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Meertalige weergave van Wet van 04/05/2016
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Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2016. - Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2016. - Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du
Staatsblad van 3 juni 2016). secteur public (Moniteur belge du 3 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des 4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG
31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie 31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie
2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in
belgisches Recht um. belgisches Recht um.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. öffentlicher Behörde: 1. öffentlicher Behörde:
a) der Föderalstaat, a) der Föderalstaat,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat
abhängen, abhängen,
c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art
-zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse -zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und
- Rechtspersönlichkeit besitzen und - Rechtspersönlichkeit besitzen und
- deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) - deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b)
erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird,
deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder
Einrichtungen ernannt worden sind, Einrichtungen ernannt worden sind,
d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c)
erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, erwähnten öffentlichen Behörden bestehen,
2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information,
über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des
Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information,
3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, bestimmte oder bestimmbare natürliche Person,
4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die
öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder
nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im
Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente
erstellt wurden, unterscheiden. erstellt wurden, unterscheiden.
Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen
und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des
öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres
öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des
vorliegenden Gesetzes dar, vorliegenden Gesetzes dar,
5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für
beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den
Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt,
6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über
beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden,
7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und 7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und
zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer
Übermittlungsart später eingesehen werden können, Übermittlungsart später eingesehen werden können,
8. Tagen: Kalendertage, 8. Tagen: Kalendertage,
9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, 9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist,
dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner
Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren,
erkennen und extrahieren können, erkennen und extrahieren können,
10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der 10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der
Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von
Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische 11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische
Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der
Interoperabilität der Software vermerkt sind, Interoperabilität der Software vermerkt sind,
12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es 12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es
ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen,
13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die 13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die
postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad
führen. führen.
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich KAPITEL 3 - Anwendungsbereich
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente,
über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur
Verfügung stellen. Verfügung stellen.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für:
1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, 1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente,
2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den 2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den
öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt,
vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent
ist und regelmäßig überprüft wird, ist und regelmäßig überprüft wird,
3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, 3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind,
4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des 4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des
öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können,
5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können 5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können
aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein
Interesse vorsehen, Interesse vorsehen,
6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen
und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen
Sendeauftrags dienen, Sendeauftrags dienen,
7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und 7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum
Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von
Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken,
sind, sind,
8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller 8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller
Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind,
9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und 9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und
Insignien enthalten. Insignien enthalten.
§ 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern § 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern
diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist. Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist.
Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden
im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle
Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr
für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den
optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind.
Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren
möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur
Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von
Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen
wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt
potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und
kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu
schützen. schützen.
Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis §
3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
festgelegten Modalitäten abgegeben. festgelegten Modalitäten abgegeben.
KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten Verwaltungsdokumenten
Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes
Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle
und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6
festgelegten Bedingungen erlaubt. festgelegten Bedingungen erlaubt.
§ 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich § 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich
Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen
Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese
Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß
den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist. den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist.
Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für
vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend
sein. sein.
§ 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als § 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die
nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die
Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren
und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten
geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in
elektronischer Form zur Verfügung gestellt. elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die § 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die
tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage
mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, § 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt,
gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche
Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt
werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die
Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag
auf Weiterverwendung an. auf Weiterverwendung an.
§ 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von § 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden
eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben
werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben. werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben.
In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer
Beschwerde nicht ein. Beschwerde nicht ein.
KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen
festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der
Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung
des Wettbewerbs dienen. des Wettbewerbs dienen.
§ 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die § 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die
Weiterverwendung enthalten. Weiterverwendung enthalten.
In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in
elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in
maschinenlesbarem Format. maschinenlesbarem Format.
§ 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden § 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden
Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden
von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen
solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen. solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen.
Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die
Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische
Lizenzen auferlegt werden. Lizenzen auferlegt werden.
Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den
Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung. Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung.
Diese Einschränkung gilt nicht für: Diese Einschränkung gilt nicht für:
a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen
erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken,
b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund
einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen
wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken,
c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und
Archive. Archive.
In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die
öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven,
transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt
werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von
Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem
entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht übersteigen. Gewinnspanne nicht übersteigen.
In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus
der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer
Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion,
Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer
angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum
nicht übersteigen. nicht übersteigen.
§ 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende § 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende
öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
§ 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den § 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den
Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige
Einrichtung festgelegt. Einrichtung festgelegt.
Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten
Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur
Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen
oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus
Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache
Bearbeitung hinausgeht. Bearbeitung hinausgeht.
§ 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde § 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde
Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen
mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und
Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards.
§ 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung § 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung
und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren
Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen. Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen.
Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre
Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung
zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich
und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und
ihrer eigenen Website bekannt geben. ihrer eigenen Website bekannt geben.
KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung
Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden
schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue
Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der
die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das
verfolgte Ziel. verfolgte Ziel.
§ 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine § 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine
Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf
Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch
den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. den König festgelegten Frist ein Standardformular zu.
§ 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz § 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz
nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und
einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner
Entschädigung berechtigt. Entschädigung berechtigt.
§ 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 § 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde
ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung
von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner
Entschädigung berechtigt. Entschädigung berechtigt.
§ 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung § 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung
eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse.
KAPITEL 7 - Beschwerden KAPITEL 7 - Beschwerden
Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach
"Föderaler Ausschuss" genannt. "Föderaler Ausschuss" genannt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest.
§ 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom
König ernannt. König ernannt.
Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig
unabhängig und neutral aus. unabhängig und neutral aus.
Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten
wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung
bestellen. bestellen.
Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die
von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht
persönlich haftbar gemacht werden. persönlich haftbar gemacht werden.
Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen
über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die
Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer
Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund
irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch
vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird. vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird.
Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen
einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den
Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser
Beschluss hätte gefasst werden müssen. Beschluss hätte gefasst werden müssen.
Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält,
vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein
Register. Register.
Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde
haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in
Bezug auf die Beschwerde. Bezug auf die Beschwerde.
§ 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde § 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde
sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem
Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung.
Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig
gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor
Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde
anfordern. anfordern.
Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen
anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche
Informationen bitten. Informationen bitten.
Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über
die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der
betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer
Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde. Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde.
Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen
zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind,
über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen
dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat.
§ 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche § 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche
Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er
schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die
Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In
der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe
für den Aufschub angegeben. für den Aufschub angegeben.
Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich. Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich.
Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung,
der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus. der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus.
KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen
Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der
Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als
erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen
Interesse. Interesse.
Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so
ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die
Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von
der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat
oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen. oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche
Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen
Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht.
§ 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung § 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung
von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre
gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die
Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben
Jahre überprüft. Jahre überprüft.
Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher
Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.
Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der
betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine
Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in
einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur
Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des
Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung
gestellt. gestellt.
§ 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, § 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen,
die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden
bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet. bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.
KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen
Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal
geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von
den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt
werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die
Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und
des paneuropäischen Datenportals. des paneuropäischen Datenportals.
§ 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare § 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare
Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und
eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht,
insbesondere auf dem föderalen Internetportal. insbesondere auf dem föderalen Internetportal.
Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit
sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in
einem maschinenlesbaren Format vorliegen. einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
§ 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht § 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht
des Paragraphen 2 festlegen. des Paragraphen 2 festlegen.
KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI
Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird
ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach
sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet. sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen
Ausschusses PSI. Ausschusses PSI.
§ 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende § 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende
Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die
öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen
des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des
Privatlebens. Privatlebens.
Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den
öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und
Anonymisierungstechniken abgeben. Anonymisierungstechniken abgeben.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmung KAPITEL 11 - Schlussbestimmung
Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors wird aufgehoben. Sektors wird aufgehoben.
KAPITEL 12 - Inkrafttreten KAPITEL 12 - Inkrafttreten
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern,
beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der
Administrativen Vereinfachung Administrativen Vereinfachung
T. FRANCKEN T. FRANCKEN
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes
des Privatlebens und der Nordsee des Privatlebens und der Nordsee
P. DE BACKER P. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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