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Wet houdende de invoeging van Boek XVI, "Buitengerechtelijke regeling van consumentengeschillen" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
4 APRIL 2014. - Wet houdende de invoeging van Boek XVI, | 4 AVRIL 2014. - Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement |
"Buitengerechtelijke regeling van consumentengeschillen" in het | extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit |
Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2014 houdende de invoeging van Boek XVI, "Buitengerechtelijke regeling | loi du 4 avril 2014 portant insertion du Livre XVI, "Règlement |
van consumentengeschillen" in het Wetboek van economisch recht | extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit |
(Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014). | économique (Moniteur belge du 12 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVI "Außergerichtliche | 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVI "Außergerichtliche |
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in das | Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch | Wirtschaftsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 11 - Begriffsbestimmungen Buch XVI | "KAPITEL 11 - Begriffsbestimmungen Buch XVI |
Art. I.19 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVI: | Art. I.19 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVI: |
1.Handelsvereinigung, Berufsverband oder Berufsorganisation: | 1.Handelsvereinigung, Berufsverband oder Berufsorganisation: |
Vereinigung, deren Zweck ausschließlich oder hauptsächlich in der | Vereinigung, deren Zweck ausschließlich oder hauptsächlich in der |
Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen oder | Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen oder |
überberuflichen Interessen ihrer Mitglieder besteht, | überberuflichen Interessen ihrer Mitglieder besteht, |
2. verbraucherrechtliche Streitigkeit: Streitigkeit zwischen einem | 2. verbraucherrechtliche Streitigkeit: Streitigkeit zwischen einem |
Verbraucher und einem Unternehmen aus der Ausführung eines Kauf- oder | Verbraucher und einem Unternehmen aus der Ausführung eines Kauf- oder |
Dienstleistungsvertrags oder der Benutzung eines Produkts, | Dienstleistungsvertrags oder der Benutzung eines Produkts, |
3. außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten: | 3. außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten: |
jegliche Einschaltung einer von den Behörden geschaffenen Einrichtung | jegliche Einschaltung einer von den Behörden geschaffenen Einrichtung |
oder einer unabhängigen privaten Einrichtung, die eine Lösung | oder einer unabhängigen privaten Einrichtung, die eine Lösung |
vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel | vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel |
zusammenbringt, eine verbraucherrechtliche Streitigkeit beizulegen, | zusammenbringt, eine verbraucherrechtliche Streitigkeit beizulegen, |
4. qualifizierte Einrichtung: private oder von einer öffentlichen | 4. qualifizierte Einrichtung: private oder von einer öffentlichen |
Behörde geschaffene Einrichtung, die außergerichtlich | Behörde geschaffene Einrichtung, die außergerichtlich |
verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegt und in dem Verzeichnis | verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegt und in dem Verzeichnis |
aufgenommen ist, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | aufgenommen ist, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie erstellt und in Ausführung der Richtlinie | KMB, Mittelstand und Energie erstellt und in Ausführung der Richtlinie |
2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 | 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 |
über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten | über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten |
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie | und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie |
2009/22/EG der Europäischen Kommission übermittelt wird." | 2009/22/EG der Europäischen Kommission übermittelt wird." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVI mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVI mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XVI - AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VERBRAUCHERRECHTLICHER | "BUCH XVI - AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VERBRAUCHERRECHTLICHER |
STREITIGKEITEN | STREITIGKEITEN |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. XVI.1 - Vorliegendes Buch dient der Umsetzung: | Art. XVI.1 - Vorliegendes Buch dient der Umsetzung: |
1. der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | 1. der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher | vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher |
Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und | Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und |
der Richtlinie 2009/22/EG, | der Richtlinie 2009/22/EG, |
2. einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember | 2. einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember |
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. | 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. |
TITEL 2 - Beschwerdenbehandlung durch Unternehmen | TITEL 2 - Beschwerdenbehandlung durch Unternehmen |
Art. XVI.2 - Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, unmittelbar beim | Art. XVI.2 - Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, unmittelbar beim |
Unternehmen Beschwerde einzureichen oder Informationen zu der | Unternehmen Beschwerde einzureichen oder Informationen zu der |
Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrags zu erbitten, erteilen | Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrags zu erbitten, erteilen |
Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und | Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und |
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich | Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich |
zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt. Dieser | zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt. Dieser |
Dienst darf in seiner Bezeichnung nicht auf die Begriffe "Ombuds-", | Dienst darf in seiner Bezeichnung nicht auf die Begriffe "Ombuds-", |
"Vermittlung", "Schlichtung", "Schieds-", "qualifizierte Einrichtung" | "Vermittlung", "Schlichtung", "Schieds-", "qualifizierte Einrichtung" |
oder "außergerichtliche Streitbeilegung" verweisen. | oder "außergerichtliche Streitbeilegung" verweisen. |
Art. XVI.3 - Unternehmen beantworten die in Artikel XVI.2 erwähnten | Art. XVI.3 - Unternehmen beantworten die in Artikel XVI.2 erwähnten |
Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um | Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um |
zufriedenstellende Lösungen. | zufriedenstellende Lösungen. |
Art. XVI.4 - § 1 - Muss ein Unternehmen aufgrund eines Gesetzes oder | Art. XVI.4 - § 1 - Muss ein Unternehmen aufgrund eines Gesetzes oder |
einer Verordnungsbestimmung, eines Verhaltenskodex, auf den es sich | einer Verordnungsbestimmung, eines Verhaltenskodex, auf den es sich |
infolge seines Beitritts zu einer Handelsvereinigung, einem | infolge seines Beitritts zu einer Handelsvereinigung, einem |
Berufsverband oder einer Berufsorganisation verpflichtet hat, oder | Berufsverband oder einer Berufsorganisation verpflichtet hat, oder |
einer von ihm im Rahmen seiner allgemeinen oder besonderen | einer von ihm im Rahmen seiner allgemeinen oder besonderen |
Geschäftsbedingungen eingegangenen Verpflichtung auf ein Verfahren der | Geschäftsbedingungen eingegangenen Verpflichtung auf ein Verfahren der |
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten | außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten |
zurückgreifen, setzt es die Verbraucher auf klare, verständliche und | zurückgreifen, setzt es die Verbraucher auf klare, verständliche und |
leicht zugängliche Weise davon in Kenntnis. | leicht zugängliche Weise davon in Kenntnis. |
§ 2 - In den in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Informationen | § 2 - In den in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Informationen |
wird angegeben, wie ausführliche Informationen über dieses | wird angegeben, wie ausführliche Informationen über dieses |
außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für | außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für |
seine Inanspruchnahme erlangt werden können, und werden Kontaktdaten | seine Inanspruchnahme erlangt werden können, und werden Kontaktdaten |
und Adresse der Website der betreffenden qualifizierten Einrichtung | und Adresse der Website der betreffenden qualifizierten Einrichtung |
beziehungsweise Einrichtungen vermerkt. | beziehungsweise Einrichtungen vermerkt. |
Gegebenenfalls sind diese Informationen auf der Website und in den | Gegebenenfalls sind diese Informationen auf der Website und in den |
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verfügbar. | allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verfügbar. |
§ 3 - Wird für eine verbraucherrechtliche Streitigkeit in annehmbarer | § 3 - Wird für eine verbraucherrechtliche Streitigkeit in annehmbarer |
Frist keine Lösung in Anwendung von Artikel XVI.3 gefunden, teilt das | Frist keine Lösung in Anwendung von Artikel XVI.3 gefunden, teilt das |
Unternehmen von sich aus dem Verbraucher die in den Paragraphen 1 und | Unternehmen von sich aus dem Verbraucher die in den Paragraphen 1 und |
2 erwähnten Informationen mit und gibt unter Vermerk der Kontaktdaten | 2 erwähnten Informationen mit und gibt unter Vermerk der Kontaktdaten |
der zuständigen Einrichtung an, ob es verpflichtet oder bereit ist, | der zuständigen Einrichtung an, ob es verpflichtet oder bereit ist, |
auf eine außergerichtliche Beilegung der verbraucherrechtlichen | auf eine außergerichtliche Beilegung der verbraucherrechtlichen |
Streitigkeit zurückzugreifen. Auch wird mitgeteilt, ob diese | Streitigkeit zurückzugreifen. Auch wird mitgeteilt, ob diese |
Einrichtung eine qualifizierte Einrichtung ist. | Einrichtung eine qualifizierte Einrichtung ist. |
Diese Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen | Diese Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen |
dauerhaften Datenträger bereitgestellt. | dauerhaften Datenträger bereitgestellt. |
§ 4 - Das Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln XVI. 2 | § 4 - Das Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln XVI. 2 |
bis XIV.4 §§ 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit | bis XIV.4 §§ 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit |
der erteilten Informationen nachweisen. | der erteilten Informationen nachweisen. |
TITEL 3 - Ombudsdienst für Verbraucher | TITEL 3 - Ombudsdienst für Verbraucher |
KAPITEL 1 - Errichtung und Aufträge | KAPITEL 1 - Errichtung und Aufträge |
Art. XVI.5 - Unter der Bezeichnung "Ombudsdienst für Verbraucher" wird | Art. XVI.5 - Unter der Bezeichnung "Ombudsdienst für Verbraucher" wird |
ein autonomer öffentlicher Dienst mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, | ein autonomer öffentlicher Dienst mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, |
der eine Kontaktstelle und ein Dienst für außergerichtliche Beilegung | der eine Kontaktstelle und ein Dienst für außergerichtliche Beilegung |
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist. | verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist. |
Art. XVI.6 - Der Ombudsdienst für Verbraucher hat folgende Aufträge: | Art. XVI.6 - Der Ombudsdienst für Verbraucher hat folgende Aufträge: |
1. Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Verpflichtungen | 1. Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Verpflichtungen |
unterrichten, insbesondere über Möglichkeiten der außergerichtlichen | unterrichten, insbesondere über Möglichkeiten der außergerichtlichen |
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, | Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, |
2. jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung einer | 2. jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung einer |
verbraucherrechtlichen Streitigkeit entgegennehmen und entweder an | verbraucherrechtlichen Streitigkeit entgegennehmen und entweder an |
eine andere diesbezüglich zuständige qualifizierte Einrichtung | eine andere diesbezüglich zuständige qualifizierte Einrichtung |
weiterleiten oder selbst behandeln, | weiterleiten oder selbst behandeln, |
3. bei Anträgen auf außergerichtliche Beilegung einer | 3. bei Anträgen auf außergerichtliche Beilegung einer |
verbraucherrechtlichen Streitigkeit, für die keine andere | verbraucherrechtlichen Streitigkeit, für die keine andere |
qualifizierte Einrichtung zuständig ist, selbst tätig werden. | qualifizierte Einrichtung zuständig ist, selbst tätig werden. |
Art. XVI.7 - Der Ombudsdienst für Verbraucher erstellt jährlich einen | Art. XVI.7 - Der Ombudsdienst für Verbraucher erstellt jährlich einen |
Bericht über die Ausführung seiner Aufträge und richtet ihn an den | Bericht über die Ausführung seiner Aufträge und richtet ihn an den |
Minister. | Minister. |
Der König legt Modalitäten und Inhalt des Berichts fest. | Der König legt Modalitäten und Inhalt des Berichts fest. |
KAPITEL 2 - Arbeitsweise | KAPITEL 2 - Arbeitsweise |
Art. XVI.8 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird von einem | Art. XVI.8 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird von einem |
Direktionsrat verwaltet und vertreten, der sich aus folgenden zehn | Direktionsrat verwaltet und vertreten, der sich aus folgenden zehn |
Mitgliedern zusammensetzt: | Mitgliedern zusammensetzt: |
1. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Telekommunikation" | 1. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Telekommunikation" |
wie in Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | wie in Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnt, | erwähnt, |
2. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für den Postsektor" wie | 2. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für den Postsektor" wie |
in Artikel 43ter § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, | in Artikel 43ter § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, |
3. den beiden Mitgliedern der "Ombudsstelle für Energie" wie in | 3. den beiden Mitgliedern der "Ombudsstelle für Energie" wie in |
Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation | Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation |
des Elektrizitätsmarktes erwähnt, | des Elektrizitätsmarktes erwähnt, |
4. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Bahnreisende" wie in | 4. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Bahnreisende" wie in |
Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung | Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen erwähnt, | verschiedener Bestimmungen erwähnt, |
5. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen" wie | 5. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen" wie |
in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, | in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, |
6. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Versicherungen" wie in | 6. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Versicherungen" wie in |
Artikel 302 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Artikel 302 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
erwähnt. | erwähnt. |
Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie gehört dem Direktionsrat mit beratender Stimme | Mittelstand und Energie gehört dem Direktionsrat mit beratender Stimme |
an, sofern Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung des Ombudsdienstes | an, sofern Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung des Ombudsdienstes |
für Verbraucher auf der Tagesordnung stehen. | für Verbraucher auf der Tagesordnung stehen. |
§ 2 - Der Direktionsrat bestimmt alle zwei Jahre unter seinen | § 2 - Der Direktionsrat bestimmt alle zwei Jahre unter seinen |
Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der der | Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der der |
anderen Sprachrolle angehört. | anderen Sprachrolle angehört. |
Jeder in § 1 erwähnte Ombudsdienst verfügt über zwei Stimmen. | Jeder in § 1 erwähnte Ombudsdienst verfügt über zwei Stimmen. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident sein Amt. | Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident sein Amt. |
§ 3 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | § 3 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
ist der Direktionsrat befugt, alle Verfügungs- und | ist der Direktionsrat befugt, alle Verfügungs- und |
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die für die Verwaltung des | Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die für die Verwaltung des |
Ombudsdienstes für Verbraucher im Hinblick auf die Erfüllung seiner in | Ombudsdienstes für Verbraucher im Hinblick auf die Erfüllung seiner in |
Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge erforderlich sind. | Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge erforderlich sind. |
Zu den Verwaltungshandlungen gehören unter anderem die Billigung des | Zu den Verwaltungshandlungen gehören unter anderem die Billigung des |
jährlichen Geschäftsführungsplans, die Erstellung des Haushaltsplans | jährlichen Geschäftsführungsplans, die Erstellung des Haushaltsplans |
und die Kontrolle über seine Ausführung, die Erstellung des | und die Kontrolle über seine Ausführung, die Erstellung des |
Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben und die Ausarbeitung des | Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben und die Ausarbeitung des |
Personalplans. | Personalplans. |
§ 4 - Der Direktionsrat kann selbst beschließen, die Haushalte der in | § 4 - Der Direktionsrat kann selbst beschließen, die Haushalte der in |
§ 1 aufgezählten Ombudsdienste zu konsolidieren und einen gemeinsamen | § 1 aufgezählten Ombudsdienste zu konsolidieren und einen gemeinsamen |
Geschäftsführungsplan, einen gemeinsamen Jahresabschluss und einen | Geschäftsführungsplan, einen gemeinsamen Jahresabschluss und einen |
gemeinsamen Personalplan zu erstellen. | gemeinsamen Personalplan zu erstellen. |
§ 5 - Die Mitglieder des Direktionsrates bilden ein Kollegium. Zur | § 5 - Die Mitglieder des Direktionsrates bilden ein Kollegium. Zur |
Erfüllung der Aufträge des Ombudsdienstes für Verbraucher kann der | Erfüllung der Aufträge des Ombudsdienstes für Verbraucher kann der |
Direktionsrat durch kollegiale Entscheidung einem oder mehreren seiner | Direktionsrat durch kollegiale Entscheidung einem oder mehreren seiner |
Mitglieder Vollmachten erteilen. | Mitglieder Vollmachten erteilen. |
Wenn ein Ombudsmann, der Mitglied des Direktionsrates ist, sein Amt | Wenn ein Ombudsmann, der Mitglied des Direktionsrates ist, sein Amt |
nicht ausüben kann, oder wenn das Mandat als Ombudsmann aus gleich | nicht ausüben kann, oder wenn das Mandat als Ombudsmann aus gleich |
welchem Grund unbesetzt ist oder endet, sind die anderen Ombudsmänner, | welchem Grund unbesetzt ist oder endet, sind die anderen Ombudsmänner, |
die Mitglied des Direktionsrates sind, ermächtigt, seine Befugnisse | die Mitglied des Direktionsrates sind, ermächtigt, seine Befugnisse |
zeitweilig auszuüben. | zeitweilig auszuüben. |
Art. XVI.9 - Die Mitglieder legen dem Direktionsrat unverzüglich alle | Art. XVI.9 - Die Mitglieder legen dem Direktionsrat unverzüglich alle |
Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit | Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines | beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines |
Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer | Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer |
verbraucherrechtlichen Streitigkeit, mit dem sie in Anwendung des | verbraucherrechtlichen Streitigkeit, mit dem sie in Anwendung des |
Artikels XVI.6 Nr. 3 beauftragt sind, entstehen lassen könnten oder | Artikels XVI.6 Nr. 3 beauftragt sind, entstehen lassen könnten oder |
diesen Eindruck erwecken könnten. | diesen Eindruck erwecken könnten. |
In diesem Zusammenhang verzichtet das betreffende Mitglied auf die | In diesem Zusammenhang verzichtet das betreffende Mitglied auf die |
Teilnahme an den Beratungen des Direktionsrates oder der Direktionsrat | Teilnahme an den Beratungen des Direktionsrates oder der Direktionsrat |
ersetzt das betreffende Mitglied durch ein anderes Mitglied. | ersetzt das betreffende Mitglied durch ein anderes Mitglied. |
Art. XVI.10 - Der Direktionsrat erstellt eine Geschäftsordnung, die | Art. XVI.10 - Der Direktionsrat erstellt eine Geschäftsordnung, die |
dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. | dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. |
Art. XVI.11 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird im Hinblick auf | Art. XVI.11 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird im Hinblick auf |
die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge finanziert | die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge finanziert |
durch: | durch: |
1. einen Teil der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | 1. einen Teil der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen |
"Ombudsbeiträge", die erhoben werden, um die in Artikel XVI.8 § 1 | "Ombudsbeiträge", die erhoben werden, um die in Artikel XVI.8 § 1 |
erwähnten Ombudsdienste für die Finanzierung des in Artikel XVI.6 Nr. | erwähnten Ombudsdienste für die Finanzierung des in Artikel XVI.6 Nr. |
1 erwähnten Auftrags zu finanzieren. Jeder der betreffenden | 1 erwähnten Auftrags zu finanzieren. Jeder der betreffenden |
Ombudsdienste trägt einen Betrag im Verhältnis zu dem Anteil an der in | Ombudsdienste trägt einen Betrag im Verhältnis zu dem Anteil an der in |
Artikel XVI.13 erwähnten Kontaktstelle, den er in Anspruch nimmt, in | Artikel XVI.13 erwähnten Kontaktstelle, den er in Anspruch nimmt, in |
seinen Haushaltsplan ein und führt ihn dem Ombudsdienst für | seinen Haushaltsplan ein und führt ihn dem Ombudsdienst für |
Verbraucher zu, | Verbraucher zu, |
2. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. | 2. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. |
Art. XVI.12 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, | Art. XVI.12 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie stellt dem Ombudsdienst für Verbraucher | Mittelstand und Energie stellt dem Ombudsdienst für Verbraucher |
logistische und materielle Mittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird | logistische und materielle Mittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird |
zwischen dem Ombudsdienst für Verbraucher, den betreffenden Sektoren | zwischen dem Ombudsdienst für Verbraucher, den betreffenden Sektoren |
und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft ein | und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft ein |
Dienstleistungsvertrag geschlossen, der vom König ratifiziert wird. | Dienstleistungsvertrag geschlossen, der vom König ratifiziert wird. |
KAPITEL 3 - Befugnisse | KAPITEL 3 - Befugnisse |
Abschnitt 1 - Information | Abschnitt 1 - Information |
Art. XVI.13 - Der Ombudsdienst für Verbraucher richtet eine | Art. XVI.13 - Der Ombudsdienst für Verbraucher richtet eine |
Kontaktstelle ein für die Information über die gegenseitigen Rechte | Kontaktstelle ein für die Information über die gegenseitigen Rechte |
und Verpflichtungen der Verbraucher und der Unternehmen und | und Verpflichtungen der Verbraucher und der Unternehmen und |
insbesondere über bestehende Verfahren der außergerichtlichen | insbesondere über bestehende Verfahren der außergerichtlichen |
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. | Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. |
Art. XVI.14 - Der Ombudsdienst für Verbraucher macht seinen | Art. XVI.14 - Der Ombudsdienst für Verbraucher macht seinen |
Jahresbericht auf seiner Website öffentlich zugänglich. | Jahresbericht auf seiner Website öffentlich zugänglich. |
Abschnitt 2 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher | Abschnitt 2 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher |
Streitigkeiten | Streitigkeiten |
Unterabschnitt 1 - Eingang der Anträge | Unterabschnitt 1 - Eingang der Anträge |
Art. XVI.15 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher nimmt jegliche | Art. XVI.15 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher nimmt jegliche |
Anträge auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher | Anträge auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher |
Streitigkeiten entgegen. | Streitigkeiten entgegen. |
Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer | Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer |
verbraucherrechtlichen Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für | verbraucherrechtlichen Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für |
Verbraucher per Brief, Fax, elektronische Post oder vor Ort | Verbraucher per Brief, Fax, elektronische Post oder vor Ort |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 2 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für | § 2 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für |
die eine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, übermittelt der | die eine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, übermittelt der |
Ombudsdienst für Verbraucher ihr unverzüglich den Antrag. | Ombudsdienst für Verbraucher ihr unverzüglich den Antrag. |
Er teilt dies dem Antragsteller mit und übermittelt ihm die | Er teilt dies dem Antragsteller mit und übermittelt ihm die |
Kontaktdaten der zuständigen qualifizierten Einrichtung. Er gibt | Kontaktdaten der zuständigen qualifizierten Einrichtung. Er gibt |
ebenfalls an, dass die Weiterleitung keine Aussage über die | ebenfalls an, dass die Weiterleitung keine Aussage über die |
Zulässigkeit des Antrags darstellt. | Zulässigkeit des Antrags darstellt. |
§ 3 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für | § 3 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für |
die keine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, behandelt der | die keine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, behandelt der |
Ombudsdienst für Verbraucher den Antrag selbst. | Ombudsdienst für Verbraucher den Antrag selbst. |
Unterabschnitt 2 - Behandlung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten | Unterabschnitt 2 - Behandlung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten |
Art. XVI.16 - § 1 - Sobald der Ombudsdienst für Verbraucher über alle | Art. XVI.16 - § 1 - Sobald der Ombudsdienst für Verbraucher über alle |
Unterlagen verfügt, die für die Prüfung eines in Artikel XVI.15 § 3 | Unterlagen verfügt, die für die Prüfung eines in Artikel XVI.15 § 3 |
erwähnten Antrags erforderlich sind, setzt er die Parteien vom Eingang | erwähnten Antrags erforderlich sind, setzt er die Parteien vom Eingang |
des vollständigen Antrags und vom Empfangsdatum in Kenntnis. | des vollständigen Antrags und vom Empfangsdatum in Kenntnis. |
§ 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher lehnt die Behandlung eines in § | § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher lehnt die Behandlung eines in § |
1 erwähnten Antrags ab, wenn: | 1 erwähnten Antrags ab, wenn: |
1. die Beschwerde erfunden, schikanös oder diffamierend ist, | 1. die Beschwerde erfunden, schikanös oder diffamierend ist, |
2. die Beschwerde anonym eingereicht wird oder die Gegenpartei nicht | 2. die Beschwerde anonym eingereicht wird oder die Gegenpartei nicht |
genannt wird oder nicht ermittelbar ist, | genannt wird oder nicht ermittelbar ist, |
3. die Beschwerde bereits von einer anderen qualifizierten Einrichtung | 3. die Beschwerde bereits von einer anderen qualifizierten Einrichtung |
behandelt worden ist; dies gilt auch, wenn diese Einrichtung die | behandelt worden ist; dies gilt auch, wenn diese Einrichtung die |
Behandlung der Beschwerde aus einem der in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 | Behandlung der Beschwerde aus einem der in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 |
erwähnten Gründen abgelehnt hat, Buchstabe e) ausgenommen, | erwähnten Gründen abgelehnt hat, Buchstabe e) ausgenommen, |
4. die Beschwerde die Beilegung einer Streitigkeit bezweckt, die | 4. die Beschwerde die Beilegung einer Streitigkeit bezweckt, die |
bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. | bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. |
§ 3 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann die Behandlung eines in § | § 3 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann die Behandlung eines in § |
1 erwähnten Antrags ablehnen, wenn: | 1 erwähnten Antrags ablehnen, wenn: |
1. die betreffende Beschwerde nicht zuerst bei dem betreffenden | 1. die betreffende Beschwerde nicht zuerst bei dem betreffenden |
Unternehmen eingereicht worden ist, | Unternehmen eingereicht worden ist, |
2. die betreffende Beschwerde seit mehr als einem Jahr bei dem | 2. die betreffende Beschwerde seit mehr als einem Jahr bei dem |
betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist, | betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist, |
3. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des | 3. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des |
Ombudsdienstes für Verbraucher ernsthaft beeinträchtigen würde. | Ombudsdienstes für Verbraucher ernsthaft beeinträchtigen würde. |
§ 4 - Binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags setzt | § 4 - Binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags setzt |
der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien von seinem Beschluss in | der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien von seinem Beschluss in |
Kenntnis, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen. Ein | Kenntnis, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen. Ein |
Ablehnungsbeschluss wird begründet. | Ablehnungsbeschluss wird begründet. |
Art. XVI.17 - § 1 - Binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des | Art. XVI.17 - § 1 - Binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des |
vollständigen Antrags teilt der Ombudsdienst für Verbraucher den | vollständigen Antrags teilt der Ombudsdienst für Verbraucher den |
Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mit. | Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mit. |
In außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine | In außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine |
selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der | selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der |
ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese | ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese |
Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. | Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. |
§ 2 - Hat der Ombudsdienst für Verbraucher eine gütliche | § 2 - Hat der Ombudsdienst für Verbraucher eine gütliche |
Streitbeilegung erzielt, schließt er die Akte ab und sendet den | Streitbeilegung erzielt, schließt er die Akte ab und sendet den |
Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger | Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger |
eine schriftliche Bestätigung zu. | eine schriftliche Bestätigung zu. |
Kann keine gütliche Beilegung erzielt werden, setzt der Ombudsdienst | Kann keine gütliche Beilegung erzielt werden, setzt der Ombudsdienst |
für Verbraucher die Parteien auf Papier oder auf einem anderen | für Verbraucher die Parteien auf Papier oder auf einem anderen |
dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis; gleichzeitig kann er dem | dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis; gleichzeitig kann er dem |
betreffenden Unternehmen eine Empfehlung übermitteln, mit Kopie an den | betreffenden Unternehmen eine Empfehlung übermitteln, mit Kopie an den |
Antragsteller. | Antragsteller. |
Leistet das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht Folge, | Leistet das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht Folge, |
verfügt es über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um dem | verfügt es über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um dem |
Ombudsdienst für Verbraucher und dem Antragsteller seinen mit Gründen | Ombudsdienst für Verbraucher und dem Antragsteller seinen mit Gründen |
versehenen Standpunkt mitzuteilen. | versehenen Standpunkt mitzuteilen. |
Art. XVI.18 - § 1 - Die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen werden ab | Art. XVI.18 - § 1 - Die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen werden ab |
dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 | dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 |
§ 1 erwähnt ausgesetzt. | § 1 erwähnt ausgesetzt. |
Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem der Ombudsdienst für | Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem der Ombudsdienst für |
Verbraucher den Parteien mitteilt: | Verbraucher den Parteien mitteilt: |
- dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.16 § 3 | - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.16 § 3 |
abgelehnt wird | abgelehnt wird |
- oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in | - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in |
Anwendung von Artikel XVI.17 § 2. | Anwendung von Artikel XVI.17 § 2. |
§ 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang beim Ombudsdienst für | § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang beim Ombudsdienst für |
Verbraucher des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1 | Verbraucher des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1 |
erwähnt in Kenntnis gesetzt wird, setzt es bis zu dem in § 1 Absatz 2 | erwähnt in Kenntnis gesetzt wird, setzt es bis zu dem in § 1 Absatz 2 |
erwähnten Tag jegliches Beitreibungsverfahren aus. | erwähnten Tag jegliches Beitreibungsverfahren aus. |
Art. XVI.19 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann im Rahmen | Art. XVI.19 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann im Rahmen |
eines bei ihm eingereichten Antrags vor Ort Bücher, Korrespondenz, | eines bei ihm eingereichten Antrags vor Ort Bücher, Korrespondenz, |
Berichte und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des | Berichte und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des |
betreffenden Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand des | betreffenden Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand des |
Antrags beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern, Bediensteten und | Antrags beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern, Bediensteten und |
Beauftragten des Unternehmens alle nützlichen Erläuterungen und | Beauftragten des Unternehmens alle nützlichen Erläuterungen und |
Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für | Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für |
seine Untersuchung nützlich sind. | seine Untersuchung nützlich sind. |
§ 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher darf sich von Sachverständigen | § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher darf sich von Sachverständigen |
beistehen lassen. | beistehen lassen. |
Art. XVI.20 - Auskünfte, die der Ombudsdienst für Verbraucher im | Art. XVI.20 - Auskünfte, die der Ombudsdienst für Verbraucher im |
Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen | Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen |
Streitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt. | Streitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt. |
Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung | Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung |
verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung im Hinblick auf den | verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung im Hinblick auf den |
Jahresbericht. | Jahresbericht. |
Art. XVI.21 - Die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche | Art. XVI.21 - Die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche |
Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch den | Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch den |
Ombudsdienst für Verbraucher ist kostenlos. | Ombudsdienst für Verbraucher ist kostenlos. |
KAPITEL 4 - Personalmitglieder des Ombudsdienstes für Verbraucher | KAPITEL 4 - Personalmitglieder des Ombudsdienstes für Verbraucher |
Art. XVI.22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | Art. XVI.22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass dem Ombudsdienst für Verbraucher Personalmitglieder | Königlichen Erlass dem Ombudsdienst für Verbraucher Personalmitglieder |
übertragen, die von den in Artikel XVI.8 erwähnten Ombudsdiensten | übertragen, die von den in Artikel XVI.8 erwähnten Ombudsdiensten |
beschäftigt werden, und diesbezügliche Modalitäten festlegen. | beschäftigt werden, und diesbezügliche Modalitäten festlegen. |
Diese Übertragung erfolgt unter integraler Beibehaltung ihrer Rechte | Diese Übertragung erfolgt unter integraler Beibehaltung ihrer Rechte |
und ihres administrativen und finanziellen Dienstalters. | und ihres administrativen und finanziellen Dienstalters. |
Art. XVI.23 - § 1 - Personalmitglieder, die an Verfahren der | Art. XVI.23 - § 1 - Personalmitglieder, die an Verfahren der |
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in | außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in |
Anwendung von Artikel XVI.6 Nr. 2 und 3 beteiligt sind, verfügen über | Anwendung von Artikel XVI.6 Nr. 2 und 3 beteiligt sind, verfügen über |
ausreichendes Wissen im Bereich der Beilegung verbraucherrechtlicher | ausreichendes Wissen im Bereich der Beilegung verbraucherrechtlicher |
Streitigkeiten. | Streitigkeiten. |
Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden | Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes festlegen. | Absatzes festlegen. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder legen dem in Artikel XVI.8 § | § 2 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder legen dem in Artikel XVI.8 § |
1 erwähnten Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre | 1 erwähnten Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre |
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder | Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder |
Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der | Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der |
außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen | außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen |
Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, entstehen lassen könnten oder | Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, entstehen lassen könnten oder |
diesen Eindruck erwecken könnten. | diesen Eindruck erwecken könnten. |
TITEL 4 - Qualifizierte Einrichtungen für außergerichtliche Beilegung | TITEL 4 - Qualifizierte Einrichtungen für außergerichtliche Beilegung |
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten | verbraucherrechtlicher Streitigkeiten |
Art. XVI.24 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, | Art. XVI.24 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie erstellt das Verzeichnis der Einrichtungen, | Mittelstand und Energie erstellt das Verzeichnis der Einrichtungen, |
die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegen und | die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegen und |
die in Artikel XVI.25 erwähnten Bedingungen erfüllen, und | die in Artikel XVI.25 erwähnten Bedingungen erfüllen, und |
veröffentlicht es auf seiner Website. | veröffentlicht es auf seiner Website. |
Dieses Verzeichnis wird der Europäischen Kommission übermittelt. | Dieses Verzeichnis wird der Europäischen Kommission übermittelt. |
§ 2 - Eine Einrichtung, die in das in § 1 erwähnte Verzeichnis | § 2 - Eine Einrichtung, die in das in § 1 erwähnte Verzeichnis |
aufgenommen werden möchte, richtet einen Antrag an den Föderalen | aufgenommen werden möchte, richtet einen Antrag an den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Dieser | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Dieser |
Antrag enthält alle Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen, | Antrag enthält alle Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen, |
dass die in Artikel XVI.25 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. | dass die in Artikel XVI.25 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. |
§ 3 - Erfüllt eine in dem Verzeichnis nach § 1 aufgenommene | § 3 - Erfüllt eine in dem Verzeichnis nach § 1 aufgenommene |
Einrichtung nicht mehr die Bedingungen des vorliegenden Titels, wird | Einrichtung nicht mehr die Bedingungen des vorliegenden Titels, wird |
sie aus dem Verzeichnis gestrichen. Die betreffende Einrichtung wird | sie aus dem Verzeichnis gestrichen. Die betreffende Einrichtung wird |
angehört, bevor sie gegebenenfalls aus dem Verzeichnis gestrichen | angehört, bevor sie gegebenenfalls aus dem Verzeichnis gestrichen |
wird. | wird. |
Art. XVI.25 - § 1 - Eine qualifizierte Einrichtung erfüllt folgende | Art. XVI.25 - § 1 - Eine qualifizierte Einrichtung erfüllt folgende |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Die Einrichtung ist unabhängig und unparteiisch. | 1. Die Einrichtung ist unabhängig und unparteiisch. |
2. Natürliche Personen, die bei der Einrichtung mit der | 2. Natürliche Personen, die bei der Einrichtung mit der |
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten | außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten |
beauftragt sind, verfügen über das erforderliche Fachwissen. | beauftragt sind, verfügen über das erforderliche Fachwissen. |
3. Die Einrichtung ist transparent hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, | 3. Die Einrichtung ist transparent hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, |
ihrer Verfahrensordnung, ihrer Finanzierung und ihrer Tätigkeiten. | ihrer Verfahrensordnung, ihrer Finanzierung und ihrer Tätigkeiten. |
4. Die Einrichtung ist für die Parteien sowohl online als auch offline | 4. Die Einrichtung ist für die Parteien sowohl online als auch offline |
leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, und ohne | leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, und ohne |
dass sie auf einen gesetzlichen Vertreter zurückgreifen müssen. | dass sie auf einen gesetzlichen Vertreter zurückgreifen müssen. |
5. Verfahren sind für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine | 5. Verfahren sind für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine |
Schutzgebühr zugänglich. | Schutzgebühr zugänglich. |
6. In der Verfahrensordnung wird in ausreichend deutlicher Weise | 6. In der Verfahrensordnung wird in ausreichend deutlicher Weise |
festgelegt, wann die Einrichtung einen Antrag als vollständig | festgelegt, wann die Einrichtung einen Antrag als vollständig |
erachtet. | erachtet. |
7. In der Verfahrensordnung werden auf vollständige Weise die Gründe | 7. In der Verfahrensordnung werden auf vollständige Weise die Gründe |
festgelegt, aus denen die Behandlung eines Antrags auf | festgelegt, aus denen die Behandlung eines Antrags auf |
außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit | außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit |
abgelehnt werden darf. Diese Gründe können auf Folgendes gestützt | abgelehnt werden darf. Diese Gründe können auf Folgendes gestützt |
sein: | sein: |
a) Keinerlei Beschwerde ist zuerst bei dem betreffenden Unternehmen | a) Keinerlei Beschwerde ist zuerst bei dem betreffenden Unternehmen |
eingereicht worden. | eingereicht worden. |
b) Der Antrag wird anonym eingereicht oder die Gegenpartei wird nicht | b) Der Antrag wird anonym eingereicht oder die Gegenpartei wird nicht |
genannt oder ist nicht ermittelbar. | genannt oder ist nicht ermittelbar. |
c) Der Antrag wird nach Ablauf der in der Verfahrensordnung der | c) Der Antrag wird nach Ablauf der in der Verfahrensordnung der |
Einrichtung festgelegten Frist eingereicht; diese Frist beträgt | Einrichtung festgelegten Frist eingereicht; diese Frist beträgt |
mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem | mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem |
betreffenden Unternehmen vorgelegt worden ist. | betreffenden Unternehmen vorgelegt worden ist. |
d) Der Antrag ist erfunden, schikanös oder diffamierend. | d) Der Antrag ist erfunden, schikanös oder diffamierend. |
e) Der Antrag fällt nicht unter die verbraucherrechtlichen | e) Der Antrag fällt nicht unter die verbraucherrechtlichen |
Streitigkeiten, für die die Einrichtung zuständig ist. | Streitigkeiten, für die die Einrichtung zuständig ist. |
f) Obwohl der Antrag unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten | f) Obwohl der Antrag unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten |
fällt, für die die Einrichtung zuständig ist, liegt der Streitwert | fällt, für die die Einrichtung zuständig ist, liegt der Streitwert |
oder der geschätzte Streitwert des Antrags unter oder über den in der | oder der geschätzte Streitwert des Antrags unter oder über den in der |
Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Schwellenwerten. | Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Schwellenwerten. |
g) Der Antrag bezweckt die Beilegung einer Streitigkeit, die bereits | g) Der Antrag bezweckt die Beilegung einer Streitigkeit, die bereits |
Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. | Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. |
h) Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der | h) Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der |
qualifizierten Einrichtung ernsthaft beeinträchtigen. | qualifizierten Einrichtung ernsthaft beeinträchtigen. |
8. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Einrichtung | 8. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Einrichtung |
binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags die Parteien | binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags die Parteien |
von ihrem Beschluss in Kenntnis setzt, die Behandlung des Antrags | von ihrem Beschluss in Kenntnis setzt, die Behandlung des Antrags |
fortzusetzen oder abzulehnen; ein Ablehnungsbeschluss wird begründet. | fortzusetzen oder abzulehnen; ein Ablehnungsbeschluss wird begründet. |
9. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Streitbeilegung | 9. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Streitbeilegung |
binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags | binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags |
erfolgt; in außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal | erfolgt; in außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal |
um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf | um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf |
der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese | der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese |
Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. | Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. |
10. Ein eventueller Schwellenwert wie in Nr. 7 Buchstabe f) erwähnt | 10. Ein eventueller Schwellenwert wie in Nr. 7 Buchstabe f) erwähnt |
darf nicht in einer Höhe festgesetzt werden, durch die eine | darf nicht in einer Höhe festgesetzt werden, durch die eine |
unverhältnismäßig hohe Anzahl verbraucherrechtliche Streitigkeiten | unverhältnismäßig hohe Anzahl verbraucherrechtliche Streitigkeiten |
ausgeschlossen wird. | ausgeschlossen wird. |
11. Das Verfahren bietet jeder Partei die Möglichkeit, ihre Meinung zu | 11. Das Verfahren bietet jeder Partei die Möglichkeit, ihre Meinung zu |
äußern und vorgebrachte Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen. | äußern und vorgebrachte Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen. |
12. Die Einrichtung gewährleistet die Vertraulichkeit der von den | 12. Die Einrichtung gewährleistet die Vertraulichkeit der von den |
Parteien übermittelten Auskünfte. | Parteien übermittelten Auskünfte. |
13. Jede Partei wird auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger | 13. Jede Partei wird auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger |
vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe | vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe |
angegeben werden. | angegeben werden. |
§ 2 - Neben den in § 1 erwähnten Bedingungen halten qualifizierte | § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Bedingungen halten qualifizierte |
Einrichtungen die in den Artikeln 1676 bis 1723 des | Einrichtungen die in den Artikeln 1676 bis 1723 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bestimmungen ein, wenn sie ein | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bestimmungen ein, wenn sie ein |
Schiedsverfahren anwenden. | Schiedsverfahren anwenden. |
§ 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen | § 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen |
verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit, | verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit, |
Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene | Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene |
der qualifizierten Einrichtungen und Handlungsfreiheit der Parteien zu | der qualifizierten Einrichtungen und Handlungsfreiheit der Parteien zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. XVI.26 - Personen, die mit einem Verfahren der außergerichtlichen | Art. XVI.26 - Personen, die mit einem Verfahren der außergerichtlichen |
Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit beauftragt sind, | Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit beauftragt sind, |
legen der qualifizierten Einrichtung und/oder den betreffenden | legen der qualifizierten Einrichtung und/oder den betreffenden |
Parteien unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und | Parteien unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und |
Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer | Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer |
der Parteien entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken | der Parteien entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken |
könnten. | könnten. |
Der König legt nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden | Der König legt nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes fest. | Absatzes fest. |
Art. XVI.27 - § 1 - Sobald eine qualifizierte Einrichtung einen | Art. XVI.27 - § 1 - Sobald eine qualifizierte Einrichtung einen |
vollständigen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung erhalten | vollständigen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung erhalten |
hat, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen ausgesetzt. | hat, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen ausgesetzt. |
Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem die qualifizierte | Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem die qualifizierte |
Einrichtung den Parteien mitteilt: | Einrichtung den Parteien mitteilt: |
- dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 | - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 |
Nr. 8 abgelehnt wird | Nr. 8 abgelehnt wird |
- oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in | - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in |
Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13. | Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13. |
§ 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang bei der qualifizierten | § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang bei der qualifizierten |
Einrichtung eines vollständigen Antrags auf außergerichtliche | Einrichtung eines vollständigen Antrags auf außergerichtliche |
Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, wird ein von dem | Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, wird ein von dem |
betreffenden Unternehmen eingeleitetes Beitreibungsverfahren bis zu | betreffenden Unternehmen eingeleitetes Beitreibungsverfahren bis zu |
dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag ausgesetzt. | dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag ausgesetzt. |
Art. XVI.28 - Zur Gewährleistung einer effizienten und transparenten | Art. XVI.28 - Zur Gewährleistung einer effizienten und transparenten |
Behandlung von Anträgen auf außergerichtliche Beilegung | Behandlung von Anträgen auf außergerichtliche Beilegung |
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten kann der König Maßnahmen | verbraucherrechtlicher Streitigkeiten kann der König Maßnahmen |
ergreifen: | ergreifen: |
- zur Koordinierung und Unterstützung qualifizierter Einrichtungen, | - zur Koordinierung und Unterstützung qualifizierter Einrichtungen, |
- zur Schaffung qualifizierter Einrichtungen." | - zur Schaffung qualifizierter Einrichtungen." |
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 11 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVI | "Abschnitt 11 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVI |
Art. XV.127 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer | Art. XV.127 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer |
gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt. | gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt. |
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig |
gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt." | gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt." |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1971 | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1971 |
zur Gründung einer Gebäuderegie wird die Gebäuderegie ermächtigt, die | zur Gründung einer Gebäuderegie wird die Gebäuderegie ermächtigt, die |
Kosten in Bezug auf die Miete des Gebäudes zu tragen, das von dem in | Kosten in Bezug auf die Miete des Gebäudes zu tragen, das von dem in |
Artikel XVI.5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ombudsdienst für | Artikel XVI.5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ombudsdienst für |
Verbraucher belegt wird. | Verbraucher belegt wird. |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 6 - Die Artikel 1 bis 4, 25 bis 28 und 50 bis 53 des Gesetzes vom | Art. 6 - Die Artikel 1 bis 4, 25 bis 28 und 50 bis 53 des Gesetzes vom |
26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben. | 26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie | die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie |
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. |
Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen durch | Erlassen Verweise auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen durch |
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Artikel I.19 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel I.19 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel XVI.1 bis XVI.5, | Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel XVI.1 bis XVI.5, |
XVI.8, XVI.10 bis XVI.12, XVI.22, XVI.23 § 1 des | XVI.8, XVI.10 bis XVI.12, XVI.22, XVI.23 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden |
Gesetzes, und die Artikel 4 bis 10 des vorliegenden Gesetzes treten am | Gesetzes, und die Artikel 4 bis 10 des vorliegenden Gesetzes treten am |
Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen | Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen |
Bestimmungen von Buch XVI desselben Gesetzbuches so wie durch | Bestimmungen von Buch XVI desselben Gesetzbuches so wie durch |
vorliegendes Gesetz eingefügt. | vorliegendes Gesetz eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |