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Meertalige weergave van Wet van 03/07/1978
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Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten Loi relative aux contrats de travail
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3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten 3 JUILLET 1978. - Loi relative aux contrats de travail
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007 houdende - des articles 1er à 3 de la loi du 27 avril 2007 portant des
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); dispositions diverses (Moniteur belge du 8 mai 2007);
- van artikel 57 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch - de l'article 57 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge
Staatsblad van 8 mei 2007). du 8 mai 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit
Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die
vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine
Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder
vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die
Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung
dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive
Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des
Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen.
Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im
vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit
des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen.
§ 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für
definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss
der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem
er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er
ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch
objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen
vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
§ 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder
objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten
Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen
Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine
andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf
das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden,
nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb
der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden,
vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle
des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden
ist. ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das
Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden.
§ 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. »
Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2
fest. fest.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Programmgesetz 27. APRIL 2007 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Beschäftigung TITEL VI - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf
Pflegebetreuungsleistungen Pflegebetreuungsleistungen
Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird
ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem
von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst,
von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere
Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht,
für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die
Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung
einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen
dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit
fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr
nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei
Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden
sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden.
§ 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene
Anzahl Tage allgemein erhöhen. Anzahl Tage allgemein erhöhen.
Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des
Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf
höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie.
Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen
Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu
verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts
auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der
Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und
Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die
berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der
Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in §
1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien
anpassen. » anpassen. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die
Sozialwirtschaft Sozialwirtschaft
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA MALAMBA Frau G. MANDAILA MALAMBA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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