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Meertalige weergave van Wet van 03/06/2007
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Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JUNI 2007. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 155 3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la
betreffende arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin
aangenomen te Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du
de Internationale Arbeidsorganisatie. - Duitse vertaling Travail. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 houdende instemming met het Verdrag nr. 155 betreffende loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention n° 155 sur la
arbeidsveiligheid, gezondheid en het arbeidsmilieu, aangenomen te sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin
Genève op 22 juni 1981 door de Algemene Conferentie van de 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du
Internationale Arbeidsorganisatie (Belgisch Staatsblad van 17 februari Travail (Moniteur belge du 17 février 2012).
2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über
Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und
Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz
wirksam. wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten
Tagung zusammengetreten ist, Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend
Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten
Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen. Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981,
bezeichnet wird. bezeichnet wird.
TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige. 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach
ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die
Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner
Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher
Bedeutung entstehen. Bedeutung entstehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem
ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des
Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die
gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der
Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für
deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den
Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen
Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche
Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt
worden sind. worden sind.
Artikel 2 Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten
Wirtschaftszweigen. Wirtschaftszweigen.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach
ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern
ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei
besondere Schwierigkeiten bestehen. besondere Schwierigkeiten bestehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem
ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des
Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von
Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2
dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter
Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten
mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere
Anwendung erzielt worden sind. Anwendung erzielt worden sind.
Artikel 3 Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens Im Sinne dieses Übereinkommens
a) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen a) umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen
Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen
Dienstes; Dienstes;
b) umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, b) umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten,
einschliesslich der öffentlich Bediensteten; einschliesslich der öffentlich Bediensteten;
c) umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich c) umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich
auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem
unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers
unterliegen; unterliegen;
d) umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die d) umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die
zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben); zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben);
e) bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit e) bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit
nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst
auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die
Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.
TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
Artikel 4 Artikel 4
1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen 1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen
Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich
geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und
regelmässig zu überprüfen. regelmässig zu überprüfen.
2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, 2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden,
die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu
verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen
Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmass Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmass
herabgesetzt werden. herabgesetzt werden.
Artikel 5 Artikel 5
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den
folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich
auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken: auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:
a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung,
Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit
(Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen,
chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen,
Arbeitsverfahren); Arbeitsverfahren);
b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und
den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung
der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und
geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer; geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;
c) Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung, c) Ausbildung, einschliesslich der erforderlichen Weiterbildung,
Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner
Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des
Arbeitsschutzes zu erreichen; Arbeitsschutzes zu erreichen;
d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit
und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur
nationalen Ebene; nationalen Ebene;
e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor
Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in Disziplinarmassnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäss der in
Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise
unternommen haben. unternommen haben.
Artikel 6 Artikel 6
Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten
Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der
Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben,
und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden
Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen
Verhältnisse und Gepflogenheiten. Verhältnisse und Gepflogenheiten.
Artikel 7 Artikel 7
Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist
in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf
bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu
ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für
die zu treffenden Massnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu die zu treffenden Massnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu
bewerten. bewerten.
TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene TEIL III - Massnahmen auf nationaler Ebene
Artikel 8 Artikel 8
Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den
innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende
Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel
4 dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen. 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Artikel 9 Artikel 9
1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und 1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und
die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes
Aufsichtssystem sicherzustellen. Aufsichtssystem sicherzustellen.
2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen 2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen
gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen.
Artikel 10 Artikel 10
Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Es sind Massnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu
treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen
zu helfen. zu helfen.
Artikel 11 Artikel 11
Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten
Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die
zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden
Aufgaben zu sorgen: Aufgaben zu sorgen:
a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies
erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die
Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, grössere Veränderungen
in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit
der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die
Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren; Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren;
b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und
Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu
begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die
zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die
durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder
Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen; Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen;
c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und
gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar
Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während
oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage
schliessen lassen; schliessen lassen;
e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in
Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik
getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und getroffenen Massnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und
andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit
der Arbeit ergeben; der Arbeit ergeben;
f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur
Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen
auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer. auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer.
Artikel 12 Artikel 12
Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind
Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen,
die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch
entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige
Weise überlassen, Weise überlassen,
a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die
Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit
und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden, und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäss verwenden,
darstellen; darstellen;
b) Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung b) Informationen über die ordnungsgemässe Aufstellung und Verwendung
der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemässen Gebrauch der der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemässen Gebrauch der
Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen
Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und
der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur
Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren
verhütet werden können; verhütet werden können;
c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere
Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäss den
Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen. Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen.
Artikel 13 Artikel 13
Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat,
von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare
und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist
gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor gemäss den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor
ungerechtfertigten Folgen zu schützen. ungerechtfertigten Folgen zu schützen.
Artikel 14 Artikel 14
Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Es sind Massnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen
Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme
von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen
Bildungs- und Ausbildungsstufen einschliesslich des höheren Bildungs- und Ausbildungsstufen einschliesslich des höheren
technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise
zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht
wird. wird.
Artikel 15 Artikel 15
1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses 1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses
Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung Übereinkommens erwähnten Politik und der Massnahmen zu ihrer Anwendung
hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der massgebenden
Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls
anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und
Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die
notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und
Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III
dieses Übereinkommens obliegt. dieses Übereinkommens obliegt.
2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen 2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen
Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese
Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen. Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschliessen.
TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene TEIL IV - Massnahmen auf betrieblicher Ebene
Artikel 16 Artikel 16
1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die 1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die
ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen,
Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch
durchführbar ist. durchführbar ist.
2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die 2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die
ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und
biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemässe
Schutzmassnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, Schutzmassnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen,
soweit dies praktisch durchführbar ist. soweit dies praktisch durchführbar ist.
3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls 3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls
ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um
Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu
verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist. verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist.
Artikel 17 Artikel 17
Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte
Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Artikel 18 Artikel 18
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Massnahmen
für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschliesslich angemessener
Erste-Hilfe-Vorkehrungen. Erste-Hilfe-Vorkehrungen.
Artikel 19 Artikel 19
Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach
a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung
der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken; der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken;
b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten; dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten;
c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über
die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur die Massnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur
Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre
repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen
können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben; können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben;
d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene
Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten; Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten;
e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre
repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäss der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer
Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen,
und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck
können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater
hinzugezogen werden; hinzugezogen werden;
f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich
jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt,
dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine
Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemassnahmen
getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den
Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen,
bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit
fortbesteht. fortbesteht.
Artikel 20 Artikel 20
Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder
ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der
gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen gemäss den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen
organisatorischen und sonstigen Massnahmen zu sein. organisatorischen und sonstigen Massnahmen zu sein.
Artikel 21 Artikel 21
Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Die Arbeitsschutzmassnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei
Ausgaben verbunden sein. Ausgaben verbunden sein.
TEIL V - Schlussbestimmungen TEIL V - Schlussbestimmungen
Artikel 22 Artikel 22
Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden
internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden
Empfehlung. Empfehlung.
Artikel 23 Artikel 23
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Artikel 24 Artikel 24
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist. Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 25 Artikel 25
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es
nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum
ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein. Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren
nach Massgabe dieses Artikels kündigen. nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 26 Artikel 26
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 27 Artikel 27
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen. Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 28 Artikel 28
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es
für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 29 Artikel 29
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen: Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied
schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt,
dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an
kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das
neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 30 Artikel 30
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind
in gleicher Weise massgebend. in gleicher Weise massgebend.
Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens, Der vorangehende Text ist der authentische Text des Übereinkommens,
das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz das ordnungsgemäss angenommen worden ist von der Allgemeinen Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer siebenundsechzigsten
Sitzung, die in Genf abgehalten und am vierundzwanzigsten Juni 1981 Sitzung, die in Genf abgehalten und am vierundzwanzigsten Juni 1981
für geschlossen erklärt worden ist. für geschlossen erklärt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden am fünfundzwanzigsten Juni
1981 ihre Unterschriften gesetzt. 1981 ihre Unterschriften gesetzt.
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen
in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation Internationalen Arbeitsorganisation
Staaten/Organisation Staaten/Organisation
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens Datum des internen Inkrafttretens
SÜDAFRIKA SÜDAFRIKA
Ratifizierung Ratifizierung
18/02/2003 18/02/2003
18/02/2004 18/02/2004
ALBANIEN ALBANIEN
Ratifizierung Ratifizierung
09/02/2004 09/02/2004
09/02/2005 09/02/2005
ALGERIEN ALGERIEN
Ratifizierung Ratifizierung
06/06/2006 06/06/2006
06/06/2007 06/06/2007
ANTIGUA UND BARBUDA ANTIGUA UND BARBUDA
Ratifizierung Ratifizierung
16/09/2002 16/09/2002
16/09/2003 16/09/2003
AUSTRALIEN AUSTRALIEN
Ratifizierung Ratifizierung
26/03/2004 26/03/2004
26/03/2005 26/03/2005
BAHREIN BAHREIN
Ratifizierung Ratifizierung
09/09/2009 09/09/2009
09/09/2010 09/09/2010
BELARUS BELARUS
Ratifizierung Ratifizierung
30/05/2000 30/05/2000
30/05/2001 30/05/2001
BELGIEN BELGIEN
Ratifizierung Ratifizierung
28/02/2011 28/02/2011
28/02/2012 28/02/2012
BELIZE BELIZE
Ratifizierung Ratifizierung
22/06/1999 22/06/1999
22/06/2000 22/06/2000
BOSNIEN-HERZEGOWINA BOSNIEN-HERZEGOWINA
Ratifizierung Ratifizierung
02/06/1993 02/06/1993
02/06/1994 02/06/1994
BRASILIEN BRASILIEN
Ratifizierung Ratifizierung
18/05/1992 18/05/1992
18/05/1993 18/05/1993
KAP VERDE (INSELN) KAP VERDE (INSELN)
Ratifizierung Ratifizierung
09/08/2000 09/08/2000
09/08/2001 09/08/2001
CHINA (VOLKSREPUBLIK) CHINA (VOLKSREPUBLIK)
Ratifizierung Ratifizierung
25/01/2007 25/01/2007
25/01/2008 25/01/2008
ZYPERN ZYPERN
Ratifizierung Ratifizierung
16/01/1989 16/01/1989
16/01/1990 16/01/1990
SÜDKOREA SÜDKOREA
Ratifizierung Ratifizierung
20/02/2008 20/02/2008
20/02/2009 20/02/2009
KROATIEN KROATIEN
Ratifizierung Ratifizierung
08/10/1991 08/10/1991
08/10/1992 08/10/1992
KUBA KUBA
Ratifizierung Ratifizierung
07/09/1982 07/09/1982
07/09/1983 07/09/1983
DÄNEMARK DÄNEMARK
Ratifizierung Ratifizierung
10/07/1995 10/07/1995
10/07/1996 10/07/1996
EL SALVADOR EL SALVADOR
Ratifizierung Ratifizierung
12/10/2000 12/10/2000
12/10/2001 12/10/2001
SPANIEN SPANIEN
Ratifizierung Ratifizierung
11/09/1985 11/09/1985
11/09/1986 11/09/1986
ÄTHIOPIEN ÄTHIOPIEN
Ratifizierung Ratifizierung
28/01/1991 28/01/1991
28/01/1992 28/01/1992
FIDSCHI FIDSCHI
Ratifizierung Ratifizierung
28/05/2008 28/05/2008
28/05/2009 28/05/2009
FINNLAND FINNLAND
Ratifizierung Ratifizierung
24/04/1985 24/04/1985
24/04/1986 24/04/1986
UNGARN UNGARN
Ratifizierung Ratifizierung
04/01/1994 04/01/1994
04/01/1995 04/01/1995
IRLAND IRLAND
Ratifizierung Ratifizierung
04/04/1995 04/04/1995
04/04/1996 04/04/1996
ISLAND ISLAND
Ratifizierung Ratifizierung
21/06/1991 21/06/1991
21/06/1992 21/06/1992
KASACHSTAN KASACHSTAN
Ratifizierung Ratifizierung
30/07/1996 30/07/1996
30/07/1997 30/07/1997
LESOTHO LESOTHO
Ratifizierung Ratifizierung
01/11/2001 01/11/2001
01/11/2002 01/11/2002
LETTLAND LETTLAND
Ratifizierung Ratifizierung
25/08/1994 25/08/1994
25/08/1995 25/08/1995
LUXEMBURG LUXEMBURG
Ratifizierung Ratifizierung
21/03/2001 21/03/2001
21/03/2002 21/03/2002
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
Ratifizierung Ratifizierung
17/11/1991 17/11/1991
17/11/1992 17/11/1992
MEXIKO MEXIKO
Ratifizierung Ratifizierung
01/02/1984 01/02/1984
01/02/1985 01/02/1985
MOLDAU MOLDAU
Ratifizierung Ratifizierung
28/04/2000 28/04/2000
28/04/2001 28/04/2001
MONGOLEI MONGOLEI
Ratifizierung Ratifizierung
03/02/1998 03/02/1998
03/02/1999 03/02/1999
MONTENEGRO MONTENEGRO
Ratifizierung Ratifizierung
03/06/2006 03/06/2006
03/06/2007 03/06/2007
NIGER NIGER
Ratifizierung Ratifizierung
19/02/2009 19/02/2009
19/02/2010 19/02/2010
NIGERIA NIGERIA
Ratifizierung Ratifizierung
03/05/1994 03/05/1994
03/05/1995 03/05/1995
NORWEGEN NORWEGEN
Ratifizierung Ratifizierung
22/06/1982 22/06/1982
11/08/1983 11/08/1983
NEUSEELAND NEUSEELAND
Ratifizierung Ratifizierung
12/06/2007 12/06/2007
12/06/2008 12/06/2008
NIEDERLANDE NIEDERLANDE
Ratifizierung Ratifizierung
22/05/1991 22/05/1991
22/05/1992 22/05/1992
PORTUGAL PORTUGAL
Ratifizierung Ratifizierung
28/05/1985 28/05/1985
28/05/1986 28/05/1986
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Ratifizierung Ratifizierung
05/06/2006 05/06/2006
05/06/2007 05/06/2007
RUSSLAND RUSSLAND
Ratifizierung Ratifizierung
02/07/1998 02/07/1998
02/07/1999 02/07/1999
SAO TOME UND PRINCIPE SAO TOME UND PRINCIPE
Ratifizierung Ratifizierung
04/05/2005 04/05/2005
04/05/2006 04/05/2006
SERBIEN SERBIEN
Ratifizierung Ratifizierung
24/11/2000 24/11/2000
24/11/2001 24/11/2001
SEYCHELLEN SEYCHELLEN
Ratifizierung Ratifizierung
28/10/2005 28/10/2005
28/10/2006 28/10/2006
SLOWAKEI SLOWAKEI
Ratifizierung Ratifizierung
01/01/1993 01/01/1993
01/01/1994 01/01/1994
SLOWENIEN SLOWENIEN
Ratifizierung Ratifizierung
29/05/1992 29/05/1992
29/05/1993 29/05/1993
SCHWEDEN SCHWEDEN
Ratifizierung Ratifizierung
11/08/1982 11/08/1982
11/08/1983 11/08/1983
SYRIEN SYRIEN
Ratifizierung Ratifizierung
19/05/2009 19/05/2009
19/05/2010 19/05/2010
TADSCHIKISTAN TADSCHIKISTAN
Ratifizierung Ratifizierung
21/10/2009 21/10/2009
21/10/2010 21/10/2010
TSCHECHISCHE REPUBLIK TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ratifizierung Ratifizierung
01/01/1993 01/01/1993
01/01/1994 01/01/1994
TÜRKEI TÜRKEI
Ratifizierung Ratifizierung
22/04/2005 22/04/2005
22/04/2006 22/04/2006
URUGUAY URUGUAY
Ratifizierung Ratifizierung
05/09/1988 05/09/1988
05/09/1989 05/09/1989
VENEZUELA VENEZUELA
Ratifizierung Ratifizierung
25/06/1984 25/06/1984
25/06/1985 25/06/1985
VIETNAM VIETNAM
Ratifizierung Ratifizierung
03/10/1994 03/10/1994
03/10/1995 03/10/1995
SIMBABWE SIMBABWE
Ratifizierung Ratifizierung
09/04/2003 09/04/2003
09/04/2004 09/04/2004
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