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Meertalige weergave van Wet van 03/07/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het loi du 3 juillet 2012 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le
wegnemen en transplanteren van organen en de wet van 19 december 2008 prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre
inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel
met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de
wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012). recherche scientifique (Moniteur belge du 24 août 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 3. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986
über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche
Organe teilweise um. Organe teilweise um.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die
Entnahme und Transplantation von Organen Entnahme und Transplantation von Organen
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine
Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich, Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt. Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
« Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die « Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die
Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den
Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten
Organen. Organen.
Werden diese Organe zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende Werden diese Organe zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende
Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen
menschlichen Körper bestimmt sind. » menschlichen Körper bestimmt sind. »
Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine « § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine
optimale Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine optimale Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine
Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des
Spendermanagements zweckdienlich sind. » Spendermanagements zweckdienlich sind. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man « Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. « Entsorgung »: den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es 1. « Entsorgung »: den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es
nicht zur Transplantation verwendet wird, nicht zur Transplantation verwendet wird,
2. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem 2. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem
Tod ein oder mehrere Organe spendet, Tod ein oder mehrere Organe spendet,
3. « Spende »: die Spende von Organen zu Transplantationszwecken, 3. « Spende »: die Spende von Organen zu Transplantationszwecken,
4. « Spendercharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen 4. « Spendercharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen
Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur
Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um
eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den
Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren,
5. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine 5. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine
öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt
und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind, und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind,
6. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der 6. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der
aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung
und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher
Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen,
wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter
Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung
für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden, für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden,
7. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen 7. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen
Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung
seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe
Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu
minimieren und die Organzuweisung zu optimieren, minimieren und die Organzuweisung zu optimieren,
8. « Entnahme »: einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar 8. « Entnahme »: einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar
gemacht werden, gemacht werden,
9. « Konservierung »: den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter 9. « Konservierung »: den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter
Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine
biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der
Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzögern, Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzögern,
10. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält, 10. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält,
11. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und 11. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und
unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette
von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer
Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die
lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit
zur Folge haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach zur Folge haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach
sich ziehen oder verlängern, sich ziehen oder verlängern,
12. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte 12. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte
Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim
Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von
der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und
die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder eine die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder eine Krankenhausbehandlung oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder eine Krankenhausbehandlung oder
Morbidität nach sich zieht oder verlängert, Morbidität nach sich zieht oder verlängert,
13. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die 13. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die
Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich
der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten
Endergebnisses, Endergebnisses,
14. « Transplantation »: ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen 14. « Transplantation »: ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen
des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einem des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einem
Spender auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen, Spender auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen,
15. « Transplantationszentrum »: einen aufgrund des am 10. Juli 2008 15. « Transplantationszentrum »: einen aufgrund des am 10. Juli 2008
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen zugelassenen medizinischen Dienst. » Pflegeeinrichtungen zugelassenen medizinischen Dienst. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1quater - Gameten, Gonaden, Embryonen und Knochenmark gelten « Art. 1quater - Gameten, Gonaden, Embryonen und Knochenmark gelten
nicht als Organe im Sinne des vorliegenden Gesetzes. » nicht als Organe im Sinne des vorliegenden Gesetzes. »
Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Alle medizinischen Aktivitäten mit Bezug auf « Art. 3 - § 1 - Alle medizinischen Aktivitäten mit Bezug auf
Organentnahmen, wie die Auswahl und Beurteilung der Spender, werden Organentnahmen, wie die Auswahl und Beurteilung der Spender, werden
von einem Arzt auf der Grundlage des Gesundheitszustandes und der von einem Arzt auf der Grundlage des Gesundheitszustandes und der
medizinischen Vorgeschichte der Spender vorgenommen. medizinischen Vorgeschichte der Spender vorgenommen.
Wenn die Spende einer lebenden Person mit einem nicht annehmbaren Wenn die Spende einer lebenden Person mit einem nicht annehmbaren
gesundheitlichen Risiko für sie verbunden ist, muss der Arzt sie von gesundheitlichen Risiko für sie verbunden ist, muss der Arzt sie von
der Auswahl ausschliessen. der Auswahl ausschliessen.
§ 2 - Jede Entnahme und jede Transplantation von Organen verstorbener § 2 - Jede Entnahme und jede Transplantation von Organen verstorbener
Personen wird von einem Arzt in einem Transplantationszentrum Personen wird von einem Arzt in einem Transplantationszentrum
vorgenommen oder aber in einem Krankenhaus, wie definiert in dem am vorgenommen oder aber in einem Krankenhaus, wie definiert in dem am
10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen, unter der Bedingung, dass dieses Krankenhaus ein Pflegeeinrichtungen, unter der Bedingung, dass dieses Krankenhaus ein
Zusammenarbeitsabkommen mit einem für die Entnahme und die Zusammenarbeitsabkommen mit einem für die Entnahme und die
Transplantation verantwortlichen Transplantationszentrum geschlossen Transplantation verantwortlichen Transplantationszentrum geschlossen
hat. hat.
In Abweichung von Absatz 1 können die Entnahme und Transplantation In Abweichung von Absatz 1 können die Entnahme und Transplantation
eines Herzens oder die Herz-Lungen-Entnahme und -Transplantation eines Herzens oder die Herz-Lungen-Entnahme und -Transplantation
ausserhalb eines Transplantationszentrums vorgenommen werden von einem ausserhalb eines Transplantationszentrums vorgenommen werden von einem
Team des Pflegeprogramms « Herzpathologie T », das ein Team des Pflegeprogramms « Herzpathologie T », das ein
Zusammenarbeitsabkommen mit einem Transplantationszentrum geschlossen Zusammenarbeitsabkommen mit einem Transplantationszentrum geschlossen
hat. hat.
§ 3 - Alle Entnahmen und Transplantationen von Organen lebender § 3 - Alle Entnahmen und Transplantationen von Organen lebender
Personen werden von einem Arzt eines Transplantationszentrums in einem Personen werden von einem Arzt eines Transplantationszentrums in einem
Transplantationszentrum vorgenommen. » Transplantationszentrum vorgenommen. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3bis - Es muss ein System für Qualität und Sicherheit « Art. 3bis - Es muss ein System für Qualität und Sicherheit
geschaffen werden, das alle Phasen der Kette von der Spende bis zur geschaffen werden, das alle Phasen der Kette von der Spende bis zur
Transplantation oder Entsorgung abdeckt. Transplantation oder Entsorgung abdeckt.
Das medizinische Personal, das an allen Phasen der Kette von der Das medizinische Personal, das an allen Phasen der Kette von der
Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung beteiligt ist, muss Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung beteiligt ist, muss
angemessen qualifiziert oder geschult und kompetent sein. Dieses angemessen qualifiziert oder geschult und kompetent sein. Dieses
Personal nimmt an spezifischen Schulungsprogrammen teil, die für es Personal nimmt an spezifischen Schulungsprogrammen teil, die für es
organisiert werden. » organisiert werden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3ter - § 1 - Alle entnommenen Organe und alle Spender müssen « Art. 3ter - § 1 - Alle entnommenen Organe und alle Spender müssen
vor der Transplantation nach dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz vor der Transplantation nach dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
festgelegten Muster charakterisiert werden. festgelegten Muster charakterisiert werden.
Der König kann zusätzliche Kriterien zu diesem Muster festlegen, was Der König kann zusätzliche Kriterien zu diesem Muster festlegen, was
die physiologische, immunologische und histologische Charakterisierung die physiologische, immunologische und histologische Charakterisierung
des Spenders, die funktionale Charakterisierung des Organs, die des Spenders, die funktionale Charakterisierung des Organs, die
Erkennung übertragbarer Krankheiten und den Zustand des Patienten Erkennung übertragbarer Krankheiten und den Zustand des Patienten
betrifft. betrifft.
§ 2 - Bei Lebendspendern müssen alle notwendigen Informationen § 2 - Bei Lebendspendern müssen alle notwendigen Informationen
eingeholt werden. eingeholt werden.
Im Fall eines verstorbenen Spenders werden diese Informationen bei der Im Fall eines verstorbenen Spenders werden diese Informationen bei der
Familie des verstorbenen Spenders oder, wenn möglich, bei anderen Familie des verstorbenen Spenders oder, wenn möglich, bei anderen
Personen eingeholt. Personen eingeholt.
Alle Parteien werden auf die Wichtigkeit einer raschen Übermittlung Alle Parteien werden auf die Wichtigkeit einer raschen Übermittlung
dieser Informationen aufmerksam gemacht. dieser Informationen aufmerksam gemacht.
§ 3 - Die zur Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests § 3 - Die zur Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests
sind von Labors durchzuführen, die über angemessen qualifiziertes oder sind von Labors durchzuführen, die über angemessen qualifiziertes oder
geschultes und kompetentes Personal und geeignete Einrichtungen und geschultes und kompetentes Personal und geeignete Einrichtungen und
Ausrüstung verfügen. Ausrüstung verfügen.
Der König kann die Kriterien festlegen, denen die Labors im Rahmen der Der König kann die Kriterien festlegen, denen die Labors im Rahmen der
für die Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests für die Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests
genügen müssen. » genügen müssen. »
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3quater - Für den Transport von Organen muss es geeignete « Art. 3quater - Für den Transport von Organen muss es geeignete
Verfahrensanweisungen geben, um die Unversehrtheit der Organe während Verfahrensanweisungen geben, um die Unversehrtheit der Organe während
des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen. » des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3quinquies - Alle in Belgien entnommenen, zugewiesenen und « Art. 3quinquies - Alle in Belgien entnommenen, zugewiesenen und
transplantierten Organe müssen vom Spender bis zum Empfänger und transplantierten Organe müssen vom Spender bis zum Empfänger und
zurück verfolgt werden können, um die Gesundheit von Spendern und zurück verfolgt werden können, um die Gesundheit von Spendern und
Empfängern zu schützen. Empfängern zu schützen.
Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einführung eines Spender- und Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einführung eines Spender- und
Empfängeridentifikationssystems voraus, mit dem jede Spende und jedes Empfängeridentifikationssystems voraus, mit dem jede Spende und jedes
damit verbundene Organ sowie jeder damit verbundene Empfänger damit verbundene Organ sowie jeder damit verbundene Empfänger
identifiziert werden können. identifiziert werden können.
Alle Daten, die zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in allen Alle Daten, die zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in allen
Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder
Entsorgung erforderlich sind, sowie alle Informationen über die Organ- Entsorgung erforderlich sind, sowie alle Informationen über die Organ-
und Spendercharakterisierung müssen während mindestens dreissig Jahren und Spendercharakterisierung müssen während mindestens dreissig Jahren
nach der Spende aufbewahrt werden. Diese Daten können elektronisch nach der Spende aufbewahrt werden. Diese Daten können elektronisch
gespeichert werden. » gespeichert werden. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3sexies - § 1 - Es muss ein Meldesystem geben für die Meldung, « Art. 3sexies - § 1 - Es muss ein Meldesystem geben für die Meldung,
Untersuchung, Registrierung und Übermittlung der sachdienlichen und Untersuchung, Registrierung und Übermittlung der sachdienlichen und
notwendigen Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle, die sich notwendigen Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle, die sich
auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die
Testung, Charakterisierung, Entnahme, Konservierung und den Transport Testung, Charakterisierung, Entnahme, Konservierung und den Transport
der Organe zurückgeführt werden können, sowie über etwaige der Organe zurückgeführt werden können, sowie über etwaige
schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der
Transplantation beobachtet werden und ebenfalls hierauf zurückgeführt Transplantation beobachtet werden und ebenfalls hierauf zurückgeführt
werden können. werden können.
§ 2 - Es muss eine Verfahrensanweisung zum Umgang mit schwerwiegenden § 2 - Es muss eine Verfahrensanweisung zum Umgang mit schwerwiegenden
Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen ausgearbeitet werden. Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen ausgearbeitet werden.
§ 3 - Es müssen Verfahrensanweisungen ausgearbeitet werden für die zum § 3 - Es müssen Verfahrensanweisungen ausgearbeitet werden für die zum
gebotenen Zeitpunkt erfolgende Meldung von: gebotenen Zeitpunkt erfolgende Meldung von:
a) schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die a) schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die
europäische Organisation für den Organaustausch oder an das europäische Organisation für den Organaustausch oder an das
betreffende Transplantationszentrum, betreffende Transplantationszentrum,
b) Massnahmen bei schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten b) Massnahmen bei schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten
Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch. Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch.
§ 4 - Es muss eine Verknüpfung zwischen dem in § 1 erwähnten § 4 - Es muss eine Verknüpfung zwischen dem in § 1 erwähnten
Meldesystem und dem im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung Meldesystem und dem im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung
und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken vorgesehenen Meldesystem geben. » Forschungszwecken vorgesehenen Meldesystem geben. »
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Die Spenden von Organen verstorbener und lebender « Art. 4 - § 1 - Die Spenden von Organen verstorbener und lebender
Spender sind freiwillig und unentgeltlich. Spender sind freiwillig und unentgeltlich.
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger
gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen.
§ 2 - Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende steht einer § 2 - Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende steht einer
Entschädigung für den Lebendspender nicht entgegen, sofern diese Entschädigung für den Lebendspender nicht entgegen, sofern diese
Entschädigung auf einen Ausgleich der mit der Spende verbundenen Entschädigung auf einen Ausgleich der mit der Spende verbundenen
direkten und indirekten Ausgaben und Einkommensausfälle beschränkt direkten und indirekten Ausgaben und Einkommensausfälle beschränkt
bleibt. bleibt.
Der König legt fest, unter welchen Bedingungen diese Entschädigung Der König legt fest, unter welchen Bedingungen diese Entschädigung
gewährt werden kann, wobei Er sicherstellt, dass für potenzielle gewährt werden kann, wobei Er sicherstellt, dass für potenzielle
Spender keinerlei finanzielle Anreize oder Vorteile bestehen. Spender keinerlei finanzielle Anreize oder Vorteile bestehen.
§ 3 - Es ist verboten, für den Bedarf an Organen oder deren § 3 - Es ist verboten, für den Bedarf an Organen oder deren
Verfügbarkeit in der Absicht zu werben, finanziellen Gewinn oder Verfügbarkeit in der Absicht zu werben, finanziellen Gewinn oder
vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen. vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen.
§ 4 - Die Entnahme von Organen muss auf nichtkommerzieller Grundlage § 4 - Die Entnahme von Organen muss auf nichtkommerzieller Grundlage
erfolgen. » erfolgen. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 4bis - Ausser wenn Spender und Empfänger ihre jeweilige « Art. 4bis - Ausser wenn Spender und Empfänger ihre jeweilige
Identität im Rahmen einer Entnahme bei einer lebenden Person kennen, Identität im Rahmen einer Entnahme bei einer lebenden Person kennen,
darf die Identität von Spender und Empfänger nicht mitgeteilt werden. darf die Identität von Spender und Empfänger nicht mitgeteilt werden.
» »
Art. 16 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird durch einen Absatz vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Es darf keine Entnahme von Organen vorgenommen werden bei einer « Es darf keine Entnahme von Organen vorgenommen werden bei einer
lebenden Person, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, lebenden Person, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat,
jedoch nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern. » jedoch nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern. »
Art. 17 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 17 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird vom 22. Dezember 2003, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2, abgeändert durch Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2, abgeändert durch
die Gesetze vom 7. Dezember 2001 und 25. Februar 2007, wie folgt die Gesetze vom 7. Dezember 2001 und 25. Februar 2007, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme darf nur bei einer Person « § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme darf nur bei einer Person
vorgenommen werden, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, vorgenommen werden, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat,
imstande ist, ihren Willen zu äussern, und der Entnahme vorher imstande ist, ihren Willen zu äussern, und der Entnahme vorher
zugestimmt hat. » zugestimmt hat. »
Art. 19 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 8bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand « Art. 8bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand
einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung zwischen Ärzten und einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung zwischen Ärzten und
anderen Pflegeanbietern sein, mit Ausnahme der Ärzte und anderen Pflegeanbietern sein, mit Ausnahme der Ärzte und
Pflegeanbieter, die den Empfänger behandeln oder die Entnahme oder die Pflegeanbieter, die den Empfänger behandeln oder die Entnahme oder die
Transplantation vornehmen. Transplantation vornehmen.
Die Teilnehmer der multidisziplinären Konzertierung beurteilen den Die Teilnehmer der multidisziplinären Konzertierung beurteilen den
potenziellen Spender auf unabhängige Weise, insbesondere seine potenziellen Spender auf unabhängige Weise, insbesondere seine
Fähigkeit einer Organentnahme zuzustimmen. Fähigkeit einer Organentnahme zuzustimmen.
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1
festlegen. » festlegen. »
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird in Kapitel II ein Artikel 9bis mit Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird in Kapitel II ein Artikel 9bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 9bis - Es muss ein Register oder eine Datei der Lebendspender « Art. 9bis - Es muss ein Register oder eine Datei der Lebendspender
geführt werden. geführt werden.
Es wird ein Nachsorgesystem für die Lebendspender eingerichtet im Es wird ein Nachsorgesystem für die Lebendspender eingerichtet im
Hinblick auf die Erkennung, Meldung und Behandlung aller Vorkommnisse, Hinblick auf die Erkennung, Meldung und Behandlung aller Vorkommnisse,
die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs und somit die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs und somit
mit der Sicherheit des Empfängers zusammenhängen können, sowie aller mit der Sicherheit des Empfängers zusammenhängen können, sowie aller
schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim Lebendspender, die schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim Lebendspender, die
infolge der Spende entstanden sein können. » infolge der Spende entstanden sein können. »
Art. 21 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 21 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 17. Februar 1987, 22. Dezember 2003, 14. Juni 2006, 25. Februar vom 17. Februar 1987, 22. Dezember 2003, 14. Juni 2006, 25. Februar
2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der Arzt, der beabsichtigt die Entnahme vorzunehmen, muss sich « Der Arzt, der beabsichtigt die Entnahme vorzunehmen, muss sich
vorher über eine mögliche vom potenziellen Spender ausgedrückte vorher über eine mögliche vom potenziellen Spender ausgedrückte
Ablehnung informieren. » Ablehnung informieren. »
b) Im Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « oben » durch die b) Im Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « oben » durch die
Wörter « in Absatz 1 » ersetzt. Wörter « in Absatz 1 » ersetzt.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Jede Person, die imstande ist, ihren Willen zu äussern, « § 2bis - Jede Person, die imstande ist, ihren Willen zu äussern,
kann ihren ausdrücklichen Willen, nach dem Tod Spender zu sein, allein kann ihren ausdrücklichen Willen, nach dem Tod Spender zu sein, allein
bekunden. » bekunden. »
3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme, die gemäss dem vom König « § 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme, die gemäss dem vom König
festgelegten Verfahren auf Anfrage der aufgrund des vorliegenden festgelegten Verfahren auf Anfrage der aufgrund des vorliegenden
Artikels befugten Personen am Tag der Bekundung der Ablehnung Artikels befugten Personen am Tag der Bekundung der Ablehnung
registriert wurde, hört auf, wirksam zu sein, wenn die in § 2 Absatz 2 registriert wurde, hört auf, wirksam zu sein, wenn die in § 2 Absatz 2
und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit erreicht. Der König legt die und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit erreicht. Der König legt die
Modalitäten mit Bezug auf die Annullierung dieser Ablehnung fest. Modalitäten mit Bezug auf die Annullierung dieser Ablehnung fest.
Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten über diese Annullierung informiert. Modalitäten über diese Annullierung informiert.
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung gilt nicht für die in § 2 Absatz Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung gilt nicht für die in § 2 Absatz
4 erwähnte Person. 4 erwähnte Person.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Paragraphen volljährig sind, unterliegen ebenfalls der in Absatz 1 Paragraphen volljährig sind, unterliegen ebenfalls der in Absatz 1
erwähnten Annullierung. » erwähnten Annullierung. »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit dem Titel « Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit dem Titel «
Bestimmungen über die Zuweisung von Organen », das die Artikel 13bis Bestimmungen über die Zuweisung von Organen », das die Artikel 13bis
bis 13ter umfasst, eingefügt. bis 13ter umfasst, eingefügt.
Art. 23 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 13bis - § 1 - Der König bestimmt die europäische Organisation « Art. 13bis - § 1 - Der König bestimmt die europäische Organisation
für den Organaustausch, die für die Aktivitäten mit Bezug auf den für den Organaustausch, die für die Aktivitäten mit Bezug auf den
Austausch von Organen sowohl innerhalb Belgiens als auch mit dem Austausch von Organen sowohl innerhalb Belgiens als auch mit dem
Ausland sowie für die folgenden Aufgaben innerhalb des durch Ausland sowie für die folgenden Aufgaben innerhalb des durch
vorliegendes Gesetz errichteten Qualitäts- und Sicherheitsrahmens vorliegendes Gesetz errichteten Qualitäts- und Sicherheitsrahmens
zuständig ist: zuständig ist:
1. die Führung und Verwaltung eines Rückverfolgbarkeits- und eines 1. die Führung und Verwaltung eines Rückverfolgbarkeits- und eines
Spender- und Empfängeridentifikationssystems, Spender- und Empfängeridentifikationssystems,
2. die Führung und Verwaltung eines Melde- und Verwaltungssystems für 2. die Führung und Verwaltung eines Melde- und Verwaltungssystems für
die schwerwiegenden Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen, die schwerwiegenden Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen,
3. die Führung und Verwaltung eines Registers und eines 3. die Führung und Verwaltung eines Registers und eines
Nachsorgesystems für die Lebendspender. Nachsorgesystems für die Lebendspender.
Die vom König aufgrund von Absatz 1 bestimmte Organisation ist in Die vom König aufgrund von Absatz 1 bestimmte Organisation ist in
Sachen Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom Sachen Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3
erwähnte Datenverarbeitung verantwortlich. erwähnte Datenverarbeitung verantwortlich.
§ 2 - Die vom König bestimmte europäische Organisation für den § 2 - Die vom König bestimmte europäische Organisation für den
Organaustausch stellt innerhalb ihres Auftrags des Austauschs von Organaustausch stellt innerhalb ihres Auftrags des Austauschs von
Organen Folgendes sicher: Organen Folgendes sicher:
1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organen mit den 1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organen mit den
Empfänger-Kandidaten, Empfänger-Kandidaten,
2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien 2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien
exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe, exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe,
3. die Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit, der 3. die Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit, der
effektiven Wartezeit der Empfänger-Kandidaten und der Distanz zwischen effektiven Wartezeit der Empfänger-Kandidaten und der Distanz zwischen
dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, und dem Zentrum, in dem dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, und dem Zentrum, in dem
es transplantiert wird. es transplantiert wird.
§ 3 - Der König kann die der europäischen Organisation für den § 3 - Der König kann die der europäischen Organisation für den
Organaustausch anvertrauten Aufträge näher bestimmen. Organaustausch anvertrauten Aufträge näher bestimmen.
§ 4 - Die bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch § 4 - Die bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch
verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des am verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des am
10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Pflegeeinrichtungen, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
und des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik sowie und des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik sowie
die Bestimmungen ihrer Ausführungserlasse einzuhalten. » die Bestimmungen ihrer Ausführungserlasse einzuhalten. »
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis/1 mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis/1 - Der Organaustausch mit Ländern ausserhalb der « Art. 13bis/1 - Der Organaustausch mit Ländern ausserhalb der
Europäischen Union wird nur gestattet, wenn die Organe vom Spender bis Europäischen Union wird nur gestattet, wenn die Organe vom Spender bis
zum Empfänger und zurück verfolgt werden können und wenn die Organe zum Empfänger und zurück verfolgt werden können und wenn die Organe
Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die mit den in der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die mit den in der
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur
Transplantation bestimmte menschliche Organe festgelegten Transplantation bestimmte menschliche Organe festgelegten
Anforderungen gleichwertig sind. » Anforderungen gleichwertig sind. »
Art. 25 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 25 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter « oder anerkannt » Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter « oder anerkannt »
gestrichen. gestrichen.
Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 27 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 27 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Artikel 3 » durch die Wörter « Artikel 3 bis 3sexies » ersetzt. Artikel 3 » durch die Wörter « Artikel 3 bis 3sexies » ersetzt.
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und « Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen Transplantation von Organen
Spender- und Organcharakterisierung Spender- und Organcharakterisierung
Satz von Mindestangaben, die gemäss Artikel 3ter § 1 des vorliegenden Satz von Mindestangaben, die gemäss Artikel 3ter § 1 des vorliegenden
Gesetzes im Rahmen der Spender- und Organcharakterisierung erhoben Gesetzes im Rahmen der Spender- und Organcharakterisierung erhoben
werden müssen werden müssen
1. Einrichtung, in der die Entnahme erfolgt, und andere allgemeine 1. Einrichtung, in der die Entnahme erfolgt, und andere allgemeine
Angaben Angaben
2. Spendertyp 2. Spendertyp
3. Blutgruppe + HLA-Typ 3. Blutgruppe + HLA-Typ
4. Geschlecht 4. Geschlecht
5. Todesursache 5. Todesursache
6. Todeszeitpunkt 6. Todeszeitpunkt
7. Geburtsdatum 7. Geburtsdatum
8. Gewicht 8. Gewicht
9. Grösse 9. Grösse
10. Gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser 10. Gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser
Drogenkonsum Drogenkonsum
11. Gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasie 11. Gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasie
12. Andere gegenwärtig bestehende oder zurückliegende übertragbare 12. Andere gegenwärtig bestehende oder zurückliegende übertragbare
Krankheiten Krankheiten
13. HIV-, Hepatitis-C-, Hepatitis-B und CMV-Tests 13. HIV-, Hepatitis-C-, Hepatitis-B und CMV-Tests
14. Grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des 14. Grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des
gespendeten Organs gespendeten Organs
15. Allgemeine Angaben 15. Allgemeine Angaben
Kontaktangaben der Pflegeeinrichtung, in der die Entnahme stattfindet, Kontaktangaben der Pflegeeinrichtung, in der die Entnahme stattfindet,
die für die Koordinierung und zur Zuweisung und Rückverfolgung der die für die Koordinierung und zur Zuweisung und Rückverfolgung der
Organe von den Spendern zu den Empfängern und umgekehrt benötigt Organe von den Spendern zu den Empfängern und umgekehrt benötigt
werden werden
16. Spenderdaten 16. Spenderdaten
Demografische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung Demografische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung
einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spender, Organ und einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spender, Organ und
Empfänger benötigt werden Empfänger benötigt werden
17. Spenderanamnese 17. Spenderanamnese
Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung
der Organe für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der der Organe für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der
Übertragung von Krankheiten bedingen könnten Übertragung von Krankheiten bedingen könnten
18. Körperliche und klinische Daten 18. Körperliche und klinische Daten
Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des
physiologischen Zustands des potenziellen Spenders benötigt werden, physiologischen Zustands des potenziellen Spenders benötigt werden,
sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der
Untersuchung der Krankengeschichte des Spenders nicht bemerkt wurden Untersuchung der Krankengeschichte des Spenders nicht bemerkt wurden
und sich auf die Eignung der Organe für die Transplantation auswirken und sich auf die Eignung der Organe für die Transplantation auswirken
oder die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen könnten oder die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen könnten
19. Laborwerte 19. Laborwerte
Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der
Organe und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und Organe und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und
möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden
20. Bildgebende Untersuchungen 20. Bildgebende Untersuchungen
Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des
anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organe anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organe
benötigt werden benötigt werden
21. Therapie 21. Therapie
Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und massgeblich für Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und massgeblich für
die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung
für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika, für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika,
inotroper Unterstützung oder Transfusionen inotroper Unterstützung oder Transfusionen
22. Warme und kalte Ischämiezeit » 22. Warme und kalte Ischämiezeit »
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 29 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel Art. 29 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel
21 Nr. 3. 21 Nr. 3.
Art. 30 - Das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom Art. 30 - Das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom
13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen wird 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen wird
widerrufen. widerrufen.
TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken Forschungszwecken
Art. 31 - Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Art. 31 - Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken wird wie folgt ersetzt: Forschungszwecken wird wie folgt ersetzt:
« 7. « Organ »: ein Organ, wie definiert in Artikel 1ter Nr. 6 des « 7. « Organ »: ein Organ, wie definiert in Artikel 1ter Nr. 6 des
Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von
Organen ». Organen ».
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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