← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling "
| Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale voorzorg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2014. - Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2014 tot wijziging van de wet van 25 april 1963 betreffende het beheer | loi du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 25 avril 1963 |
| van de instellingen van openbaar nut voor sociale zekerheid en sociale | sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et |
| voorzorg (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2014). | de prévoyance sociale (Moniteur belge du 5 mai 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 | 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1963 |
| über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für | über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für |
| soziale Sicherheit und Sozialfürsorge | soziale Sicherheit und Sozialfürsorge |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über |
| die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale | die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale |
| Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für | Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für |
| Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben. | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben. |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der | "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der |
| geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen | geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen |
| zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: | zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: |
| 1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
| 2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern | 2. zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern |
| der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen | der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei | Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei |
| ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen | ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen |
| Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen | Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen |
| Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines | Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines |
| ordentlichen Mitglieds ersetzt, | ordentlichen Mitglieds ersetzt, |
| 3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der | 3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der |
| Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, | Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, |
| 4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen | 4. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen |
| Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen | Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen |
| Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der | Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission. | Gemeinschaftskommission. |
| Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und | Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und |
| Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien | Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien |
| von Vertretern fest. | von Vertretern fest. |
| Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen | Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen |
| Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die | Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die |
| von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und | von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und |
| dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden. | dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden. |
| Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und | Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und |
| ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen | ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen |
| mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt | mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt |
| werden. | werden. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in |
| Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
| Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der | Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der |
| Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 | Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 |
| der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen | der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
| ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer | ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer |
| Bestimmung fest. | Bestimmung fest. |
| Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, | Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, |
| wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt. | wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt. |
| Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie | Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie |
| abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 | abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 |
| beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend | beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend |
| sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, | sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, |
| außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals | außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals |
| betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." | betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." |
| Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den | 1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den |
| Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" | Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der | "4. die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der |
| Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das | Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das |
| Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der |
| Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten | Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten |
| Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, | Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, |
| sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden | sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden |
| Ausschuss," | Ausschuss," |
| 3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | "4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
| Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene | Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene |
| Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten | Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten |
| stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht | stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht |
| erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
| Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und | Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und |
| föderales Statut des Personals," | föderales Statut des Personals," |
| 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes | "Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes |
| für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit | für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit |
| absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder | absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder |
| getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in | getroffen. Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in |
| anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen | anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen |
| Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in | Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in |
| Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen | Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen |
| Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden | Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden |
| in der Hausordnung festgelegt." | in der Hausordnung festgelegt." |
| Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten | 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten |
| Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder | Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder |
| handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten | handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten |
| Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre | Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre |
| Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden | Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden |
| Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und | Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und |
| Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um | Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um |
| stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. | stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. |
| 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, | 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, |
| ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden | ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden |
| Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für | Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für |
| Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in |
| Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht | Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht |
| fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden | fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden |
| sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder | 2. In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder |
| gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel | gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel |
| 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die | 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die |
| Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in | Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in |
| Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten | Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten |
| Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für | Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für |
| Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der |
| Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten | Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten |
| Behörden vertreten" ersetzt. | Behörden vertreten" ersetzt. |
| 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
| untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." | untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." |
| Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der | Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der |
| Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen | Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben. | Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum |
| in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die | in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die |
| die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei | die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei |
| Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der | Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der |
| Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des | Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des |
| Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
| betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen | betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des | Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des |
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und |
| zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der | zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der |
| Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und | Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und |
| des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in | des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien |
| Ph. COURARD | Ph. COURARD |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |