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Wet betreffende het gebruik van de spoorweginfrastructuur | Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 DECEMBER 2006. - Wet betreffende het gebruik van de spoorweginfrastructuur Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 DECEMBRE 2006. - Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
11 van het koninklijk besluit van 19 mei 2009 tot wijziging van de wet | articles 1er à 11 de l'arrêté royal du 19 mai 2009 modifiant la loi du |
van 4 december 2006 betreffende het gebruik van de | 4 décembre 2006 relative à l'utilisation de l'infrastructure |
spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2009). | ferroviaire (Moniteur belge du 9 juin 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4. | 19. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die | Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt: | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um: | "Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt folgende Richtlinien um: |
- Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung | - Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung |
der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die | der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, abgeändert durch die |
Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen | 26. Februar 2001, durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie |
2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober |
2007, | 2007, |
- Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung | - Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung |
von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die | von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, abgeändert durch die |
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen | 26. Februar 2001 und durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, und | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, und |
- Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von |
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert |
durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des | durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des | Rates vom 29. April 2004 und durch die Richtlinie 2007/58/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007." | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007." |
Art. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 4 wird aufgehoben. | 1. Nummer 4 wird aufgehoben. |
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. "Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer | "5. "Antragsteller": jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer |
Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,", | Genehmigung ist und eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt,", |
3. In Nr. 19 werden die Wörter "grenzüberschreitende | 3. In Nr. 19 werden die Wörter "grenzüberschreitende |
Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende | Eisenbahnverkehrsleistungen" durch die Wörter "grenzüberschreitende |
Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort | Eisenbahngüterverkehrsleistungen", das Wort |
"Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort | "Eisenbahnverkehrsleistungen" durch das Wort |
"Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch | "Eisenbahngüterverkehrsleistungen" und die Wörter "Wagons/Wagen" durch |
das Wort "Wagons" ersetzt. | das Wort "Wagons" ersetzt. |
4. Es wird eine Nr. 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4. Es wird eine Nr. 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"19/1. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen": | "19/1. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen": |
Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine | Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine |
Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die | Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die |
Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen | Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen |
Mitgliedstaaten ist; der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt | Mitgliedstaaten ist; der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt |
werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche | werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche |
Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine | Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine |
Grenze überqueren," | Grenze überqueren," |
Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird aufgehoben. | 1. Nummer 2 wird aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige | "5. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige |
Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im | Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im |
grenzüberschreitenden Personenverkehr." | grenzüberschreitenden Personenverkehr." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden | "Art. 7/1 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden |
Personenverkehrsleistung haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, | Personenverkehrsleistung haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, |
Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke | Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke |
aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr | aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr |
auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen | auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen |
befinden." | befinden." |
Art. 6 - In Artikel 25 desselben Gesetzes wird Absatz 7 wie folgt | Art. 6 - In Artikel 25 desselben Gesetzes wird Absatz 7 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und | "Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und |
können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit | können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit |
verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen | verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen |
Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit | Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit |
von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, | von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, |
besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen." | besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/1 - In Abweichung von Artikel 25 Absatz 7 können bei | "Art. 25/1 - In Abweichung von Artikel 25 Absatz 7 können bei |
Diensten, die eine gemäss Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur | Diensten, die eine gemäss Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur |
benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche | benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche |
und langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge eine Laufzeit | und langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge eine Laufzeit |
von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in | von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in |
Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und | Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und |
langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit | langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit |
vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich eines mehrjährigen | vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich eines mehrjährigen |
Abschreibungsplans, einhergehen. | Abschreibungsplans, einhergehen. |
Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der | Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der |
Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die | Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die |
Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die | Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die |
ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, | ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, |
beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte | beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte |
Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in | Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in |
einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 | einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 |
§ 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt. | § 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt. |
Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, | Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, |
die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 | die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 |
Dienste betreiben, ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren | Dienste betreiben, ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren |
verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren | verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren |
geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem | geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem |
Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das | Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das |
Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen | Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen |
Vertrags verantwortlich." | Vertrags verantwortlich." |
Art. 8 - In Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt I desselben Gesetzes | Art. 8 - In Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt I desselben Gesetzes |
wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31/1 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem | "Art. 31/1 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem |
Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung | Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung |
mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen | mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen |
Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den Betreiber der | Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den Betreiber der |
Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. | Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. |
Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung | Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung |
bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister | bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister |
sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben | sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben |
hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen | hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen |
sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser | sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser |
grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über | grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über |
öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden." | öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden." |
Art. 9 - In Artikel 61 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb | Art. 9 - In Artikel 61 desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb |
der Verwaltung" aufgehoben. | der Verwaltung" aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 62 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen | Art. 10 - Artikel 62 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen |
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- bestimmt auf Antrag des Ministers, des Ministers, der | "- bestimmt auf Antrag des Ministers, des Ministers, der |
Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines | Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines |
Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der | Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der |
betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer | betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer |
Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei | Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei |
Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist." | Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist." |
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 und | Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 und |
Artikel 4, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, tritt der | Artikel 4, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, tritt der |
vorliegende Erlass am 4. Juni 2009 in Kraft. | vorliegende Erlass am 4. Juni 2009 in Kraft. |
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