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| Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling | Loi introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires. - Traduction allemande |
|---|---|
| 4 MEI 2023. - Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat | 4 MAI 2023. - Loi introduisant une déclaration unique en ce qui |
| betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte | concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire |
| verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage | soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les |
| verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling | pensions complémentaires. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2023 tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de | loi du 4 mai 2023 introduisant une déclaration unique en ce qui |
| inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor | concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire |
| geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de | soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les |
| aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2023). | pensions complémentaires (Moniteur belge du 31 mai 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in | 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in |
| Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der | Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die |
| auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden | auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, | "dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, |
| verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, | verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, |
| Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als | Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als |
| solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu | solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu |
| Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen | Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen |
| Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen | Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen |
| Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. | Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. |
| April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom | April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom |
| 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die | 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die |
| eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung | eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung |
| ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um | ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um |
| einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil | einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil |
| handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine | handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine |
| gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung | gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung |
| oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen | oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen |
| soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen | soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen |
| Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." | Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
| sozialer Bestimmungen | sozialer Bestimmungen |
| Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
| sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
| Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember | Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember |
| 2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer | 1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer |
| ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer | ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer |
| internationalen Einrichtung." | internationalen Einrichtung." |
| 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
| 3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
| "c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": | "c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": |
| 1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur | 1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur |
| Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
| 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine | 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine |
| gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung | gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung |
| ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um | ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um |
| periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, | periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, |
| 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer | 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer |
| ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer | ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer |
| internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, | internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, |
| ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte | ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte |
| Vorteile handelt. | Vorteile handelt. |
| Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die | Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die |
| Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale | Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale |
| Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als | Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als |
| gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im | gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im |
| Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". | Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". |
| 4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen | 4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen |
| Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. | Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. |
| 5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des | 5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des |
| zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder | zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder |
| der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt. | der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt. |
| 6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 | "i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 |
| geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf | geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf |
| ergänzende Altersversorgungsleistungen,". | ergänzende Altersversorgungsleistungen,". |
| 7. Buchstabe l) wird aufgehoben. | 7. Buchstabe l) wird aufgehoben. |
| Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt | Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die | " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die |
| Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen | Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen |
| Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres | Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres |
| Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung | Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung |
| vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter | vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter |
| Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen | Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen |
| Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden | Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des | Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des |
| Empfängers festgelegt wird. | Empfängers festgelegt wird. |
| Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und | Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und |
| ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums | ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums |
| ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, | ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, |
| ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge | ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge |
| addiert werden: | addiert werden: |
| - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden | - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen, | Altersversorgungsleistungen, |
| - ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der | - ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der |
| gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden | gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, | Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, |
| - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform | - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform |
| ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden | ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen entsprechen. | Altersversorgungsleistungen entsprechen. |
| Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen | Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen |
| und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente | und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente |
| erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den | erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den |
| Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung | Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung |
| von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital | von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital |
| dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals | dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals |
| entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten | entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten |
| Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die | Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die |
| Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung | Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung |
| der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der | der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der |
| fiktiven Rente." | fiktiven Rente." |
| Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie | das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
| Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden | Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen | Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen |
| Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen | Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen |
| Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: | Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: |
| 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat | 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat |
| und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche | und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche |
| geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht | geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht |
| und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der |
| Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines | Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines |
| anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats | anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats |
| des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder | des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder |
| der Schweiz unterliegt, | der Schweiz unterliegt, |
| 2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht | 2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht |
| Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums |
| ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz | ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz |
| festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche | festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche |
| geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch | geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch |
| keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden | keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden |
| Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. | Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. |
| § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
| Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten | Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten |
| belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und | belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und |
| den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in | den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in |
| Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen | Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen |
| entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß | entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß |
| der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten." | der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten." |
| Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die |
| Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die | Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die |
| Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter | Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter |
| "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt. | "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, |
| die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in | die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in |
| Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder | Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder |
| ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 | ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 |
| eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform | eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform |
| auszahlen, deren" ersetzt. | auszahlen, deren" ersetzt. |
| 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine | " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine |
| belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform | belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform |
| auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung | auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung |
| auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt | auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt |
| Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu | Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu |
| diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden | diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden |
| Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. | Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. |
| Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den | Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den |
| Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz | Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz |
| mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische | mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische |
| Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts | Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts |
| wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses | wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses |
| Kapitals vor. | Kapitals vor. |
| Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 |
| festlegen." | festlegen." |
| 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem | "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem |
| Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der | Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der |
| monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den | monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den |
| Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung | Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung |
| in Höhe des Betrags zu." | in Höhe des Betrags zu." |
| 5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter | 5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter |
| "Absatz 1 oder 2" ersetzt. | "Absatz 1 oder 2" ersetzt. |
| 6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" | 6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" |
| durch die Wörter "belgischen oder ausländischen | durch die Wörter "belgischen oder ausländischen |
| Auszahlungseinrichtung" ersetzt. | Auszahlungseinrichtung" ersetzt. |
| 7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. | 7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
| überseeischen Sozialversicherungsregelung,". | überseeischen Sozialversicherungsregelung,". |
| Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen |
| oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen | oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen |
| oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. | oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder | Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder |
| zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder | zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder |
| ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. | ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von | " § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von |
| Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie | Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie |
| auszahlen. | auszahlen. |
| Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am | Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am |
| achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche | achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche |
| Pension gewährt worden ist, abgegeben. | Pension gewährt worden ist, abgegeben. |
| Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form | Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form |
| abgegeben. | abgegeben. |
| § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen | § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen |
| übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in | übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in |
| der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug | der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug |
| auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. | auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. |
| 1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an | 1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an |
| DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. | DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. |
| § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten | § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten |
| einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche | einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche |
| Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten | Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten |
| einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung | einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung |
| einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst | einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst |
| innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten | innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten |
| mitteilen: | mitteilen: |
| - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder | - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder |
| von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung | von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung |
| ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden | ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden |
| Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, | Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, |
| - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
| alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
| - Änderungen an den vorerwähnten Daten. | - Änderungen an den vorerwähnten Daten. |
| § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die | § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die |
| Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche | Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche |
| Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen | Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen |
| haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen | haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen |
| Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet | Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet |
| der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform | der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform |
| gewährte Vorteile handelt." | gewährte Vorteile handelt." |
| Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den | " § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den |
| Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten | Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten |
| Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung | Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung |
| auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung | auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung |
| dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung | dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung |
| auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. | auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. |
| Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 | Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 |
| festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die | festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die |
| Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: | Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: |
| - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende | - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende |
| Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, | Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, |
| - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, | - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, |
| die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. | die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. |
| Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung | Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung |
| nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die | nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die |
| Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß | Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß |
| den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser | den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser |
| Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine | Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine |
| Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. | Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. |
| Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte | Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte |
| Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag | Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag |
| übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. | übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. |
| § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen | § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen |
| Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der | Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der |
| Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die | Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die |
| Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 | Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 |
| handelt." | handelt." |
| 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des | " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des |
| Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler | Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler |
| begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen | begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen |
| und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 | und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 |
| Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den | Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den |
| Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die | Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die |
| neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. | neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. |
| Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: | Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: |
| - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die | - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die |
| zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, | zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, |
| ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, | ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, |
| - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige | - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige |
| Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten | Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten |
| Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten | Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten |
| Mitteilung an den Empfänger an. | Mitteilung an den Empfänger an. |
| § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem | § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem |
| Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den | Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den |
| Ertrag der Einbehaltung zu. | Ertrag der Einbehaltung zu. |
| Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht | Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht |
| ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 | ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 |
| Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in | Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in |
| Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum | Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum |
| Tag der Zahlung. | Tag der Zahlung. |
| Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 | Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 |
| bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung | bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung |
| der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." | der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." |
| Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die |
| Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die |
| Wörter "Absatz 2" ersetzt. | Wörter "Absatz 2" ersetzt. |
| 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in | "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in |
| Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG | Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG |
| SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte | SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte |
| Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 | Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 |
| EUR zahlen." | EUR zahlen." |
| 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und | 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und |
| Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und | Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und |
| Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. |
| 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten | " § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten |
| Erklärungen. | Erklärungen. |
| Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden | Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden |
| Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste | Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste |
| anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende | anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende |
| Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." | Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." |
| Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der |
| gesetzlichen Pension" ersetzt. | gesetzlichen Pension" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in |
| den Absätzen 1 und 2" ersetzt. | den Absätzen 1 und 2" ersetzt. |
| 3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des |
| Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der | Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die |
| auf die Pensionen einbehalten werden | auf die Pensionen einbehalten werden |
| Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des | Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des |
| Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der | Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die | Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die |
| auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom | auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: | 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in | 1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in |
| den Absätzen 5 und 6" ersetzt. | den Absätzen 5 und 6" ersetzt. |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und |
| findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender | findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender |
| Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit | Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit |
| Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König | Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König |
| festzulegenden Datum in Kraft tritt. | festzulegenden Datum in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
| K. LALIEUX | K. LALIEUX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |