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Wet tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 NOVEMBER 2001. - Wet tot oprichting van de Belgische | 3 NOVEMBRE 2001. - Loi relative à la création de la Société belge |
Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van | d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du |
de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische | 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" |
Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek | sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de |
recht. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 20 januari 2014 tot wijziging van de wet van 3 | - de la loi du 20 janvier 2014 modifiant la loi du 3 novembre 2001 |
november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij | relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les |
voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december | pays en développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant |
1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de | création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une |
vorm van een vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2014); | société de droit public (Moniteur belge du 13 février 2014); |
- van de wet van 21 juli 2016 tot wijziging van de wet van 3 november | - de la loi du 21 juillet 2016 modifiant la loi du 3 novembre 2001 |
2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor | relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les |
Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december 1998 | Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant |
tot oprichting van de "Belgische technische coöperatie" in de vorm van | création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une |
een vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 11 | société de droit public (Moniteur belge du 11 août 2016); |
augustus 2016); | |
- van de artikelen 46 tot 48 van de wet van 23 november 2017 tot | - des articles 46 à 48 de la loi du 23 novembre 2017 portant |
wijziging van de naam van de Belgische Technische Coöperatie en tot | modification du nom de la Coopération technique belge et définition |
vaststelling van de opdrachten en de werking van Enabel, Belgisch | des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de |
Ontwikkelingsagentschap (Belgisch Staatsblad van 11 december 2017, | Développement (Moniteur belge du 11 décembre 2017, err. du 18 décembre |
err. van 18 december 2017). | 2017). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November | 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November |
2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur | Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur |
Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
werden zwischen den Wörtern "lokaler Unternehmen" und den Wörtern "in | werden zwischen den Wörtern "lokaler Unternehmen" und den Wörtern "in |
Entwicklungsländern haben" die Wörter "oder auf dem Gebiet der | Entwicklungsländern haben" die Wörter "oder auf dem Gebiet der |
Sozialwirtschaft" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "in | Sozialwirtschaft" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "in |
Entwicklungsländern haben," und den Wörtern "können sich ebenfalls" | Entwicklungsländern haben," und den Wörtern "können sich ebenfalls" |
die Wörter "und Organisationen und Gesellschaften, in deren | die Wörter "und Organisationen und Gesellschaften, in deren |
Gesellschaftszweck die Finanzierung des lokalen Unternehmertums der | Gesellschaftszweck die Finanzierung des lokalen Unternehmertums der |
Entwicklungsländer einbegriffen ist," eingefügt. | Entwicklungsländer einbegriffen ist," eingefügt. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern | "Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern |
zusammen, einschließlich seines Präsidenten. | zusammen, einschließlich seines Präsidenten. |
§ 2 - Der Verwaltungsrat zählt ebenso viele französischsprachige wie | § 2 - Der Verwaltungsrat zählt ebenso viele französischsprachige wie |
niederländischsprachige Mitglieder. | niederländischsprachige Mitglieder. |
§ 2 [sic] - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates | § 2 [sic] - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates |
sind gleichen Geschlechts. | sind gleichen Geschlechts. |
§ 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag des für | § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag des für |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers durch einen im | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgrund ihrer Kenntnis im | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgrund ihrer Kenntnis im |
Bereich internationale Zusammenarbeit oder in | Bereich internationale Zusammenarbeit oder in |
Verwaltungsangelegenheiten ernannt. | Verwaltungsangelegenheiten ernannt. |
§ 4 - Ein Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit | § 4 - Ein Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit |
und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel | und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel |
und Entwicklungszusammenarbeit, der von dem für | und Entwicklungszusammenarbeit, der von dem für |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, wird zu | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, wird zu |
den Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen. Er ist nicht | den Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen. Er ist nicht |
stimmberechtigt." | stimmberechtigt." |
Art. 4 - Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Gesellschaftszweck von BIO ist die direkte oder indirekte Investition | "Gesellschaftszweck von BIO ist die direkte oder indirekte Investition |
in die Entwicklung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen | in die Entwicklung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen |
(KKMU) und von Unternehmen der Sozialwirtschaft, die in | (KKMU) und von Unternehmen der Sozialwirtschaft, die in |
Entwicklungsländern ansässig sind, im Interesse des wirtschaftlichen | Entwicklungsländern ansässig sind, im Interesse des wirtschaftlichen |
und sozialen Fortschritts dieser Länder mit gleichzeitiger Sicherung | und sozialen Fortschritts dieser Länder mit gleichzeitiger Sicherung |
einer ausreichenden Rendite. Gesellschaftszweck von BIO ist ebenfalls | einer ausreichenden Rendite. Gesellschaftszweck von BIO ist ebenfalls |
die Investition in Energieprojekte und Projekte, die zum Kampf gegen | die Investition in Energieprojekte und Projekte, die zum Kampf gegen |
den Klimawandel in Entwicklungsländern beitragen, und in die | den Klimawandel in Entwicklungsländern beitragen, und in die |
Unternehmen, deren Ziel es ist, der Bevölkerung in Entwicklungsländern | Unternehmen, deren Ziel es ist, der Bevölkerung in Entwicklungsländern |
grundlegende Dienstleistungen zu erbringen." | grundlegende Dienstleistungen zu erbringen." |
Art. 5 - Artikel 3 § 1 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich desselben | Art. 5 - Artikel 3 § 1 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"- Zuschüsse zu gewähren im Hinblick auf die Finanzierung von | "- Zuschüsse zu gewähren im Hinblick auf die Finanzierung von |
Unterstützungsprogrammen zur Entwicklung von Portfoliounternehmen von | Unterstützungsprogrammen zur Entwicklung von Portfoliounternehmen von |
BIO oder von Unternehmen, die eine andere Finanzierung durch BIO als | BIO oder von Unternehmen, die eine andere Finanzierung durch BIO als |
einen Zuschuss erhalten können. Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt | einen Zuschuss erhalten können. Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt |
auf der Grundlage eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten | auf der Grundlage eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten |
und ist an besondere Kriterien gebunden, insbesondere hinsichtlich der | und ist an besondere Kriterien gebunden, insbesondere hinsichtlich der |
Begünstigten: | Begünstigten: |
i) Portfoliogesellschaften. Die Portfoliogesellschaft ist eine | i) Portfoliogesellschaften. Die Portfoliogesellschaft ist eine |
Gesellschaft, die eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form | Gesellschaft, die eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form |
außer in der Form eines Zuschusses erhalten hat, | außer in der Form eines Zuschusses erhalten hat, |
ii) zwischengeschaltete Strukturen, die allein auf lokale Unternehmen | ii) zwischengeschaltete Strukturen, die allein auf lokale Unternehmen |
ausgerichtet sind, in diesem Fall kommerzielle oder kooperative | ausgerichtet sind, in diesem Fall kommerzielle oder kooperative |
Investitionsbanken, Mikrofinanzierungsgesellschaften und -institute, | Investitionsbanken, Mikrofinanzierungsgesellschaften und -institute, |
Investmentfonds, Investment-, Leasing-, Garantie- und | Investmentfonds, Investment-, Leasing-, Garantie- und |
Versicherungsgesellschaften, die in Entwicklungsländern ansässig sind | Versicherungsgesellschaften, die in Entwicklungsländern ansässig sind |
und die Tätigkeiten und Investitionen lokaler Kleinst-, kleiner und | und die Tätigkeiten und Investitionen lokaler Kleinst-, kleiner und |
mittlerer Unternehmen finanzieren, | mittlerer Unternehmen finanzieren, |
iii) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Entwicklungsländer, | iii) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Entwicklungsländer, |
die folgende Kriterien erfüllen: | die folgende Kriterien erfüllen: |
a) Der Wert der Aktiva der KKMU übersteigt nicht 43 Millionen Euro. | a) Der Wert der Aktiva der KKMU übersteigt nicht 43 Millionen Euro. |
b) Der Umsatz der KKMU übersteigt nicht 50 Millionen Euro. | b) Der Umsatz der KKMU übersteigt nicht 50 Millionen Euro. |
Die Finanzierung von BIO beschränkt sich auf maximal 50 Prozent der | Die Finanzierung von BIO beschränkt sich auf maximal 50 Prozent der |
Unterstützungskosten. | Unterstützungskosten. |
Der Betrag des Zuschusses darf hunderttausend Euro pro Projekt nicht | Der Betrag des Zuschusses darf hunderttausend Euro pro Projekt nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, die | Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, die |
Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, | Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, |
einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die | einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die |
Bedingungen, unter denen der Zuschuss erstattet werden muss, wenn die | Bedingungen, unter denen der Zuschuss erstattet werden muss, wenn die |
Begünstigten säumig bleiben, und die Möglichkeiten der Kontrolle durch | Begünstigten säumig bleiben, und die Möglichkeiten der Kontrolle durch |
BIO. BIO rechtfertigt die Verwendung dieser Zuschüsse, indem sie dem | BIO. BIO rechtfertigt die Verwendung dieser Zuschüsse, indem sie dem |
für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister einen jährlichen | für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister einen jährlichen |
Bericht übermittelt, in dem folgende Angaben aufgenommen sind: | Bericht übermittelt, in dem folgende Angaben aufgenommen sind: |
- eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, | - eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, |
- eine finanzielle Bilanz, | - eine finanzielle Bilanz, |
- eine Bewertung der erzielten Ergebnisse, | - eine Bewertung der erzielten Ergebnisse, |
- eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter | - eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter |
Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." | Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." |
Art. 6 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 6 | Art. 6 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für Interventionen von BIO (Gesellschaftsgründung, | "Für Interventionen von BIO (Gesellschaftsgründung, |
Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Zuschüsse) kommen | Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Zuschüsse) kommen |
Investmentgesellschaften, Investmentfonds und Unternehmen nicht in | Investmentgesellschaften, Investmentfonds und Unternehmen nicht in |
Frage: | Frage: |
- die in einem Staat ansässig sind, der in Artikel 307 § 1 Absatz 5 | - die in einem Staat ansässig sind, der in Artikel 307 § 1 Absatz 5 |
Buchstabe a) oder b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, | Buchstabe a) oder b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, |
- die in einem Staat ansässig sind, der nicht derjenige ist, in dem | - die in einem Staat ansässig sind, der nicht derjenige ist, in dem |
der Endbegünstigte der BIO-Intervention seinen Sitz hat und der auf | der Endbegünstigte der BIO-Intervention seinen Sitz hat und der auf |
der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu | der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu |
verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den Standards der | verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den Standards der |
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) | Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) |
den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit | den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit |
Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat | Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt." | beratenen Königlichen Erlass festgelegt." |
Art. 7 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Die Interventionen von BIO richten sich ausschließlich an | " § 2 - Die Interventionen von BIO richten sich ausschließlich an |
Unternehmen in Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten | Unternehmen in Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten |
Kategorien angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe | Kategorien angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe |
der OECD definiert sind: | der OECD definiert sind: |
(i) am wenigsten entwickelte Länder, | (i) am wenigsten entwickelte Länder, |
(ii) Länder mit niedrigem Einkommen, | (ii) Länder mit niedrigem Einkommen, |
(iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, | (iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, |
(iv) Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie." | (iv) Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie." |
Art. 8 - Artikel 3 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 3 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4bis - § 1 - Die besonderen Regeln und Bedingungen, gemäß denen | "Art. 4bis - § 1 - Die besonderen Regeln und Bedingungen, gemäß denen |
BIO ihren Gesellschaftszweck erfüllt, werden in einem | BIO ihren Gesellschaftszweck erfüllt, werden in einem |
Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Belgischen Staat und BIO | Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Belgischen Staat und BIO |
geschlossen wird, festgelegt. | geschlossen wird, festgelegt. |
§ 2 - Im Geschäftsführungsvertrag werden mindestens folgende | § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag werden mindestens folgende |
Angelegenheiten geregelt: | Angelegenheiten geregelt: |
1. politischer Rahmen, | 1. politischer Rahmen, |
2. Aufträge und Werte von BIO, | 2. Aufträge und Werte von BIO, |
3. strategische Prioritäten der Investitionspolitik von BIO nach | 3. strategische Prioritäten der Investitionspolitik von BIO nach |
geographischer, sektorieller und thematischer Konzentration, der | geographischer, sektorieller und thematischer Konzentration, der |
Investitionsmodalitäten und der Kriterien für die Gewährung von | Investitionsmodalitäten und der Kriterien für die Gewährung von |
Finanzierungen, | Finanzierungen, |
4. Finanzierungsmodalitäten von BIO sowohl in der Form eines | 4. Finanzierungsmodalitäten von BIO sowohl in der Form eines |
Eigenmittelbeitrags als auch in der Form von Subventionen zu Lasten | Eigenmittelbeitrags als auch in der Form von Subventionen zu Lasten |
des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates, | des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates, |
5. von BIO zu erreichende spezifische und messbare Ziele, | 5. von BIO zu erreichende spezifische und messbare Ziele, |
6. Modalitäten der Zusammenarbeit und Entwicklung von Synergien | 6. Modalitäten der Zusammenarbeit und Entwicklung von Synergien |
zwischen BIO und den anderen Akteuren der Belgischen | zwischen BIO und den anderen Akteuren der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit, | Entwicklungszusammenarbeit, |
7. Verfahren und objektive Parameter für die jährliche Prüfung des | 7. Verfahren und objektive Parameter für die jährliche Prüfung des |
Geschäftsführungsvertrags, | Geschäftsführungsvertrags, |
8. finanzielle Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der aus dem | 8. finanzielle Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der aus dem |
Geschäftsführungsvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten durch eine | Geschäftsführungsvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten durch eine |
Partei, | Partei, |
9. Verpflichtungen im Bereich interne Kontrolle. | 9. Verpflichtungen im Bereich interne Kontrolle. |
§ 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Geschäftsführungsvertrag | § 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Geschäftsführungsvertrag |
gelten als ungeschrieben. | gelten als ungeschrieben. |
Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht anwendbar auf den | Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht anwendbar auf den |
Geschäftsführungsvertrag. Die Partei, der gegenüber eine im | Geschäftsführungsvertrag. Die Partei, der gegenüber eine im |
Geschäftsführungsvertrag vorgesehene Verbindlichkeit nicht erfüllt | Geschäftsführungsvertrag vorgesehene Verbindlichkeit nicht erfüllt |
wird, kann die andere Partei nur zwingen, die Verbindlichkeit zu | wird, kann die andere Partei nur zwingen, die Verbindlichkeit zu |
erfüllen, und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, unbeschadet der | erfüllen, und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, unbeschadet der |
Anwendung jeglicher im Geschäftsführungsvertrag vorgesehener | Anwendung jeglicher im Geschäftsführungsvertrag vorgesehener |
Sanktionen." | Sanktionen." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des | "Art. 4ter - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des |
Geschäftsführungsvertrags wird der Föderalstaat von dem für | Geschäftsführungsvertrags wird der Föderalstaat von dem für |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister vertreten. | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister vertreten. |
§ 2 - Bei Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird BIO gemäß dem | § 2 - Bei Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird BIO gemäß dem |
Gesetz und der Satzung vertreten. Der Geschäftsführungsvertrag wird | Gesetz und der Satzung vertreten. Der Geschäftsführungsvertrag wird |
dem zuständigen Organ von BIO vorgelegt, das gemäß dem Gesetz und der | dem zuständigen Organ von BIO vorgelegt, das gemäß dem Gesetz und der |
Satzung entscheidet. | Satzung entscheidet. |
§ 3 - Der Geschäftsführungsvertrag tritt erst in Kraft, nachdem der | § 3 - Der Geschäftsführungsvertrag tritt erst in Kraft, nachdem der |
König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, | König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, |
und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum." | und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4quater - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jedes Jahr | "Art. 4quater - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jedes Jahr |
gemäß einem objektiven Verfahren und objektiven Parametern, die im | gemäß einem objektiven Verfahren und objektiven Parametern, die im |
Geschäftsführungsvertrag bestimmt sind, geprüft und bei Bedarf den | Geschäftsführungsvertrag bestimmt sind, geprüft und bei Bedarf den |
abgeänderten Rechtsvorschriften, die auf BIO anwendbar sind, und den | abgeänderten Rechtsvorschriften, die auf BIO anwendbar sind, und den |
Entwicklungen des Sektors, in dem BIO tätig ist, angepasst. | Entwicklungen des Sektors, in dem BIO tätig ist, angepasst. |
§ 2 - Änderungen des Geschäftsführungsvertrags, die nicht in § 1 | § 2 - Änderungen des Geschäftsführungsvertrags, die nicht in § 1 |
erwähnt sind und von einer der Parteien oder von beiden Parteien | erwähnt sind und von einer der Parteien oder von beiden Parteien |
vorgeschlagen werden, erfolgen gemäß Artikel 4ter." | vorgeschlagen werden, erfolgen gemäß Artikel 4ter." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quinquies mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4quinquies - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine | "Art. 4quinquies - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine |
Dauer von fünf Jahren geschlossen. | Dauer von fünf Jahren geschlossen. |
§ 2 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf eines | § 2 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf eines |
Geschäftsführungsvertrags legt BIO dem für Entwicklungszusammenarbeit | Geschäftsführungsvertrags legt BIO dem für Entwicklungszusammenarbeit |
zuständigen Minister den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags | zuständigen Minister den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags |
vor. | vor. |
Wenn bei Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags kein neuer | Wenn bei Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags kein neuer |
Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der Vertrag von | Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der Vertrag von |
Rechts wegen bis zum Inkrafttreten eines neuen | Rechts wegen bis zum Inkrafttreten eines neuen |
Geschäftsführungsvertrags verlängert. Diese Verlängerung wird von dem | Geschäftsführungsvertrags verlängert. Diese Verlängerung wird von dem |
für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister im Belgischen | für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Wenn ein Jahr nach der in Absatz 2 erwähnten Verlängerung kein neuer | Wenn ein Jahr nach der in Absatz 2 erwähnten Verlängerung kein neuer |
Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch | Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 4ter § 2 | einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 4ter § 2 |
erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen. Diese | erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen. Diese |
vorläufigen Regeln gelten als neuer Geschäftsführungsvertrag und | vorläufigen Regeln gelten als neuer Geschäftsführungsvertrag und |
finden Anwendung bis zum Inkrafttreten eines neuen | finden Anwendung bis zum Inkrafttreten eines neuen |
Geschäftsführungsvertrags, der gemäß Artikel 4ter geschlossen wird." | Geschäftsführungsvertrags, der gemäß Artikel 4ter geschlossen wird." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4sexies mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4sexies - Erlasse zur Billigung eines Geschäftsführungsvertrags | "Art. 4sexies - Erlasse zur Billigung eines Geschäftsführungsvertrags |
oder einer Anpassung eines Geschäftsführungsvertrags und Erlasse zur | oder einer Anpassung eines Geschäftsführungsvertrags und Erlasse zur |
Festlegung vorläufiger Regeln werden im Belgischen Staatsblatt | Festlegung vorläufiger Regeln werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags werden in den Anlagen | Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags werden in den Anlagen |
zum Königlichen Erlass veröffentlicht, mit Ausnahme der Bestimmungen, | zum Königlichen Erlass veröffentlicht, mit Ausnahme der Bestimmungen, |
für die durch oder aufgrund des Gesetzes eine Geheimhaltungspflicht | für die durch oder aufgrund des Gesetzes eine Geheimhaltungspflicht |
gilt oder deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung | gilt oder deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung |
verstößt." | verstößt." |
Art. 14 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 14 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | "den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien" durch die Wörter | internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien" durch die Wörter |
"den in Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | "den in Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für | Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für |
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung festgelegt werden," ersetzt. | und Entwicklung festgelegt werden," ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - § 1 - Interventionen von BIO entsprechen dem allgemeinen | "Art. 8 - § 1 - Interventionen von BIO entsprechen dem allgemeinen |
Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit, nämlich die in Artikel | Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit, nämlich die in Artikel |
3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit erwähnte nachhaltige menschliche | Entwicklungszusammenarbeit erwähnte nachhaltige menschliche |
Entwicklung. | Entwicklung. |
§ 2 - Interventionen von BIO müssen außerdem die vom Ausschuss für | § 2 - Interventionen von BIO müssen außerdem die vom Ausschuss für |
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung festgelegten Kriterien erfüllen, die in Artikel 32 des | und Entwicklung festgelegten Kriterien erfüllen, die in Artikel 32 des |
Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit erwähnt sind, das heißt Relevanz, | Entwicklungszusammenarbeit erwähnt sind, das heißt Relevanz, |
Effektivität, Effizienz, Tragfähigkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit." | Effektivität, Effizienz, Tragfähigkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November | 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November |
2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der | Art. 2 - In das Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der |
Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur | Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der | Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der |
Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird ein Kapitel Ibis mit der | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird ein Kapitel Ibis mit der |
Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt. | Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt. |
Art. 3 - In Kapitel Ibis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Kapitel Ibis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1bis - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: | "Art. 1bis - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: |
1. "KKMU" (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen): Unternehmen, | 1. "KKMU" (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen): Unternehmen, |
die nicht die von der Europäischen Kommission in Bezug auf den | die nicht die von der Europäischen Kommission in Bezug auf den |
Jahresumsatz und die Bilanzsumme festgelegten Höchstwerte erreichen | Jahresumsatz und die Bilanzsumme festgelegten Höchstwerte erreichen |
(Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003), | (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003), |
2. "Interventionsland": Entwicklungsland, das zu folgenden vom | 2. "Interventionsland": Entwicklungsland, das zu folgenden vom |
Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche | Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche |
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bestimmten Kategorien gehört: | Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bestimmten Kategorien gehört: |
- am wenigsten entwickelte Länder, | - am wenigsten entwickelte Länder, |
- Länder mit niedrigem Einkommen, | - Länder mit niedrigem Einkommen, |
- Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, | - Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, |
- Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, | - Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, |
3. "technischer Hilfe": Gesamtheit der Maßnahmen zur Verstärkung der | 3. "technischer Hilfe": Gesamtheit der Maßnahmen zur Verstärkung der |
Kompetenzen der Unternehmen und zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten im | Kompetenzen der Unternehmen und zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten im |
technischen, finanziellen, administrativen und sozialen Bereich, im | technischen, finanziellen, administrativen und sozialen Bereich, im |
Umweltbereich und im Bereich der Verwaltung und der | Umweltbereich und im Bereich der Verwaltung und der |
verantwortungsvollen Staatsführung. Technische Hilfe bezweckt den | verantwortungsvollen Staatsführung. Technische Hilfe bezweckt den |
Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, | Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, |
um ihre Leistungen auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene und | um ihre Leistungen auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene und |
hinsichtlich der Umwelt und der Entwicklung zu verbessern, | hinsichtlich der Umwelt und der Entwicklung zu verbessern, |
4. "Machbarkeitsstudie": Studie, die überprüft, ob ein Projekt | 4. "Machbarkeitsstudie": Studie, die überprüft, ob ein Projekt |
technisch machbar und wirtschaftlich rentabel ist. Die Studie setzt | technisch machbar und wirtschaftlich rentabel ist. Die Studie setzt |
ein Projekt in quantifizierte, realistische, messbare und erreichbare | ein Projekt in quantifizierte, realistische, messbare und erreichbare |
Ziele in einem bestimmten Kontext um und gibt die für deren | Ziele in einem bestimmten Kontext um und gibt die für deren |
Verwirklichung notwendigen Mittel an, | Verwirklichung notwendigen Mittel an, |
5. "zwischengeschalteter Struktur": Investmentfonds, Holding- oder | 5. "zwischengeschalteter Struktur": Investmentfonds, Holding- oder |
Investmentgesellschaften, die ausschließlich auf Unternehmen | Investmentgesellschaften, die ausschließlich auf Unternehmen |
ausgerichtet sind, die in Interventionsländern ansässig sind, und | ausgerichtet sind, die in Interventionsländern ansässig sind, und |
Finanzinstitute inner- oder außerhalb des Banksektors wie kommerzielle | Finanzinstitute inner- oder außerhalb des Banksektors wie kommerzielle |
oder kooperative Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und -banken, | oder kooperative Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und -banken, |
Leasing-, Factoring- und Versicherungsgesellschaften, die Unternehmen | Leasing-, Factoring- und Versicherungsgesellschaften, die Unternehmen |
und Bevölkerungsgruppen der Interventionsländer Dienstleistungen | und Bevölkerungsgruppen der Interventionsländer Dienstleistungen |
anbieten, | anbieten, |
6. "Endbegünstigtem": im Interventionsland ansässiges Unternehmen, das | 6. "Endbegünstigtem": im Interventionsland ansässiges Unternehmen, das |
die Intervention erhält." | die Intervention erhält." |
Art. 4 - In Artikel 2bis desselben Gesetzes wird § 4 wie folgt | Art. 4 - In Artikel 2bis desselben Gesetzes wird § 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 4 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre | " § 4 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre |
Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht | Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht |
stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter | stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter |
und geht zu Lasten von BIO." | und geht zu Lasten von BIO." |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - BIO hat als Gesellschaftszweck, direkt oder indirekt zu | "Art. 3 - BIO hat als Gesellschaftszweck, direkt oder indirekt zu |
investieren in die Entwicklung von: | investieren in die Entwicklung von: |
1. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen der | 1. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen der |
Sozialwirtschaft, | Sozialwirtschaft, |
2. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die | 2. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die |
entweder (i) zum verbesserten Energiezugang der Unternehmen und der | entweder (i) zum verbesserten Energiezugang der Unternehmen und der |
Bevölkerung in den Interventionsländern, (ii) zum verbesserten Zugang | Bevölkerung in den Interventionsländern, (ii) zum verbesserten Zugang |
zu digitalen Technologien der Unternehmen und der Bevölkerung der | zu digitalen Technologien der Unternehmen und der Bevölkerung der |
Interventionsländer oder (iii) zur Bekämpfung des Klimawandels in den | Interventionsländer oder (iii) zur Bekämpfung des Klimawandels in den |
Interventionsländern beitragen, | Interventionsländern beitragen, |
3. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die in | 3. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die in |
Produktion, Verarbeitung, Handel oder Vermarktung von | Produktion, Verarbeitung, Handel oder Vermarktung von |
landwirtschaftlichen Rohstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und | landwirtschaftlichen Rohstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und |
Nahrungsmitteln tätig sind und so direkt oder indirekt zur Verstärkung | Nahrungsmitteln tätig sind und so direkt oder indirekt zur Verstärkung |
der Ernährungssicherheit in den Interventionsländern beitragen, | der Ernährungssicherheit in den Interventionsländern beitragen, |
4. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, deren | 4. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, deren |
Zweck es ist, für die Bevölkerung dieser Länder grundlegende | Zweck es ist, für die Bevölkerung dieser Länder grundlegende |
Dienstleistungen zu erbringen. | Dienstleistungen zu erbringen. |
BIO kann investieren, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | BIO kann investieren, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Interventionen folgende Bedingungen erfüllen: | Interventionen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der | 1. zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der |
Interventionsländer beitragen und so die Möglichkeit ausreichender | Interventionsländer beitragen und so die Möglichkeit ausreichender |
Entwicklungsaussichten bieten, | Entwicklungsaussichten bieten, |
2. direkt oder indirekt zu einer nachhaltigen produktiven | 2. direkt oder indirekt zu einer nachhaltigen produktiven |
Beschäftigung führen, unter Berücksichtigung der sozialen Grundrechte | Beschäftigung führen, unter Berücksichtigung der sozialen Grundrechte |
wie sie durch die Übereinkommen der Internationalen | wie sie durch die Übereinkommen der Internationalen |
Arbeitsorganisation definiert sind, | Arbeitsorganisation definiert sind, |
3. die Möglichkeit einer ausreichende Rendite bieten, | 3. die Möglichkeit einer ausreichende Rendite bieten, |
4. zusätzlich sein. | 4. zusätzlich sein. |
BIO übt seine Aufgaben unabhängig aus. Direkte oder indirekte | BIO übt seine Aufgaben unabhängig aus. Direkte oder indirekte |
Finanzierungen haben nicht den Kauf von Waren oder Dienstleistungen | Finanzierungen haben nicht den Kauf von Waren oder Dienstleistungen |
bei belgischen Unternehmen als Bedingung. | bei belgischen Unternehmen als Bedingung. |
BIO führt eine ehrgeizige Politik in Sachen Gleichheit von Männern und | BIO führt eine ehrgeizige Politik in Sachen Gleichheit von Männern und |
Frauen, um auf Ebene der direkt oder indirekt gewährten Finanzierungen | Frauen, um auf Ebene der direkt oder indirekt gewährten Finanzierungen |
eine ausgeglichene Verteilung zu erreichen." | eine ausgeglichene Verteilung zu erreichen." |
Art 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3bis - BIO kann im Hinblick auf die Verwirklichung ihres | "Art. 3bis - BIO kann im Hinblick auf die Verwirklichung ihres |
Gesellschaftszwecks zu üblichen Marktbedingungen insbesondere folgende | Gesellschaftszwecks zu üblichen Marktbedingungen insbesondere folgende |
Maßnahmen ausführen: | Maßnahmen ausführen: |
1. ausländische Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen | 1. ausländische Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen |
Investoren gründen, | Investoren gründen, |
2. im Hinblick auf die Einrichtung von Investmentfonds eine | 2. im Hinblick auf die Einrichtung von Investmentfonds eine |
Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht gründen, | Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht gründen, |
3. sich direkt am Kapital belgischer oder ausländischer Unternehmen | 3. sich direkt am Kapital belgischer oder ausländischer Unternehmen |
beteiligen, einschließlich des Erwerbs von Zeichnungsrechten oder | beteiligen, einschließlich des Erwerbs von Zeichnungsrechten oder |
anderen Finanzinstrumenten, die in Kapital umwandelbar sind, | anderen Finanzinstrumenten, die in Kapital umwandelbar sind, |
4. mittel- oder langfristige Finanzierung in der Form von Darlehen | 4. mittel- oder langfristige Finanzierung in der Form von Darlehen |
oder in einer anderen Form gewährleisten, wie zum Beispiel die | oder in einer anderen Form gewährleisten, wie zum Beispiel die |
Zeichnung von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln. Die | Zeichnung von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln. Die |
Schuld kann nachrangig sein und mit einem Recht auf Umwandlung in | Schuld kann nachrangig sein und mit einem Recht auf Umwandlung in |
Kapital oder mit Sicherheiten einhergehen oder nicht, | Kapital oder mit Sicherheiten einhergehen oder nicht, |
5. Entwicklungs- oder Investmentfonds, Investment- oder | 5. Entwicklungs- oder Investmentfonds, Investment- oder |
Holdinggesellschaften, die ausschließlich auf Interventionsländer | Holdinggesellschaften, die ausschließlich auf Interventionsländer |
ausgerichtet sind, nach belgischem oder ausländischen Recht gründen | ausgerichtet sind, nach belgischem oder ausländischen Recht gründen |
oder Minderheitsanteile an ihnen erwerben, insofern der | oder Minderheitsanteile an ihnen erwerben, insofern der |
Gesellschaftszweck dieser Fonds oder Gesellschaften mit ihrem | Gesellschaftszweck dieser Fonds oder Gesellschaften mit ihrem |
Gesellschaftszweck vereinbar ist. Wenn BIO der Alleinverwalter solcher | Gesellschaftszweck vereinbar ist. Wenn BIO der Alleinverwalter solcher |
Entwicklungs- oder Investmentfonds ist, werden diese nach belgischem | Entwicklungs- oder Investmentfonds ist, werden diese nach belgischem |
Recht eingerichtet, | Recht eingerichtet, |
6. in Nr. 5 erwähnte Fonds oder Gesellschaften verwalten oder beraten | 6. in Nr. 5 erwähnte Fonds oder Gesellschaften verwalten oder beraten |
und andere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tätigkeit solcher | und andere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tätigkeit solcher |
Fonds oder Gesellschaften allein oder in Zusammenarbeit mit anderen, | Fonds oder Gesellschaften allein oder in Zusammenarbeit mit anderen, |
entweder direkt oder indirekt über Unternehmen, die sie zu diesem | entweder direkt oder indirekt über Unternehmen, die sie zu diesem |
Zweck gründet oder an denen sie eine Beteiligung nimmt, erbringen, | Zweck gründet oder an denen sie eine Beteiligung nimmt, erbringen, |
7. Garantien gewähren, | 7. Garantien gewähren, |
8. ihre Interessen und Beteiligungen verwalten, verwerten und | 8. ihre Interessen und Beteiligungen verwalten, verwerten und |
realisieren und sich direkt oder indirekt an Verwaltung, Führung, | realisieren und sich direkt oder indirekt an Verwaltung, Führung, |
Kontrolle und Liquidation von Gesellschaften, Unternehmen und | Kontrolle und Liquidation von Gesellschaften, Unternehmen und |
Vereinigungen beteiligen, | Vereinigungen beteiligen, |
9. auf Antrag Dritter Projekte untersuchen, entwickeln und verwalten, | 9. auf Antrag Dritter Projekte untersuchen, entwickeln und verwalten, |
10. jegliche Industrie-, Handels-, Finanz-, Werbe-, Mobilien- oder | 10. jegliche Industrie-, Handels-, Finanz-, Werbe-, Mobilien- oder |
Immobiliengeschäfte tätigen, die für die Erfüllung ihres | Immobiliengeschäfte tätigen, die für die Erfüllung ihres |
Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckdienlich sind." | Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckdienlich sind." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung von | "Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung von |
Unterstützungsprogrammen zur Unternehmensentwicklung. | Unterstützungsprogrammen zur Unternehmensentwicklung. |
Die Unterstützungsprogramme können Folgendes umfassen: | Die Unterstützungsprogramme können Folgendes umfassen: |
1. Ausbildungsprogramme, | 1. Ausbildungsprogramme, |
2. technische Hilfsprogramme, | 2. technische Hilfsprogramme, |
3. Machbarkeitsstudien, | 3. Machbarkeitsstudien, |
4. Programme zur Investitionsunterstützung für KKMU, die Pilotprojekte | 4. Programme zur Investitionsunterstützung für KKMU, die Pilotprojekte |
und innovative Projekte entwickeln. | und innovative Projekte entwickeln. |
Die Unterstützungsprogramme sind zur Entwicklung folgender Unternehmen | Die Unterstützungsprogramme sind zur Entwicklung folgender Unternehmen |
bestimmt: | bestimmt: |
1. in Interventionsländern ansässige Unternehmen, die eine direkte | 1. in Interventionsländern ansässige Unternehmen, die eine direkte |
oder indirekte Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der | oder indirekte Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der |
Form eines Zuschusses erhalten, unter der Bedingung, dass diese | Form eines Zuschusses erhalten, unter der Bedingung, dass diese |
Finanzierung zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses noch läuft, | Finanzierung zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses noch läuft, |
2. in Interventionsländern ansässige Unternehmen, auf ihren Antrag | 2. in Interventionsländern ansässige Unternehmen, auf ihren Antrag |
hin, die direkt oder indirekt für eine Finanzierung durch BIO in | hin, die direkt oder indirekt für eine Finanzierung durch BIO in |
irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses in Betracht kommen | irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses in Betracht kommen |
und noch keine solche Finanzierung erhalten haben, | und noch keine solche Finanzierung erhalten haben, |
3. in Interventionsländern zu gründende Unternehmen, die direkt oder | 3. in Interventionsländern zu gründende Unternehmen, die direkt oder |
indirekt für eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in | indirekt für eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in |
der Form eines Zuschusses in Betracht kommen und deren Projektträger | der Form eines Zuschusses in Betracht kommen und deren Projektträger |
eine in einem Interventionsland ansässige natürliche oder juristische | eine in einem Interventionsland ansässige natürliche oder juristische |
Person ist. | Person ist. |
§ 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: | § 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: |
1. in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnte Unternehmen, | 1. in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnte Unternehmen, |
2. in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Projektträger, | 2. in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Projektträger, |
3. von BIO finanzierte zwischengeschaltete Strukturen. | 3. von BIO finanzierte zwischengeschaltete Strukturen. |
§ 3 - Der Zuschuss beträgt maximal 350.000 EUR pro Begünstigter. | § 3 - Der Zuschuss beträgt maximal 350.000 EUR pro Begünstigter. |
Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, | Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, |
ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. | ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. |
§ 4 - Die in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Unternehmen und der in | § 4 - Die in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Unternehmen und der in |
§ 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Projektträger beteiligen sich an den | § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Projektträger beteiligen sich an den |
Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von BIO festzulegenden | Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von BIO festzulegenden |
Verhältnis. | Verhältnis. |
Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, | Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, |
ist die Finanzierung von BIO auf maximal fünfzig Prozent der Kosten | ist die Finanzierung von BIO auf maximal fünfzig Prozent der Kosten |
des Unterstützungsprogramms begrenzt. | des Unterstützungsprogramms begrenzt. |
§ 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines | § 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines |
Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. Das Zuschussabkommen | Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. Das Zuschussabkommen |
umfasst: | umfasst: |
1. die Beschreibung der Tätigkeiten, | 1. die Beschreibung der Tätigkeiten, |
2. wenn der Begünstigte eine zwischengeschaltete Struktur ist, die | 2. wenn der Begünstigte eine zwischengeschaltete Struktur ist, die |
nicht in einem Interventionsland ansässig ist, den Vermerk, dass die | nicht in einem Interventionsland ansässig ist, den Vermerk, dass die |
Zuschüsse ausschließlich zur Finanzierung von Unterstützungsprogrammen | Zuschüsse ausschließlich zur Finanzierung von Unterstützungsprogrammen |
zur Entwicklung von in Interventionsländern ansässigen Unternehmen, | zur Entwicklung von in Interventionsländern ansässigen Unternehmen, |
die durch diese zwischengeschalteten Strukturen finanziert werden, | die durch diese zwischengeschalteten Strukturen finanziert werden, |
verwendet werden, | verwendet werden, |
3. Finanzierungsmodalitäten, | 3. Finanzierungsmodalitäten, |
4. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung | 4. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung |
der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO | der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO |
und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. | und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. |
§ 6 - Von BIO gewährte Zuschüsse unterliegen nicht der Verpflichtung, | § 6 - Von BIO gewährte Zuschüsse unterliegen nicht der Verpflichtung, |
eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt, und | eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt, und |
werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische Staat spezifisch | werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische Staat spezifisch |
BIO zur Verfügung stellt, gewährt." | BIO zur Verfügung stellt, gewährt." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst gemäß Artikel 3ter § 1 Absatz 2 | "Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst gemäß Artikel 3ter § 1 Absatz 2 |
Unterstützungsprogramme zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel | Unterstützungsprogramme zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel |
3ter § 1 Absatz 3 erwähnter Unternehmen entweder mit ihrem eigenen | 3ter § 1 Absatz 3 erwähnter Unternehmen entweder mit ihrem eigenen |
Personal oder durch Beteiligung von Sachverständigen, die sie | Personal oder durch Beteiligung von Sachverständigen, die sie |
beauftragt, aus. | beauftragt, aus. |
§ 2 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms werden | § 2 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms werden |
genau identifiziert. | genau identifiziert. |
Das Anwenden dieser Art von Unterstützung wird für jedes | Das Anwenden dieser Art von Unterstützung wird für jedes |
Unterstützungsprogramm ordnungsgemäß mit Gründen versehen. | Unterstützungsprogramm ordnungsgemäß mit Gründen versehen. |
§ 3 - Die Kosten des von BIO getragenen Unterstützungsprogramms | § 3 - Die Kosten des von BIO getragenen Unterstützungsprogramms |
betragen maximal 350.000 EUR pro Unterstützungsprogramm. | betragen maximal 350.000 EUR pro Unterstützungsprogramm. |
Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, ist der in | Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, ist der in |
Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. | Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. |
§ 4 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms | § 4 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms |
beteiligen sich an den Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von | beteiligen sich an den Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von |
BIO festzulegenden Verhältnis. | BIO festzulegenden Verhältnis. |
Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, sind die von | Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, sind die von |
BIO getragenen Kosten auf maximal fünfzig Prozent der Kosten des | BIO getragenen Kosten auf maximal fünfzig Prozent der Kosten des |
Unterstützungsprogramms begrenzt. | Unterstützungsprogramms begrenzt. |
§ 5 - Von BIO getragene Unterstützungsprogramme unterliegen nicht der | § 5 - Von BIO getragene Unterstützungsprogramme unterliegen nicht der |
Verpflichtung, eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. | Verpflichtung, eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. |
3 erwähnt, und werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische | 3 erwähnt, und werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische |
Staat spezifisch BIO zur Verfügung stellt, gewährt." | Staat spezifisch BIO zur Verfügung stellt, gewährt." |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3quinquies - § 1 - BIO darf weder direkt noch über eine | "Art. 3quinquies - § 1 - BIO darf weder direkt noch über eine |
zwischengeschaltete Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der | zwischengeschaltete Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der |
Intervention oder die zwischengeschaltete Struktur in einem Land | Intervention oder die zwischengeschaltete Struktur in einem Land |
ansässig ist, das in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe a) des | ansässig ist, das in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe a) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, mit Ausnahme von | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, mit Ausnahme von |
Interventionsländern, die vom Globalen Forum der OECD für Transparenz | Interventionsländern, die vom Globalen Forum der OECD für Transparenz |
und Informationsaustausch zu Steuerzwecken als Länder betrachtet | und Informationsaustausch zu Steuerzwecken als Länder betrachtet |
werden, die während eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren den | werden, die während eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren den |
OECD-Standard im Wesentlichen und tatsächlich nicht umgesetzt haben. | OECD-Standard im Wesentlichen und tatsächlich nicht umgesetzt haben. |
§ 2 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete | § 2 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete |
Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder | Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder |
die zwischengeschaltete Struktur in einem in Artikel 307 § 1 Absatz 5 | die zwischengeschaltete Struktur in einem in Artikel 307 § 1 Absatz 5 |
Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Land | Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Land |
ansässig ist. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen | ansässig ist. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt. | Königlichen Erlass festgelegt. |
§ 3 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete | § 3 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete |
Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder | Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder |
die zwischengeschaltete Struktur in einem Land ansässig ist, das auf | die zwischengeschaltete Struktur in einem Land ansässig ist, das auf |
der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu | der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu |
verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den OECD-Standards den | verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den OECD-Standards den |
automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit | automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit |
Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat | Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen gelten | § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen gelten |
ebenfalls für Unterstützungsprogramme, die durch von BIO gewährte | ebenfalls für Unterstützungsprogramme, die durch von BIO gewährte |
Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." | Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." |
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit | Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen | "BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen |
Regierungsmitglied jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die | Regierungsmitglied jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die |
Verwendung der Mittel, die ihr speziell im Hinblick auf die | Verwendung der Mittel, die ihr speziell im Hinblick auf die |
Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Verfügung gestellt | Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Der Bericht enthält folgende Angaben: | Der Bericht enthält folgende Angaben: |
1. eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, | 1. eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, |
2. eine finanzielle Bilanz, | 2. eine finanzielle Bilanz, |
3. eine Bewertung der erzielten Entwicklungs- und Finanzergebnisse, | 3. eine Bewertung der erzielten Entwicklungs- und Finanzergebnisse, |
4. eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter | 4. eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter |
Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." | Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - Personalmitglieder von BIO werden gemäß dem Gesetz vom 3. | "Art. 9bis - Personalmitglieder von BIO werden gemäß dem Gesetz vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge unter Arbeitsvertrag eingestellt. | Juli 1978 über die Arbeitsverträge unter Arbeitsvertrag eingestellt. |
Sofern BIO nicht selbst über die notwendige Fachkompetenz verfügt, | Sofern BIO nicht selbst über die notwendige Fachkompetenz verfügt, |
kann sie Dritte hinzuziehen, die über anerkanntes Fachwissen in Bezug | kann sie Dritte hinzuziehen, die über anerkanntes Fachwissen in Bezug |
auf die Vorbereitung von Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle | auf die Vorbereitung von Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle |
ihrer Ausführung verfügen." | ihrer Ausführung verfügen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der | 23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der |
Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge | Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge |
und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur | und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und | KAPITEL 11 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung |
Art. 46 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. | Art. 46 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. |
11 wie folgt ersetzt: | 11 wie folgt ersetzt: |
"11. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung | "11. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung |
Enabel, Belgische Entwicklungsagentur,". | Enabel, Belgische Entwicklungsagentur,". |
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmungen | Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 47 - Die Artikel 2, 3 Absatz 2, 4 bis 9ter und 13 bis 39 des | Art. 47 - Die Artikel 2, 3 Absatz 2, 4 bis 9ter und 13 bis 39 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft |
"Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, so wie es durch die Gesetze vom | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, so wie es durch die Gesetze vom |
3. November und 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2005, 27. März und 20. | 3. November und 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2005, 27. März und 20. |
Juli 2006, 30. Dezember 2009, 12. Juni und 27. Dezember 2012 und 6. | Juli 2006, 30. Dezember 2009, 12. Juni und 27. Dezember 2012 und 6. |
und 20. Januar 2014 abgeändert worden ist, werden aufgehoben. | und 20. Januar 2014 abgeändert worden ist, werden aufgehoben. |
Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Gründung der Gesellschaft | Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Gründung der Gesellschaft |
"Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird aufgehoben. | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird aufgehoben. |
Art. 48 - Die Überschrift des Gesetzes vom 3. November 2001 zur | Art. 48 - Die Überschrift des Gesetzes vom 3. November 2001 zur |
Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen | "Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen |
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer". | Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer". |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |