Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 04/02/2020
← Terug naar "Wet houdende boek 3 "Goederen" van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende boek 3 "Goederen" van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant le livre 3 "Les biens" du Code civil Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 FEBRUARI 2020. - Wet houdende boek 3 "Goederen" van het Burgerlijk 4 FEVRIER 2020. - Loi portant le livre 3 "Les biens" du Code civil
Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 6, 9 tot 15, 29 tot 31 en 33 tot 40 van de wet van 4 februari 2020 articles 1, 3 à 6, 9 à 15, 29 à 31 et 33 à 40 de la loi du 4 février
houdende boek 3 "Goederen" van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch 2020 portant le livre 3 "Les biens" du Code civil (Moniteur belge du
Staatsblad van 17 maart 2020). 17 mars 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 "Güter" des 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 "Güter" des
Zivilgesetzbuches Zivilgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 -Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 -Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 591 einziger Absatz des Gerichtsgesetzbuches, Art. 3 - In Artikel 591 einziger Absatz des Gerichtsgesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird eine Nr. zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird eine Nr.
2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2ter. über Streitfälle in Bezug auf die in den Artikeln 3.101 und "2ter. über Streitfälle in Bezug auf die in den Artikeln 3.101 und
3.102 des Zivilgesetzbuches erwähnten übermäßigen 3.102 des Zivilgesetzbuches erwähnten übermäßigen
Nachbarschaftsstörungen," Nachbarschaftsstörungen,"
Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Artikel 577-8 § 1 das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Artikel 577-8 § 1
oder § 7 " durch die Wörter "Artikel 3.89 § 1 oder § 8" ersetzt. oder § 7 " durch die Wörter "Artikel 3.89 § 1 oder § 8" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 1287 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 5 - In Artikel 1287 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 1. Juli 1972 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 1. Juli 1972 und abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 2 des Hypothekengesetzes vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 2 des Hypothekengesetzes vom
16. Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913," 16. Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913,"
durch die Wörter "Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 1371bis Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - In Artikel 1371bis Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. März 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 1. März 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom
21. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 682" durch die Wörter 21. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 682" durch die Wörter
"Artikel 3.136 Absatz 2" ersetzt. "Artikel 3.136 Absatz 2" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 9 - Artikel 1138 des früheren Zivilgesetzbuches wird wie folgt Art. 9 - Artikel 1138 des früheren Zivilgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 1138 - Die Verpflichtung, etwas zu geben, wird gemäß Artikel "Art. 1138 - Die Verpflichtung, etwas zu geben, wird gemäß Artikel
3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches ausgeführt. 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches ausgeführt.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien
hat die Eigentumsübertragung zur Folge, dass das Risiko der Sache auf hat die Eigentumsübertragung zur Folge, dass das Risiko der Sache auf
den Eigentümer übertragen wird, auch wenn die Übergabe der Sache noch den Eigentümer übertragen wird, auch wenn die Übergabe der Sache noch
nicht stattgefunden hat, es sei denn, der Schuldner ist im Verzug, die nicht stattgefunden hat, es sei denn, der Schuldner ist im Verzug, die
Sache zu liefern; in diesem Fall bleibt das Risiko der Sache für den Sache zu liefern; in diesem Fall bleibt das Risiko der Sache für den
Letztgenannten. Letztgenannten.
Art. 10 - In Artikel 1388 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 10 - In Artikel 1388 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze
vom 22. April 2003 und 22. Juli 2018, werden die Wörter "das vom 22. April 2003 und 22. Juli 2018, werden die Wörter "das
Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat" durch die Wörter "das Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat" durch die Wörter "das
nicht übertragbare Nießbrauchrecht an dem darin vorhandenen Hausrat, nicht übertragbare Nießbrauchrecht an dem darin vorhandenen Hausrat,
das sich darauf beschränkt, was für den Inhaber und seine Familie das sich darauf beschränkt, was für den Inhaber und seine Familie
notwendig ist," ersetzt. notwendig ist," ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 1690 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - In Artikel 1690 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
20. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die Forderungsabtretung " 20. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die Forderungsabtretung "
und den Wörtern "kann anderen Dritten" die Wörter "erfolgt gemäß und den Wörtern "kann anderen Dritten" die Wörter "erfolgt gemäß
Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches und" eingefügt. Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches und" eingefügt.
Art. 12 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 17 "Dingliche Art. 12 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 17 "Dingliche
Sicherheiten auf beweglichen Gütern" wie folgt abgeändert: Sicherheiten auf beweglichen Gütern" wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 18 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1. In Artikel 18 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli
2013, werden die Wörter "die Artikel 570 und folgende" durch die 2013, werden die Wörter "die Artikel 570 und folgende" durch die
Wörter "die Artikel 3.11 und 3.56 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Wörter "die Artikel 3.11 und 3.56 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
2. In Artikel 18 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2. In Artikel 18 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli
2013, werden die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 567" 2013, werden die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 567"
durch die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 3.57 des durch die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 3.57 des
Zivilgesetzbuches" ersetzt. Zivilgesetzbuches" ersetzt.
3. In Artikel 24 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 3. In Artikel 24 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli
2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28
des Zivilgesetzbuches" ersetzt. des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
4. In Artikel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, werden 4. In Artikel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013, werden
die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des
Zivilgesetzbuches" ersetzt. Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 13 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 18 Art. 13 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 18
"Vorzugsrechte und Hypotheken" wie folgt abgeändert: "Vorzugsrechte und Hypotheken" wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 2" durch die 1. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 2" durch die
Wörter "in Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Wörter "in Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
2. In Artikel 45 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2. In Artikel 45 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli
1976, werden die Wörter "Artikel 595 " durch die Wörter "Artikel 1976, werden die Wörter "Artikel 595 " durch die Wörter "Artikel
3.145" ersetzt. 3.145" ersetzt.
3. In Artikel 84 Absatz 2 einleitender Satz, eingefügt durch das 3. In Artikel 84 Absatz 2 einleitender Satz, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli
2018, werden die Wörter "Artikel 577-12" durch die Wörter "Artikel 2018, werden die Wörter "Artikel 577-12" durch die Wörter "Artikel
3.97" ersetzt. 3.97" ersetzt.
4. In Artikel 84 Absatz 2 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 30. 4. In Artikel 84 Absatz 2 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember
2013, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel 2013, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel
3.85" ersetzt. 3.85" ersetzt.
5. In Artikel 127 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. In Artikel 127 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter 11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter
"Artikel 3.85" ersetzt. "Artikel 3.85" ersetzt.
6. In Artikel 141 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 6. In Artikel 141 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar
1995, werden die Wörter "Artikel 577bis § 11" durch die Wörter 1995, werden die Wörter "Artikel 577bis § 11" durch die Wörter
"Artikel 3.84" ersetzt. "Artikel 3.84" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 464/1 § 8 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 464/1 § 8 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch
das Gesetz vom 4. Februar 2018, werden die Wörter "gemäß Buch III das Gesetz vom 4. Februar 2018, werden die Wörter "gemäß Buch III
Titel XVIII (Kapitel I) Artikel 7 und 8" durch die Wörter "gemäß Titel XVIII (Kapitel I) Artikel 7 und 8" durch die Wörter "gemäß
Artikel 3.36" ersetzt. Artikel 3.36" ersetzt.
Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 15 - In Artikel 43bis Absatz 6 des Strafgesetzbuches, eingefügt Art. 15 - In Artikel 43bis Absatz 6 des Strafgesetzbuches, eingefügt
durch die Gesetze vom 17. Juli 1990 und 27. November 2013", werden die durch die Gesetze vom 17. Juli 1990 und 27. November 2013", werden die
Wörter "Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Hypothekengesetzes vom 16. Wörter "Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851" durch die Wörter "Artikel 3.30 § 1 des Dezember 1851" durch die Wörter "Artikel 3.30 § 1 des
Zivilgesetzbuches" ersetzt. Zivilgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 29 - Im früheren Zivilgesetzbuch werden aufgehoben: Art. 29 - Im früheren Zivilgesetzbuch werden aufgehoben:
1. Buch 2 mit den Artikeln 516 bis 710bis, zuletzt abgeändert durch 1. Buch 2 mit den Artikeln 516 bis 710bis, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 8. Mai 2019, das Gesetz vom 8. Mai 2019,
2. Buch 3 Titel "Allgemeine Bestimmungen" mit den Artikeln 711 bis 2. Buch 3 Titel "Allgemeine Bestimmungen" mit den Artikeln 711 bis
717, 717,
3. Buch 3 Titel 18 Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Buch 3 Titel 18 Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 2018, Artikel 2, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 11. Juli 2018, Artikel 2, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober
1913 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, 1913 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019,
Artikel 3, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913 und 30. Artikel 3, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913 und 30.
Juni 1994, und Artikel 4, Juni 1994, und Artikel 4,
4. Buch 3 Titel 18 Kapitel 1 mit den Artikeln 7 und 8, Artikel 8/1, 4. Buch 3 Titel 18 Kapitel 1 mit den Artikeln 7 und 8, Artikel 8/1,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2013 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2013 und abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2017, Artikel 9 und Artikel 10, ersetzt das Gesetz vom 21. Dezember 2017, Artikel 9 und Artikel 10, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. Juni 1992, durch das Gesetz vom 25. Juni 1992,
5. Buch 3 Titel 20 Kapitel 2 mit den Artikeln 2228 bis 2235, 5. Buch 3 Titel 20 Kapitel 2 mit den Artikeln 2228 bis 2235,
6. die Artikel 2236 bis 2240, 6. die Artikel 2236 bis 2240,
7. Artikel 2243, 7. Artikel 2243,
8. die Artikel 2265 bis 2269, 8. die Artikel 2265 bis 2269,
9. Artikel 2279, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1953, 9. Artikel 2279, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1953,
10. Artikel 2280. 10. Artikel 2280.
Art. 30 - Artikel 1370 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 1370 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben. Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 31 - Im Feldgesetzbuch werden aufgehoben: Art. 31 - Im Feldgesetzbuch werden aufgehoben:
1. die Artikel 29 bis 34, 1. die Artikel 29 bis 34,
2. Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1969, 2. Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1969,
3. Artikel 36, 3. Artikel 36,
4. Artikel 37, 4. Artikel 37,
5. Artikel 38, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1969, 5. Artikel 38, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1969,
6. Artikel 39. 6. Artikel 39.
(...) (...)
Art. 33 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht, Art. 33 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 34 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht wird Art. 34 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 35 - Das Gesetz vom 30. Dezember 1975 über außerhalb von Art. 35 - Das Gesetz vom 30. Dezember 1975 über außerhalb von
Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines
Räumungsurteils auf der öffentlichen Straße abgestellte Güter, Räumungsurteils auf der öffentlichen Straße abgestellte Güter,
abgeändert durch die Gesetze vom 30. November 1998 und 8. Mai 2013, abgeändert durch die Gesetze vom 30. November 1998 und 8. Mai 2013,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 36 - Das Gesetz vom 21. Februar 1983 über den Verkauf bestimmter Art. 36 - Das Gesetz vom 21. Februar 1983 über den Verkauf bestimmter
zurückgelassener Gegenstände wird aufgehoben. zurückgelassener Gegenstände wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 37 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle Art. 37 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle
Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten
stattgefunden haben. stattgefunden haben.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien
findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf: findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf:
1. zukünftige Wirkungen von Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die 1. zukünftige Wirkungen von Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die
vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben, vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben,
2. Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten 2. Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten
stattgefunden haben und sich auf dingliche Rechte beziehen, die sich stattgefunden haben und sich auf dingliche Rechte beziehen, die sich
aus einer Rechtshandlung oder einer Rechtstatsache ergeben, die vor aus einer Rechtshandlung oder einer Rechtstatsache ergeben, die vor
seinem Inkrafttreten stattgefunden hat. seinem Inkrafttreten stattgefunden hat.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können die vor dem Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können die vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte nicht Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte nicht
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
§ 2 - Wenn eine Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten der durch § 2 - Wenn eine Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten der durch
vorliegendes Gesetz vorgesehenen neuen Verjährungsfristen zu laufen vorliegendes Gesetz vorgesehenen neuen Verjährungsfristen zu laufen
begonnen hat, beginnt die Verjährung erst ab diesem Inkrafttreten zu begonnen hat, beginnt die Verjährung erst ab diesem Inkrafttreten zu
laufen. Die Gesamtdauer der Verjährungsfrist darf jedoch die vor dem laufen. Die Gesamtdauer der Verjährungsfrist darf jedoch die vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Dauer nicht Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Dauer nicht
überschreiten. überschreiten.
Art. 38 - § 1 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder Art. 38 - § 1 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder
jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit
sich bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen sich bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen
wurde und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches wurde und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gilt von Rechts wegen als ein ewiges vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gilt von Rechts wegen als ein ewiges
Erbbaurecht, wenn er ohne Bestimmung einer Dauer oder für unbegrenzte Erbbaurecht, wenn er ohne Bestimmung einer Dauer oder für unbegrenzte
Dauer geschlossen wurde. Dauer geschlossen wurde.
§ 2 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder § 2 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder
andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich
bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde
und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches
vorgesehenen Bedingungen erfüllt und dessen Dauer mehr als fünfzig vorgesehenen Bedingungen erfüllt und dessen Dauer mehr als fünfzig
Jahre beträgt, jedoch die in Artikel 3.180 Absatz 1 des Jahre beträgt, jedoch die in Artikel 3.180 Absatz 1 des
Zivilgesetzbuches vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet, ist für Zivilgesetzbuches vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet, ist für
die vertraglich vorgesehene Dauer gültig. die vertraglich vorgesehene Dauer gültig.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 40 - Die durch Artikel 2 eingefügten Artikel 3.30 § 1 Nr. 3, 3.30 Art. 40 - Die durch Artikel 2 eingefügten Artikel 3.30 § 1 Nr. 3, 3.30
§ 1 Nr. 5, 3.30 § 1 Nr. 7 und 3.30 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches § 1 Nr. 5, 3.30 § 1 Nr. 7 und 3.30 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches
treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.
Juli 2022 in Kraft. Juli 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^