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Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JULI 1969. - Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - | 3 JUILLET 1969. - Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de | - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la |
belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de | valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe (Moniteur |
opeisbaarheid van de belasting (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015); | belge du 17 décembre 2015); |
- van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de | - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 | valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015); |
december 2015); - van de wet van 6 december 2015 tot opheffing van artikel 19bis van | - de la loi du 6 décembre 2015 portant abrogation de l'article 19bis |
het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015). | du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch | Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame |
Mehrwertsteuersystem. | Mehrwertsteuersystem. |
Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der | "Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der |
Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der | Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der |
Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten | Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten |
Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder | Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder |
nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird. | nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird. |
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 | ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 |
erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem | erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem |
Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. | Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. |
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter |
bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der | bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der |
Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung | Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung |
entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für | Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für |
die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 | die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 |
verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. | verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für | § 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für |
Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen | Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen |
Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der | Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der |
Ausstellung der Rechnung. | Ausstellung der Rechnung. |
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten | ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten |
ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden | ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden |
ist. | ist. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von | § 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von |
beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die | beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die |
gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur | gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur |
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum | Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum |
Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz | Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz |
1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für | § 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für |
Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen | Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen |
zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in | zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in |
Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem | Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem |
die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem | die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem |
vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, | Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, |
für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner | für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner |
geschuldet wird." | geschuldet wird." |
Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der | "Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der |
Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte | Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte |
innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der | innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der |
Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten | Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten |
Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder | Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder |
nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. | nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. |
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte | ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte |
Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine | Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine |
Rechnung ausgestellt worden ist. | Rechnung ausgestellt worden ist. |
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht |
wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch | wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch |
jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem | jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem |
vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der | Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der |
Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet | Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet |
ist, eine Rechnung auszustellen. | ist, eine Rechnung auszustellen. |
§ 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der | § 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der |
Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die | Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die |
Dienstleistung erbracht wird. | Dienstleistung erbracht wird. |
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht |
wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch | wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch |
jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem | jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem |
vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere | Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere |
Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie | Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie |
steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen | steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen |
Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem | Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem |
Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, | Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, |
der Empfänger die Steuer schuldet. | der Empfänger die Steuer schuldet. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die | § 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die |
von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen | von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen |
zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur | zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur |
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum | Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum |
Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz | Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz |
1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für | § 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für |
Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von | Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von |
öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 | öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 |
erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung | erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung |
ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten | ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten |
Betrag. | Betrag. |
Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer | Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer |
gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner | gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner |
geschuldet wird." | geschuldet wird." |
Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der |
Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § | Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § |
1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" | 1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 |
EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt. |
Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der | Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der |
Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, | Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, |
setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. | setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. |
Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen | Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen |
niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes | niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes |
Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 | Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 |
des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den | des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den |
Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates | Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates |
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an | vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an |
den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt | den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt |
worden ist, an. | worden ist, an. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. November 2009, wird aufgehoben. | vom 26. November 2009, wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel | Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel |
19bis" aufgehoben. | 19bis" aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |