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| Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 4 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende | 4 MAI 2016. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition |
| wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling | légale de l'artisan. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2016 tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke | loi du 4 mai 2016 modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition |
| definitie van de ambachtsman (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2016). | légale de l'artisan (Moniteur belge du 31 mai 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur | 4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur |
| gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers | gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen |
| Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: | Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: |
| 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens am letzten Tag des Monats | 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens am letzten Tag des Monats |
| nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars" durch die Wörter | nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars" durch die Wörter |
| "Spätestens zwei Monate nach Empfang des Auskunftsformulars oder - | "Spätestens zwei Monate nach Empfang des Auskunftsformulars oder - |
| wenn die Akte unvollständig ist - spätestens zwei Monate nach Empfang | wenn die Akte unvollständig ist - spätestens zwei Monate nach Empfang |
| der vollständigen Akte" ersetzt. | der vollständigen Akte" ersetzt. |
| 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der | "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der |
| Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab | Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab |
| Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, | Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, |
| welche Unterlagen fehlen." | welche Unterlagen fehlen." |
| 3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Frist, um eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu treffen, | "Die Frist, um eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu treffen, |
| wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende der | wird um dreißig Tage verlängert, wenn der Vorsitzende der |
| Handwerkerkommission beschließt, gemäß Artikel 13 um eine Untersuchung | Handwerkerkommission beschließt, gemäß Artikel 13 um eine Untersuchung |
| vor Ort zu ersuchen." | vor Ort zu ersuchen." |
| 4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "negativ" | 4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "negativ" |
| durch das Wort "positiv" ersetzt. | durch das Wort "positiv" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn der Handwerker die im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht mehr | "Wenn der Handwerker die im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht mehr |
| erfüllt, setzt er die Handwerkerkommission unverzüglich davon in | erfüllt, setzt er die Handwerkerkommission unverzüglich davon in |
| Kenntnis." | Kenntnis." |
| 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den | 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den |
| Wörtern "Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 | Wörtern "Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 |
| vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "verliert die betreffende | vorgesehenen Bedingungen" und den Wörtern "verliert die betreffende |
| Person ihre Eigenschaft als Handwerker" die Wörter "über einen | Person ihre Eigenschaft als Handwerker" die Wörter "über einen |
| Zeitraum von mehr als drei Monaten" eingefügt. | Zeitraum von mehr als drei Monaten" eingefügt. |
| Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens im Laufe des zweiten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Spätestens im Laufe des zweiten |
| Quartals" durch die Wörter "Frühestens ein Jahr und spätestens drei | Quartals" durch die Wörter "Frühestens ein Jahr und spätestens drei |
| Monate" ersetzt. | Monate" ersetzt. |
| 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der | "Wenn die Akte unvollständig ist, setzt das Sekretariat der |
| Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab | Handwerkerkommission den Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab |
| Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, | Empfang des Auskunftsformulars davon in Kenntnis und teilt ihm mit, |
| welche Unterlagen fehlen." | welche Unterlagen fehlen." |
| 3. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Inhaber der Eigenschaft als Handwerker innerhalb der in | "Wenn der Inhaber der Eigenschaft als Handwerker innerhalb der in |
| Absatz 1 erwähnten Frist eine vollständige Akte eingereicht hat, | Absatz 1 erwähnten Frist eine vollständige Akte eingereicht hat, |
| notifiziert die Handwerkerkommission spätestens einen Monat vor Ablauf | notifiziert die Handwerkerkommission spätestens einen Monat vor Ablauf |
| der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker per | der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker per |
| Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern | Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern |
| oder nicht zu verlängern." | oder nicht zu verlängern." |
| 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "wird die Anerkennung entzogen" | 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "wird die Anerkennung entzogen" |
| durch die Wörter "wird die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker | durch die Wörter "wird die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker |
| um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert, die ab dem ersten Tag | um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert, die ab dem ersten Tag |
| nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker läuft" | nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker läuft" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder und/oder | "Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder und/oder |
| Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen. | Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen. |
| Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen | Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit |
| beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission | beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission |
| wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren | wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren |
| Räumlichkeiten zu organisieren." | Räumlichkeiten zu organisieren." |
| Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen | "Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen |
| versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der | versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der |
| Handwerkerkommission einlegen. Die Berufung wird spätestens dreißig | Handwerkerkommission einlegen. Die Berufung wird spätestens dreißig |
| Tage nach der Notifizierung der Entscheidung der Handwerkerkommission | Tage nach der Notifizierung der Entscheidung der Handwerkerkommission |
| eingelegt." | eingelegt." |
| Art. 7 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Frist, um über die Berufung zu befinden, wird um dreißig Tage | "Die Frist, um über die Berufung zu befinden, wird um dreißig Tage |
| verlängert, wenn der Vorsitzende des Handwerkerrates beschließt, gemäß | verlängert, wenn der Vorsitzende des Handwerkerrates beschließt, gemäß |
| Artikel 22 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen." | Artikel 22 um eine Untersuchung vor Ort zu ersuchen." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Ermangelung einer Entscheidung des Handwerkerrates innerhalb der | "In Ermangelung einer Entscheidung des Handwerkerrates innerhalb der |
| eingeräumten Fristen gilt der Antrag auf Anerkennung oder Verlängerung | eingeräumten Fristen gilt der Antrag auf Anerkennung oder Verlängerung |
| der Eigenschaft als Handwerker als gewährt." | der Eigenschaft als Handwerker als gewährt." |
| Art. 8 - Artikel 22 letzter Absatz desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 22 letzter Absatz desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder bei Abwesenheit oder | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "oder bei Abwesenheit oder |
| Verhinderung der beigeordnete Generalsekretär des Hohen Rates für | Verhinderung der beigeordnete Generalsekretär des Hohen Rates für |
| Selbständige und KMB" ergänzt. | Selbständige und KMB" ergänzt. |
| 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieses | "Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieses |
| Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Das | Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Das |
| stellvertretende Mitglied gehört derselben Sprachrolle an wie das | stellvertretende Mitglied gehört derselben Sprachrolle an wie das |
| ordentliche Mitglied, dem es beigeordnet wird." | ordentliche Mitglied, dem es beigeordnet wird." |
| 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen | "Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit |
| beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte des Handwerkerrates wahrzunehmen | beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte des Handwerkerrates wahrzunehmen |
| und die Versammlungen des Rates in ihren Räumlichkeiten zu | und die Versammlungen des Rates in ihren Räumlichkeiten zu |
| organisieren." | organisieren." |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 5/1 mit folgender | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 5/1 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 5/1 - Berufsgeheimnis". | "KAPITEL 5/1 - Berufsgeheimnis". |
| Art. 11 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Kapitel 5/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
| 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 24/1 - Mitglieder der Handwerkerkommission und des | "Art. 24/1 - Mitglieder der Handwerkerkommission und des |
| Handwerkerrates, Personen, die ihren Vorsitz führen oder ihre | Handwerkerrates, Personen, die ihren Vorsitz führen oder ihre |
| Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen, und Bedienstete, die aufgrund der | Sekretariatsgeschäfte wahrnehmen, und Bedienstete, die aufgrund der |
| Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer | Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer |
| Untersuchung vor Ort beauftragt sind, sind für die Ausführung der | Untersuchung vor Ort beauftragt sind, sind für die Ausführung der |
| ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten | ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten |
| Aufträge an das Berufsgeheimnis gebunden." | Aufträge an das Berufsgeheimnis gebunden." |
| Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 27 - Artikel I.2 Nr. 9 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie | "Art. 27 - Artikel I.2 Nr. 9 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet | "9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet |
| worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und | worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und |
| dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich | dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich |
| materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich | materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich |
| Warenlieferungen verbunden sind,"." | Warenlieferungen verbunden sind,"." |
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem vom | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem vom |
| König für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2014 zur | König für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2014 zur |
| gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers festgelegten Datum in Kraft. | gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers festgelegten Datum in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |