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Meertalige weergave van Wet van 05/12/2023
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Wet tot wijziging van de wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2023 tot wijziging van de wet van 10 november 2006 loi du 5 décembre 2023 modifiant la loi du 10 novembre 2006 relative
betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services
(Belgisch Staatsblad van 20 december 2023). (Moniteur belge du 20 décembre 223).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
5. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. November 5. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. November
2006 über die Öffnungszeiten 2006 über die Öffnungszeiten
in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die
Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird
durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. "Sexbetrieb für Erwachsene": jede Einrichtung, deren Tätigkeit "12. "Sexbetrieb für Erwachsene": jede Einrichtung, deren Tätigkeit
darauf ausgelegt ist, Erwachsenen sexuelles Vergnügen zu bereiten wie darauf ausgelegt ist, Erwachsenen sexuelles Vergnügen zu bereiten wie
beispielsweise: beispielsweise:
a) Sexläden, a) Sexläden,
b) Liebesläden, b) Liebesläden,
c) Einrichtungen für Erotikshows, c) Einrichtungen für Erotikshows,
d) jede öffentlich zugängliche Niederlassungseinheit, die bestimmt ist d) jede öffentlich zugängliche Niederlassungseinheit, die bestimmt ist
für: für:
- die Betreibung von Erotikshows, - die Betreibung von Erotikshows,
- den Verkauf von Erotik- oder Sexwaren, - den Verkauf von Erotik- oder Sexwaren,
- die Erbringung von erotischen oder sexuellen Dienstleistungen." - die Erbringung von erotischen oder sexuellen Dienstleistungen."
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird das Wort "sechs" durch Art. 3 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird das Wort "sechs" durch
das Wort "drei" ersetzt. das Wort "drei" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 4 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der den wöchentlichen "Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der den wöchentlichen
Ruhetag ändert, vermerkt dies deutlich von außen her sichtbar Ruhetag ändert, vermerkt dies deutlich von außen her sichtbar
mindestens eine Woche vor Beginn des Monats, in dem die Änderung mindestens eine Woche vor Beginn des Monats, in dem die Änderung
erfolgt." erfolgt."
Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"g) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Krankenhäusern wie in "g) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Krankenhäusern wie in
Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnt unter folgenden Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnt unter folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
- Die Nettohandelsfläche der Niederlassungseinheit übersteigt nicht - Die Nettohandelsfläche der Niederlassungseinheit übersteigt nicht
150 m2. 150 m2.
- Der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der - Der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der
Niederlassungseinheit finden ausschließlich während der Besuchszeiten Niederlassungseinheit finden ausschließlich während der Besuchszeiten
des betreffenden Krankenhauses sowie eine halbe Stunde davor und eine des betreffenden Krankenhauses sowie eine halbe Stunde davor und eine
halbe Stunde danach statt." halbe Stunde danach statt."
2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter
"unbeschadet des Artikels 18," ergänzt. "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt.
3. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter 3. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter
"unbeschadet des Artikels 18," ergänzt. "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt.
Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Nachtläden, private "KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Nachtläden, private
Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b)
erwähnte Niederlassungseinheiten und Sexbetriebe für Erwachsene". erwähnte Niederlassungseinheiten und Sexbetriebe für Erwachsene".
Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros" werden a) Die Wörter "eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros" werden
durch die Wörter "eines Nachtladens, eines privaten Fernmeldebüros, durch die Wörter "eines Nachtladens, eines privaten Fernmeldebüros,
einer der in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten einer der in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Niederlassungseinheiten oder eines Sexbetriebs für Erwachsene" Niederlassungseinheiten oder eines Sexbetriebs für Erwachsene"
ersetzt. ersetzt.
b) Die Wörter "in der der geplante Nachtladen oder das geplante b) Die Wörter "in der der geplante Nachtladen oder das geplante
private Fernmeldebüro" werden durch die Wörter "in der der geplante private Fernmeldebüro" werden durch die Wörter "in der der geplante
Nachtladen, das geplante private Fernmeldebüro, eine der geplanten, in Nachtladen, das geplante private Fernmeldebüro, eine der geplanten, in
Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Niederlassungseinheiten oder der geplante Sexbetrieb für Erwachsene" Niederlassungseinheiten oder der geplante Sexbetrieb für Erwachsene"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "aus Gründen der räumlichen Lage und der a) Zwischen den Wörtern "aus Gründen der räumlichen Lage und der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der
Ruhe" und den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" werden Ruhe" und den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" werden
die Wörter "oder des Schutzes von schwächeren Bürgern" eingesetzt. die Wörter "oder des Schutzes von schwächeren Bürgern" eingesetzt.
b) Zwischen den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" und den b) Zwischen den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" und den
Wörtern "von Nachtläden" werden die Wörter "einschließlich der Wörtern "von Nachtläden" werden die Wörter "einschließlich der
Öffnungs- und Schließzeiten" eingesetzt. Öffnungs- und Schließzeiten" eingesetzt.
c) Die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" werden c) Die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" werden
durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros, in Artikel durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros, in Artikel
16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten
und Sexbetrieben für Erwachsene" ersetzt. und Sexbetrieben für Erwachsene" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "von Nachtläden und privaten 3. In § 3 werden die Wörter "von Nachtläden und privaten
Fernmeldebüros" durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros" durch die Wörter "von Nachtläden, privaten
Fernmeldebüros und in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) Fernmeldebüros und in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b)
erwähnten Niederlassungseinheiten" ersetzt. erwähnten Niederlassungseinheiten" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten " § 4 - Die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Niederlassungseinheiten unterliegen nicht den Bestimmungen des Niederlassungseinheiten unterliegen nicht den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels, wenn der Zugang von Verbrauchern zu der vorliegenden Artikels, wenn der Zugang von Verbrauchern zu der
Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
an Verbraucher ausschließlich nach 5 Uhr und vor 21 Uhr stattfindet." an Verbraucher ausschließlich nach 5 Uhr und vor 21 Uhr stattfindet."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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