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Meertalige weergave van Wet van 04/02/2020
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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het gebruik van de polygraaf betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 FEBRUARI 2020. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het gebruik van de polygraaf betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2020 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 FEVRIER 2020. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 février 2020 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce
gebruik van de polygraaf betreft (Belgisch Staatsblad van 21 februari qui concerne l'utilisation du polygraphe (Moniteur belge du 21 février
2020). 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel
7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt. 7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere "Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere
Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet
wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines
psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische
Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden. Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden.
§ 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare § 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare
Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der
Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das
Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen
oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen. oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen.
In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem
Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder, Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder,
je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der
Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung ablehnen. versehene Entscheidung ablehnen.
§ 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen § 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen
werden: werden:
- Schwangere, - Schwangere,
- Minderjährige unter 16 Jahren, - Minderjährige unter 16 Jahren,
- Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven - Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven
Freiheitsentziehung. Freiheitsentziehung.
§ 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die § 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die
Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der
Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat
keine Rechtsfolgen. keine Rechtsfolgen.
Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor
Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass: Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass:
- sie den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen dürfen, ohne - sie den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen dürfen, ohne
dass dies Rechtsfolgen hat, dass dies Rechtsfolgen hat,
- der gesamte Test audiovisuell aufgezeichnet wird, - der gesamte Test audiovisuell aufgezeichnet wird,
- ihr Rechtsanwalt, wenn sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen - ihr Rechtsanwalt, wenn sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen
lassen, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen, lassen, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen,
nicht aber während des eigentlichen Tests direkt eingreifen oder den nicht aber während des eigentlichen Tests direkt eingreifen oder den
Test unterbrechen darf. Test unterbrechen darf.
Der Test darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, die dem Der Test darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, die dem
Polygraphentest unterzogen wird, in Kenntnis der Sachlage ihre Polygraphentest unterzogen wird, in Kenntnis der Sachlage ihre
Zustimmung ausdrückt. Zu diesem Zweck unterzeichnet sie ein Zustimmung ausdrückt. Zu diesem Zweck unterzeichnet sie ein
Zustimmungsprotokoll. Die in dieses Protokoll aufgenommenen Zustimmungsprotokoll. Die in dieses Protokoll aufgenommenen
Informationen werden der betreffenden Person vorgelesen. Der König Informationen werden der betreffenden Person vorgelesen. Der König
legt die Mindestinformationen fest, die in das Zustimmungsprotokoll legt die Mindestinformationen fest, die in das Zustimmungsprotokoll
aufgenommen werden. aufgenommen werden.
Wird ein Minderjähriger einem Polygraphentest unterzogen, Wird ein Minderjähriger einem Polygraphentest unterzogen,
unterzeichnen der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das unterzeichnen der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das
Zustimmungsprotokoll. Zustimmungsprotokoll.
§ 5 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, können § 5 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, können
vor diesem Test auf Alkohol, Drogen oder Arzneimittel getestet und vor diesem Test auf Alkohol, Drogen oder Arzneimittel getestet und
psychologisch oder psychiatrisch untersucht werden. Der mit der psychologisch oder psychiatrisch untersucht werden. Der mit der
Ermittlung beauftragte Magistrat kann unter Berücksichtigung der Ermittlung beauftragte Magistrat kann unter Berücksichtigung der
Ergebnisse dieser vorhergehenden Tests und Untersuchungen beurteilen, Ergebnisse dieser vorhergehenden Tests und Untersuchungen beurteilen,
ob die betreffende Person einem Polygraphentest unterzogen werden ob die betreffende Person einem Polygraphentest unterzogen werden
darf. darf.
Der Polygraphist beurteilt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Der Polygraphist beurteilt auf der Grundlage der Ergebnisse der in
Absatz 1 erwähnten vorhergehenden Tests und Untersuchungen, ob es Absatz 1 erwähnten vorhergehenden Tests und Untersuchungen, ob es
möglich ist, einen Polygraphentest durchzuführen, ohne dass dessen möglich ist, einen Polygraphentest durchzuführen, ohne dass dessen
Gültigkeit und Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden. Gültigkeit und Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden.
Der Polygraphist kann den Polygraphentest jederzeit beenden, wenn er Der Polygraphist kann den Polygraphentest jederzeit beenden, wenn er
Zweifel am psychischen oder physischen Zustand beziehungsweise an der Zweifel am psychischen oder physischen Zustand beziehungsweise an der
psychischen oder physischen Gesundheit der betreffenden Person hat. psychischen oder physischen Gesundheit der betreffenden Person hat.
Der Magistrat kann, auf Vorschlag des Polygraphisten oder nicht, einen Der Magistrat kann, auf Vorschlag des Polygraphisten oder nicht, einen
Sachverständigen bestellen, der eine zusätzliche Untersuchung im Sachverständigen bestellen, der eine zusätzliche Untersuchung im
Hinblick auf einen Test oder einen erneuten Test durchführt. Hinblick auf einen Test oder einen erneuten Test durchführt.
Gegebenenfalls kann der Sachverständige den Test von einem dafür Gegebenenfalls kann der Sachverständige den Test von einem dafür
vorgesehenen Raum aus mitverfolgen. vorgesehenen Raum aus mitverfolgen.
Der ersuchende Magistrat wird über den Verlauf des Polygraphentests Der ersuchende Magistrat wird über den Verlauf des Polygraphentests
informiert. informiert.
§ 6 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, haben das § 6 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, haben das
Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts, der bei der Verlesung und Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts, der bei der Verlesung und
Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein und sowohl die Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein und sowohl die
Vorbereitung als auch die tatsächliche Durchführung des Vorbereitung als auch die tatsächliche Durchführung des
Polygraphentests von dem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen Polygraphentests von dem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen
darf. Jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts hat zur Folge, dass darf. Jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts hat zur Folge, dass
der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein
weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann. weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann.
Nach Abschluss des Polygraphentests werden dessen Ergebnisse Nach Abschluss des Polygraphentests werden dessen Ergebnisse
überprüft. Wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, werden überprüft. Wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, werden
vor der Vernehmung alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt bei vor der Vernehmung alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt bei
der Vernehmung gewährleistet. der Vernehmung gewährleistet.
Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt, auch nach Abschluss des Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt, auch nach Abschluss des
Polygraphentests, in dem in § 8 erwähnten Protokoll die Verletzungen Polygraphentests, in dem in § 8 erwähnten Protokoll die Verletzungen
der Rechte festhalten, die er meint festgestellt zu haben. der Rechte festhalten, die er meint festgestellt zu haben.
§ 7 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Testergebnisse darf der § 7 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Testergebnisse darf der
Polygraphentest nur mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen Polygraphentest nur mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen
technische Anforderungen vom König festgelegt werden. technische Anforderungen vom König festgelegt werden.
§ 8 - Es wird ein Protokoll des Polygraphentests erstellt, das eine § 8 - Es wird ein Protokoll des Polygraphentests erstellt, das eine
wortgetreue Niederschrift aller gestellten Fragen und aller gegebenen wortgetreue Niederschrift aller gestellten Fragen und aller gegebenen
Antworten sowie eine Zusammenfassung der Diskussion im Anschluss an Antworten sowie eine Zusammenfassung der Diskussion im Anschluss an
den Polygraphentest beinhaltet. Die in zweifacher Ausfertigung den Polygraphentest beinhaltet. Die in zweifacher Ausfertigung
fertiggestellten audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests und die fertiggestellten audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests und die
Testgraphiken gelten als Originale und werden bei der Kanzlei Testgraphiken gelten als Originale und werden bei der Kanzlei
hinterlegt. Die audiovisuelle Aufzeichnung des Polygraphentests wird hinterlegt. Die audiovisuelle Aufzeichnung des Polygraphentests wird
auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert, damit sie auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert, damit sie
getrennt bleibt von der nachfolgenden Vernehmung. getrennt bleibt von der nachfolgenden Vernehmung.
§ 9 - Legt die Person während oder anlässlich des Polygraphentests § 9 - Legt die Person während oder anlässlich des Polygraphentests
spontan ein Geständnis ab, wird der Test unmittelbar beendet und eine spontan ein Geständnis ab, wird der Test unmittelbar beendet und eine
Vernehmung gemäß Artikel 47bis und gemäß den Artikeln 2bis und 24bis/1 Vernehmung gemäß Artikel 47bis und gemäß den Artikeln 2bis und 24bis/1
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft
durchgeführt. durchgeführt.
§ 10 - Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als Beweis zur § 10 - Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als Beweis zur
Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden." Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden."
Art. 4 - Artikel 112duodecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 4 - Artikel 112duodecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das vorliegende Gesetz, tritt an dem vom König eingefügt durch das vorliegende Gesetz, tritt an dem vom König
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft. festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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