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Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten | Loi relative aux contrats de travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten | 3 JUILLET 1978. - Loi relative aux contrats de travail |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007 houdende | - des articles 1er à 3 de la loi du 27 avril 2007 portant des |
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); | dispositions diverses (Moniteur belge du 8 mai 2007); |
- van artikel 57 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch | - de l'article 57 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge |
Staatsblad van 8 mei 2007). | du 8 mai 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit | KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit |
Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird | Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder | « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder |
Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die | Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die |
vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine | vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine |
Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. | Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder | § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder |
vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom | vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die |
Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom | Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung |
dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive | dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive |
Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des | Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des |
Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. | Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. |
Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im | Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im |
vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit | vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit |
des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im | des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. | Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. |
§ 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für | § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für |
definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss | definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss |
der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des | der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem |
er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er | er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er |
ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch | ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch |
objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen | objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen |
vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. | vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. |
§ 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder | § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder |
objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten | objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten |
Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der | Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der |
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen | Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen |
Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine | Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine |
andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf | andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf |
das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, | das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, |
nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb | nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb |
der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, | der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, |
vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle | vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle |
des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden |
ist. | ist. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das |
Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer | Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer |
Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den | Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. |
§ 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden | § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für | Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » |
Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 | Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 |
fest. | fest. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Beschäftigung | TITEL VI - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf | KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf |
Pflegebetreuungsleistungen | Pflegebetreuungsleistungen |
Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird |
ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem | « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem |
von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, |
von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere | von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere |
Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, | Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, |
für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die | für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die |
Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung | Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung |
einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen | einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen |
dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit | dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit |
fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr | fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr |
nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei | nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei |
Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden | Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden |
sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. | sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. |
§ 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach | § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene |
Anzahl Tage allgemein erhöhen. | Anzahl Tage allgemein erhöhen. |
Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des | Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des |
Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf | Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf |
höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. | höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. |
Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen | Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen |
Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu | Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu |
verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts | verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts |
auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der | auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der |
Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und | Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und |
Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die | Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die |
berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der | berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der |
Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § | Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § |
1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien | 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien |
anpassen. » | anpassen. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |