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Meertalige weergave van Wet van 04/05/2023
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Wet betreffende het Centraal register van bestuursverboden. - Duitse vertaling Loi relative au Registre central des interdictions de gérer. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MEI 2023. - Wet betreffende het Centraal register van 4 MAI 2023. - Loi relative au Registre central des interdictions de
bestuursverboden. - Duitse vertaling gérer. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 betreffende het Centraal register van bestuursverboden (Belgisch loi du 4 mai 2023 relative au Registre central des interdictions de
Staatsblad van 1 juni 2023). gérer (Moniteur belge du 1er juin 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der 4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote Geschäftsführungsverbote
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz
5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des 5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im
Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im
Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie
(EU) 2017/1132. (EU) 2017/1132.
Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein
unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes
automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung
der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein
Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird. Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird.
Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der
Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote
ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit
die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den
Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die
tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses
oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen
Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder
Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese
auszuüben. auszuüben.
Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten
können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen,
die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt
und verbreitet werden. und verbreitet werden.
Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden
eingetragen: eingetragen:
1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den 1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den
Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober
1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner
geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben, auszuüben,
2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel 2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel
3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das 3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das
für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen
gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches. auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches.
Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält
folgende Daten: folgende Daten:
1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn 1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn
es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname,
Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine
Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine
Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber
hinaus mit dieser Nummer identifiziert, hinaus mit dieser Nummer identifiziert,
2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die 2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die
Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in
öffentlicher Sitzung, öffentlicher Sitzung,
3. Beginn- und Enddatum des Verbots, 3. Beginn- und Enddatum des Verbots,
4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der 4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der
juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat,
5. Gründe für das Verbot. 5. Gründe für das Verbot.
Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz
1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen. 1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der
natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts
der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt. der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt.
Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten
Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in
automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz,
der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten
im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind.
§ 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den § 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den
Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag,
an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote registriert. Geschäftsführungsverbote registriert.
Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der
während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder
einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder
widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister
der Geschäftsführungsverbote getilgt. der Geschäftsführungsverbote getilgt.
Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel
XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den
Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote
getilgt. getilgt.
Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit
den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich.
Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des
Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar:
1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
2. Beginn- und Enddatum des Verbots. 2. Beginn- und Enddatum des Verbots.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten
Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1
erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer
Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen
itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der
Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt. Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt.
Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der
Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten
Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert.
Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre
aufbewahrt. aufbewahrt.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf § 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf
der Grundlage folgender Suchkriterien: der Grundlage folgender Suchkriterien:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum, 1. Name, Vorname und Geburtsdatum,
2. Name, Vorname und Wohnsitz, 2. Name, Vorname und Wohnsitz,
3. Unternehmensnummer. 3. Unternehmensnummer.
Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und
Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben
ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der
Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.
Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der
Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf
die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen erwähnten Daten. Personen erwähnten Daten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des
Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten
Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im
Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin
einzutragenden Personen verwenden. einzutragenden Personen verwenden.
Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung
der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder
darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. darin einzutragenden juristischen Personen verwenden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten
Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich
bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese
Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch
Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird.
Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen
Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2
erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten,
einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer
des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person.
Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der
Geschäftsführungsverbote: Geschäftsführungsverbote:
1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz,
2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und 2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und
vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem
Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen
Polizei namentlich bestimmt werden, Polizei namentlich bestimmt werden,
3. Greffiers des Unternehmensgerichts, 3. Greffiers des Unternehmensgerichts,
4. Notare in der Ausübung ihres Amtes, 4. Notare in der Ausübung ihres Amtes,
5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des
Landesamtes für soziale Sicherheit, Landesamtes für soziale Sicherheit,
6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der 6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, Zentralen Datenbank der Unternehmen,
7. Prokurator des Königs, 7. Prokurator des Königs,
8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des 8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A
können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich
bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen.
Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im
Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der
Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in
Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen
Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten
Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden
Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf:
1. die Protokollierung der Zugriffe, 1. die Protokollierung der Zugriffe,
2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht 2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht
gebunden zu sein, und gebunden zu sein, und
3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die
Zugriffsverwaltung. Zugriffsverwaltung.
Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest
feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen
Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat.
Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der
Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem
registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt.
Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte
Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der
Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz
auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf
geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der
vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben.
Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten.
Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b),
c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7,
2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1
Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6
Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1
Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte
Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter,
Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates,
Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG
oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer
Zweigniederlassung wird verweigert: Zweigniederlassung wird verweigert:
1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf 1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf
Papier, Papier,
2. bei elektronischer Hinterlegung, 2. bei elektronischer Hinterlegung,
3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, 3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt,
wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel
3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. 3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde.
Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als
Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates,
Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG
oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer
Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der
Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung
beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem
Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von
einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums verkündet wurde. Wirtschaftsraums verkündet wurde.
In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die
Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen
Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum
Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen
Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der
Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht
verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars,
Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines
Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators
oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge
einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben. Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben.
Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote
registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen
Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. Entscheidungen, auf die sie sich beziehen.
Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der
Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in
Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis
gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.
Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit
der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern,
dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt
werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu
nehmen. nehmen.
Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung. Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung.
Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten
Daten festlegen. Daten festlegen.
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und
spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt. spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt.
Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023
verkündeten gerichtlichen Entscheidungen. verkündeten gerichtlichen Entscheidungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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