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Meertalige weergave van Wet van 04/05/2016
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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende 4 MAI 2016. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition
wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling légale de l'artisan. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2016 tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke loi du 4 mai 2016 modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition
definitie van de ambachtsman (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2016). légale de l'artisan (Moniteur belge du 31 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur 4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen
Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert:
1.In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens am letzten Tag des Monats 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens am letzten Tag des Monats
nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars" durch die Wörter nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars" durch die Wörter
"Spätestens zwei Monate nach Empfang des Auskunftsformulars oder - "Spätestens zwei Monate nach Empfang des Auskunftsformulars oder -
wenn die Akte unvollständig ist - spätestens zwei Monate nach Empfang wenn die Akte unvollständig ist - spätestens zwei Monate nach Empfang
der vollständigen Akte" ersetzt. der vollständigen Akte" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der
Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab
Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit,
welche Unterlagen fehlen." welche Unterlagen fehlen."
3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Frist, um eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu treffen, "Die Frist, um eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu treffen,
wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende der wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende der
Handwerkerkommission beschließt, gemäß Artikel 13 um eine Untersuchung Handwerkerkommission beschließt, gemäß Artikel 13 um eine Untersuchung
vor Ort zu ersuchen." vor Ort zu ersuchen."
4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "negativ" 4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "negativ"
durch das Wort "positiv" ersetzt. durch das Wort "positiv" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn der Handwerker die im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht mehr "Wenn der Handwerker die im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht mehr
erfüllt, setzt er die Handwerkerkommission unverzüglich davon in erfüllt, setzt er die Handwerkerkommission unverzüglich davon in
Kenntnis." Kenntnis."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den
Wörtern "Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 Wörtern "Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3
vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "verliert die betreffende vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "verliert die betreffende
Person ihre Eigenschaft als Handwerker" die Wörter "über einen Person ihre Eigenschaft als Handwerker" die Wörter "über einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten" eingefügt. Zeitraum von mehr als drei Monaten" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens im Laufe des zweiten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens im Laufe des zweiten
Quartals" durch die Wörter "Frühestens ein Jahr und spätestens drei Quartals" durch die Wörter "Frühestens ein Jahr und spätestens drei
Monate" ersetzt. Monate" ersetzt.
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der
Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab
Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit,
welche Unterlagen fehlen." welche Unterlagen fehlen."
3. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Inhaber der Eigenschaft als Handwerker innerhalb der in "Wenn der Inhaber der Eigenschaft als Handwerker innerhalb der in
Absatz 1 erwähnten Frist eine vollständige Akte eingereicht hat, Absatz 1 erwähnten Frist eine vollständige Akte eingereicht hat,
notifiziert die Handwerkerkommission spätestens einen Monat vor Ablauf notifiziert die Handwerkerkommission spätestens einen Monat vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker per der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker per
Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern
oder nicht zu verlängern." oder nicht zu verlängern."
4. Im letzten Absatz werden die Wörter "wird die Anerkennung entzogen" 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "wird die Anerkennung entzogen"
durch die Wörter "wird die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker durch die Wörter "wird die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker
um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert, die ab dem ersten Tag um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert, die ab dem ersten Tag
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker läuft" nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker läuft"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder und/oder "Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder und/oder
Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen. Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen.
Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit
beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission
wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren
Räumlichkeiten zu organisieren." Räumlichkeiten zu organisieren."
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen "Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen
versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der
Handwerkerkommission einlegen. Die Berufung wird spätestens dreißig Handwerkerkommission einlegen. Die Berufung wird spätestens dreißig
Tage nach der Notifizierung der Entscheidung der Handwerkerkommission Tage nach der Notifizierung der Entscheidung der Handwerkerkommission
eingelegt." eingelegt."
Art. 7 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Frist, um über die Berufung zu befinden, wird um dreißig Tage "Die Frist, um über die Berufung zu befinden, wird um dreißig Tage
verlängert, wenn der Vorsitzende des Handwerkerrates beschließt, gemäß verlängert, wenn der Vorsitzende des Handwerkerrates beschließt, gemäß
Artikel 22 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen." Artikel 22 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Ermangelung einer Entscheidung des Handwerkerrates innerhalb der "In Ermangelung einer Entscheidung des Handwerkerrates innerhalb der
eingeräumten Fristen gilt der Antrag auf Anerkennung oder Verlängerung eingeräumten Fristen gilt der Antrag auf Anerkennung oder Verlängerung
der Eigenschaft als Handwerker als gewährt." der Eigenschaft als Handwerker als gewährt."
Art. 8 - Artikel 22 letzter Absatz desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 22 letzter Absatz desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder bei Abwesenheit oder 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder bei Abwesenheit oder
Verhinderung der beigeordnete Generalsekretär des Hohen Rates für Verhinderung der beigeordnete Generalsekretär des Hohen Rates für
Selbständige und KMB" ergänzt. Selbständige und KMB" ergänzt.
2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieses "Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieses
Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Das Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Das
stellvertretende Mitglied gehört derselben Sprachrolle an wie das stellvertretende Mitglied gehört derselben Sprachrolle an wie das
ordentliche Mitglied, dem es beigeordnet wird." ordentliche Mitglied, dem es beigeordnet wird."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen "Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit
beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte des Handwerkerrates wahrzunehmen beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte des Handwerkerrates wahrzunehmen
und die Versammlungen des Rates in ihren Räumlichkeiten zu und die Versammlungen des Rates in ihren Räumlichkeiten zu
organisieren." organisieren."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 5/1 mit folgender Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 5/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 5/1 - Berufsgeheimnis". "KAPITEL 5/1 - Berufsgeheimnis".
Art. 11 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24/1 - Mitglieder der Handwerkerkommission und des "Art. 24/1 - Mitglieder der Handwerkerkommission und des
Handwerkerrates, Personen, die ihren Vorsitz führen oder ihre Handwerkerrates, Personen, die ihren Vorsitz führen oder ihre
Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen, und Bedienstete, die aufgrund der Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen, und Bedienstete, die aufgrund der
Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer
Untersuchung vor Ort beauftragt sind, sind für die Ausführung der Untersuchung vor Ort beauftragt sind, sind für die Ausführung der
ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten
Aufträge an das Berufsgeheimnis gebunden." Aufträge an das Berufsgeheimnis gebunden."
Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - Artikel I.2 Nr. 9 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie "Art. 27 - Artikel I.2 Nr. 9 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet "9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet
worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und
dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich
materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich
Warenlieferungen verbunden sind,"." Warenlieferungen verbunden sind,"."
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem vom Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem vom
König für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2014 zur König für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2014 zur
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers festgelegten Datum in Kraft. gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers festgelegten Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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