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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het gebruik van de polygraaf betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 FEBRUARI 2020. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het gebruik van de polygraaf betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2020 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat het | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 FEVRIER 2020. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne l'utilisation du polygraphe. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 février 2020 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce |
gebruik van de polygraaf betreft (Belgisch Staatsblad van 21 februari | qui concerne l'utilisation du polygraphe (Moniteur belge du 21 février |
2020). | 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen | in Bezug auf die Verwendung des Polygraphen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 2 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel |
7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt. | 7sexies mit der Überschrift "Polygraphentest" eingefügt. |
Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein | Art. 3 - In Kapitel 7sexies, eingefügt durch Artikel 2, wird ein |
Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 112duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere | "Art. 112duodecies - § 1 - Der Polygraphentest ist eine besondere |
Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet | Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgezeichnet |
wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines | wird und es ermöglicht, die Richtigkeit von Aussagen anhand eines |
psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische | psychophysiologischen Verfahrens zu überprüfen, bei dem physiologische |
Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden. | Parameter in Form von Graphiken gespeichert werden. |
§ 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare | § 2 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare |
Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der | Handlungen ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, kann der |
Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das | Prokurator des Königs oder, je nachdem, in welchem Stadium sich das |
Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen | Verfahren befindet, der Untersuchungsrichter dem Verdächtigen, Zeugen |
oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen. | oder Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen. |
In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem | In Absatz 1 erwähnte Personen können auch darum ersuchen, einem |
Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder, | Polygraphentest unterzogen zu werden. Der Prokurator des Königs oder, |
je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der | je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, der |
Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen | Untersuchungsrichter kann dieses Ersuchen durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung ablehnen. | versehene Entscheidung ablehnen. |
§ 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen | § 3 - Folgende Personen dürfen keinem Polygraphentest unterzogen |
werden: | werden: |
- Schwangere, | - Schwangere, |
- Minderjährige unter 16 Jahren, | - Minderjährige unter 16 Jahren, |
- Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven | - Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven |
Freiheitsentziehung. | Freiheitsentziehung. |
§ 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die | § 4 - Polygraphentests werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die |
Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der | Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, hat keine Rechtsfolgen. Der |
Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat | Test kann jederzeit unterbrochen werden. Auch diese Unterbrechung hat |
keine Rechtsfolgen. | keine Rechtsfolgen. |
Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor | Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, werden vor |
Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass: | Beginn des Tests mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass: |
- sie den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen dürfen, ohne | - sie den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen dürfen, ohne |
dass dies Rechtsfolgen hat, | dass dies Rechtsfolgen hat, |
- der gesamte Test audiovisuell aufgezeichnet wird, | - der gesamte Test audiovisuell aufgezeichnet wird, |
- ihr Rechtsanwalt, wenn sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen | - ihr Rechtsanwalt, wenn sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen |
lassen, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen, | lassen, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen, |
nicht aber während des eigentlichen Tests direkt eingreifen oder den | nicht aber während des eigentlichen Tests direkt eingreifen oder den |
Test unterbrechen darf. | Test unterbrechen darf. |
Der Test darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, die dem | Der Test darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, die dem |
Polygraphentest unterzogen wird, in Kenntnis der Sachlage ihre | Polygraphentest unterzogen wird, in Kenntnis der Sachlage ihre |
Zustimmung ausdrückt. Zu diesem Zweck unterzeichnet sie ein | Zustimmung ausdrückt. Zu diesem Zweck unterzeichnet sie ein |
Zustimmungsprotokoll. Die in dieses Protokoll aufgenommenen | Zustimmungsprotokoll. Die in dieses Protokoll aufgenommenen |
Informationen werden der betreffenden Person vorgelesen. Der König | Informationen werden der betreffenden Person vorgelesen. Der König |
legt die Mindestinformationen fest, die in das Zustimmungsprotokoll | legt die Mindestinformationen fest, die in das Zustimmungsprotokoll |
aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
Wird ein Minderjähriger einem Polygraphentest unterzogen, | Wird ein Minderjähriger einem Polygraphentest unterzogen, |
unterzeichnen der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das | unterzeichnen der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das |
Zustimmungsprotokoll. | Zustimmungsprotokoll. |
§ 5 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, können | § 5 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, können |
vor diesem Test auf Alkohol, Drogen oder Arzneimittel getestet und | vor diesem Test auf Alkohol, Drogen oder Arzneimittel getestet und |
psychologisch oder psychiatrisch untersucht werden. Der mit der | psychologisch oder psychiatrisch untersucht werden. Der mit der |
Ermittlung beauftragte Magistrat kann unter Berücksichtigung der | Ermittlung beauftragte Magistrat kann unter Berücksichtigung der |
Ergebnisse dieser vorhergehenden Tests und Untersuchungen beurteilen, | Ergebnisse dieser vorhergehenden Tests und Untersuchungen beurteilen, |
ob die betreffende Person einem Polygraphentest unterzogen werden | ob die betreffende Person einem Polygraphentest unterzogen werden |
darf. | darf. |
Der Polygraphist beurteilt auf der Grundlage der Ergebnisse der in | Der Polygraphist beurteilt auf der Grundlage der Ergebnisse der in |
Absatz 1 erwähnten vorhergehenden Tests und Untersuchungen, ob es | Absatz 1 erwähnten vorhergehenden Tests und Untersuchungen, ob es |
möglich ist, einen Polygraphentest durchzuführen, ohne dass dessen | möglich ist, einen Polygraphentest durchzuführen, ohne dass dessen |
Gültigkeit und Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden. | Gültigkeit und Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden. |
Der Polygraphist kann den Polygraphentest jederzeit beenden, wenn er | Der Polygraphist kann den Polygraphentest jederzeit beenden, wenn er |
Zweifel am psychischen oder physischen Zustand beziehungsweise an der | Zweifel am psychischen oder physischen Zustand beziehungsweise an der |
psychischen oder physischen Gesundheit der betreffenden Person hat. | psychischen oder physischen Gesundheit der betreffenden Person hat. |
Der Magistrat kann, auf Vorschlag des Polygraphisten oder nicht, einen | Der Magistrat kann, auf Vorschlag des Polygraphisten oder nicht, einen |
Sachverständigen bestellen, der eine zusätzliche Untersuchung im | Sachverständigen bestellen, der eine zusätzliche Untersuchung im |
Hinblick auf einen Test oder einen erneuten Test durchführt. | Hinblick auf einen Test oder einen erneuten Test durchführt. |
Gegebenenfalls kann der Sachverständige den Test von einem dafür | Gegebenenfalls kann der Sachverständige den Test von einem dafür |
vorgesehenen Raum aus mitverfolgen. | vorgesehenen Raum aus mitverfolgen. |
Der ersuchende Magistrat wird über den Verlauf des Polygraphentests | Der ersuchende Magistrat wird über den Verlauf des Polygraphentests |
informiert. | informiert. |
§ 6 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, haben das | § 6 - Personen, die einem Polygraphentest unterzogen werden, haben das |
Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts, der bei der Verlesung und | Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts, der bei der Verlesung und |
Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein und sowohl die | Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein und sowohl die |
Vorbereitung als auch die tatsächliche Durchführung des | Vorbereitung als auch die tatsächliche Durchführung des |
Polygraphentests von dem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen | Polygraphentests von dem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen |
darf. Jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts hat zur Folge, dass | darf. Jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts hat zur Folge, dass |
der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein | der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein |
weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann. | weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann. |
Nach Abschluss des Polygraphentests werden dessen Ergebnisse | Nach Abschluss des Polygraphentests werden dessen Ergebnisse |
überprüft. Wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, werden | überprüft. Wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, werden |
vor der Vernehmung alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt bei | vor der Vernehmung alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt bei |
der Vernehmung gewährleistet. | der Vernehmung gewährleistet. |
Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt, auch nach Abschluss des | Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt, auch nach Abschluss des |
Polygraphentests, in dem in § 8 erwähnten Protokoll die Verletzungen | Polygraphentests, in dem in § 8 erwähnten Protokoll die Verletzungen |
der Rechte festhalten, die er meint festgestellt zu haben. | der Rechte festhalten, die er meint festgestellt zu haben. |
§ 7 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Testergebnisse darf der | § 7 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Testergebnisse darf der |
Polygraphentest nur mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen | Polygraphentest nur mit einem Gerät durchgeführt werden, dessen |
technische Anforderungen vom König festgelegt werden. | technische Anforderungen vom König festgelegt werden. |
§ 8 - Es wird ein Protokoll des Polygraphentests erstellt, das eine | § 8 - Es wird ein Protokoll des Polygraphentests erstellt, das eine |
wortgetreue Niederschrift aller gestellten Fragen und aller gegebenen | wortgetreue Niederschrift aller gestellten Fragen und aller gegebenen |
Antworten sowie eine Zusammenfassung der Diskussion im Anschluss an | Antworten sowie eine Zusammenfassung der Diskussion im Anschluss an |
den Polygraphentest beinhaltet. Die in zweifacher Ausfertigung | den Polygraphentest beinhaltet. Die in zweifacher Ausfertigung |
fertiggestellten audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests und die | fertiggestellten audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests und die |
Testgraphiken gelten als Originale und werden bei der Kanzlei | Testgraphiken gelten als Originale und werden bei der Kanzlei |
hinterlegt. Die audiovisuelle Aufzeichnung des Polygraphentests wird | hinterlegt. Die audiovisuelle Aufzeichnung des Polygraphentests wird |
auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert, damit sie | auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert, damit sie |
getrennt bleibt von der nachfolgenden Vernehmung. | getrennt bleibt von der nachfolgenden Vernehmung. |
§ 9 - Legt die Person während oder anlässlich des Polygraphentests | § 9 - Legt die Person während oder anlässlich des Polygraphentests |
spontan ein Geständnis ab, wird der Test unmittelbar beendet und eine | spontan ein Geständnis ab, wird der Test unmittelbar beendet und eine |
Vernehmung gemäß Artikel 47bis und gemäß den Artikeln 2bis und 24bis/1 | Vernehmung gemäß Artikel 47bis und gemäß den Artikeln 2bis und 24bis/1 |
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 10 - Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als Beweis zur | § 10 - Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als Beweis zur |
Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden." | Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden." |
Art. 4 - Artikel 112duodecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 4 - Artikel 112duodecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches, |
eingefügt durch das vorliegende Gesetz, tritt an dem vom König | eingefügt durch das vorliegende Gesetz, tritt an dem vom König |
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft. | festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2021 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |