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Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling | Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2020. - Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2020 ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2020. - Loi visant à combattre la diffusion non consensuelle d'images et d'enregistrements à caractère sexuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2020 visant à combattre la diffusion non consensuelle |
getinte beelden en opnames (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2020). | d'images et d'enregistrements à caractère sexuel (Moniteur belge du 18 mai 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen | 4. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen |
Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art | Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und | Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und |
den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", | den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", |
371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt. | 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, | Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel | durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel |
371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" | 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift | Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift |
von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt | von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und | "Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und |
Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung". | Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung". |
Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu | "Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu |
fünf Jahren wird bestraft: | fünf Jahren wird bestraft: |
1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- | 1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- |
oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt: | oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt: |
-direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels; | -direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels; |
- ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen; | - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen; |
- während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen | - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen |
Tätigkeit hingibt und; | Tätigkeit hingibt und; |
- während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach | - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach |
vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht | vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht |
beeinträchtigt werden wird; | beeinträchtigt werden wird; |
2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten | 2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten |
Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen | Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen |
Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, | Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, |
zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren | zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren |
Erstellung eingewilligt hat. | Erstellung eingewilligt hat. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer | § 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten bestehen, sobald mit ihrer |
Begehung begonnen worden ist. | Begehung begonnen worden ist. |
§ 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der | § 3 - Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der |
Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre | Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre |
ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren bestraft. | Jahren bestraft. |
Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, | Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, |
wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. | wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war. |
§ 4 - Werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen | § 4 - Werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Taten an einem Minderjährigen |
begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung | begangen, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass keine Einwilligung |
vorliegt." | vorliegt." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren | "Art. 371/2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren |
und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der | und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR wird der Urheber der |
in Artikel 371/1 § 1 Nr. 2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese in | in Artikel 371/1 § 1 Nr. 2 erwähnten Taten bestraft, wenn diese in |
böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden. | böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden. |
In den in Artikel 371/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene | In den in Artikel 371/1 § 3 erwähnten Fällen wird die dort vorgesehene |
Zuchthausstrafe angewandt und durch die in Absatz 1 erwähnten Geldbuße | Zuchthausstrafe angewandt und durch die in Absatz 1 erwähnten Geldbuße |
ergänzt." | ergänzt." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 371/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird | "Art. 371/3 - Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR wird |
bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: | bestraft, wer seine technische Mitwirkung verweigert bei: |
1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des | 1. den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des |
Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches | Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches |
innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen | innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen |
Anforderungen festgelegt sind, | Anforderungen festgelegt sind, |
2. der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5 | 2. der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5 |
Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist, | Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss enthalten ist, |
innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin | innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin |
festgelegten Bedingungen." | festgelegten Bedingungen." |
Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt | Gesetze vom 26. November 2011 und 1. Februar 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 2" durch die | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 2" durch die |
Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 1" ersetzt. | Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 1" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 1" durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 1" durch die |
Wörter "in Artikel 371/1 § 1" ersetzt. | Wörter "in Artikel 371/1 § 1" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3" durch die | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3" durch die |
Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. | Wörter "in Artikel 371/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 9 - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 5 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 5 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. im Fall einer in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des | "7. im Fall einer in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des |
Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von | Strafgesetzbuches erwähnten nicht einvernehmlichen Verbreitung von |
Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern | Bildern und Aufnahmen und auf Antrag der Person, die auf den Bildern |
oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer | oder Aufnahmen vorkommt, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer |
Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als | Rechtsnachfolger anordnen, dass der Verbreiter oder jeder als |
Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine in den Artikeln | Zwischenperson auftretende Diensteanbieter, der eine in den Artikeln |
XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit | XII.17 oder XII.19 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs erwähnte Tätigkeit |
ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen | ausübt, alle geeigneten Mittel einsetzt, um die Bilder oder Aufnahmen |
unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar | unverzüglich zu entfernen oder unzugänglich zu machen, und zwar |
spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." | spätestens sechs Stunden nach der Zustellung des Beschlusses." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die in Absatz 5 Nr. 7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der | "Für die in Absatz 5 Nr. 7 erwähnten Anträge gilt eine Vermutung der |
absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des | absoluten Notwendigkeit und die Verbreitung wird unbeschadet des |
Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils | Artikels 371/1 § 4 des Strafgesetzbuches bis zum Beweis des Gegenteils |
als nicht einvernehmlich erachtet." | als nicht einvernehmlich erachtet." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur |
Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern | Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern |
Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur | Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur |
Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, | Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern, |
abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 18. Dezember 2015, | abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 18. Dezember 2015, |
wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird eine Nr. 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/1. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor | "6/1. mit der Zustimmung des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger vor |
Gericht zu treten wegen aller in Artikel 371/1 und 371/2 des | Gericht zu treten wegen aller in Artikel 371/1 und 371/2 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,". | Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten,". |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 11 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 11 - In Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, | Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, |
werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, | werden in § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich die Wörter "371/1, |
372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. | 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster | das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden in § 2 Buchstabe d) erster |
Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, | Gedankenstrich die Wörter "371/1, 372" durch die Wörter "371/1, 371/2, |
372" ersetzt. | 372" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - In Artikel 95/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Februar 2016, werden in § 2 Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch | 5. Februar 2016, werden in § 2 Absatz 3 die Wörter "371/1, 372" durch |
die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. | die Wörter "371/1, 371/2, 372" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Juli 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Chancengleichheit | Die Ministerin der Chancengleichheit |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |