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Wet betreffende het Centraal register van bestuursverboden. - Duitse vertaling | Loi relative au Registre central des interdictions de gérer. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
4 MEI 2023. - Wet betreffende het Centraal register van | 4 MAI 2023. - Loi relative au Registre central des interdictions de |
bestuursverboden. - Duitse vertaling | gérer. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 betreffende het Centraal register van bestuursverboden (Belgisch | loi du 4 mai 2023 relative au Registre central des interdictions de |
Staatsblad van 1 juni 2023). | gérer (Moniteur belge du 1er juin 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der | 4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote | Geschäftsführungsverbote |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz |
5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des | 5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im | Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im |
Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im | Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im |
Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie | Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie |
(EU) 2017/1132. | (EU) 2017/1132. |
Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein | Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein |
unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes | unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes |
automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen | automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung | des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung |
der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein | der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein |
Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird. | Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird. |
Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der | Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der |
Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) | Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). |
Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote | Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote |
ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit | ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit |
die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den | die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den |
Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die | Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die |
tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses | tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses |
oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen | oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen |
Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder | Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder |
Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese | Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese |
auszuüben. | auszuüben. |
Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten | Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten |
können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, | können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, |
die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt | die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt |
und verbreitet werden. | und verbreitet werden. |
Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden | Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden |
eingetragen: | eingetragen: |
1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den | 1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den |
Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober | Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober |
1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner | 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner |
geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben, | auszuüben, |
2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel | 2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel |
3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das | 3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das |
für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende | für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende |
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen | auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen |
gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches. | auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches. |
Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält | Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält |
folgende Daten: | folgende Daten: |
1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn | 1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn |
es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, | es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, |
Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine | Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine |
Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 | Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine |
Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber | Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber |
hinaus mit dieser Nummer identifiziert, | hinaus mit dieser Nummer identifiziert, |
2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die | 2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die |
Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in | Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in |
öffentlicher Sitzung, | öffentlicher Sitzung, |
3. Beginn- und Enddatum des Verbots, | 3. Beginn- und Enddatum des Verbots, |
4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der | 4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der |
juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, | juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, |
5. Gründe für das Verbot. | 5. Gründe für das Verbot. |
Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz | Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz |
1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen. | 1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der |
natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts | natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts |
der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt. | der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt. |
Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten | Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten |
Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in | Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in |
automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, | automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, |
der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten | der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten |
im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. | im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. |
§ 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den | § 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den |
Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, | Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, |
an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der | an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote registriert. | Geschäftsführungsverbote registriert. |
Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der | Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der |
während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder | während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder |
einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder | einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder |
widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister | widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister |
der Geschäftsführungsverbote getilgt. | der Geschäftsführungsverbote getilgt. |
Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel | Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel |
XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den | XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den |
Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote | Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote |
getilgt. | getilgt. |
Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit | Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit |
den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. | den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. |
Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der | Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des | Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des |
Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: | Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: |
1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine | 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und | juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
2. Beginn- und Enddatum des Verbots. | 2. Beginn- und Enddatum des Verbots. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten | § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten |
Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. | Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 | § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 |
erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer | erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer |
Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in | Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in |
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen | die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen |
itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der | itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der |
Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt. | Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt. |
Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der | Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der |
Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten | Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten |
Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. | Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. |
Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre | Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf | § 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf |
der Grundlage folgender Suchkriterien: | der Grundlage folgender Suchkriterien: |
1. Name, Vorname und Geburtsdatum, | 1. Name, Vorname und Geburtsdatum, |
2. Name, Vorname und Wohnsitz, | 2. Name, Vorname und Wohnsitz, |
3. Unternehmensnummer. | 3. Unternehmensnummer. |
Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und | Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und |
Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben | Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben |
ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der | ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der |
Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. |
Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der | Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der |
Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf | Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf |
die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnten Daten. | Personen erwähnten Daten. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des |
Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 | Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten |
Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im | Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im |
Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin | Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin |
einzutragenden Personen verwenden. | einzutragenden Personen verwenden. |
Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der | Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des |
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung |
der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder | der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder |
darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. | darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten |
Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich | Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich |
bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese | bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese |
Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch | Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch |
Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. | Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. |
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. |
Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen | Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen |
Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der | Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 | Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 |
erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der | erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, | Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, |
einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer | einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer |
des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. | des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. |
Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der | Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der |
Geschäftsführungsverbote: | Geschäftsführungsverbote: |
1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, |
2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und | 2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und |
vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem | vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem |
Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen | Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen |
Polizei namentlich bestimmt werden, | Polizei namentlich bestimmt werden, |
3. Greffiers des Unternehmensgerichts, | 3. Greffiers des Unternehmensgerichts, |
4. Notare in der Ausübung ihres Amtes, | 4. Notare in der Ausübung ihres Amtes, |
5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
Landesamtes für soziale Sicherheit, | Landesamtes für soziale Sicherheit, |
6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der | 6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
7. Prokurator des Königs, | 7. Prokurator des Königs, |
8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A | Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A |
können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich | können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich |
bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. | bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. |
Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im | Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im |
Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz | Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der | Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der |
Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in | Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in |
Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen | Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen |
Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten | Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten |
Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden | Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden |
Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: | Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: |
1. die Protokollierung der Zugriffe, | 1. die Protokollierung der Zugriffe, |
2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht | 2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht |
gebunden zu sein, und | gebunden zu sein, und |
3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die | 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die |
Zugriffsverwaltung. | Zugriffsverwaltung. |
Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest | Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest |
feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen | feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen |
Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. | Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. |
Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der | Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der |
Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem | Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem |
registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. | registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. |
Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des | Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte |
Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der | Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der |
Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz | Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz |
auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der | auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der |
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf |
geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der | geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der |
vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. | vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. |
Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. | Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. |
Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), | Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), |
c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, | c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, |
2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 | 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 |
Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 | Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 |
Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 | Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 |
Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des | Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte |
Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, | Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, |
Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche | Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, | Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, |
Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG | Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG |
oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer | oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer |
Zweigniederlassung wird verweigert: | Zweigniederlassung wird verweigert: |
1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf | 1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf |
Papier, | Papier, |
2. bei elektronischer Hinterlegung, | 2. bei elektronischer Hinterlegung, |
3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, | 3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, |
wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel | wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel |
3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. | 3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. |
Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als | Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als |
Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche | Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, | Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, |
Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG | Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG |
oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer | oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer |
Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der | Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der |
Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung | Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung |
beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem | beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem |
Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von | Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von |
einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen | einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums verkündet wurde. | Wirtschaftsraums verkündet wurde. |
In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die | In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die |
Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen | Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen |
Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum | Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum |
Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen | Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der | Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der |
Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht | Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht |
verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, | verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, |
Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines | Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines |
Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators | Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators |
oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge | oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge |
einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des | einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben. | Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben. |
Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote | Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote |
registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen | registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen |
Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. | Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. |
Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der | Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der |
Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in | Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in |
Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis | Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis |
gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. | gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. |
Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit | Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit |
der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, | der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, |
dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt | dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt |
werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu | werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu |
nehmen. | nehmen. |
Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung. | Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung. |
Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit | Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit |
der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten | der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten |
Daten festlegen. | Daten festlegen. |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und | Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und |
spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt. | spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt. |
Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 | Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 |
verkündeten gerichtlichen Entscheidungen. | verkündeten gerichtlichen Entscheidungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |