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Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling | Loi réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
4 DECEMBER 2007. - Wet tot regeling van de gerechtelijke beroepen | 4 DECEMBRE 2007. - Loi réglant les recours judiciaires introduits dans |
ingesteld in het kader van de procedure aangaande de sociale | le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année |
verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling | 2008. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2007 tot regeling van de gerechtelijke beroepen ingesteld in | loi du 4 décembre 2007 réglant les recours judiciaires introduits dans |
het kader van de procedure aangaande de sociale verkiezingen van het | le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année |
jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 7 december 2007). | 2008 (Moniteur belge du 7 décembre 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in | 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in |
Bezug | Bezug |
auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen | auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen |
Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die |
gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4. | gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4. |
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden |
Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane | Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe | TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe |
KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in | KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in |
Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, | Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, |
die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der | die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der |
Führungskräfte | Führungskräfte |
Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes | Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes |
vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten | vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten |
fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die | fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die |
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in |
Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des | Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des |
Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des | Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des |
Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. | Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. |
Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben | Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben |
dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. | dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. |
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen |
nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung | nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung |
noch Einspruch eingelegt werden. | noch Einspruch eingelegt werden. |
KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die | KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die |
Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X | Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X |
Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des | Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 |
erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden | erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden |
befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die | befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die |
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen |
Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen | Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen |
Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. | Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen. |
Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben | Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben |
dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. | dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss. |
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach |
Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch | Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch |
Einspruch eingelegt werden. | Einspruch eingelegt werden. |
Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer | Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer |
Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über | Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über |
die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs. | die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs. |
KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten | KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten |
Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang | Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang |
der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die | der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die |
Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt | Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt |
worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden | worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden |
repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der | repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der |
Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom | Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom |
4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten | 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten |
Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht | Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht |
einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt | einlegen. Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt |
worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten | worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten |
einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den | einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen. | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen. |
Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des | Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des |
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom | Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom |
4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die | 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die |
Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. | Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. |
Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des | Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des |
Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch | Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur | KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur |
Berichtigung | Berichtigung |
der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur | der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur |
Beendigung des Wahlverfahrens | Beendigung des Wahlverfahrens |
Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die | Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die |
binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. | binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang |
des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den | des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den |
betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und | betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf | Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf |
einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des | einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des |
Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf | Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf |
Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen. | Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen. |
Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt | Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt |
werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden | werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden |
Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. | Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind. | Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind. |
Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig | Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig |
Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über | Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über |
die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des | die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des |
Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der | Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der |
Stimmzettel verlangen. | Stimmzettel verlangen. |
Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und | Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und |
der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- | der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- |
und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der | und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der |
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD | Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den |
Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert. | Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert. |
Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in | Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in |
erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug | erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug |
auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des | auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des |
Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf | Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf |
Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der | Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der |
Arbeitgebervertretung. | Arbeitgebervertretung. |
Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der | Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der |
Notifizierung des Urteils. | Notifizierung des Urteils. |
Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach | Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach |
Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. | Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts. |
Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten | Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten |
Personen und Organisationen notifiziert. | Personen und Organisationen notifiziert. |
Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der | Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der |
Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung. | Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung. |
KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter | KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter |
Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die | Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die |
Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des | Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 | Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 |
erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen | erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen |
Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf | Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf |
unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln. | unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln. |
Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 | Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 |
des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres | des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres |
2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen | 2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen |
Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen | Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |