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Meertalige weergave van Wet van 03/05/1880
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Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur les enquêtes parlementaires Coordination officieuse en langue allemande
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3 MEI 1880. - Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze 3 MAI 1880. - Loi sur les enquêtes parlementaires Coordination
coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 3 mei 1880 « sur les enquêtes parlementaires » (Belgisch allemande de la loi du 3 mai 1880 sur les enquêtes parlementaires
Staatsblad van 5 mei 1880), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd (Moniteur belge du 5 mai 1880), telle qu'elle a été modifiée
bij : successivement par :
- de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der - la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice
gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963); (Moniteur belge du 17 juillet 1963);
- de wet van 30 juni 1996 tot wijziging van de wet van 3 mei 1880 op - la loi du 30 juin 1996 modifiant la loi du 3 mai 1880 sur les
het parlementair onderzoek en van artikel 458 van het Strafwetboek enquêtes parlementaires et l'article 458 du Code pénal (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 16 juli 1996, err. van 23 juli 1996); du 16 juillet 1996, err. du 23 juillet 1996);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten - la loi du 21 février 2010 adaptant diverses lois réglant une matière
die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de visée à l'article 77 de la Constitution à la dénomination « Cour
Grondwet, aan de benaming « Grondwettelijk Hof » (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010). constitutionnelle » (Moniteur belge du 26 février 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen 3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen
Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der
Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden
Bestimmungen aus. Bestimmungen aus.
Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die
Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen
zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.] zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996)] Juli 1996)]
Art. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,] Art. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,]
dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete
Kommission aus. Kommission aus.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996)] Juli 1996)]
Art. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den Art. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den
von der Kammer festgelegten Regeln. von der Kammer festgelegten Regeln.
Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der
Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission
entscheiden anders. entscheiden anders.
Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann
jedoch jederzeit anders entscheiden. jedoch jederzeit anders entscheiden.
Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf
die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen
Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser
Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie
angehören, geahndet. angehören, geahndet.
Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat
sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.] sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996)] Juli 1996)]
Art. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre Art. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre
Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle
Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
§ 2 - Für die Ausführung von Untersuchungsaufträgen, die vorher § 2 - Für die Ausführung von Untersuchungsaufträgen, die vorher
festgelegt werden müssen, kann die Kammer oder die Kommission einen festgelegt werden müssen, kann die Kammer oder die Kommission einen
Antrag an den Ersten Präsidenten des Appellationshofs richten, der Antrag an den Ersten Präsidenten des Appellationshofs richten, der
einen oder mehrere Gerichtsräte am Appellationshof oder einen oder einen oder mehrere Gerichtsräte am Appellationshof oder einen oder
mehrere Richter des Gerichts Erster Instanz aus dem Bereich, in dem mehrere Richter des Gerichts Erster Instanz aus dem Bereich, in dem
die Untersuchungsaufträge erfüllt werden müssen, bestimmt. die Untersuchungsaufträge erfüllt werden müssen, bestimmt.
Für die Ausführung von diesen Untersuchungsaufträgen untersteht der Für die Ausführung von diesen Untersuchungsaufträgen untersteht der
bestimmte Magistrat der Leitung des Kommissionspräsidenten. Er bestimmte Magistrat der Leitung des Kommissionspräsidenten. Er
erstellt einen schriftlichen Bericht, in dem die Resultate seiner erstellt einen schriftlichen Bericht, in dem die Resultate seiner
Untersuchung festgehalten werden. Untersuchung festgehalten werden.
Der bestimmte Magistrat kann ausserhalb seines Bereichs handeln und Der bestimmte Magistrat kann ausserhalb seines Bereichs handeln und
seine Untersuchung auf das gesamte Königreich ausdehnen. seine Untersuchung auf das gesamte Königreich ausdehnen.
§ 3 - Die Kommission kann ebenfalls, gemäss dem Gesetz vom 18. Juli § 3 - Die Kommission kann ebenfalls, gemäss dem Gesetz vom 18. Juli
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und
Nachrichtendienste, die Ständigen Ausschüsse P und N damit Nachrichtendienste, die Ständigen Ausschüsse P und N damit
beauftragen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. beauftragen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.
§ 4 - Wenn die Untersuchungsmassnahmen eine Einschränkung der § 4 - Wenn die Untersuchungsmassnahmen eine Einschränkung der
Bewegungsfreiheit, eine Beschlagnahme von Gegenständen, eine Bewegungsfreiheit, eine Beschlagnahme von Gegenständen, eine
Haussuchung oder das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung Haussuchung oder das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung
von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen beinhalten, ist das von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen beinhalten, ist das
Eingreifen des gemäss § 2 bestimmten Magistrats Pflicht. Eingreifen des gemäss § 2 bestimmten Magistrats Pflicht.
Die Artikel 35 bis 39 und 90ter bis 90novies des Die Artikel 35 bis 39 und 90ter bis 90novies des
Strafprozessgesetzbuches über die Beschlagnahme von Gegenständen und Strafprozessgesetzbuches über die Beschlagnahme von Gegenständen und
das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten
und privaten Fernmeldeverbindungen sind durch den im vorhergehenden und privaten Fernmeldeverbindungen sind durch den im vorhergehenden
Absatz erwähnten Magistrat anwendbar. Absatz erwähnten Magistrat anwendbar.
§ 5 - Falls Auskünfte in Kriminal-, Korrektional-, Polizei- und § 5 - Falls Auskünfte in Kriminal-, Korrektional-, Polizei- und
Disziplinarsachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein Disziplinarsachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein
schriftliches Ersuchen an den Generalprokurator beim Appellationshof schriftliches Ersuchen an den Generalprokurator beim Appellationshof
oder den Generalauditor beim Appellationshof oder Generalauditor beim oder den Generalauditor beim Appellationshof oder Generalauditor beim
Militärgerichtshof, um sich eine Kopie der Untersuchungsaufträge und Militärgerichtshof, um sich eine Kopie der Untersuchungsaufträge und
der Verfahrenshandlungen, die sie für notwendig erachtet, erteilen zu der Verfahrenshandlungen, die sie für notwendig erachtet, erteilen zu
lassen. lassen.
Wenn dieser Magistrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung Wenn dieser Magistrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
meint, diesem Ersuchen nicht stattgeben zu können, können die Kammer, meint, diesem Ersuchen nicht stattgeben zu können, können die Kammer,
die Kommission oder ihre Präsidenten Berufung bei einem Kollegium die Kommission oder ihre Präsidenten Berufung bei einem Kollegium
einlegen, das aus dem Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem einlegen, das aus dem Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem
Präsidenten des [Verfassungsgerichtshofs] und dem Ersten Präsidenten Präsidenten des [Verfassungsgerichtshofs] und dem Ersten Präsidenten
des Staatsrates besteht. Dieses Kollegium tagt unter Ausschluss der des Staatsrates besteht. Dieses Kollegium tagt unter Ausschluss der
Öffentlichkeit und regelt das Verfahren. Das Kollegium kann den Öffentlichkeit und regelt das Verfahren. Das Kollegium kann den
Präsidenten der Kommission und den betreffenden Magistrat so schnell Präsidenten der Kommission und den betreffenden Magistrat so schnell
wie möglich anhören. Das Kollegium entscheidet definitiv und durch wie möglich anhören. Das Kollegium entscheidet definitiv und durch
eine mit Gründen versehene Entscheidung, die unter Berücksichtigung eine mit Gründen versehene Entscheidung, die unter Berücksichtigung
der vorhandenen Belange und insbesondere unter Berücksichtigung der der vorhandenen Belange und insbesondere unter Berücksichtigung der
Wahrung der Verteidigungsrechte in öffentlicher Sitzung getroffen Wahrung der Verteidigungsrechte in öffentlicher Sitzung getroffen
wurde. wurde.
§ 6 - Falls Auskünfte in Verwaltungssachen angefragt werden müssen, § 6 - Falls Auskünfte in Verwaltungssachen angefragt werden müssen,
richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den zuständigen richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den zuständigen
Minister oder Staatssekretär, der dem Ersuchen unverzüglich Folge Minister oder Staatssekretär, der dem Ersuchen unverzüglich Folge
leistet.] leistet.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Februar Juli 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Februar
2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)]
Art. 5 - Die Ladungen erfolgen durch den [Gerichtsvollzieher], je nach Art. 5 - Die Ladungen erfolgen durch den [Gerichtsvollzieher], je nach
Fall auf Antrag des Präsidenten der Kammer, des Präsidenten der Fall auf Antrag des Präsidenten der Kammer, des Präsidenten der
Kommission oder des bestellten Magistrats; ausser im Kommission oder des bestellten Magistrats; ausser im
Dringlichkeitsfall beträgt die Frist mindestens zwei Tage. Dringlichkeitsfall beträgt die Frist mindestens zwei Tage.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom [Art. 5 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom
17. Juli 1963)] 17. Juli 1963)]
Art. 6 - Der Präsident der Kammer oder der Präsident der Kommission Art. 6 - Der Präsident der Kammer oder der Präsident der Kommission
übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus. übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus.
Zu diesem Zweck hat er dieselben Befugnisse wie die Präsidenten der Zu diesem Zweck hat er dieselben Befugnisse wie die Präsidenten der
Gerichtshöfe und Gerichte. Gerichtshöfe und Gerichte.
Art. 7 - Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Kammer, die die Art. 7 - Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Kammer, die die
Untersuchung vornehmen oder ihr beiwohnen, werden gemäss den Untersuchung vornehmen oder ihr beiwohnen, werden gemäss den
Bestimmungen von Buch II Titel V Kapitel II des Strafgesetzbuches über Bestimmungen von Buch II Titel V Kapitel II des Strafgesetzbuches über
Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern
bestraft. bestraft.
Art. 8 - [Andere Personen als Mitglieder der Kammer, die in Art. 8 - [Andere Personen als Mitglieder der Kammer, die in
irgendeiner Eigenschaft nichtöffentlichen Versammlungen der Kommission irgendeiner Eigenschaft nichtöffentlichen Versammlungen der Kommission
beiwohnen oder daran teilnehmen, sind verpflichtet, vorher den Eid zu beiwohnen oder daran teilnehmen, sind verpflichtet, vorher den Eid zu
leisten, dass sie den geheimen Charakter der Tätigkeiten wahren. Jede leisten, dass sie den geheimen Charakter der Tätigkeiten wahren. Jede
Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss den Bestimmungen von Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss den Bestimmungen von
Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Die Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen unterliegen vor der Die Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen unterliegen vor der
Kammer, der Kommission oder dem bestellten Magistrat denselben Kammer, der Kommission oder dem bestellten Magistrat denselben
Verpflichtungen wie vor dem Untersuchungsrichter. Verpflichtungen wie vor dem Untersuchungsrichter.
Ein jeder kann als Zeuge vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt Ein jeder kann als Zeuge vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt
schriftlich und, wenn nötig, per Ladung. schriftlich und, wenn nötig, per Ladung.
Bevor die Zeugen angehört werden, sind sie verpflichtet, die Bevor die Zeugen angehört werden, sind sie verpflichtet, die
Aufforderung oder Vorladung, Aussage zu machen, vorzulegen; dies wird Aufforderung oder Vorladung, Aussage zu machen, vorzulegen; dies wird
im Protokoll vermerkt. Vor seiner Anhörung gibt der Zeuge seine im Protokoll vermerkt. Vor seiner Anhörung gibt der Zeuge seine
Personalien, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen Personalien, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen
Wohnsitz an. Wohnsitz an.
Die Zeugen und Sachverständigen leisten anschliessend den Eid, die Die Zeugen und Sachverständigen leisten anschliessend den Eid, die
ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen.
Die Sachverständigen bestätigen ihre mündlichen oder schriftlichen Die Sachverständigen bestätigen ihre mündlichen oder schriftlichen
Protokolle mit folgendem Eid: « Ich schwöre, dass ich den mir Protokolle mit folgendem Eid: « Ich schwöre, dass ich den mir
erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt
habe. » habe. »
Das Protokoll der Zeugenaussagen wird entweder sofort oder spätestens Das Protokoll der Zeugenaussagen wird entweder sofort oder spätestens
fünfzehn Tage nach dem Ende der Anhörung vom Präsidenten und vom fünfzehn Tage nach dem Ende der Anhörung vom Präsidenten und vom
Zeugen unterzeichnet, nachdem es diesem vorgelesen worden ist und er Zeugen unterzeichnet, nachdem es diesem vorgelesen worden ist und er
angegeben hat, auf seiner Erklärung zu beharren. Es darf nicht angegeben hat, auf seiner Erklärung zu beharren. Es darf nicht
zwischen den Zeilen geschrieben werden; Streichungen und Verweise zwischen den Zeilen geschrieben werden; Streichungen und Verweise
werden vom Präsidenten und vom Zeugen gebilligt und paraphiert. werden vom Präsidenten und vom Zeugen gebilligt und paraphiert.
Weigert sich der Zeuge, seine Aussage zu unterzeichnen, wird dies im Weigert sich der Zeuge, seine Aussage zu unterzeichnen, wird dies im
Protokoll vermerkt. Protokoll vermerkt.
Wer geladen wird, um als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und Wer geladen wird, um als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und
der Ladung unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu der Ladung unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR]
nachkommen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne nachkommen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne
Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar. Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar.
Unbeschadet der Berufung auf das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches Unbeschadet der Berufung auf das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches
erwähnte Berufsgeheimnis kann jeder Zeuge, der sich der erwähnte Berufsgeheimnis kann jeder Zeuge, der sich der
Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine der Wahrheit Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine der Wahrheit
entsprechende Erklärung abgeben würde, die Aussage verweigern.] entsprechende Erklärung abgeben würde, die Aussage verweigern.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 8 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996); Abs. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 Juli 1996); Abs. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 9 - Wer sich der falschen Zeugenaussage schuldig macht, wer als Art. 9 - Wer sich der falschen Zeugenaussage schuldig macht, wer als
Dolmetscher oder Sachverständiger sich der Falschaussage schuldig Dolmetscher oder Sachverständiger sich der Falschaussage schuldig
macht und wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder macht und wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder
Dolmetschern schuldig macht wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Dolmetschern schuldig macht wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei
Monaten bis zu drei Jahren bestraft und verliert das Stimm- und Monaten bis zu drei Jahren bestraft und verliert das Stimm- und
Wählbarkeitsrecht während mindestens fünf und höchstens zehn Jahren. Wählbarkeitsrecht während mindestens fünf und höchstens zehn Jahren.
Hat der falsche Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher Geld, Hat der falsche Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher Geld,
irgendeine Belohnung oder Versprechungen erhalten, wird er ausserdem irgendeine Belohnung oder Versprechungen erhalten, wird er ausserdem
mit einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] bestraft. mit einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] bestraft.
Dieselbe Strafe wird - unbeschadet der anderen Strafen - auf Personen Dieselbe Strafe wird - unbeschadet der anderen Strafen - auf Personen
angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen. angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen.
Die falsche Zeugenaussage ist vollendet, wenn der Zeuge seine Aussage Die falsche Zeugenaussage ist vollendet, wenn der Zeuge seine Aussage
gemacht hat und erklärt hat, darauf zu beharren. gemacht hat und erklärt hat, darauf zu beharren.
Wenn der Zeuge vorgeladen wird, um erneut angehört zu werden, ist die Wenn der Zeuge vorgeladen wird, um erneut angehört zu werden, ist die
falsche Zeugenaussage erst durch die letzte Erklärung des Zeugen, dass falsche Zeugenaussage erst durch die letzte Erklärung des Zeugen, dass
er auf seiner Aussage beharrt, vollendet. er auf seiner Aussage beharrt, vollendet.
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 10 - [Die Protokolle, in denen Indizien oder Vermutungen über Art. 10 - [Die Protokolle, in denen Indizien oder Vermutungen über
Straftaten festgestellt werden, werden dem Generalprokurator beim Straftaten festgestellt werden, werden dem Generalprokurator beim
Appellationshof übermittelt, damit die entsprechenden rechtlichen Appellationshof übermittelt, damit die entsprechenden rechtlichen
Schritte eingeleitet werden können.] Schritte eingeleitet werden können.]
[...] [...]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des G. vom 30. Juni 1996 [Art. 10 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des G. vom 30. Juni 1996
(B.S. vom 16. Juli 1996); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 (B.S. vom 16. Juli 1996); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7
Buchstabe B) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] Buchstabe B) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]
Art. 11 - Die Entschädigungen für Personen, deren Mitarbeit bei der Art. 11 - Die Entschädigungen für Personen, deren Mitarbeit bei der
Untersuchung in Anspruch genommen wurde, werden gemäss dem Tarif der Untersuchung in Anspruch genommen wurde, werden gemäss dem Tarif der
Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt. Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt.
Art. 12 - [In Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung stellt die Art. 12 - [In Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung stellt die
Kammer der Kommission unverzüglich alle Mittel zur Verfügung, die für Kammer der Kommission unverzüglich alle Mittel zur Verfügung, die für
die Ausführung ihres Auftrags unerlässlich sind.] die Ausführung ihres Auftrags unerlässlich sind.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.
Juli 1996)] Juli 1996)]
Art. 13 - [Die Kommission hält ihre Tätigkeiten in einem öffentlichen Art. 13 - [Die Kommission hält ihre Tätigkeiten in einem öffentlichen
Bericht fest. Sie schreibt ihre Schlussfolgerungen nieder und Bericht fest. Sie schreibt ihre Schlussfolgerungen nieder und
formuliert gegebenenfalls ihre Anmerkungen zu den formuliert gegebenenfalls ihre Anmerkungen zu den
Verantwortlichkeiten, die durch die Untersuchung ans Licht gebracht Verantwortlichkeiten, die durch die Untersuchung ans Licht gebracht
worden sind, und Vorschläge für eine Abänderung der worden sind, und Vorschläge für eine Abänderung der
Rechtsvorschriften.] Rechtsvorschriften.]
Die Befugnisse der Kommission erlöschen bei Auflösung der Kammer, die Die Befugnisse der Kommission erlöschen bei Auflösung der Kammer, die
die Untersuchung angeordnet hat. die Untersuchung angeordnet hat.
Die Tätigkeiten werden ausgesetzt durch Schliessung der Die Tätigkeiten werden ausgesetzt durch Schliessung der
Sitzungsperiode, es sei denn, die Kammer entscheidet anders. Sitzungsperiode, es sei denn, die Kammer entscheidet anders.
[Art. 13 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni [Art. 13 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni
1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]
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