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Meertalige weergave van Wet van 04/12/2007
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Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling Loi réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 DECEMBER 2007. - Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen 4 DECEMBRE 2007. - Loi réglant les recours judiciaires introduits dans
ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année
verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling 2008. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2007 tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in loi du 4 décembre 2007 réglant les recours judiciaires introduits dans
het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année
jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 7 december 2007). 2008 (Moniteur belge du 7 décembre 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in
Bezug Bezug
auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen
Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die
gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4. gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4.
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden
Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane
eingelegt werden. eingelegt werden.
TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe
KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in
Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, Bezug auf die technischen Betriebseinheiten,
die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der
Führungskräfte Führungskräfte
Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten
fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in
Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des
Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des
Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.
Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben
dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen
nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung
noch Einspruch eingelegt werden. noch Einspruch eingelegt werden.
KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die
Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X
Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008
erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden
befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen
Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen
Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.
Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben
dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach
Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch
Einspruch eingelegt werden. Einspruch eingelegt werden.
Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer
Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über
die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs. die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs.
KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten
Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang
der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt
worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden
repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der
Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten
Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht
einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt
worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten
einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den
Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der
Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen.
Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom
4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die
Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden.
Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des
Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch
eingelegt werden. eingelegt werden.
KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur
Berichtigung Berichtigung
der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur
Beendigung des Wahlverfahrens Beendigung des Wahlverfahrens
Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die
binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang
des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und
Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf
einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des
Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf
Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen. Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen.
Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt
werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden
Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind.
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig
Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über
die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des
Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der
Stimmzettel verlangen. Stimmzettel verlangen.
Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und
der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer-
und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den
Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert. Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert.
Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in
erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug
auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des
Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf
Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der
Arbeitgebervertretung. Arbeitgebervertretung.
Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der
Notifizierung des Urteils. Notifizierung des Urteils.
Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach
Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten
Personen und Organisationen notifiziert. Personen und Organisationen notifiziert.
Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der
Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung. Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung.
KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter
Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die
Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008
erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen
Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf
unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln. unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln.
Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6
des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres
2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen 2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen
Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen
eingelegt werden. eingelegt werden.
TITEL III - Schlussbestimmungen TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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