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| Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 1968. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de privé-sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 1968. - Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 5 augustus 1968 tot vaststelling van een zeker verband | allemande de la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations |
| tussen de pensioenstelsels van de openbare sector en die van de | entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur |
| privé-sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1968), zoals ze | privé (Moniteur belge du 24 août 1968), telle qu'elle a été modifiée |
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
| - de wet van 20 juni 1975 tot wijziging van de wet van 5 augustus 1968 | - la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant |
| tot vaststelling van een zeker verband tussen de pensioenstelsels van | certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et |
| de openbare sector en die van de privé-sector (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975); | ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975); |
| - de wet van 11 juni 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. | - la loi du 11 juin 1976 modifiant l'arrêté royal n° 254 du 12 mars |
| 254 van 12 maart 1936 waarbij eenheid wordt gebracht in het regime van | 1936 unifiant le régime des pensions des veuves et des orphelins du |
| de pensioenen der weduwen en wezen van het burgerlijk staatspersoneel | personnel civil de l'Etat et du personnel assimilé, ainsi que l'arrêté |
| en het daarmede gelijkgesteld personeel alsmede van het koninklijk | |
| besluit nr. 255 van 12 maart 1936 tot eenmaking van het pensioenregime | royal n° 255 du 12 mars 1936 unifiant le régime des pensions des |
| voor de weduwen en wezen der leden van het leger en van de rijkswacht | veuves et orphelins des membres de l'armée et de la gendarmerie |
| (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1976); | (Moniteur belge du 13 août 1976); |
| - de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | - la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les |
| pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 1984); | régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); |
| - de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la |
| betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
| van 20 juni 1991); | 20 juin 1991); |
| - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et |
| (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en | diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et |
| 20 november 1991); | 20 novembre 1991); |
| - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
| Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
| - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
| Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
| - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la |
| pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | police intégrée et portant des dispositions particulières en matière |
| bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre |
| 2002, err. van 4 oktober 2002); | 2002); |
| - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
| wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
| Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
| - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige | - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de |
| maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der | réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges |
| Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. | (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); |
| van 9 november 2004); | |
| - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 | - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 |
| december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 | décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février |
| februari 2007); | 2007); |
| - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei | - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, |
| 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); | err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); |
| - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame | - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des |
| financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van | pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des |
| de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale | administrations provinciales et locales et des zones de police locale |
| politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting | et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des |
| van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en | pensions de la police intégrée et portant des dispositions |
| houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende | particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses |
| diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november | dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). |
| 2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
| 5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter | 5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter |
| Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
| und des Privatsektors | und des Privatsektors |
| TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen | TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen |
| den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors | den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors |
| KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors | KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors |
| an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors | an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors |
| Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, | Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, |
| den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig | den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig |
| ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der | ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der |
| Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare | Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare |
| gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon | gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon |
| in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats | in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats |
| nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, | nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, | Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, |
| aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger | aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
| unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension | unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension |
| zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, | zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, |
| muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt | muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt |
| werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von | werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von |
| einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. | einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. |
| § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen | § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen |
| Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den | Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den |
| betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das | betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das |
| Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 | Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 |
| und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
| allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
| erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum | erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum |
| jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, | jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, |
| die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte | die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte |
| Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des | Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des |
| öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen. | öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen. |
| Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl | Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl |
| wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer | wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer |
| Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. | Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. |
| Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag | Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag |
| spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem | spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem |
| die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 | die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 |
| erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter | erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter |
| Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und | Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und |
| Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die | Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die |
| auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung | auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung |
| anwendbar wird, vorgesehen sind.] | anwendbar wird, vorgesehen sind.] |
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. |
| November 2011)] | November 2011)] |
| Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
| [Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. |
| vom 22. Mai 1984)] | vom 22. Mai 1984)] |
| Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 | Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 |
| zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die | zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die |
| verschiedenen betreffenden Einrichtungen. | verschiedenen betreffenden Einrichtungen. |
| KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen | KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen |
| Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors | Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors |
| Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher | Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher |
| Ämter anwendbare Bestimmungen | Ämter anwendbare Bestimmungen |
| Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer | Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer |
| Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch | Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch |
| den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten | den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten |
| Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise | Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise |
| jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer | jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer |
| Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der | Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der |
| integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von | integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von |
| Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, | Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, |
| wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, | wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, |
| die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, | die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, |
| zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
| Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. | Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. |
| § 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der | § 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der |
| Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende | Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende |
| in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, | in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, |
| und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen | und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen |
| validierte Zeiträume]. | validierte Zeiträume]. |
| § 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den | § 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den |
| Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe | Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe |
| von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit | von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit |
| entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf | entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf |
| eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder | eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder |
| eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht | eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht |
| über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis | über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis |
| hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge | hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge |
| einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden | einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden |
| wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung | wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung |
| für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen | für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen |
| hätte. | hätte. |
| § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit | § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit |
| Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für | Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für |
| Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt | Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt |
| wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die | wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die |
| erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese | erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese |
| Pension eröffnen, nicht erreicht haben. | Pension eröffnen, nicht erreicht haben. |
| Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am | Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am |
| Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, |
| es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein. | es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein. |
| Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem | Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem |
| Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. | Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. |
| [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni |
| 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom | 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom |
| 30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | 30. Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
| Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 | Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 |
| des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert | des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert |
| durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in | Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in |
| Afrika anwendbare Bestimmungen | Afrika anwendbare Bestimmungen |
| Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den | Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den |
| Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch | Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch |
| auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine | auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine |
| Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, | Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, |
| oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische | oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische |
| Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf | Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf |
| unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der | unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der |
| entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten | entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten |
| Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die | Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die |
| Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die | Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die |
| Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter | Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter |
| und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und | und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und |
| Ruanda-Urundi vorgesehen sind. | Ruanda-Urundi vorgesehen sind. |
| Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden | Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden |
| Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die | Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die |
| soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste | soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste |
| verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines | verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines |
| Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund | Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund |
| dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse | dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse |
| bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für | bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für |
| die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension | die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension |
| berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus | berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus |
| dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für | dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für |
| Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen. | Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen. |
| Ausgeschlossen sind jedoch: | Ausgeschlossen sind jedoch: |
| 1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension | 1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension |
| geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust | geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust |
| gewährt worden sind, | gewährt worden sind, |
| 2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der | 2. Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der |
| Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt | Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt |
| werden. | werden. |
| Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der |
| vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des | vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des |
| Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der | Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der |
| Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt |
| worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern | worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern |
| zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. | zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. |
| Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die | Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die |
| Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen | Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen |
| zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, | zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, |
| sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen | sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen |
| gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. | gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. |
| § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der | § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der |
| Verwaltung in Afrika zu verstehen: | Verwaltung in Afrika zu verstehen: |
| 1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des | 1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des |
| gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den | gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den |
| Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
| 2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie | 2. Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie |
| Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die | Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die |
| zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, | zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, |
| 3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. | 3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. |
| [Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 |
| (B.S. vom 3. Juli 1975)] | (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen | Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen |
| Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, | Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, |
| wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, | wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, |
| Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: | Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: |
| 1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter | 1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter |
| von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage | von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage |
| des allgemeinen Dienstalters erhalten können, | des allgemeinen Dienstalters erhalten können, |
| 2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn | 2. für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn |
| diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 | diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 |
| koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das | koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden | Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden |
| können. | können. |
| [Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der | [Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der |
| betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit | betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit |
| Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von | Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von |
| Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine | Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine |
| als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger | als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger |
| Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] | Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] |
| § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende | § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende |
| Zeiträume nicht berücksichtigt: | Zeiträume nicht berücksichtigt: |
| 1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die | 1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die |
| Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, | Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, |
| 2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der | 2. die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der |
| Rechtsvorschriften über die Miliz, | Rechtsvorschriften über die Miliz, |
| 3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen | 3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen |
| die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts | die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts |
| verpflichtet sind.] | verpflichtet sind.] |
| [Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des | [Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des |
| G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch | G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch |
| Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger | Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger |
| Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom | Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom |
| 20. Juni 1991)] | 20. Juni 1991)] |
| Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren | Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren |
| Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. | Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. |
| Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von | Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von |
| privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen | privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen |
| Beitragseinziehung war | Beitragseinziehung war |
| Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren | Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren |
| Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. | Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. |
| Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von | Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von |
| privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen | privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen |
| Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in | Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in |
| demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für | demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für |
| diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des | diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des |
| Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt. | Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt. |
| Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 | Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 |
| erwähnten Personen. | erwähnten Personen. |
| Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, |
| die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen | die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen |
| anwendbar sind | anwendbar sind |
| Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, | Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, |
| die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, | die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, |
| verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste | verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste |
| und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, | und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, |
| die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. | die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. |
| [Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die | [Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die |
| Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] | Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] |
| [Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 | [Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 |
| (B.S. vom 28. Dezember 2006)] | (B.S. vom 28. Dezember 2006)] |
| Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, | Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, |
| aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung | aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung |
| der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 | der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 |
| auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, | auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, |
| auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der | auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der |
| Ruhestandspension zulässig sind. | Ruhestandspension zulässig sind. |
| Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund | Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund |
| des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der | des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der |
| öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen | öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen |
| nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der | nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der |
| öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die | öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die |
| Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. | Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. |
| Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen | Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen |
| erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet. | erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet. |
| Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die | Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die |
| die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel | die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel |
| 4, 5 und 6. | 4, 5 und 6. |
| Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen | Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen |
| Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden | Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden |
| haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen | haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen |
| Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension | Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension |
| erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 | erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 |
| gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die | gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die |
| die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. | die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. |
| In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt | In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt |
| haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
| Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn | Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn |
| des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die | des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die |
| Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung | Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung |
| der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. | der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. |
| [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
| vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen | Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen |
| Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung | Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung |
| öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den | öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den |
| Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten | Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten |
| Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise | Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise |
| von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer | von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer |
| Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der | Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der |
| integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von | integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von |
| Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, | Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, |
| keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der | keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der |
| Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten | Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten |
| Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
| Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. | Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. |
| § 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds | § 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds |
| der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der | der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der |
| Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit | Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit |
| gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der | gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der |
| Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für |
| Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von | Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von |
| Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für | Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für |
| Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, | Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, |
| erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag | erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag |
| hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf | hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf |
| das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo | das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo |
| und Ruanda-Urundi vorgesehen sind. | und Ruanda-Urundi vorgesehen sind. |
| Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der |
| vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des | vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des |
| Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der | Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der |
| Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt | Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt |
| worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern | worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern |
| zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. | zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. |
| § 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, | § 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, |
| die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete | die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete |
| unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. | unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. |
| [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 |
| (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. | (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. |
| Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
| Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
| Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen | Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen |
| Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste | Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste |
| keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der | keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der |
| Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von | Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von |
| Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, | Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, |
| Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. | Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. |
| In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische | In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische |
| Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 | Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 |
| erwähnten Beträge. | erwähnten Beträge. |
| [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
| vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
| Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen | Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen |
| Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des | Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des |
| vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die | vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die |
| anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten | anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten |
| Regelungen unterliegen. | Regelungen unterliegen. |
| Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. | Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. |
| § 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, | § 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, |
| 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt | 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt |
| werden muss. | werden muss. |
| KAPITEL 3 - Fristen | KAPITEL 3 - Fristen |
| Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, | Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, |
| 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen. | 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen. |
| KAPITEL 4 - Übergangsregelungen | KAPITEL 4 - Übergangsregelungen |
| Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 | Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 |
| Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin | Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin |
| erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam | erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam |
| wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. | wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. |
| [Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben | [Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben |
| zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen | zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen |
| Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die | Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die |
| Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung | Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung |
| des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, | des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, |
| dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
| erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter | erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter |
| denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu | denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu |
| übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] | übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] |
| [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
| vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für | Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für |
| Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten | Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten |
| haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, | haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, |
| eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen | eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen |
| Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist | Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine | Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine |
| Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, | Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, |
| dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, | dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, |
| Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor | Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor |
| dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt | dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt |
| haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 | haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 |
| erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen | erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen |
| Antrag eingereicht zu haben. | Antrag eingereicht zu haben. |
| Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, | Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, |
| wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der | wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der |
| Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der | Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, |
| die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der | die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der |
| Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder | Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder |
| Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, | Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, |
| gleichwertig oder besser sind. | gleichwertig oder besser sind. |
| [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. | [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. |
| vom 3. Juli 1975)] | vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. | Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28. |
| April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter | April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten | Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten |
| Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger | Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger |
| zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an | zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an |
| den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel | den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel |
| 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - | 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - |
| sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
| liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
| beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht | beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht |
| kamen. | kamen. |
| Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren | Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren |
| Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der | Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der |
| Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für | Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für |
| technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen | technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen |
| beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung | beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung |
| als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des | als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder | vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder |
| Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen. | Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen. |
| Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des | Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder | vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder |
| Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und | Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und |
| 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten | 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten |
| Frist. | Frist. |
| [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 |
| (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. | (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. |
| vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden | Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden |
| Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden | Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden |
| Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge | Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge |
| zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind. | zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind. |
| In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen. | In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen. |
| Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für | Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für |
| den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der | den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der |
| Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder | Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder |
| Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten | Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten |
| können von Artikel 1 abweichen. | können von Artikel 1 abweichen. |
| [Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 | [Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 |
| (B.S. vom 3. Juli 1975)] | (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 21 - [...] | Art. 21 - [...] |
| [Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 |
| (B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
| Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 | Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 |
| Art. 22 - 24 - [...] | Art. 22 - 24 - [...] |
| [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar | [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar |
| 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
| Art. 25 - § 1 - [...] | Art. 25 - § 1 - [...] |
| § 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des | § 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des |
| öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine | öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine |
| Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in | Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in |
| Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, | Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, |
| verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung | verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung |
| verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. | verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen. |
| In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt | In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt |
| haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, | haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, |
| Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn | Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn |
| des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die | des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die |
| Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung | Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung |
| der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. | der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. |
| § 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem | § 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile |
| Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre | Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre |
| vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen | vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen |
| gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die | gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die |
| freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die | freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die |
| Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel | Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel |
| 8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. | 8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. |
| [Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 | [Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 |
| (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des | (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des |
| G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert | G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert |
| durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 26 - 28 - [...] | Art. 26 - 28 - [...] |
| [Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar | [Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar |
| 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
| TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über | TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über |
| Pensionen | Pensionen |
| Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] |
| TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 36 - [...] | Art. 36 - [...] |
| [Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 |
| (B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
| Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom | Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom |
| 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, | 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, |
| eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur | eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1949 zur |
| Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte | Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte |
| bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden | bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| [Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser | [Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser |
| Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem | Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem |
| vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] | vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] |
| § 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung | § 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung |
| der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für | der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für |
| technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon | technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon |
| ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten | ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten |
| Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt | Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt |
| sind. | sind. |
| § 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. | § 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28. |
| Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee | Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee |
| zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der | zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben. |
| Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und | Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und |
| ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel | ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel |
| 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon | 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon |
| ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom | ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom |
| 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel | 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel |
| 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. | 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. |
| § 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von | § 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von |
| Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und | Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom | Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, | 1. August 1957, wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, |
| dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten | dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten |
| Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt | Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt |
| sind. | sind. |
| § 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der | § 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der |
| Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der | Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der |
| psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom |
| Staat erhalten, wird widerrufen. | Staat erhalten, wird widerrufen. |
| Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser | Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser |
| Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem | Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem |
| vorliegenden Gesetz erfolgt sind. | vorliegenden Gesetz erfolgt sind. |
| [ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | [ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
| 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel | Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel |
| 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 | 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 |
| wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in | wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in |
| Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in | Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in |
| Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des | Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des |
| vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] | vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] |
| [Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni | [Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni |
| 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. | 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. |
| vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] | vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] |
| Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des | Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des |
| Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in | Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in |
| Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des | Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten | vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten |
| oder entlassenen Bediensteten. | oder entlassenen Bediensteten. |
| Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit | Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit |
| Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die | Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die |
| am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
| treten. | treten. |