← Terug naar  "Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten | Loi relative aux contrats de travail | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten | 3 JUILLET 1978. - Loi relative aux contrats de travail | 
| Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007 houdende | - des articles 1er à 3 de la loi du 27 avril 2007 portant des | 
| diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); | dispositions diverses (Moniteur belge du 8 mai 2007); | 
| - van artikel 57 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch | - de l'article 57 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge | 
| Staatsblad van 8 mei 2007). | du 8 mai 2007). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit | KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit | 
| Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird | Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird | 
| mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder | « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder | 
| Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die | Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die | 
| vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine | vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine | 
| Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. | Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder | § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder | 
| vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom | vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom | 
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die | 
| Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom | Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom | 
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung | 
| dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive | dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive | 
| Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des | Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des | 
| Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. | Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. | 
| Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im | Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im | 
| vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit | vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit | 
| des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im | des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im | 
| Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. | Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. | 
| § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für | § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für | 
| definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss | definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss | 
| der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des | der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des | 
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem | 
| er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er | er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er | 
| ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch | ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch | 
| objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen | objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen | 
| vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. | vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. | 
| § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder | § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder | 
| objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten | objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten | 
| Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der | Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der | 
| Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen | Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen | 
| Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine | Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine | 
| andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf | andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf | 
| das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, | das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, | 
| nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb | nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb | 
| der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, | der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, | 
| vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle | vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle | 
| des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden | 
| ist. | ist. | 
| Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das | 
| Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer | Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer | 
| Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den | Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. | 
| § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden | § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden | 
| Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für | Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für | 
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » | 
| Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 | Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 | 
| fest. | fest. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL VI - Beschäftigung | TITEL VI - Beschäftigung | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf | KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf | 
| Pflegebetreuungsleistungen | Pflegebetreuungsleistungen | 
| Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | 
| ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem | « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem | 
| von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, | 
| von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere | von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere | 
| Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, | Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, | 
| für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die | für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die | 
| Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung | Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung | 
| einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen | einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen | 
| dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit | dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit | 
| fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr | fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr | 
| nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei | nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei | 
| Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden | Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden | 
| sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. | sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. | 
| § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach | § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach | 
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene | 
| Anzahl Tage allgemein erhöhen. | Anzahl Tage allgemein erhöhen. | 
| Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des | Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des | 
| Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf | Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf | 
| höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. | höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. | 
| Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen | Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen | 
| Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu | Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu | 
| verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts | verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts | 
| auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der | auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der | 
| Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und | Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und | 
| Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die | Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die | 
| berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der | berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der | 
| Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § | Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § | 
| 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien | 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien | 
| anpassen. » | anpassen. » | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | 
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE | 
| Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung | 
| C. DUPONT | C. DUPONT | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| B. TOBBACK | B. TOBBACK | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN | 
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | 
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung | 
| H. JAMAR | H. JAMAR | 
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | 
| Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft | 
| Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT | 
| Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | 
| Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |