Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 04/04/2019
← Terug naar "Wet houdende wijziging van het Wetboek van Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet houdende wijziging van het Wetboek van Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2019. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2019. - Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 4 april 2019 houdende wijziging van het Wetboek van allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit
Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les
afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre
tussen ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019), zoals ze entreprises (Moniteur belge du 24 mai 2019), telle qu'elle a été
werd gewijzigd bij de wet van 27 mei 2020 tot wijziging van de wetten
van 4 april 2019 houdende wijziging van het Wetboek van Economisch modifiée par la loi du 27 mai 2020 modifiant les lois du 4 avril 2019
Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de
onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché
ondernemingen en van 2 mei 2019 houdende wijzigingen van boek I déloyales entre entreprises et du 2 mai 2019 portant modifications du
'Definities', van boek XV 'Rechtshandhaving' en vervanging van boek IV livre Ier 'Définitions', du livre XV 'Application de la loi' et
'Bescherming van de mededinging' van het Wetboek van economisch recht remplacement du livre IV 'Protection de la concurrence' du Code de
(Belgisch Staatsblad van 29 mei 2020). droit économique (Moniteur belge du 29 mai 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in
Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit,
missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen
Unternehmen Unternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni
2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem 2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der "4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der
Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen
Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen
Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen
Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten
verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen
Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen
Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten." Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten."
Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel
IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1, IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1,
IV.2 oder IV.2/1" ersetzt. IV.2 oder IV.2/1" ersetzt.
Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1 eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine "Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine
Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder
mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden, mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden,
missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen
Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt
werden kann. werden kann.
Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden: Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden:
1. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer 1. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer
Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen,
2. unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen 2. unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen
Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen,
3. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen 3. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen
Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
4. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen 4. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen
Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb
benachteiligt werden, benachteiligt werden,
5. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die 5. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die
Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen." noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen."
Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und
in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln
IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt. IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt.
Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel a) In Nr. 2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel
IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines
Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel b) In Nr. 4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel
IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines
Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und
IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1" IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf
der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer
Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni
2017, wird wie folgt ersetzt: 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel "Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel
IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe
von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf
Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner
Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5
Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab
dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen. dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.
Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der
Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in
den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten
Entscheidungen auferlegt werden. Entscheidungen auferlegt werden.
§ 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche § 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche
Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne
von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte
Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der
beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das
in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen
Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium
festgesetzten Zeitpunkt. festgesetzten Zeitpunkt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel
IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen
erhöhen. erhöhen.
Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine
Beurteilung der Obergrenze der Geldbußen durch, um festzustellen, ob Beurteilung der Obergrenze der Geldbußen durch, um festzustellen, ob
diese Obergrenze ausreichend abschreckende Geldbußen ermöglicht. diese Obergrenze ausreichend abschreckende Geldbußen ermöglicht.
§ 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann eine nach einem Verstoß § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann eine nach einem Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht erfolgende Schadenersatzzahlung, die gegen das Wettbewerbsrecht erfolgende Schadenersatzzahlung, die
infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde
die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand
berücksichtigen. berücksichtigen.
§ 4 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen § 4 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen
Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet. Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet.
§ 5 - In den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Geldbußen und § 5 - In den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Geldbußen und
Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig." Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig."
Art. 10 - Artikel IV.73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 10 - Artikel IV.73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. IV.73 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1 "Art. IV.73 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1
erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen
Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in
Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten. Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten.
In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung
auferlegt werden. auferlegt werden.
§ 2 - Betreffen die vorläufigen Maßnahmen die missbräuchliche § 2 - Betreffen die vorläufigen Maßnahmen die missbräuchliche
Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne
von Artikel IV.2/1, ist in Abweichung von § 1 das in Artikel IV.70 § 2 von Artikel IV.2/1, ist in Abweichung von § 1 das in Artikel IV.70 § 2
erwähnte Zwangsgeld anwendbar." erwähnte Zwangsgeld anwendbar."
Art. 11 - In Artikel IV.77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel IV.77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "zur Anwendung der Artikel Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "zur Anwendung der Artikel
IV.1 und IV.2" durch die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1, IV.2 IV.1 und IV.2" durch die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1, IV.2
und IV.2/1" ersetzt. und IV.2/1" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel VI.17/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 12 - In Artikel VI.17/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter
"VI.105 Nr. 1" durch die Wörter "VI.105 bis VI.109" ersetzt. "VI.105 Nr. 1" durch die Wörter "VI.105 bis VI.109" ersetzt.
Art. 13 - In Buch VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - In Buch VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Titel 3/1 mit folgender Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Titel 3/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Titel 3/1 - Verträge zwischen Unternehmen". "Titel 3/1 - Verträge zwischen Unternehmen".
Art. 14 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
VI.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/1 - § 1 - Vorliegender Titel ist nicht auf "Art. VI.91/1 - § 1 - Vorliegender Titel ist nicht auf
Finanzdienstleistungen anwendbar. Finanzdienstleistungen anwendbar.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und auf Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und auf
Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der FSMA kann der König Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der FSMA kann der König
bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf
Finanzdienstleistungen, die Er bestimmt, für anwendbar erklären. Finanzdienstleistungen, die Er bestimmt, für anwendbar erklären.
§ 2 - Vorliegender Titel ist nicht auf öffentliche Aufträge und sich § 2 - Vorliegender Titel ist nicht auf öffentliche Aufträge und sich
daraus ergebende Verträge anwendbar. daraus ergebende Verträge anwendbar.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König
bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf öffentliche bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf öffentliche
Aufträge und sich daraus ergebende Verträge, die Er bestimmt, für Aufträge und sich daraus ergebende Verträge, die Er bestimmt, für
anwendbar erklären." anwendbar erklären."
Art. 15 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/2 mit Art. 15 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/2 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags "Art. VI.91/2 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags
schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich
abgefasst sein. abgefasst sein.
Ein Vertrag kann unter anderem aufgrund der Marktpraktiken, die Ein Vertrag kann unter anderem aufgrund der Marktpraktiken, die
unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden." unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden."
Art. 16 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/3 mit Art. 16 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind "Art. VI.91/3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind
Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen missbräuchlich, wenn sie Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen missbräuchlich, wenn sie
für sich allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen für sich allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen
Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und
Verpflichtungen der Parteien bewirken. Verpflichtungen der Parteien bewirken.
§ 2 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter § 2 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter
Einbeziehung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, der Einbeziehung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, der
allgemeinen wirtschaftlichen Grundlage des Vertrags, der anwendbaren allgemeinen wirtschaftlichen Grundlage des Vertrags, der anwendbaren
Handelsbräuche und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder Handelsbräuche und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder
eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses beurteilt unter Berücksichtigung der Art der Vertragsabschlusses beurteilt unter Berücksichtigung der Art der
Produkte, auf die der Vertrag sich bezieht. Produkte, auf die der Vertrag sich bezieht.
Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel
VI.91/2 Absatz 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und VI.91/2 Absatz 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und
Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt. Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt.
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den
Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis
beziehungsweise Entgelt und Produkten, die die Gegenleistung beziehungsweise Entgelt und Produkten, die die Gegenleistung
darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst
sind." sind."
Art. 17 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/4 mit Art. 17 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/4 - Missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen: "Art. VI.91/4 - Missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen:
1. eine unwiderrufliche Verpflichtung der anderen Partei vorzusehen, 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung der anderen Partei vorzusehen,
während die Erbringung der Leistungen des Unternehmens an eine während die Erbringung der Leistungen des Unternehmens an eine
Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt nur von diesem Unternehmen Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt nur von diesem Unternehmen
abhängt, abhängt,
2. dem Unternehmen das einseitige Recht zuzugestehen, die Auslegung 2. dem Unternehmen das einseitige Recht zuzugestehen, die Auslegung
einer Vertragsklausel vorzunehmen, einer Vertragsklausel vorzunehmen,
3. im Streitfall die andere Partei davon abzuhalten, irgendein 3. im Streitfall die andere Partei davon abzuhalten, irgendein
Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen,
4. unwiderlegbar die Kenntnis oder die Annahme durch die andere Partei 4. unwiderlegbar die Kenntnis oder die Annahme durch die andere Partei
von Klauseln festzustellen, von denen diese vor Vertragsabschluss von Klauseln festzustellen, von denen diese vor Vertragsabschluss
nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte." nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte."
Art. 18 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/5 mit Art. 18 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/5 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind Klauseln "Art. VI.91/5 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind Klauseln
missbräuchlich, die darauf abzielen: missbräuchlich, die darauf abzielen:
1. dem Unternehmen zu erlauben, einseitig ohne triftigen Grund Preis, 1. dem Unternehmen zu erlauben, einseitig ohne triftigen Grund Preis,
Merkmale oder Bedingungen des Vertrags zu ändern, Merkmale oder Bedingungen des Vertrags zu ändern,
2. einen befristeten Vertrag ohne Angabe einer angemessenen 2. einen befristeten Vertrag ohne Angabe einer angemessenen
Kündigungsfrist stillschweigend zu verlängern oder zu erneuern, Kündigungsfrist stillschweigend zu verlängern oder zu erneuern,
3. ohne Gegenleistung das wirtschaftliche Risiko auf eine Partei 3. ohne Gegenleistung das wirtschaftliche Risiko auf eine Partei
abzuwälzen, obwohl es normalerweise von dem anderen Unternehmen oder abzuwälzen, obwohl es normalerweise von dem anderen Unternehmen oder
einer anderen Vertragspartei getragen würde, einer anderen Vertragspartei getragen würde,
4. die gesetzlichen Ansprüche einer Partei ungebührlich auszuschließen 4. die gesetzlichen Ansprüche einer Partei ungebührlich auszuschließen
oder einzuschränken, wenn das andere Unternehmen eine der oder einzuschränken, wenn das andere Unternehmen eine der
vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder
mangelhaft erfüllt, mangelhaft erfüllt,
5. unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches die Parteien 5. unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches die Parteien
ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist zu verpflichten, ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist zu verpflichten,
6. das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger 6. das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger
Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner
Angestellten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung Angestellten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung
der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag,
7. die Beweismittel einzuschränken, die die andere Partei anwenden 7. die Beweismittel einzuschränken, die die andere Partei anwenden
kann, kann,
8. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der 8. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der
Verpflichtungen der anderen Partei Schadenersatzbeträge festzulegen, Verpflichtungen der anderen Partei Schadenersatzbeträge festzulegen,
die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen
Schaden hinausgehen." Schaden hinausgehen."
Art. 19 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/6 mit Art. 19 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/6 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. "Art. VI.91/6 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.
Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die
missbräuchlichen Klauseln bestehen kann." missbräuchlichen Klauseln bestehen kann."
Art. 20 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/7 mit Art. 20 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/7 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den "Art. VI.91/7 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den
Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten
oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Geschäfte zwischen oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Geschäfte zwischen
Unternehmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Unternehmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Mittelstand und auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Mittelstand
zuständigen Minister für berufliche Sektoren oder für Kategorien von zuständigen Minister für berufliche Sektoren oder für Kategorien von
Produkten, die Er bestimmt, die Artikel VI.91/4 und VI.91/5 ergänzen. Produkten, die Er bestimmt, die Artikel VI.91/4 und VI.91/5 ergänzen.
Bevor die Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 Bevor die Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1
vorschlagen, konsultieren sie den Hohen Rat für Selbständige und KMB vorschlagen, konsultieren sie den Hohen Rat für Selbständige und KMB
und den in Artikel VI.86 erwähnten Besonderen Beratungsausschuss und den in Artikel VI.86 erwähnten Besonderen Beratungsausschuss
"Missbräuchliche Klauseln", wobei sie eine für die Abgabe der "Missbräuchliche Klauseln", wobei sie eine für die Abgabe der
Stellungnahme angemessene Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist Stellungnahme angemessene Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist
ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Die für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister legen der Die für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister legen der
Abgeordnetenkammer alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung Abgeordnetenkammer alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung
von Absatz 1 vor." von Absatz 1 vor."
Art. 21 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/8 mit Art. 21 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/8 - § 1 - Gegebenenfalls kann der Besondere "Art. VI.91/8 - § 1 - Gegebenenfalls kann der Besondere
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" vom Minister oder von Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" vom Minister oder von
dem für Mittelstand zuständigen Minister hinzugezogen werden, wenn sie dem für Mittelstand zuständigen Minister hinzugezogen werden, wenn sie
feststellen, dass in den Vertragsbedingungen bestimmter beruflicher feststellen, dass in den Vertragsbedingungen bestimmter beruflicher
Sektoren ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen Sektoren ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen
der Parteien besteht. der Parteien besteht.
Berufsverbände und überberufliche Verbände können die Stellungnahme Berufsverbände und überberufliche Verbände können die Stellungnahme
des Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln" des Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln"
einholen in Bezug auf Muster von Verträgen, die in ihrem beruflichen einholen in Bezug auf Muster von Verträgen, die in ihrem beruflichen
Sektor geschlossen werden. Sektor geschlossen werden.
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen erkennt der In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen erkennt der
Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" über Klauseln Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" über Klauseln
und Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche und Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche
Sektoren verwendet werden. Sektoren verwendet werden.
§ 2 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" § 2 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln"
veröffentlicht keine Klauseln oder Bedingungen, die in ihren veröffentlicht keine Klauseln oder Bedingungen, die in ihren
beruflichen Sektoren vertraulich oder sensibel sind." beruflichen Sektoren vertraulich oder sensibel sind."
Art. 22 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/9 mit Art. 22 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/9 - § 1 - Der Besondere Beratungsausschuss "Art. VI.91/9 - § 1 - Der Besondere Beratungsausschuss
"Missbräuchliche Klauseln" gibt Empfehlungen ab zu: "Missbräuchliche Klauseln" gibt Empfehlungen ab zu:
1. Abänderungen der Artikel VI.91/4 und VI.91/5, 1. Abänderungen der Artikel VI.91/4 und VI.91/5,
2. Formulierung und Auslegung von Klauseln oder Bedingungen, die in 2. Formulierung und Auslegung von Klauseln oder Bedingungen, die in
Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden. Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden.
§ 2 - Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Besondere § 2 - Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Besondere
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" den Ministern Änderungen Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" den Ministern Änderungen
der Vorschriften vorschlagen, die ihm wünschenswert erscheinen. der Vorschriften vorschlagen, die ihm wünschenswert erscheinen.
§ 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Besondere § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Besondere
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" einen Tätigkeitsbericht. Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" einen Tätigkeitsbericht.
Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im
Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge." Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge."
Art. 23 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/10 mit Art. 23 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.91/10 - Alle vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der "Art. VI.91/10 - Alle vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der
betreffenden Bestimmungen beurteilt der FÖD Wirtschaft die Umsetzung betreffenden Bestimmungen beurteilt der FÖD Wirtschaft die Umsetzung
der Bestimmungen der Artikel VI.91/2 bis VI.91/6 und gegebenenfalls der Bestimmungen der Artikel VI.91/2 bis VI.91/6 und gegebenenfalls
der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.91/1 und VI.91/7." der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.91/1 und VI.91/7."
Art. 24 - In Buch VI Titel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 24 - In Buch VI Titel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird die Überschrift von Kapitel 2 das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird die Überschrift von Kapitel 2
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen". "KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen".
Art. 25 - In Kapitel 2, abgeändert durch Artikel 24, wird ein Artikel Art. 25 - In Kapitel 2, abgeändert durch Artikel 24, wird ein Artikel
VI.103/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.103/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.103/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein "Art. VI.103/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein
"Geschäftsbeschluss" ein von einem Unternehmen getroffener Beschluss, "Geschäftsbeschluss" ein von einem Unternehmen getroffener Beschluss,
ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Vertrag ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Vertrag
geschlossen, fortgesetzt oder aufgegeben, eine vollständige Zahlung geschlossen, fortgesetzt oder aufgegeben, eine vollständige Zahlung
oder Teilzahlung geleistet oder ein vertragliches Recht in Bezug auf oder Teilzahlung geleistet oder ein vertragliches Recht in Bezug auf
ein Produkt ausgeübt werden soll, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Produkt ausgeübt werden soll, unabhängig davon, ob das Unternehmen
daraufhin gehandelt oder nicht gehandelt hat." daraufhin gehandelt oder nicht gehandelt hat."
Art. 26 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 1, der die Artikel Art. 26 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 1, der die Artikel
VI.104 und VI.104/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: VI.104 und VI.104/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Unlautere Marktpraktiken". "Abschnitt 1 - Unlautere Marktpraktiken".
Art. 27 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel Art. 27 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel
VI.104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.104/1 - Unlauter im Sinne von Artikel VI.104 sind "Art. VI.104/1 - Unlauter im Sinne von Artikel VI.104 sind
insbesondere Marktpraktiken von Unternehmen gegenüber anderen insbesondere Marktpraktiken von Unternehmen gegenüber anderen
Unternehmen, die: Unternehmen, die:
1. irreführend im Sinne der Artikel VI.105 bis VI.109 sind, 1. irreführend im Sinne der Artikel VI.105 bis VI.109 sind,
2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.109/1 bis VI.109/3 sind, 2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.109/1 bis VI.109/3 sind,
3. einer Handlung förderlich sind, die als Nichteinhaltung des 3. einer Handlung förderlich sind, die als Nichteinhaltung des
vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und
XV.126 als Verstoß zu betrachten sind." XV.126 als Verstoß zu betrachten sind."
Art. 28 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel Art. 28 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel
VI.105, VI.105/1 und VI.106 bis VI.109 umfasst, mit folgender VI.105, VI.105/1 und VI.106 bis VI.109 umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Irreführende Marktpraktiken". "Abschnitt 2 - Irreführende Marktpraktiken".
Art. 29 - Artikel VI.105 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 29 - Artikel VI.105 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VI.105 - Eine Marktpraktik gilt als irreführend, wenn sie "Art. VI.105 - Eine Marktpraktik gilt als irreführend, wenn sie
falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in
irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer
Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben ein Unternehmen in Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben ein Unternehmen in
Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder es zu Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder es zu
täuschen geeignet ist und es in jedem Fall tatsächlich oder täuschen geeignet ist und es in jedem Fall tatsächlich oder
voraussichtlich zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst, den es voraussichtlich zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst, den es
ansonsten nicht getroffen hätte: ansonsten nicht getroffen hätte:
1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 1. Vorhandensein oder Art des Produkts,
2. wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, 2. wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile,
Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und
Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder
Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge,
Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der
Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche
Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen
wurde, wurde,
3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die 3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die
Marktpraktik und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole Marktpraktik und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole
jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring
stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts
beziehen, beziehen,
4. Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen 4. Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen
Preisvorteils, Preisvorteils,
5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs
oder einer Reparatur, oder einer Reparatur,
6. Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines 6. Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines
Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status,
Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche,
kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und
Ehrungen, Ehrungen,
7. Rechte des anderen Unternehmens oder Risiken, denen es ausgesetzt 7. Rechte des anderen Unternehmens oder Risiken, denen es ausgesetzt
sein kann, sein kann,
8. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich 8. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich
vergleichender Werbung, die eine Gefahr der Verwechslung mit einem vergleichender Werbung, die eine Gefahr der Verwechslung mit einem
anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen
Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet,
9. Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen 9. Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen
eines sektoriellen Verhaltenskodexes, auf den es sich verpflichtet eines sektoriellen Verhaltenskodexes, auf den es sich verpflichtet
hat, eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine Absichtserklärung, hat, eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine Absichtserklärung,
sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung
nachprüfbar ist, nachprüfbar ist,
10. Mitteilung von verleumderischen Angaben in Bezug auf ein anderes 10. Mitteilung von verleumderischen Angaben in Bezug auf ein anderes
Unternehmen, seine Waren, seine Dienstleistungen oder seine Unternehmen, seine Waren, seine Dienstleistungen oder seine
Tätigkeit." Tätigkeit."
Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel
VI.105/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.105/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.105/1 - Eine Marktpraktik gilt als irreführende Unterlassung, "Art. VI.105/1 - Eine Marktpraktik gilt als irreführende Unterlassung,
wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen
Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche
Informationen vorenthält, die das andere Unternehmen je nach den Informationen vorenthält, die das andere Unternehmen je nach den
Umständen benötigt, um einen informierten Geschäftsbeschluss zu Umständen benötigt, um einen informierten Geschäftsbeschluss zu
treffen, und wenn diese Marktpraktik somit das andere Unternehmen zu treffen, und wenn diese Marktpraktik somit das andere Unternehmen zu
einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist,
den es ansonsten nicht getroffen hätte. den es ansonsten nicht getroffen hätte.
Eine Marktpraktik gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Eine Marktpraktik gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein
Unternehmen wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Unternehmen wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter
Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht
oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht
rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den Zweck der Marktpraktik nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den Zweck der Marktpraktik nicht
kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen
ergibt, und wenn dies jeweils ein anderes Unternehmen zu einem ergibt, und wenn dies jeweils ein anderes Unternehmen zu einem
Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es
ansonsten nicht getroffen hätte. ansonsten nicht getroffen hätte.
Werden durch das für die Marktpraktik verwendete Kommunikationsmedium Werden durch das für die Marktpraktik verwendete Kommunikationsmedium
räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese
Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat,
um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der
Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden,
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 31 - Artikel VI.108 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 31 - Artikel VI.108 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Der Artikel wird zu Artikel VI.109/3 umnummeriert. 2. Der Artikel wird zu Artikel VI.109/3 umnummeriert.
Art. 32 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 3, der die Artikel Art. 32 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 3, der die Artikel
VI.109/1, VI.109/2 und VI.109/3 umfasst, mit folgender Überschrift VI.109/1, VI.109/2 und VI.109/3 umfasst, mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 3 - Aggressive Marktpraktiken". "Abschnitt 3 - Aggressive Marktpraktiken".
Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel
VI.109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.109/1 - Eine Marktpraktik gilt als aggressiv, wenn sie im "Art. VI.109/1 - Eine Marktpraktik gilt als aggressiv, wenn sie im
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die
Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Unternehmens in Bezug auf Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Unternehmens in Bezug auf
das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung
körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich
oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieses Unternehmen oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieses Unternehmen
dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, einen dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, einen
Geschäftsbeschluss zu treffen, den es andernfalls nicht getroffen Geschäftsbeschluss zu treffen, den es andernfalls nicht getroffen
hätte. hätte.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter unzulässiger Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter unzulässiger
Beeinflussung Folgendes zu verstehen: Ausnutzung einer Machtposition Beeinflussung Folgendes zu verstehen: Ausnutzung einer Machtposition
gegenüber einem anderen Unternehmen zur Ausübung von Druck, auch ohne gegenüber einem anderen Unternehmen zur Ausübung von Druck, auch ohne
Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die
die Fähigkeit des Unternehmens zu einer informierten Entscheidung die Fähigkeit des Unternehmens zu einer informierten Entscheidung
wesentlich einschränkt." wesentlich einschränkt."
Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel VI.109/2 mit Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel VI.109/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.109/2 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Marktpraktik "Art. VI.109/2 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Marktpraktik
die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung
körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt
werden, ist abzustellen auf: werden, ist abzustellen auf:
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes der Marktpraktik, 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes der Marktpraktik,
2. Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder 2. Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder
Verhaltensweisen, Verhaltensweisen,
3. Ausnutzung durch das Unternehmen in Kenntnis der Sachlage von 3. Ausnutzung durch das Unternehmen in Kenntnis der Sachlage von
konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass
sie das Urteilsvermögen des anderen Unternehmens beeinträchtigen, um sie das Urteilsvermögen des anderen Unternehmens beeinträchtigen, um
den Beschluss dieses Unternehmens in Bezug auf das Produkt zu den Beschluss dieses Unternehmens in Bezug auf das Produkt zu
beeinflussen, beeinflussen,
4. finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse 4. finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse
nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen das andere nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen das andere
Unternehmen an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern Unternehmen an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern
versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu
einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln,
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen, 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen,
6. vertragliche Position eines Unternehmens gegenüber dem anderen 6. vertragliche Position eines Unternehmens gegenüber dem anderen
Unternehmen." Unternehmen."
Art. 35 - Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 35 - Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"13/1. von Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf unlautere "13/1. von Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf unlautere
Marktpraktiken zwischen Unternehmen,". Marktpraktiken zwischen Unternehmen,".
b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt:
"15. von Artikel VI.109/3 in Bezug auf Zwangskäufe,". "15. von Artikel VI.109/3 in Bezug auf Zwangskäufe,".
Art. 36 - Artikel XVII.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 36 - Artikel XVII.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr.2 werden die Wörter "des Generaldirektors der a) In Nr.2 werden die Wörter "des Generaldirektors der
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung" durch die Wörter "des Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung" durch die Wörter "des
Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion" ersetzt. Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion" ersetzt.
b) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, "2/1. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister,
gemeinsam, wenn der Antrag eine in den Artikeln VI.91/2 bis VI.91/6 gemeinsam, wenn der Antrag eine in den Artikeln VI.91/2 bis VI.91/6
erwähnte Handlung betrifft,". erwähnte Handlung betrifft,".
c) Eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/2. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, "2/2. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister,
gemeinsam, wenn der Antrag eine in Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 gemeinsam, wenn der Antrag eine in Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2
erwähnte Handlung betrifft,". erwähnte Handlung betrifft,".
Art. 37 - In Artikel XVII.12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 37 - In Artikel XVII.12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "durch Artikel das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "durch Artikel
VI.84" durch die Wörter "durch die Artikel VI.84 und VI.91/6" ersetzt. VI.84" durch die Wörter "durch die Artikel VI.84 und VI.91/6" ersetzt.
Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmung der Artikel VI.91/7 Absatz 3 und Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmung der Artikel VI.91/7 Absatz 3 und
Artikel VI.91/9 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, einfügt durch die Artikel VI.91/9 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, einfügt durch die
Artikel 20 beziehungsweise 22 des vorliegenden Gesetzes, wird das Artikel 20 beziehungsweise 22 des vorliegenden Gesetzes, wird das
vorliegende Gesetz zwei Jahre nach dem in Artikel 39 Absatz 3 vorliegende Gesetz zwei Jahre nach dem in Artikel 39 Absatz 3
festgelegten Inkrafttreten einer ersten Beurteilung unterzogen. Der festgelegten Inkrafttreten einer ersten Beurteilung unterzogen. Der
König übermittelt zu diesem Zweck einen Bericht an die König übermittelt zu diesem Zweck einen Bericht an die
Abgeordnetenkammer. Abgeordnetenkammer.
Art. 39 - Die Artikel 24 bis 35 und 36 Buchstabe a) und c) treten am Art. 39 - Die Artikel 24 bis 35 und 36 Buchstabe a) und c) treten am
ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende
Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
[Die Artikel 2 bis 11 treten an dem vom König festzulegenden Datum und [Die Artikel 2 bis 11 treten an dem vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Dezember 2020 in Kraft.] spätestens am 1. Dezember 2020 in Kraft.]
[Wenn die in den Artikeln 2 und 5 bis 11 aufgeführten Abänderungen [Wenn die in den Artikeln 2 und 5 bis 11 aufgeführten Abänderungen
durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes
vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und
Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des
Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches in das Wirtschaftsgesetzbuch Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches in das Wirtschaftsgesetzbuch
aufgenommen wurden, werden in Abweichung von Absatz 2 die Artikel 2 aufgenommen wurden, werden in Abweichung von Absatz 2 die Artikel 2
und 5 bis 11 am Tag vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen und 5 bis 11 am Tag vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen
Erlasses aufgehoben.] Erlasses aufgehoben.]
Die Artikel 12 bis 23, 36 Buchstabe b), 37 und 38 treten am ersten Tag Die Artikel 12 bis 23, 36 Buchstabe b), 37 und 38 treten am ersten Tag
des neunzehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden des neunzehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Verträge in Kraft, die nach Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Verträge in Kraft, die nach
diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder geändert werden. Diese diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder geändert werden. Diese
Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt
laufen. laufen.
[Art. 39 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. Mai 2020 [Art. 39 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. Mai 2020
(B.S. vom 29. Mai 2020); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 (B.S. vom 29. Mai 2020); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2
des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^