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Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling | Loi introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires. - Traduction allemande |
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4 MEI 2023. - Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat | 4 MAI 2023. - Loi introduisant une déclaration unique en ce qui |
betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte | concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire |
verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage | soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les |
verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling | pensions complémentaires. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de | loi du 4 mai 2023 introduisant une déclaration unique en ce qui |
inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor | concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire |
geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de | soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les |
aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2023). | pensions complémentaires (Moniteur belge du 31 mai 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in | 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in |
Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der | Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die |
auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden | auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, | "dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, |
verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, | verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, |
Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als | Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als |
solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu | solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu |
Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen | Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen |
Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen | Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen |
Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. | Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. |
April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom | April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom |
27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die | 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die |
eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung | eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung |
ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um | ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um |
einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil | einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil |
handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine | handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine |
gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung | gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung |
oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen | oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen |
soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen | soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen |
Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." | Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen | sozialer Bestimmungen |
Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember | Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer | 1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer |
ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer | ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer |
internationalen Einrichtung." | internationalen Einrichtung." |
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
"c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": | "c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": |
1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur | 1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur |
Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine | 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine |
gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung | gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung |
ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um | ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um |
periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, | periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, |
2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer | 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer |
ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer | ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer |
internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, | internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, |
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte | ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte |
Vorteile handelt. | Vorteile handelt. |
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die | Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die |
Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale | Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale |
Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als | Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als |
gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im | gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im |
Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". | Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". |
4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen | 4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen |
Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. | Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. |
5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des | 5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des |
zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder | zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder |
der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt. | der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt. |
6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 | "i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 |
geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf | geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf |
ergänzende Altersversorgungsleistungen,". | ergänzende Altersversorgungsleistungen,". |
7. Buchstabe l) wird aufgehoben. | 7. Buchstabe l) wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt | Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die | " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die |
Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen | Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen |
Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres | Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres |
Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung | Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung |
vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter | vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter |
Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen | Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen |
Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden | Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des | Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des |
Empfängers festgelegt wird. | Empfängers festgelegt wird. |
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und | Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und |
ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums | ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums |
ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, | ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, |
ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge | ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge |
addiert werden: | addiert werden: |
- Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden | - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen, | Altersversorgungsleistungen, |
- ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der | - ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der |
gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden | gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, | Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, |
- Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform | - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform |
ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden | ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen entsprechen. | Altersversorgungsleistungen entsprechen. |
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen | Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen |
und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente | und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente |
erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den | erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den |
Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung | Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung |
von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital | von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital |
dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals | dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals |
entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten | entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten |
Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die | Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung | Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung |
der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der | der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der |
fiktiven Rente." | fiktiven Rente." |
Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie | das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden | Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen | Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen |
Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen | Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen |
Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: | Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: |
1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat | 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat |
und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche | und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche |
geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht | geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht |
und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der |
Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines | Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines |
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats | anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats |
des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder | des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder |
der Schweiz unterliegt, | der Schweiz unterliegt, |
2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht | 2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht |
Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums |
ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz | ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz |
festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche | festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche |
geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch | geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch |
keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden | keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden |
Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. | Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. |
§ 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten | Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten |
belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und | belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und |
den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in | den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in |
Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen | Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen |
entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß | entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß |
der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten." | der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten." |
Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die |
Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die | Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die |
Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter | Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter |
"belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt. | "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, |
die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in | die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in |
Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder | Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder |
ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 | ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 |
eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform | eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform |
auszahlen, deren" ersetzt. | auszahlen, deren" ersetzt. |
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine | " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine |
belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform | belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform |
auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung | auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung |
auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt | auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt |
Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu | Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu |
diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden | diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden |
Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. | Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. |
Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den | Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den |
Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz | Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz |
mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische | mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische |
Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts | Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts |
wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses | wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses |
Kapitals vor. | Kapitals vor. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 |
festlegen." | festlegen." |
4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem | "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem |
Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der | Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der |
monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den | monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den |
Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung | Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung |
in Höhe des Betrags zu." | in Höhe des Betrags zu." |
5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter | 5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter |
"Absatz 1 oder 2" ersetzt. | "Absatz 1 oder 2" ersetzt. |
6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" | 6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" |
durch die Wörter "belgischen oder ausländischen | durch die Wörter "belgischen oder ausländischen |
Auszahlungseinrichtung" ersetzt. | Auszahlungseinrichtung" ersetzt. |
7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. | 7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
überseeischen Sozialversicherungsregelung,". | überseeischen Sozialversicherungsregelung,". |
Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen |
oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen | oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen |
oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. | oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder | Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder |
zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder | zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder |
ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. | ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von | " § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von |
Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie | Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie |
auszahlen. | auszahlen. |
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am | Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am |
achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche | achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche |
Pension gewährt worden ist, abgegeben. | Pension gewährt worden ist, abgegeben. |
Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form | Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form |
abgegeben. | abgegeben. |
§ 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen | § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen |
übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in | übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in |
der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug | der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug |
auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. | auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. |
1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an | 1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an |
DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. | DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. |
§ 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten | § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten |
einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche | einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche |
Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten | Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten |
einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung | einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung |
einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst | einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst |
innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten | innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten |
mitteilen: | mitteilen: |
- die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder | - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder |
von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung | von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung |
ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden | ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden |
Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, | Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, |
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
- Änderungen an den vorerwähnten Daten. | - Änderungen an den vorerwähnten Daten. |
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die | § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die |
Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche | Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche |
Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen | Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen |
haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen | haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen |
Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet | Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet |
der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform | der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform |
gewährte Vorteile handelt." | gewährte Vorteile handelt." |
Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den | " § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten | Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten |
Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung | Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung |
auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung | auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung |
dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung | dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung |
auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. | auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. |
Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 | Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 |
festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die | festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die |
Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: | Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: |
- die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende | - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende |
Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, | Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, |
- die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, | - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, |
die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. | die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. |
Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung | Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung |
nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die | nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die |
Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß | Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß |
den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser | den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser |
Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine | Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine |
Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. | Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. |
Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte | Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte |
Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag | Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag |
übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. | übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. |
§ 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen | § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen |
Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der | Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der |
Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die | Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die |
Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 | Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 |
handelt." | handelt." |
2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des | " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des |
Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler | Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler |
begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen | begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen |
und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 | und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 |
Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den | Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den |
Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die | Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die |
neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. | neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. |
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: | Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: |
- zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die | - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die |
zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, | zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, |
ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, | ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, |
- zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige | - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige |
Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten | Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten |
Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten | Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten |
Mitteilung an den Empfänger an. | Mitteilung an den Empfänger an. |
§ 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem | § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem |
Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den | Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den |
Ertrag der Einbehaltung zu. | Ertrag der Einbehaltung zu. |
Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht | Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht |
ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 | ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 |
Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in | Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in |
Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum | Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum |
Tag der Zahlung. | Tag der Zahlung. |
Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 | Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 |
bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung | bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung |
der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." | der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." |
Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die |
Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die |
Wörter "Absatz 2" ersetzt. | Wörter "Absatz 2" ersetzt. |
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in | "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in |
Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG | Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG |
SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte | SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte |
Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 | Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 |
EUR zahlen." | EUR zahlen." |
4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und | 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und |
Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und | Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und |
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten | " § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten |
Erklärungen. | Erklärungen. |
Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden | Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden |
Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste | Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste |
anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende | anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende |
Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." | Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." |
Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der |
gesetzlichen Pension" ersetzt. | gesetzlichen Pension" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in |
den Absätzen 1 und 2" ersetzt. | den Absätzen 1 und 2" ersetzt. |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des |
Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der | Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die |
auf die Pensionen einbehalten werden | auf die Pensionen einbehalten werden |
Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des | Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des |
Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der | Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die |
auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom | auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom |
18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in | 1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in |
den Absätzen 5 und 6" ersetzt. | den Absätzen 5 und 6" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und |
findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender | findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender |
Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit | Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit |
Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König | Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König |
festzulegenden Datum in Kraft tritt. | festzulegenden Datum in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |