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Meertalige weergave van Wet van 04/12/2006
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Wet betreffende het gebruik van de spoorweginfrastructuur Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 DECEMBER 2006. - Wet betreffende het gebruik van de spoorweginfrastructuur Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 DECEMBRE 2006. - Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
11 van het koninklijk besluit van 19 mei 2009 tot wijziging van de wet articles 1er à 11 de l'arrêté royal du 19 mai 2009 modifiant la loi du
van 4 december 2006 betreffende het gebruik van de 4 décembre 2006 relative à l'utilisation de l'infrastructure
spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2009). ferroviaire (Moniteur belge du 9 juin 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4. 19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4.
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt: Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um: "Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um:
- Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung - Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung
der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die
Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen 26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie
2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007, 2007,
- Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung - Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung
von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen 26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, und Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, und
- Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert
durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007." Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007."
Art. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 4 wird aufgehoben. 1. Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. "Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer "5. "Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer
Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,", Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,",
3. In Nr. 19 werden die Wörter "grenzüberschreitende 3. In Nr. 19 werden die Wörter "grenzüberschreitende
Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende
Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort
"Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort "Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort
"Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch "Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch
das Wort "Wagons" ersetzt. das Wort "Wagons" ersetzt.
4. Es wird eine Nr. 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Es wird eine Nr. 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"19/1. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen": "19/1. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen":
Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine
Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die
Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen
Mitgliedstaaten ist; der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt Mitgliedstaaten ist; der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt
werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche
Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine
Grenze überqueren," Grenze überqueren,"
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird aufgehoben. 1. Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige "5. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige
Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden Personenverkehr." grenzüberschreitenden Personenverkehr."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden "Art. 7/1 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden
Personenverkehrsleistung haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Personenverkehrsleistung haben die Eisenbahnunternehmen das Recht,
Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke
aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr
auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen
befinden." befinden."
Art. 6 - In Artikel 25 desselben Gesetzes wird Absatz 7 wie folgt Art. 6 - In Artikel 25 desselben Gesetzes wird Absatz 7 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und "Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und
können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit
verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen
Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit
von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge,
besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen." besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - In Abweichung von Artikel 25 Absatz 7 können bei "Art. 25/1 - In Abweichung von Artikel 25 Absatz 7 können bei
Diensten, die eine gemäss Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur Diensten, die eine gemäss Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur
benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche
und langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge eine Laufzeit und langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge eine Laufzeit
von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in
Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und
langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit
vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich eines mehrjährigen vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich eines mehrjährigen
Abschreibungsplans, einhergehen. Abschreibungsplans, einhergehen.
Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der
Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die
Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die
ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden,
beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte
Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in
einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41
§ 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt. § 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt.
Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten,
die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010
Dienste betreiben, ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren Dienste betreiben, ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren
verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren
geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem
Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das
Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen
Vertrags verantwortlich." Vertrags verantwortlich."
Art. 8 - In Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt I desselben Gesetzes Art. 8 - In Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt I desselben Gesetzes
wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31/1 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem "Art. 31/1 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem
Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung
mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen
Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den Betreiber der Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den Betreiber der
Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis.
Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung
bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister
sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben
hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen
sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser
grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über
öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden." öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden."
Art. 9 - In Artikel 61 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb Art. 9 - In Artikel 61 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb
der Verwaltung" aufgehoben. der Verwaltung" aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 62 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Art. 10 - Artikel 62 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- bestimmt auf Antrag des Ministers, des Ministers, der "- bestimmt auf Antrag des Ministers, des Ministers, der
Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines
Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der
betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer
Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei
Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist." Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist."
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 und Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 und
Artikel 4, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, tritt der Artikel 4, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, tritt der
vorliegende Erlass am 4. Juni 2009 in Kraft. vorliegende Erlass am 4. Juni 2009 in Kraft.
(...) (...)
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