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Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling | Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2016. - Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2016. - Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du |
Staatsblad van 3 juni 2016). | secteur public (Moniteur belge du 3 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des | 4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des |
öffentlichen Sektors | öffentlichen Sektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG |
31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie | 31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie |
2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in | 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in |
belgisches Recht um. | belgisches Recht um. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. öffentlicher Behörde: | 1. öffentlicher Behörde: |
a) der Föderalstaat, | a) der Föderalstaat, |
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat | b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat |
abhängen, | abhängen, |
c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art | c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art |
-zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse | -zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse |
liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und | liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und |
- Rechtspersönlichkeit besitzen und | - Rechtspersönlichkeit besitzen und |
- deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) | - deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) |
erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, | erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, |
deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen | deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen |
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan | unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan |
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder | mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder |
Einrichtungen ernannt worden sind, | Einrichtungen ernannt worden sind, |
d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) | d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) |
erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, | erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, |
2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, | 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, |
über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des | über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des |
Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, | Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, |
3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von | 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von |
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, | bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, |
4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die | 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die |
öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder | öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder |
nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im | nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im |
Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente | Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente |
erstellt wurden, unterscheiden. | erstellt wurden, unterscheiden. |
Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen | Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen |
und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des | und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des |
öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres | öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres |
öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des | öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes dar, | vorliegenden Gesetzes dar, |
5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für | 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für |
beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den | beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den |
Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, | Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, |
6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über | 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über |
beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, | beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, |
7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und | 7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und |
zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer | zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer |
Übermittlungsart später eingesehen werden können, | Übermittlungsart später eingesehen werden können, |
8. Tagen: Kalendertage, | 8. Tagen: Kalendertage, |
9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, | 9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, |
dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner | dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner |
Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, | Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, |
erkennen und extrahieren können, | erkennen und extrahieren können, |
10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der | 10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der |
Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von | Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von |
Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, | Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, |
11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische | 11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische |
Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der | Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der |
Interoperabilität der Software vermerkt sind, | Interoperabilität der Software vermerkt sind, |
12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es | 12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es |
ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, | ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, |
13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die | 13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die |
postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad | postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad |
führen. | führen. |
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, |
über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur | über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur |
Verfügung stellen. | Verfügung stellen. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: | § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: |
1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, | 1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, |
2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den | 2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den |
öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, | öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, |
vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent | vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent |
ist und regelmäßig überprüft wird, | ist und regelmäßig überprüft wird, |
3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | 3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, |
4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des | 4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des |
öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, | öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, |
5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können | 5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können |
aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein | aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein |
Interesse vorsehen, | Interesse vorsehen, |
6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher | 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher |
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen | Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen |
und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen | und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen |
Sendeauftrags dienen, | Sendeauftrags dienen, |
7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und | 7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und |
Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum | Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum |
Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von | Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von |
Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, | Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, |
sind, | sind, |
8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller | 8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller |
Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, | Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, |
9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und | 9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und |
Insignien enthalten. | Insignien enthalten. |
§ 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern | § 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern |
diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz | personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz |
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist. | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist. |
Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden | Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden |
im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden | im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für | Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle | den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle |
Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr | Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr |
für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den | für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den |
optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. | optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. |
Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren | Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren |
möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur | möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur |
Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine | Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine |
Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von | Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von |
Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen | Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen |
wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt | wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt |
potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und | potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und |
kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu | kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu |
schützen. | schützen. |
Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § | Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § |
3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
festgelegten Modalitäten abgegeben. | festgelegten Modalitäten abgegeben. |
KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von | KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten | Verwaltungsdokumenten |
Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes | Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes |
Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle | Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle |
und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 | und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 |
festgelegten Bedingungen erlaubt. | festgelegten Bedingungen erlaubt. |
§ 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich | § 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich |
Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen | Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen |
Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese | Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese |
Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß | Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß |
den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist. | den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist. |
Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die | Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die |
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für |
vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend | vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend |
sein. | sein. |
§ 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als | § 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als |
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die | Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die |
nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die | nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die |
Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren | Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren |
und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. | und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. |
Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten | Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten |
geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in | geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in |
elektronischer Form zur Verfügung gestellt. | elektronischer Form zur Verfügung gestellt. |
§ 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die | § 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die |
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die |
tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage | tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage |
mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung | mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, | § 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, |
gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche | gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche |
Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt | Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt |
werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die | werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die |
Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag | Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag |
auf Weiterverwendung an. | auf Weiterverwendung an. |
§ 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von | § 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden | Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden |
eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben | eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben |
werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben. | werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben. |
In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer | In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer |
Beschwerde nicht ein. | Beschwerde nicht ein. |
KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung | KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung |
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von | Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen | Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen |
festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der | festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der |
Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung | Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung |
des Wettbewerbs dienen. | des Wettbewerbs dienen. |
§ 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die | § 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die |
Weiterverwendung enthalten. | Weiterverwendung enthalten. |
In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in | In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in |
elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in | elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in |
maschinenlesbarem Format. | maschinenlesbarem Format. |
§ 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden | § 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden |
Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden | Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden |
von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen | von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen |
solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen. | solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen. |
Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die | Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die |
Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische | Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische |
Lizenzen auferlegt werden. | Lizenzen auferlegt werden. |
Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den | Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den |
Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung. | Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung. |
Diese Einschränkung gilt nicht für: | Diese Einschränkung gilt nicht für: |
a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen | a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen |
erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit | erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit |
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, | der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, |
b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund | b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund |
einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen | einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen |
wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, | wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, |
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, | Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, |
c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und | c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und |
Archive. | Archive. |
In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die | In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die |
öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, | öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, |
transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt | transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt |
werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von | werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von |
Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem | Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem |
entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, | entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, |
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen | Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen |
Gewinnspanne nicht übersteigen. | Gewinnspanne nicht übersteigen. |
In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus | In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus |
der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer | der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer |
Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, | Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, |
Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer | Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer |
angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum | angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum |
nicht übersteigen. | nicht übersteigen. |
§ 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende | § 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende |
öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. | öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. |
§ 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den | § 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den |
Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige | Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige |
Einrichtung festgelegt. | Einrichtung festgelegt. |
Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten | Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten |
Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur | Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur |
Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen | Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen |
oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus | oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus |
Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem | Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem |
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache | unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache |
Bearbeitung hinausgeht. | Bearbeitung hinausgeht. |
§ 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde | § 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde |
Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen | Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen |
mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und | mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und |
Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. | Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. |
§ 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung | § 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung |
und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren | und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren |
Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen. | Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen. |
Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre | Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre |
Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung | Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung |
zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich | zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich |
und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und | und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und |
ihrer eigenen Website bekannt geben. | ihrer eigenen Website bekannt geben. |
KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung | KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung |
Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von | Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden | Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden |
schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue | schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue |
Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der | Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der |
die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das | die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das |
verfolgte Ziel. | verfolgte Ziel. |
§ 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine | § 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine |
Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf | Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf |
Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch | Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch |
den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. | den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. |
§ 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz | § 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz |
nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und | nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und |
einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
§ 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 | § 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde |
ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung | ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung |
von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
§ 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung | § 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung |
eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. | eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. |
KAPITEL 7 - Beschwerden | KAPITEL 7 - Beschwerden |
Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die | Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die |
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach |
"Föderaler Ausschuss" genannt. | "Föderaler Ausschuss" genannt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. |
§ 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom | § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom |
König ernannt. | König ernannt. |
Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig | Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig |
unabhängig und neutral aus. | unabhängig und neutral aus. |
Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten | Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten |
wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung | wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung |
bestellen. | bestellen. |
Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die | Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die |
von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht | von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht |
persönlich haftbar gemacht werden. | persönlich haftbar gemacht werden. |
Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen | Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen |
über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die | über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die |
Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer | Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer |
Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund | Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund |
irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch | irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch |
vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird. | vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird. |
Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen |
einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den | einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den |
Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser | Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser |
Beschluss hätte gefasst werden müssen. | Beschluss hätte gefasst werden müssen. |
Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, | Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, |
vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein | vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein |
Register. | Register. |
Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde | Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde |
haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in | haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in |
Bezug auf die Beschwerde. | Bezug auf die Beschwerde. |
§ 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde | § 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde |
sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem | sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem |
Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. | Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. |
Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig | Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig |
gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor | gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor |
Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde | Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde |
anfordern. | anfordern. |
Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche | anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche |
Informationen bitten. | Informationen bitten. |
Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über | Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über |
die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der | die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der |
betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer | betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer |
Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde. | Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde. |
Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen | Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen |
zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, | zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, |
über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen | über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen |
dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. | dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. |
§ 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche | § 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche |
Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er | Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er |
schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die | schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die |
Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In | Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In |
der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe | der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe |
für den Aufschub angegeben. | für den Aufschub angegeben. |
Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich. | Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich. |
Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, | Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, |
der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus. | der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus. |
KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen | KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen |
Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der | Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der |
Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als | Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als |
erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen | erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen |
Interesse. | Interesse. |
Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so | Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so |
ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die | ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die |
Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von | Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von |
der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat | der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat |
oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen. | oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen. |
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche | Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche |
Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen | Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen |
Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. | Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. |
§ 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung | § 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung |
von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre | von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre |
gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die | gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die |
Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben | Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben |
Jahre überprüft. | Jahre überprüft. |
Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher | Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher |
Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. | Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. |
Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der | Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der |
betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine | betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine |
Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in | Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in |
einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur | einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur |
Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des | Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des |
Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung | Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
§ 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, | § 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, |
die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden | die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden |
bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet. | bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet. |
KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen | KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen |
Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal | Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal |
geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von | geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von |
den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt | den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt |
werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die | werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die |
Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und | Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und |
des paneuropäischen Datenportals. | des paneuropäischen Datenportals. |
§ 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare | § 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare |
Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und | Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und |
eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, | eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, |
insbesondere auf dem föderalen Internetportal. | insbesondere auf dem föderalen Internetportal. |
Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit | Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit |
sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in | sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in |
einem maschinenlesbaren Format vorliegen. | einem maschinenlesbaren Format vorliegen. |
§ 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht | § 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht |
des Paragraphen 2 festlegen. | des Paragraphen 2 festlegen. |
KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI | KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI |
Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird | Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird |
ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach | ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach |
sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet. | sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen | Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen |
Ausschusses PSI. | Ausschusses PSI. |
§ 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende | § 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende |
Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die | Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die |
öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen | öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen |
des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des | des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des |
Privatlebens. | Privatlebens. |
Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den | Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den |
öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und | öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und |
Anonymisierungstechniken abgeben. | Anonymisierungstechniken abgeben. |
KAPITEL 11 - Schlussbestimmung | KAPITEL 11 - Schlussbestimmung |
Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie | Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie |
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November | 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November |
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
Sektors wird aufgehoben. | Sektors wird aufgehoben. |
KAPITEL 12 - Inkrafttreten | KAPITEL 12 - Inkrafttreten |
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, |
beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie | beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der | Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der |
Administrativen Vereinfachung | Administrativen Vereinfachung |
T. FRANCKEN | T. FRANCKEN |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes |
des Privatlebens und der Nordsee | des Privatlebens und der Nordsee |
P. DE BACKER | P. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |