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Meertalige weergave van Wet van 03/03/1977
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Wet betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling Loi concernant l'application de la sécurité sociale aux joueurs de football professionnels. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 MAART 1977. - Wet betreffende de toepassing van de sociale 3 MARS 1977. - Loi concernant l'application de la sécurité sociale aux
zekerheidswetgeving op de beroepsvoetbalspelers. - Duitse vertaling joueurs de football professionnels. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 maart Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1977 betreffende de toepassing van de sociale zekerheidswetgeving op loi du 3 mars 1977 concernant l'application de la sécurité sociale aux
de beroepsvoetbalspelers (Belgisch Staatsblad van 17 maart 1977). joueurs de football professionnels (Moniteur belge du 17 mars 1977).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über 3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung
der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die
Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger, was die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger, was die
Fussballvereine sowie die Berufsfussballspieler, die sie aufgrund Fussballvereine sowie die Berufsfussballspieler, die sie aufgrund
eines Arbeitsvertrags beschäftigen, betrifft. eines Arbeitsvertrags beschäftigen, betrifft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er
die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die
Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4 Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4
des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen
oder auf eine der beiden ausdehnen. oder auf eine der beiden ausdehnen.
Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten
Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und
täglichen Pauschalbeträge errechnet. täglichen Pauschalbeträge errechnet.
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für
die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen. Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976.
Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle vom König festgelegt. Arbeitsunfälle vom König festgelegt.
Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf
die in diesen Vereinen beschäftigten Berufsfussballspieler. die in diesen Vereinen beschäftigten Berufsfussballspieler.
Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der
Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen
Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt. 1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt.
Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im
vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene
Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger,
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger, die die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger, die
Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Lohnempfänger, den Jahresurlaub Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Lohnempfänger, den Jahresurlaub
der Lohnempfänger und die Arbeitsunfälle wird ebenfalls für gültig der Lohnempfänger und die Arbeitsunfälle wird ebenfalls für gültig
erklärt. erklärt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977 Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge Der Minister der Sozialfürsorge
L. DHOORE L. DHOORE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
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