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Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur les enquêtes parlementaires Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 MEI 1880. - Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze | 3 MAI 1880. - Loi sur les enquêtes parlementaires Coordination |
coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 3 mei 1880 « sur les enquêtes parlementaires » (Belgisch | allemande de la loi du 3 mai 1880 sur les enquêtes parlementaires |
Staatsblad van 5 mei 1880), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd | (Moniteur belge du 5 mai 1880), telle qu'elle a été modifiée |
bij : | successivement par : |
- de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der | - la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice |
gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963); | (Moniteur belge du 17 juillet 1963); |
- de wet van 30 juni 1996 tot wijziging van de wet van 3 mei 1880 op | - la loi du 30 juin 1996 modifiant la loi du 3 mai 1880 sur les |
het parlementair onderzoek en van artikel 458 van het Strafwetboek | enquêtes parlementaires et l'article 458 du Code pénal (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 16 juli 1996, err. van 23 juli 1996); | du 16 juillet 1996, err. du 23 juillet 1996); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 21 februari 2010 tot aanpassing van verschillende wetten | - la loi du 21 février 2010 adaptant diverses lois réglant une matière |
die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de | visée à l'article 77 de la Constitution à la dénomination « Cour |
Grondwet, aan de benaming « Grondwettelijk Hof » (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010). | constitutionnelle » (Moniteur belge du 26 février 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen | 3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen |
Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der | Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der |
Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden | Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden |
Bestimmungen aus. | Bestimmungen aus. |
Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die | Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die |
Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen | Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen |
zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.] | zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996)] | Juli 1996)] |
Art. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,] | Art. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,] |
dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete | dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete |
Kommission aus. | Kommission aus. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996)] | Juli 1996)] |
Art. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den | Art. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den |
von der Kammer festgelegten Regeln. | von der Kammer festgelegten Regeln. |
Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der | Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der |
Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission | Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission |
entscheiden anders. | entscheiden anders. |
Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann | Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann |
jedoch jederzeit anders entscheiden. | jedoch jederzeit anders entscheiden. |
Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf | Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf |
die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen | die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen |
Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser | Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser |
Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie | Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie |
angehören, geahndet. | angehören, geahndet. |
Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat | Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat |
sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.] | sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996)] | Juli 1996)] |
Art. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre | Art. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre |
Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle | Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle |
Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch | Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
§ 2 - Für die Ausführung von Untersuchungsaufträgen, die vorher | § 2 - Für die Ausführung von Untersuchungsaufträgen, die vorher |
festgelegt werden müssen, kann die Kammer oder die Kommission einen | festgelegt werden müssen, kann die Kammer oder die Kommission einen |
Antrag an den Ersten Präsidenten des Appellationshofs richten, der | Antrag an den Ersten Präsidenten des Appellationshofs richten, der |
einen oder mehrere Gerichtsräte am Appellationshof oder einen oder | einen oder mehrere Gerichtsräte am Appellationshof oder einen oder |
mehrere Richter des Gerichts Erster Instanz aus dem Bereich, in dem | mehrere Richter des Gerichts Erster Instanz aus dem Bereich, in dem |
die Untersuchungsaufträge erfüllt werden müssen, bestimmt. | die Untersuchungsaufträge erfüllt werden müssen, bestimmt. |
Für die Ausführung von diesen Untersuchungsaufträgen untersteht der | Für die Ausführung von diesen Untersuchungsaufträgen untersteht der |
bestimmte Magistrat der Leitung des Kommissionspräsidenten. Er | bestimmte Magistrat der Leitung des Kommissionspräsidenten. Er |
erstellt einen schriftlichen Bericht, in dem die Resultate seiner | erstellt einen schriftlichen Bericht, in dem die Resultate seiner |
Untersuchung festgehalten werden. | Untersuchung festgehalten werden. |
Der bestimmte Magistrat kann ausserhalb seines Bereichs handeln und | Der bestimmte Magistrat kann ausserhalb seines Bereichs handeln und |
seine Untersuchung auf das gesamte Königreich ausdehnen. | seine Untersuchung auf das gesamte Königreich ausdehnen. |
§ 3 - Die Kommission kann ebenfalls, gemäss dem Gesetz vom 18. Juli | § 3 - Die Kommission kann ebenfalls, gemäss dem Gesetz vom 18. Juli |
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und | 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und |
Nachrichtendienste, die Ständigen Ausschüsse P und N damit | Nachrichtendienste, die Ständigen Ausschüsse P und N damit |
beauftragen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. | beauftragen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. |
§ 4 - Wenn die Untersuchungsmassnahmen eine Einschränkung der | § 4 - Wenn die Untersuchungsmassnahmen eine Einschränkung der |
Bewegungsfreiheit, eine Beschlagnahme von Gegenständen, eine | Bewegungsfreiheit, eine Beschlagnahme von Gegenständen, eine |
Haussuchung oder das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung | Haussuchung oder das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung |
von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen beinhalten, ist das | von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen beinhalten, ist das |
Eingreifen des gemäss § 2 bestimmten Magistrats Pflicht. | Eingreifen des gemäss § 2 bestimmten Magistrats Pflicht. |
Die Artikel 35 bis 39 und 90ter bis 90novies des | Die Artikel 35 bis 39 und 90ter bis 90novies des |
Strafprozessgesetzbuches über die Beschlagnahme von Gegenständen und | Strafprozessgesetzbuches über die Beschlagnahme von Gegenständen und |
das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten | das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten |
und privaten Fernmeldeverbindungen sind durch den im vorhergehenden | und privaten Fernmeldeverbindungen sind durch den im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Magistrat anwendbar. | Absatz erwähnten Magistrat anwendbar. |
§ 5 - Falls Auskünfte in Kriminal-, Korrektional-, Polizei- und | § 5 - Falls Auskünfte in Kriminal-, Korrektional-, Polizei- und |
Disziplinarsachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein | Disziplinarsachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein |
schriftliches Ersuchen an den Generalprokurator beim Appellationshof | schriftliches Ersuchen an den Generalprokurator beim Appellationshof |
oder den Generalauditor beim Appellationshof oder Generalauditor beim | oder den Generalauditor beim Appellationshof oder Generalauditor beim |
Militärgerichtshof, um sich eine Kopie der Untersuchungsaufträge und | Militärgerichtshof, um sich eine Kopie der Untersuchungsaufträge und |
der Verfahrenshandlungen, die sie für notwendig erachtet, erteilen zu | der Verfahrenshandlungen, die sie für notwendig erachtet, erteilen zu |
lassen. | lassen. |
Wenn dieser Magistrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | Wenn dieser Magistrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
meint, diesem Ersuchen nicht stattgeben zu können, können die Kammer, | meint, diesem Ersuchen nicht stattgeben zu können, können die Kammer, |
die Kommission oder ihre Präsidenten Berufung bei einem Kollegium | die Kommission oder ihre Präsidenten Berufung bei einem Kollegium |
einlegen, das aus dem Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem | einlegen, das aus dem Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem |
Präsidenten des [Verfassungsgerichtshofs] und dem Ersten Präsidenten | Präsidenten des [Verfassungsgerichtshofs] und dem Ersten Präsidenten |
des Staatsrates besteht. Dieses Kollegium tagt unter Ausschluss der | des Staatsrates besteht. Dieses Kollegium tagt unter Ausschluss der |
Öffentlichkeit und regelt das Verfahren. Das Kollegium kann den | Öffentlichkeit und regelt das Verfahren. Das Kollegium kann den |
Präsidenten der Kommission und den betreffenden Magistrat so schnell | Präsidenten der Kommission und den betreffenden Magistrat so schnell |
wie möglich anhören. Das Kollegium entscheidet definitiv und durch | wie möglich anhören. Das Kollegium entscheidet definitiv und durch |
eine mit Gründen versehene Entscheidung, die unter Berücksichtigung | eine mit Gründen versehene Entscheidung, die unter Berücksichtigung |
der vorhandenen Belange und insbesondere unter Berücksichtigung der | der vorhandenen Belange und insbesondere unter Berücksichtigung der |
Wahrung der Verteidigungsrechte in öffentlicher Sitzung getroffen | Wahrung der Verteidigungsrechte in öffentlicher Sitzung getroffen |
wurde. | wurde. |
§ 6 - Falls Auskünfte in Verwaltungssachen angefragt werden müssen, | § 6 - Falls Auskünfte in Verwaltungssachen angefragt werden müssen, |
richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den zuständigen | richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den zuständigen |
Minister oder Staatssekretär, der dem Ersuchen unverzüglich Folge | Minister oder Staatssekretär, der dem Ersuchen unverzüglich Folge |
leistet.] | leistet.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Februar | Juli 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Februar |
2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] | 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] |
Art. 5 - Die Ladungen erfolgen durch den [Gerichtsvollzieher], je nach | Art. 5 - Die Ladungen erfolgen durch den [Gerichtsvollzieher], je nach |
Fall auf Antrag des Präsidenten der Kammer, des Präsidenten der | Fall auf Antrag des Präsidenten der Kammer, des Präsidenten der |
Kommission oder des bestellten Magistrats; ausser im | Kommission oder des bestellten Magistrats; ausser im |
Dringlichkeitsfall beträgt die Frist mindestens zwei Tage. | Dringlichkeitsfall beträgt die Frist mindestens zwei Tage. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom | [Art. 5 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom |
17. Juli 1963)] | 17. Juli 1963)] |
Art. 6 - Der Präsident der Kammer oder der Präsident der Kommission | Art. 6 - Der Präsident der Kammer oder der Präsident der Kommission |
übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus. | übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus. |
Zu diesem Zweck hat er dieselben Befugnisse wie die Präsidenten der | Zu diesem Zweck hat er dieselben Befugnisse wie die Präsidenten der |
Gerichtshöfe und Gerichte. | Gerichtshöfe und Gerichte. |
Art. 7 - Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Kammer, die die | Art. 7 - Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Kammer, die die |
Untersuchung vornehmen oder ihr beiwohnen, werden gemäss den | Untersuchung vornehmen oder ihr beiwohnen, werden gemäss den |
Bestimmungen von Buch II Titel V Kapitel II des Strafgesetzbuches über | Bestimmungen von Buch II Titel V Kapitel II des Strafgesetzbuches über |
Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern | Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern |
bestraft. | bestraft. |
Art. 8 - [Andere Personen als Mitglieder der Kammer, die in | Art. 8 - [Andere Personen als Mitglieder der Kammer, die in |
irgendeiner Eigenschaft nichtöffentlichen Versammlungen der Kommission | irgendeiner Eigenschaft nichtöffentlichen Versammlungen der Kommission |
beiwohnen oder daran teilnehmen, sind verpflichtet, vorher den Eid zu | beiwohnen oder daran teilnehmen, sind verpflichtet, vorher den Eid zu |
leisten, dass sie den geheimen Charakter der Tätigkeiten wahren. Jede | leisten, dass sie den geheimen Charakter der Tätigkeiten wahren. Jede |
Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss den Bestimmungen von | Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. |
Die Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen unterliegen vor der | Die Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen unterliegen vor der |
Kammer, der Kommission oder dem bestellten Magistrat denselben | Kammer, der Kommission oder dem bestellten Magistrat denselben |
Verpflichtungen wie vor dem Untersuchungsrichter. | Verpflichtungen wie vor dem Untersuchungsrichter. |
Ein jeder kann als Zeuge vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt | Ein jeder kann als Zeuge vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt |
schriftlich und, wenn nötig, per Ladung. | schriftlich und, wenn nötig, per Ladung. |
Bevor die Zeugen angehört werden, sind sie verpflichtet, die | Bevor die Zeugen angehört werden, sind sie verpflichtet, die |
Aufforderung oder Vorladung, Aussage zu machen, vorzulegen; dies wird | Aufforderung oder Vorladung, Aussage zu machen, vorzulegen; dies wird |
im Protokoll vermerkt. Vor seiner Anhörung gibt der Zeuge seine | im Protokoll vermerkt. Vor seiner Anhörung gibt der Zeuge seine |
Personalien, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen | Personalien, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen |
Wohnsitz an. | Wohnsitz an. |
Die Zeugen und Sachverständigen leisten anschliessend den Eid, die | Die Zeugen und Sachverständigen leisten anschliessend den Eid, die |
ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. | ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. |
Die Sachverständigen bestätigen ihre mündlichen oder schriftlichen | Die Sachverständigen bestätigen ihre mündlichen oder schriftlichen |
Protokolle mit folgendem Eid: « Ich schwöre, dass ich den mir | Protokolle mit folgendem Eid: « Ich schwöre, dass ich den mir |
erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt | erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt |
habe. » | habe. » |
Das Protokoll der Zeugenaussagen wird entweder sofort oder spätestens | Das Protokoll der Zeugenaussagen wird entweder sofort oder spätestens |
fünfzehn Tage nach dem Ende der Anhörung vom Präsidenten und vom | fünfzehn Tage nach dem Ende der Anhörung vom Präsidenten und vom |
Zeugen unterzeichnet, nachdem es diesem vorgelesen worden ist und er | Zeugen unterzeichnet, nachdem es diesem vorgelesen worden ist und er |
angegeben hat, auf seiner Erklärung zu beharren. Es darf nicht | angegeben hat, auf seiner Erklärung zu beharren. Es darf nicht |
zwischen den Zeilen geschrieben werden; Streichungen und Verweise | zwischen den Zeilen geschrieben werden; Streichungen und Verweise |
werden vom Präsidenten und vom Zeugen gebilligt und paraphiert. | werden vom Präsidenten und vom Zeugen gebilligt und paraphiert. |
Weigert sich der Zeuge, seine Aussage zu unterzeichnen, wird dies im | Weigert sich der Zeuge, seine Aussage zu unterzeichnen, wird dies im |
Protokoll vermerkt. | Protokoll vermerkt. |
Wer geladen wird, um als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und | Wer geladen wird, um als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und |
der Ladung unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | der Ladung unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] | sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] |
nachkommen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne | nachkommen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne |
Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar. | Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar. |
Unbeschadet der Berufung auf das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Unbeschadet der Berufung auf das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
erwähnte Berufsgeheimnis kann jeder Zeuge, der sich der | erwähnte Berufsgeheimnis kann jeder Zeuge, der sich der |
Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine der Wahrheit | Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine der Wahrheit |
entsprechende Erklärung abgeben würde, die Aussage verweigern.] | entsprechende Erklärung abgeben würde, die Aussage verweigern.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996); Abs. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | Juli 1996); Abs. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 9 - Wer sich der falschen Zeugenaussage schuldig macht, wer als | Art. 9 - Wer sich der falschen Zeugenaussage schuldig macht, wer als |
Dolmetscher oder Sachverständiger sich der Falschaussage schuldig | Dolmetscher oder Sachverständiger sich der Falschaussage schuldig |
macht und wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder | macht und wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder |
Dolmetschern schuldig macht wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei | Dolmetschern schuldig macht wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei |
Monaten bis zu drei Jahren bestraft und verliert das Stimm- und | Monaten bis zu drei Jahren bestraft und verliert das Stimm- und |
Wählbarkeitsrecht während mindestens fünf und höchstens zehn Jahren. | Wählbarkeitsrecht während mindestens fünf und höchstens zehn Jahren. |
Hat der falsche Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher Geld, | Hat der falsche Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher Geld, |
irgendeine Belohnung oder Versprechungen erhalten, wird er ausserdem | irgendeine Belohnung oder Versprechungen erhalten, wird er ausserdem |
mit einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] bestraft. | mit einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] bestraft. |
Dieselbe Strafe wird - unbeschadet der anderen Strafen - auf Personen | Dieselbe Strafe wird - unbeschadet der anderen Strafen - auf Personen |
angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen. | angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen. |
Die falsche Zeugenaussage ist vollendet, wenn der Zeuge seine Aussage | Die falsche Zeugenaussage ist vollendet, wenn der Zeuge seine Aussage |
gemacht hat und erklärt hat, darauf zu beharren. | gemacht hat und erklärt hat, darauf zu beharren. |
Wenn der Zeuge vorgeladen wird, um erneut angehört zu werden, ist die | Wenn der Zeuge vorgeladen wird, um erneut angehört zu werden, ist die |
falsche Zeugenaussage erst durch die letzte Erklärung des Zeugen, dass | falsche Zeugenaussage erst durch die letzte Erklärung des Zeugen, dass |
er auf seiner Aussage beharrt, vollendet. | er auf seiner Aussage beharrt, vollendet. |
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 10 - [Die Protokolle, in denen Indizien oder Vermutungen über | Art. 10 - [Die Protokolle, in denen Indizien oder Vermutungen über |
Straftaten festgestellt werden, werden dem Generalprokurator beim | Straftaten festgestellt werden, werden dem Generalprokurator beim |
Appellationshof übermittelt, damit die entsprechenden rechtlichen | Appellationshof übermittelt, damit die entsprechenden rechtlichen |
Schritte eingeleitet werden können.] | Schritte eingeleitet werden können.] |
[...] | [...] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des G. vom 30. Juni 1996 | [Art. 10 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des G. vom 30. Juni 1996 |
(B.S. vom 16. Juli 1996); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 | (B.S. vom 16. Juli 1996); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 |
Buchstabe B) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] | Buchstabe B) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] |
Art. 11 - Die Entschädigungen für Personen, deren Mitarbeit bei der | Art. 11 - Die Entschädigungen für Personen, deren Mitarbeit bei der |
Untersuchung in Anspruch genommen wurde, werden gemäss dem Tarif der | Untersuchung in Anspruch genommen wurde, werden gemäss dem Tarif der |
Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt. | Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt. |
Art. 12 - [In Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung stellt die | Art. 12 - [In Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung stellt die |
Kammer der Kommission unverzüglich alle Mittel zur Verfügung, die für | Kammer der Kommission unverzüglich alle Mittel zur Verfügung, die für |
die Ausführung ihres Auftrags unerlässlich sind.] | die Ausführung ihres Auftrags unerlässlich sind.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. | [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. |
Juli 1996)] | Juli 1996)] |
Art. 13 - [Die Kommission hält ihre Tätigkeiten in einem öffentlichen | Art. 13 - [Die Kommission hält ihre Tätigkeiten in einem öffentlichen |
Bericht fest. Sie schreibt ihre Schlussfolgerungen nieder und | Bericht fest. Sie schreibt ihre Schlussfolgerungen nieder und |
formuliert gegebenenfalls ihre Anmerkungen zu den | formuliert gegebenenfalls ihre Anmerkungen zu den |
Verantwortlichkeiten, die durch die Untersuchung ans Licht gebracht | Verantwortlichkeiten, die durch die Untersuchung ans Licht gebracht |
worden sind, und Vorschläge für eine Abänderung der | worden sind, und Vorschläge für eine Abänderung der |
Rechtsvorschriften.] | Rechtsvorschriften.] |
Die Befugnisse der Kommission erlöschen bei Auflösung der Kammer, die | Die Befugnisse der Kommission erlöschen bei Auflösung der Kammer, die |
die Untersuchung angeordnet hat. | die Untersuchung angeordnet hat. |
Die Tätigkeiten werden ausgesetzt durch Schliessung der | Die Tätigkeiten werden ausgesetzt durch Schliessung der |
Sitzungsperiode, es sei denn, die Kammer entscheidet anders. | Sitzungsperiode, es sei denn, die Kammer entscheidet anders. |
[Art. 13 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni | [Art. 13 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni |
1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] | 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] |