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Meertalige weergave van Wet van 04/05/2023
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Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling Loi introduisant une déclaration unique en ce qui concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions complémentaires. - Traduction allemande
4 MEI 2023. - Wet tot invoering van een unieke aangifte voor wat 4 MAI 2023. - Loi introduisant une déclaration unique en ce qui
betreft de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire
verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les
verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling pensions complémentaires. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot invoering van een unieke aangifte voor wat betreft de loi du 4 mai 2023 introduisant une déclaration unique en ce qui
inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor concerne la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire
geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de soins de santé et la cotisation de solidarité effectuées sur les
aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2023). pensions complémentaires (Moniteur belge du 31 mai 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung in
Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der
Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die
auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen, "dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen,
verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-, verordnungsrechtlichen oder statutarischen Alters-, Ruhestands-,
Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als
solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu solche geltenden Vorteil oder auf jede Übergangsentschädigung zu
Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Lasten einer belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen
Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen
Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Einrichtung, auf jede in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom
27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die
eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung
ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um
einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil einen periodischen Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil
handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine
gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung
oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung ergänzen
soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen
Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt." Vorteil oder einen in Kapitalform gewährten Vorteil handelt."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen sozialer Bestimmungen
Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung Art. 3 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer 1. Buchstabe a) Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: ", einer
ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer
internationalen Einrichtung." internationalen Einrichtung."
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.
3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: 3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) "ergänzender Altersversorgungsleistung": "c) "ergänzender Altersversorgungsleistung":
1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur 1. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur
Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine
gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung
ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um
periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt, periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt,
2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer
ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer
internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, internationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache,
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte
Vorteile handelt. Vorteile handelt.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die
Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale
Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als
gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im
Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),".
4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen 4. In Buchstabe e) Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "völkerrechtlichen
Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt. Einrichtung" durch die Wörter "internationalen Einrichtung" ersetzt.
5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des 5. In Buchstabe h) werden die Wörter "der Pension oder des
zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder zusätzlichen Vorteils" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension oder
der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt. der ergänzenden Altersversorgungsleistung" ersetzt.
6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 6. Buchstabe i) wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 "i) "DB2P": die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006
geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf geschaffene und von der VoG SIGeDIS verwaltete Datenbank in Bezug auf
ergänzende Altersversorgungsleistungen,". ergänzende Altersversorgungsleistungen,".
7. Buchstabe l) wird aufgehoben. 7. Buchstabe l) wird aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 4 - In Artikel 68 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das
Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die
Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen Auszahlungseinrichtungen gemäß den in Artikel 68ter § 1 vorgesehenen
Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres
Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung
vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter vor, deren Betrag gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter
Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen
Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden
Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des
Empfängers festgelegt wird. Empfängers festgelegt wird.
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und
ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums
ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform,
ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge
addiert werden: addiert werden:
- Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden
Altersversorgungsleistungen, Altersversorgungsleistungen,
- ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der - ordnungsgemäß in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der
gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden
Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden,
- Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform
ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden
Altersversorgungsleistungen entsprechen. Altersversorgungsleistungen entsprechen.
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen
und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente und ergänzenden Altersversorgungsleistungen in eine fiktive Rente
erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den
Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung
von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor in ein Kapital
dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals
entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten
Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die
Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung
der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der
fiktiven Rente." fiktiven Rente."
Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden
Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen
Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer internationalen
Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten:
1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien festgelegt hat
und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche
geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht
und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines Systeme der sozialen Sicherheit nicht den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats
des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder
der Schweiz unterliegt, der Schweiz unterliegt,
2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht 2. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort in einem Land, das nicht
Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz
festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche
geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch
keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden
Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht.
§ 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten Einbehaltung, der den in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. 1 erwähnten
belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und
den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in
Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen
entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß
der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten." der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten."
Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die
Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die
Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter
"belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt. "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen,
die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in
Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder
ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996
eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform
auszahlen, deren" ersetzt. auszahlen, deren" ersetzt.
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt:
" § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine
belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform belgische ergänzende Altersversorgungsleistung in Kapitalform
auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung
auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. Die VoG SIGeDIS teilt
Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende Informationen zu
diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden
Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit.
Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende Informationen, um den
Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz
mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische
Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts
wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses
Kapitals vor. Kapitals vor.
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2
festlegen." festlegen."
4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem
Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die in der
monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den
Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung
in Höhe des Betrags zu." in Höhe des Betrags zu."
5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter 5. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter
"Absatz 1 oder 2" ersetzt. "Absatz 1 oder 2" ersetzt.
6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" 6. In Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung"
durch die Wörter "belgischen oder ausländischen durch die Wörter "belgischen oder ausländischen
Auszahlungseinrichtung" ersetzt. Auszahlungseinrichtung" ersetzt.
7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 7. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 7 - Artikel 68 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
überseeischen Sozialversicherungsregelung,". überseeischen Sozialversicherungsregelung,".
Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 8 - In Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen
oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen
oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 68 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder Gesetz vom 13. Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder
zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder
ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von " § 1 - Die belgischen Auszahlungseinrichtungen teilen dem Dienst von
Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie Amts wegen die Beträge der gesetzlichen Pensionen mit, die sie
auszahlen. auszahlen.
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am
achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die gesetzliche
Pension gewährt worden ist, abgegeben. Pension gewährt worden ist, abgegeben.
Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form Diese Erklärung wird in der vom Dienst vorgeschriebenen Form
abgegeben. abgegeben.
§ 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen
übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in übermitteln innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist und in
der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen in Bezug
auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr. auf die Daten über die Zahlung der in Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Nr.
1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an 1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an
DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet.
§ 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten
einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche
Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten
einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung
einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst einer internationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst
innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten innerhalb der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten
mitteilen: mitteilen:
- die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder
von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung von einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung
ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden
Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten,
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen
alleinstehenden Empfänger handelt, alleinstehenden Empfänger handelt,
- Änderungen an den vorerwähnten Daten. - Änderungen an den vorerwähnten Daten.
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die
Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche
Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen
haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen
Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet
der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform
gewährte Vorteile handelt." gewährte Vorteile handelt."
Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt: 1. Die Paragraphen 1 bis 2bis werden wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den " § 1 - Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den
Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten
Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung
auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor. In Erwartung
dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung
auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt.
Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6
festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die
Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit:
- die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende
Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz,
- die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension,
die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist.
Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung
nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die
Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß
den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser
Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine
Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt.
Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte
Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag
übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis. übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon in Kenntnis.
§ 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen
Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der
Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die
Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4
handelt." handelt."
2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des
Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler
begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen
und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1
Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den Absatz 3 davon in Kenntnis. Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den
Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die
neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt.
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: Wenn der Fehler Anlass gegeben hat:
- zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die
zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen,
ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden,
- zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige
Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten
Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten
Mitteilung an den Empfänger an. Mitteilung an den Empfänger an.
§ 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem
Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den Monat, in dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den
Ertrag der Einbehaltung zu. Ertrag der Einbehaltung zu.
Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht Halten Auszahlungseinrichtungen die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht
ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10
Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen in
Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum
Tag der Zahlung. Tag der Zahlung.
Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5 Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr. 3 und Nr. 5
bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung
der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." der Pensionen zu Lasten der Staatskasse."
Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die
Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt. Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die
Wörter "Absatz 2" ersetzt. Wörter "Absatz 2" ersetzt.
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P innerhalb der in
Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG Artikel 68bis § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und in der von der VoG
SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte SiGeDiS vorgeschriebenen Form die in Artikel 68bis § 1/1 erwähnte
Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00
EUR zahlen." EUR zahlen."
4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und
Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten " § 4 - Der Dienst überprüft die in Artikel 68bis §§ 2 und 3 erwähnten
Erklärungen. Erklärungen.
Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden
Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste
anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende
Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen."
Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der
gesetzlichen Pension" ersetzt. gesetzlichen Pension" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in
den Absätzen 1 und 2" ersetzt. den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des
Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die
auf die Pensionen einbehalten werden auf die Pensionen einbehalten werden
Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des Art. 14 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des
Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der
Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die
auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom auf die Pensionen einbehalten werden, abgeändert durch das Gesetz vom
18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in 1. In Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 6" durch die Wörter "in
den Absätzen 5 und 6" ersetzt. den Absätzen 5 und 6" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und
findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender
Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit
Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft tritt. festzulegenden Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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