochen |
| Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae | Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae |
| Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt |
| Toxoide | Toxoide |
| Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt |
| Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe | Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe |
| Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
| Exposition | Exposition |
| Tollwut | Tollwut |
| Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
| Exposition | Exposition |
| Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr | Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr |
| Durch Zecken verursachte Encephalitis | Durch Zecken verursachte Encephalitis |
| Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine | Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine |
| Exposition | Exposition |
| d) Sonstige Rückstellungen | d) Sonstige Rückstellungen |
| Schwangerschaft | Schwangerschaft |
| Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder | Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder |
| Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes | Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes |
| Kleine Operation | Kleine Operation |
| 1 Woche | 1 Woche |
| Zahnbehandlung | Zahnbehandlung |
| Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, | Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, |
| Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, | Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, |
| Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) | Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) |
| Verabreichung von Arzneimitteln | Verabreichung von Arzneimitteln |
| Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und | Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und |
| der behandelten Krankheit | der behandelten Krankheit |
| Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 | Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 |
| mm Hg | mm Hg |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 | Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 |
| mm Hg | mm Hg |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Personen mit schweren Arrhythmien | Personen mit schweren Arrhythmien |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Personen nach einer arteriellen Thrombose | Personen nach einer arteriellen Thrombose |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Personen mit wiederkehrender Venenentzündung | Personen mit wiederkehrender Venenentzündung |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem | Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem |
| Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter | Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem | Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem |
| Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter | Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter |
| Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist | Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist |
| 3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen | 3. Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen |
| Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) | Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) |
| Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese | Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese |
| Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die | Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die |
| Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein | Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein |
| Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) | Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) |
| 4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender | 4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender |
| Schwere Herzerkrankung | Schwere Herzerkrankung |
| Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme | Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme |
| Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: | Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: |
| - Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die | - Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die |
| nachgewiesenerweise immun sind | nachgewiesenerweise immun sind |
| - Hepatitis C | - Hepatitis C |
| - HIV-1/2 | - HIV-1/2 |
| - HTLV I/II | - HTLV I/II |
| Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für | Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für |
| Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen | Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen |
| Aktive bakterielle Infektionen] | Aktive bakterielle Infektionen] |