← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling "
| Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 3 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 | 3 JUIN 2018. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la |
| betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | sécurité lors des matches de football. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2018 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de | loi du 3 juin 2018 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la |
| veiligheid bij voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 18 juni | sécurité lors des matches de football (Moniteur belge du 18 juin |
| 2018). | 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 3. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen | 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
| Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | 27. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern | "1. Fußballspiel: Spielart beim Fußball, die von zwei aus elf Spielern |
| bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; | bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird; |
| diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden | diese Fußballspiele finden unter der Ägide eines koordinierenden |
| Sportverbands statt,". | Sportverbands statt,". |
| 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer | "2/1. Nationalklasse: alle Fußballspiele, die nicht auf provinzialer |
| Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie | Ebene ausgetragen werden, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie |
| oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in | oder eine bestimmte Altersklasse. Die erste Klasse ist die höchste in |
| der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". | der Einstufung, die fünfte die niedrigste,". |
| 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | "3. internationalem Fußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
| an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer | an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer |
| ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation | ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation |
| vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er | vertritt, teilnimmt. Wenn ein belgischer Klub daran teilnimmt, muss er |
| der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". | der in Nr. 2/1 erwähnten Nationalklasse angehören,". |
| 4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" | 4. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "internationales Fußballspiel" |
| und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere | und den Wörtern "ganz oder teilweise" die Wörter "oder jedes andere |
| nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. | nachstehend beschriebene Fußballspiel" eingefügt. |
| 5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das | 5. In Nr. 7 werden die Wörter ", sofern mindestens eine Tribüne an das |
| Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die | Spielfeld grenzt" aufgehoben, wird das Wort "Umfriedung" durch die |
| Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die | Wörter "äußere Einfriedung" ersetzt und wird die Bestimmung durch die |
| Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere | Wörter "; in Ermangelung einer äußeren Einfriedung dient die innere |
| Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. | Einfriedung als Abgrenzung" ergänzt. |
| 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
| "9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, | "9. Perimeter: an die äußere Einfriedung des Stadions beziehungsweise, |
| in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um | in Ermangelung einer äußeren Einfriedung, an die innere Einfriedung um |
| das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden | das Spielfeld grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen in beiden |
| Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den | Fällen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den |
| betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter | betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter |
| festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab | festgelegt werden und der nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab |
| der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". | der äußeren beziehungsweise inneren Einfriedung hinausgehen darf,". |
| 7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich | 7. Nummer 10 wird durch die Wörter ", sowie jedes Ereignis im Bereich |
| Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der | Fußball, das von dem in Nr. 4 erwähnten Veranstalter an einem der |
| Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort veranstaltet wird" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| 8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut | 8. Der Artikel wird durch die Nummern 12 bis 15 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt | "12. Supporters Liaison Officer (SLO): natürliche Person, die bestimmt |
| wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der | wird, um die Kommunikation zwischen dem Klub, den Fans und der |
| Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, | Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, |
| 13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom | 13. bevollmächtigtem Sicherheitsbeauftragten: Kontaktperson, die vom |
| Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der | Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der |
| Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den | Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den |
| Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und | Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und |
| Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner | Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner |
| zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im | zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat, im |
| Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes | Koordinierungsforum und in den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes |
| vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist | vorgesehenen vorbereitenden Versammlungen zu vertreten. Er ist |
| ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in | ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in |
| Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, | Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt, |
| 14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | 14. nationalem Frauenfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
| an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des | an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des |
| Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft | Frauenfußballs teilnimmt oder an dem die Frauenfußballmannschaft |
| teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, | teilnimmt, die die belgische Nation vertritt, |
| 15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, | 15. nationalem Jugendfußballspiel: in Nr. 1 definiertes Fußballspiel, |
| an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des | an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen des |
| Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft | Jugendfußballs teilnimmt oder an dem die Jugendfußballmannschaft |
| teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." | teilnimmt, die die belgische Nation vertritt." |
| Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Landesmeisterschaft |
| gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von | gehören," und den Wörtern "sind verpflichtet" die Wörter "oder von |
| Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse | Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse |
| gehören," eingefügt. | gehören," eingefügt. |
| 2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "1. August" jeweils durch die Wörter |
| "21. Juli" ersetzt. | "21. Juli" ersetzt. |
| 3. Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern | 4. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern |
| "internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht | "internationalen Fußballspielen" und den Wörtern ", die nicht |
| verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur | verpflichtet sind" die Wörter "oder von Fußballspielen, die zur |
| Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt. | Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören" eingefügt. |
| 5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort | 5. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "acht" durch das Wort |
| "fünf" ersetzt. | "fünf" ersetzt. |
| 6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" | 6. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" |
| durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik | "Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik |
| bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines | bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels, eines |
| internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur | internationalen Fußballspiels oder von Fußballspielen, die zur |
| Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen | Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, einen |
| bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. |
| Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines | Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Bestimmung eines |
| bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten in einer Klasse, die unter |
| den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann | den ersten drei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden kann |
| für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten | für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König bestimmten |
| Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele | Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele |
| vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. | vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. |
| Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der | Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der |
| erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in | erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in |
| der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der | der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der |
| Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." | Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind." |
| Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | 10. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder | "Art. 7 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen Fußballspiels oder |
| eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des | eines internationalen Fußballspiels werben Ordner des einen und des |
| anderen Geschlechts an. | anderen Geschlechts an. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer | Bedingungen fest, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer |
| Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht | Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht |
| gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König | gemacht werden kann für ein Fußballspiel, für das nach einer vom König |
| bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele | bestimmten Risikoanalyse ein mit den Risiken nationaler Fußballspiele |
| vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. | vergleichbares erhöhtes Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. |
| Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der | Diese Risikoanalyse umfasst mindestens Folgendes: eine Schätzung der |
| erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in | erwarteten Anzahl Zuschauer, einen Überblick über die Zwischenfälle in |
| der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der | der Vergangenheit und einen Überblick über die Probleme, die auf der |
| Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. | Grundlage polizeilicher Informationen zu erwarten sind. |
| § 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der | § 2 - Die Veranstalter von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der |
| zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters | zwei ersten Nationalklassen gehören, bestimmen einen Supporters |
| Liaison Officer." | Liaison Officer." |
| Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der |
| König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische | König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische |
| Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten | Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der bevollmächtigten |
| Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die | Sicherheitsbeauftragten und des Supporters Liaison Officers sowie die |
| Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, | Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, |
| denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der | denen die Ordner, die bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der |
| Supporters Liaison Officer genügen müssen." | Supporters Liaison Officer genügen müssen." |
| Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 7 - Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| "Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die | "Der König legt zudem die Bedingungen fest, unter denen die |
| Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als | Organisation eines lokalen Beirats in einer Klasse, die niedriger als |
| die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden | die ersten zwei Nationalklassen liegt, zur Pflicht gemacht werden |
| kann." | kann." |
| Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder | "Art. 10 - § 1 - Die Veranstalter eines nationalen oder |
| internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem | internationalen Fußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem |
| mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, | mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, |
| treffen mindestens folgende Maßnahmen: | treffen mindestens folgende Maßnahmen: |
| 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und | 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und |
| permanent zur Kenntnis gebracht wird, | permanent zur Kenntnis gebracht wird, |
| 2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung | 2. Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung |
| und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der | und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der |
| Hausordnung, | Hausordnung, |
| 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, | 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, |
| 4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit | 4. Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit |
| zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und | zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und |
| Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung | Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung |
| rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, | rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, |
| 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, | 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, |
| 6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und | 6. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und |
| des Komforts im Stadion. | des Komforts im Stadion. |
| § 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen | § 2 - Die Veranstalter eines nationalen oder internationalen |
| Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: | Fußballspiels treffen mindestens folgende Maßnahmen: |
| 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel | 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel |
| IIbis festgelegten Modalitäten, | IIbis festgelegten Modalitäten, |
| 2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes | 2. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes |
| gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der | gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der |
| Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes | Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes |
| der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des | der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des |
| Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festlegen, | festlegen, |
| 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die | 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die |
| Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden | Evakuierung organisiert wird; dieser Plan wird in den ersten beiden |
| Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich | Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich |
| vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern | vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern |
| getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen | getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen |
| betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen | betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen |
| des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. | des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest. |
| § 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit | § 3 - Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit |
| der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete | der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete |
| Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach | Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach |
| Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per | Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per |
| Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch | Gesetz bestätigt werden müssen. In Ermangelung einer Bestätigung durch |
| ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im | ein Gesetz binnen zwölf Monaten nach seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." | Belgischen Staatsblatt tritt dieser Erlass außer Kraft." |
| Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § | 1. Die Wörter "Artikel 10 Nr. 4" werden durch die Wörter "Artikel 10 § |
| 1 Nr. 4" ersetzt. | 1 Nr. 4" ersetzt. |
| 2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den | 2. Zwischen den Wörtern "eines internationalen Fußballspiels" und den |
| Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines | Wörtern "in der in Artikel 5 erwähnten" werden die Wörter "oder eines |
| Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
| Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. | Nationalklasse teilnimmt," eingefügt. |
| Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit | Art. 10 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit |
| der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die | der Überschrift "Modalitäten für die Installation und die |
| Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" | Funktionsweise von Überwachungskameras in den Fußballstadien" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein | Art. 11 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
| Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur | "Art. 10ter - § 1 - In Abweichung vom Gesetz vom 21. März 2007 zur |
| Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras | Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras |
| gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen | gelten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für alle nationalen |
| und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der | und internationalen Fußballspiele, die von einem Klub, der einer der |
| ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden | ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden |
| Sportverband organisiert werden. | Sportverband organisiert werden. |
| § 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel | § 2 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel |
| und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer | und während des gesamten Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer |
| zugänglich ist, aktiviert. | zugänglich ist, aktiviert. |
| Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der | Wenn das Stadion nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt der |
| Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung | Einsatz dieser Kameras unter das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung |
| der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. | der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras. |
| § 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von | § 3 - Der König kann in Bezug auf die Installation und den Einsatz von |
| Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen | Überwachungskameras in den Fußballstadien konkrete Zusatzbestimmungen |
| festlegen." | festlegen." |
| Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter | "Art. 10quater - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter |
| benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende | benutzt wird, muss mit Kameras ausgestattet sein, mit denen folgende |
| Orte genau beobachtet werden können: | Orte genau beobachtet werden können: |
| 1. Spielfeld und angrenzender Bereich, | 1. Spielfeld und angrenzender Bereich, |
| 2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, | 2. alle Sitz- und Stehplätze auf den Tribünen, |
| 3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, | 3. alle Kontrollstellen für den Zugang zum Stadion, |
| 4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen | 4. jeden anderen Ort innerhalb des Stadions, der von den zuständigen |
| Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach | Verwaltungsbehörden aufgrund des möglichen Risikos und nach |
| Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. | Stellungnahme des zuständigen Ordnungsdienstes bestimmt wird. |
| § 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der | § 2 - Die Anzahl Kameras und die in § 1 erwähnten Orte werden in der |
| gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. | gemäß Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung festgelegt und definiert. |
| § 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere | § 3 - Bei der Bestimmung der Anzahl Kameras wird insbesondere |
| Folgendes berücksichtigt: | Folgendes berücksichtigt: |
| 1. Qualität der Kameras, | 1. Qualität der Kameras, |
| 2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, | 2. Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt, |
| 3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, | 3. Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort, |
| 4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, | 4. Lichtverhältnisse an den zu filmenden Orten, |
| 5. Kameratyp." | 5. Kameratyp." |
| Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden | "Art. 10quinquies - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden |
| können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 | können, die es ermöglichen, jede Person an den in Artikel 10quater § 1 |
| erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- | erwähnten Orten zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- |
| und Lichtverhältnisse. | und Lichtverhältnisse. |
| Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras | Mit den auf die Sitz- und Stehplätze der Tribünen gerichteten Kameras |
| müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen | müssen mindestens Nahaufnahmen der Gesichter der anwesenden Personen |
| zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." | zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein." |
| Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen | "Art. 10sexies - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen |
| sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet | sein, mit dem die Bilder automatisch in digitaler Form aufzeichnet |
| werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden. | werden und auf einem geläufigen Träger speichert werden. |
| Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten | Die Installation muss den sofortigen Ausdruck der aufgezeichneten |
| Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und | Bilder und ihre digitale Weiterleitung an die zuständigen Polizei- und |
| Gerichtsdienste ermöglichen. | Gerichtsdienste ermöglichen. |
| Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung | Die Qualität des Ausdrucks muss derart sein, dass eine Identifizierung |
| der Personen möglich ist. | der Personen möglich ist. |
| Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation | Das Kamerasystem muss gegen jegliche Form der externen Manipulation |
| ausreichend geschützt sein. | ausreichend geschützt sein. |
| § 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom | § 2 - Für nationale und internationale Fußballspiele, die vom |
| Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von | Veranstalter eines Klubs der ersten zwei Nationalklassen oder von |
| einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die | einem koordinierenden Sportverband organisiert werden, muss die |
| Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder | Möglichkeit bestehen, mit allen Kameras gleichzeitig Bilder |
| aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der | aufzuzeichnen, und zwar spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der |
| vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, | vorliegenden Bestimmung. In jedem Fall muss die Möglichkeit bestehen, |
| gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der | gleichzeitig Bilder sowohl der Zuschauer des Heimvereins als auch der |
| Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." | Zuschauer des Gastvereins aufzuzeichnen." |
| Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10septies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum | "Art. 10septies - Das Kamerasystem wird mindestens vom Kommandoraum |
| des Stadions aus gesteuert. | des Stadions aus gesteuert. |
| Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation | Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation |
| muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar | muss jederzeit im Kommandoraum in der üblichen Landessprache verfügbar |
| sein." | sein." |
| Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10octies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom | "Art. 10octies - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom |
| Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient. | Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient. |
| Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten | Die Identität dieser Personen wird in der in Artikel 5 erwähnten |
| Vereinbarung aufgeführt. | Vereinbarung aufgeführt. |
| Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, | Das Ansehen der Bilder in Realzeit ist ausschließlich zugelassen, |
| damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen | damit die zuständigen Dienste bei Verstößen, Schäden, Belästigungen |
| oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und | oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und |
| sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen | sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen |
| optimal gelenkt werden können." | optimal gelenkt werden können." |
| Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10novies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher | "Art. 10novies - § 1 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher |
| für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten | für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 10sexies aufgezeichneten |
| Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von | Bilder. Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist im Sinne von |
| Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
| Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
| Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen. |
| Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz | Diese Verarbeitung hat zum Ziel, die durch vorliegendes Gesetz |
| sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom | sanktionierten Taten, die Verstöße und die Verletzungen der vom |
| Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und | Veranstalter festgelegten Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und |
| ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. | ihre Ahndung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. |
| § 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie | § 2 - Bilder, die aufgrund von Taten, Verstößen und Verletzungen, wie |
| in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, | in § 1 Absatz 2 erwähnt, Anlass zur Erstellung eines Protokolls geben, |
| werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten | werden vom Veranstalter während eines Zeitraums von sechs Monaten |
| aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von | aufbewahrt, außer bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von |
| Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden | Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches. Alle übrigen Bilder werden |
| während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. | während eines Zeitraums von drei Monaten aufbewahrt. |
| § 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und | § 3 - Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und |
| sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung | sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 14 der Verordnung |
| (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz | (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz |
| natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
| freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
| aufgezählten Informationen aufgeführt sind." | aufgezählten Informationen aufgeführt sind." |
| Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 10decies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der | "Art. 10decies - Ist der Veranstalter des Fußballspiels ein Klub, der |
| von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser | von der dritten in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser |
| Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem | Klub die in Titel III Kapitel II erwähnten Verpflichtungen ab dem |
| ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." | ersten Heimspiel der neuen Saison nach dem Aufstieg erfüllen." |
| Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz | Art. 19 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende | "Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen, die der koordinierende |
| Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines | Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines |
| nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines | nationalen oder internationalen Fußballspiels oder eines |
| Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
| Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende | Nationalklasse teilnimmt, auftritt, ist der koordinierende |
| Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten | Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten |
| Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:". | Maßnahmen verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:". |
| Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 20 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre | "Art. 12 - § 1 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre |
| Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des | Befugnisse im Stadion und im Perimeter aus. Für die Anwendung des |
| vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur | vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur |
| gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. | gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist. |
| § 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz | § 2 - Für die in Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz |
| 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich | 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner im Rahmen und anlässlich |
| organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten | organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten |
| Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten | Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten |
| Vereinbarung angegeben ist. | Vereinbarung angegeben ist. |
| § 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis | § 3 - Die Ordner können ebenfalls bei jedem Fußballereignis |
| eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund | eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund |
| von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und | von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und |
| Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß | Ausbildung genügen. Diese Ordner unterstehen einem ordnungsgemäß |
| bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten. |
| § 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können | § 4 - Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können |
| die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse | die Ordner die in den Artikeln 13 bis 17 aufgeführten Befugnisse |
| ausüben. | ausüben. |
| § 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, | § 5 - Wird ein Fußballereignis außerhalb eines Stadions veranstaltet, |
| können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang | können die Ordner die Kontrolle der Eintrittskarten und den Empfang |
| der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle | der Zuschauer gewährleisten. Sie erteilen dem Publikum alle |
| zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur | zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur |
| und Rettungsdienste. | und Rettungsdienste. |
| Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über | Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jede Information über |
| Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." | Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten." |
| Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, | "Art. 12/1 - Werden für ein Fußballereignis Ordner eingesetzt, |
| schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach | schließen die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister nach |
| Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine | Einholung der Stellungnahme der betreffenden Polizeizone eine |
| vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und | vorherige schriftliche Vereinbarung über Einsatz, Befugnisse und |
| Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner | Aufgaben des bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten und der Ordner |
| ab." | ab." |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über | "Art. 12/2 - Sobald der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte über |
| die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der | die Informationen in Sachen Anreise, Empfang und Begleitung der |
| Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation | Spieler, Betreuer und Schiedsrichter sowie der offiziellen Delegation |
| auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen | auf belgischem Staatsgebiet verfügt, kontaktiert er die betroffenen |
| Polizeizonen." | Polizeizonen." |
| Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "stören könnte," und den |
| Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch | Wörtern "können Ordner" die Wörter "sowie nach Gegenständen, die durch |
| die Hausordnung verboten sind," eingefügt. | die Hausordnung verboten sind," eingefügt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 1" durch die Wörter |
| "Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. | "Artikel 10 § 1 Nr. 1" ersetzt. |
| 3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter | 3. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter |
| "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. | "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. |
| Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum | 1. Die Wörter "und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum |
| Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die | Spielfeld" werden durch die Wörter ", Spieler und Betreuer sowie die |
| offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" | offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten | "Falls erforderlich, begleiten die Ordner die in Absatz 1 erwähnten |
| Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf | Personen bis zum festgelegten Treffpunkt, sofern sich dieser auf |
| belgischem Staatsgebiet befindet." | belgischem Staatsgebiet befindet." |
| Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 1. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
| Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
| 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und | 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Empfang der Zuschauer" und |
| den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom | den Wörtern "und deren Begleitung" die Wörter "sowohl auf dem vom |
| Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" | Veranstalter des Spiels genutzten Parkplatz als auch im Stadion" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines internationalen |
| Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder | Fußballspiels" und den Wörtern ", der die durch" die Wörter "oder |
| eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
| Nationalklasse teilnimmt" eingefügt. | Nationalklasse teilnimmt" eingefügt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder der koordinierende |
| Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II | Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II |
| auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, | auferlegten Verpflichtungen" durch die Wörter ", eines Fußballspiels, |
| an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse | an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse |
| teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen | teilnimmt, oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen |
| auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," | auferlegten Verpflichtungen, sofern diese auf ihn anwendbar sind," |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die | 3. In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 6" durch die |
| Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 1" ersetzt. |
| 4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die | 4. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 7" durch die |
| Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt. | Wörter "Artikel 10 § 2 Nr. 3" ersetzt. |
| Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie | Art. 27 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines | "Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines |
| nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels | nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels |
| oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten | oder eines Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten |
| Nationalklasse teilnimmt, stören können". | Nationalklasse teilnimmt, stören können". |
| Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt | "Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt |
| werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in | werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in |
| dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales | dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales |
| Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein | Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein |
| Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen | Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen |
| teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. | teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. |
| Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und | Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2, 21bis, 21ter, 23bis Absatz 1 und |
| 23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters | 23ter Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters |
| verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn | verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn |
| beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. | beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. |
| Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten | Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten |
| Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt | Staatsgebiet des Königreichs alleine oder in einer Gruppe verübt |
| werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn | werden binnen dem Zeitraum, der achtundvierzig Stunden vor Spielbeginn |
| beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet. | beginnt und achtundvierzig Stunden nach Spielende endet. |
| Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten | Artikel 23ter Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten |
| Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der | Staatsgebiet des Königreichs verübt werden binnen dem Zeitraum, der |
| fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende | fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende |
| endet." | endet." |
| Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "versucht zu betreten" und |
| den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig | den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sich dort unrechtmäßig |
| aufhält" eingefügt. | aufhält" eingefügt. |
| 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen | 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder einer zivilrechtlichen |
| Ausschließung" ergänzt. | Ausschließung" ergänzt. |
| Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter | 1. Das Wort "Sicherheitsbeauftragten" wird durch die Wörter |
| "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen | "Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen |
| Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder | Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder |
| eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der | eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der |
| auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines | auf dem Staatsgebiet des Königreichs wegen oder anlässlich eines |
| Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom | Fußballspiels die Richtlinien oder Anweisungen, die vom |
| bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in | bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in |
| Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem | Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem |
| Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, | Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, |
| nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter | nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter |
| und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." | und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." |
| Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 31 - In Artikel 23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines | das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den Wörtern "eines |
| Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine | Fußballspiels" und den Wörtern "in einer Gruppe" die Wörter "alleine |
| oder" eingefügt. | oder" eingefügt. |
| Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, | vom 10. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "solcher Gegenstände ist" |
| und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion | und den Wörtern ", kann mit einer" die Wörter "oder sie im Stadion |
| oder im Perimeter benutzt" eingefügt. | oder im Perimeter benutzt" eingefügt. |
| 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische | "Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische |
| Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem | Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem |
| Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der | Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der |
| in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen | in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen |
| bestraft werden. | bestraft werden. |
| Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, | Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, |
| die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der | die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der |
| Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines | Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines |
| Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, | Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, |
| Rauch oder Lärm benutzen." | Rauch oder Lärm benutzen." |
| Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
| Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
| 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion | " § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Sanktion |
| durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum | durch eine Verwarnung ersetzt werden, sofern der Betreffende zum |
| Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | Zeitpunkt der Taten nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
| vorbestraft ist." | vorbestraft ist." |
| 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "gegen einen Zuwiderhandelnden |
| verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," | verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat," |
| durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das | durch die Wörter "verhängt werden" ersetzt und wird jeweils vor das |
| Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt. | Wort "gezahlt" das Wort "vollständig" eingefügt. |
| 4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem | 4. In § 3 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Empfang der" und dem |
| Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. | Wort "Zahlung" das Wort "vollständigen" eingefügt. |
| Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird aufgehoben. | vom 25. April 2007, wird aufgehoben. |
| Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 35 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs | 1. In § 1 Absatz 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "eines Klubs |
| der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen | der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen |
| Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen | Amateurklassen" durch die Wörter "eines Klubs der belgischen |
| Nationalklasse" ersetzt. | Nationalklasse" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem | 2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem |
| Betreffenden" aufgehoben. | Betreffenden" aufgehoben. |
| 3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 2 bis 5 werden aufgehoben. |
| 4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das | "Die Fahrt einer Person, gegen die ein Verbot besteht, das |
| Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des | Staatsgebiet zu verlassen, kann anhand der Identifizierung des |
| Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt | Betreffenden durch den Polizeidienst des Landes, in dem die Fahrt |
| stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die | stattgefunden hat, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das die |
| Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. | Meldung der Anwesenheit im Ausland ermöglicht, festgestellt werden. |
| Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den | Die Feststellung des Orts oder der Identität der Person durch den |
| ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten | ausländischen Polizeidienst kann dem belgischen Polizeibeamten |
| mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des | mitgeteilt werden; dieser erstellt ein Protokoll in Anwendung des |
| vorliegenden Artikels. | vorliegenden Artikels. |
| Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu | Die Nichteinhaltung des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu |
| verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. | verlassen, wird von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. |
| Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 | Das Original des Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 |
| erwähnten Beamten übermittelt. | erwähnten Beamten übermittelt. |
| Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren | Gemäß dem in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren |
| kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen | kann ein Verstoß gegen vorliegenden Artikel mit einer administrativen |
| Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen | Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen |
| Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." | Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden." |
| Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 36 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden zwischen den |
| Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter | Wörtern "Protokolls wird" und den Wörtern "einem in" die Wörter |
| "binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt. | "binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten" eingefügt. |
| Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes | Art. 37 - Die Überschrift von Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher | "Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher |
| Sanktionen". | Sanktionen". |
| Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 38 - In Titel VI Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
| 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt. | 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Offizielle Verwarnung" eingefügt. |
| Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel | Art. 39 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel |
| 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis | "Art. 25/1 - Der Polizeibeamte kann für die in den Artikeln 20 bis |
| 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In | 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In |
| dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten | dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten |
| vermerkt." | vermerkt." |
| Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel | Art. 40 - In Titel IV Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel |
| 25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender | 25/1 ein Abschnitt 2, der die Artikel 26 bis 29 umfasst, mit folgender |
| Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen". | Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Tatsächliche Sanktionen". |
| Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 41 - In Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion | Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "der Generaldirektion |
| Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" durch die Wörter "des vom König |
| bestimmten Dienstes" ersetzt. | bestimmten Dienstes" ersetzt. |
| Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird | "Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird |
| mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der | mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der |
| administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen | administrativen Geldbuße, die Dauer des administrativen |
| Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie | Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots sowie |
| die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, | die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, |
| und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und | und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und |
| die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von | die Bestimmungen von Artikel 24 § 3, von Artikel 30 Absatz 4 und von |
| Artikel 31 angegeben. | Artikel 31 angegeben. |
| Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die | Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die |
| ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. | ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. |
| Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig | Die Feststellung eines Verstoßes oder mehrerer gleichzeitig |
| auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II | auftretender Verstöße gegen die durch oder aufgrund von Titel II |
| vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung | vorgeschriebenen Verpflichtungen führt entweder zu einer Verwarnung |
| oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur | oder zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur |
| Schwere der Gesamtheit der Taten. | Schwere der Gesamtheit der Taten. |
| Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen die |
| Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, | Artikel 20 bis 23ter führt zu einer einzigen administrativen Geldbuße, |
| einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen | einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen |
| administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen | administrativen Perimeterverbot und einem einzigen administrativen |
| Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen | Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen |
| im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten. | im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten. |
| Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, | Ist die betreffende Person bereits Gegenstand eines Stadionverbots, |
| eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu | eines Perimeterverbots oder eines Verbots, das Staatsgebiet zu |
| verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das | verlassen, wenn der Verwaltungsbeschluss vollstreckbar wird, setzt das |
| neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das | neue Stadionverbot, Perimeterverbot beziehungsweise Verbot, das |
| Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das | Staatsgebiet zu verlassen, am Tag nach dem Tag ein, an dem das |
| laufende Verbot endet." | laufende Verbot endet." |
| Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 43 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab | "Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbuße binnen einem Monat ab |
| dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung | dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird ihre Zwangseintreibung |
| vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 | vorbehaltlich einer Berufung von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 |
| erwähnten Beamten veranlasst." | erwähnten Beamten veranlasst." |
| Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 44 - Artikel 31 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem | Gesetz vom 10. März 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung | "Gegen die Entscheidung des Jugendgerichts kann keine Berufung |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die | Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 finden die |
| Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim |
| Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." | Jugendgericht und auf die außerordentlichen Rechtsmittel." |
| Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 45 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 | "Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 18 |
| vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag | vorgesehenen administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag |
| gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen. | gesenkt werden, ohne dass sie weniger als 250 EUR betragen dürfen. |
| Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen | Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 vorgesehenen |
| administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt | administrativen Geldbußen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt |
| werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch | werden, ohne dass sie weniger als 125 EUR betragen dürfen, oder durch |
| eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." | eine Verwarnung ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen." |
| Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 46 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 | "Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 |
| § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung | § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote durch eine Verwarnung |
| ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem | ersetzt werden, wie in Artikel 24 § 2/1 vorgesehen, oder zu einem |
| administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt | administrativen Stadionverbot bis unter die Mindestdauer gesenkt |
| werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." | werden, ohne dass es weniger als drei Monate betragen darf." |
| Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 47 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" | 1. Die Wörter "Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Euro" |
| werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt. | werden durch die Wörter "Geldbuße von 5 bis 500 EUR" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder | 2. Die Wörter "oder Verkauf" werden durch die Wörter ", Verkauf oder |
| Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch | Kauf" ersetzt und die Wörter "beziehungsweise Verkauf" werden durch |
| die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt. | die Wörter ", Verkauf beziehungsweise Kauf" ersetzt. |
| 3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 | 3. Der Artikel wird durch die Wörter "oder die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 |
| vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt. | vorgesehene Trennung der Fans nicht eingehalten wird" ergänzt. |
| Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 48 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter | "Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Euro" durch die Wörter |
| "Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt. | "Geldbuße von 5 bis 250 EUR" ersetzt. |
| Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 49 - In Artikel 41 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
| "eine Meldepflicht," aufgehoben. | "eine Meldepflicht," aufgehoben. |
| Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 50 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei | "Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei |
| Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser | Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser |
| beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 | beiden Strafen wird bestraft, wer gemäß Artikel 24ter oder Artikel 41 |
| Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und | Gegenstand eines Verbots ist, das Staatsgebiet zu verlassen, und |
| während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen | während des Zeitraums dieses Verbots mindestens dreimal dagegen |
| verstoßen hat." | verstoßen hat." |
| Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 51 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" | das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" |
| durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt | durch die Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt |
| und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 | und werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 10 |
| § 1 Nr. 2" ersetzt. | § 1 Nr. 2" ersetzt. |
| Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 52 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 10 Nr. 8" durch die Wörter |
| "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort | "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt und wird das Wort |
| "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten | "Sicherheitsbeauftragten" durch die Wörter "bevollmächtigten |
| Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragte" durch die Wörter |
| "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. | "bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte" ersetzt. |
| Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 53 - In Artikel 44 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter |
| "nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus | "nach Anhörung des Betroffenen, außer wenn diese Anhörung aus |
| Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben. | Sicherheitsgründen nicht möglich ist," aufgehoben. |
| Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 54 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden | 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden |
| jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die | 2. In Absatz 4 wird das Wort "Sicherheitsbeauftragten" durch die |
| Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. | Wörter "bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten" ersetzt. |
| Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 55 - In Artikel 45bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss | durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter "dem Ausschuss |
| für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der | für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der |
| Datenschutzbehörde" ersetzt. | Datenschutzbehörde" ersetzt. |
| Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. | Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |