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Meertalige weergave van Wet van 03/07/1969
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Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JULI 1969. - Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - 3 JUILLET 1969. - Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la
belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe (Moniteur
opeisbaarheid van de belasting (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015); belge du 17 décembre 2015);
- van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015);
december 2015); - van de wet van 6 december 2015 tot opheffing van artikel 19bis van - de la loi du 6 décembre 2015 portant abrogation de l'article 19bis
het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015). du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuersystem.
Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der "Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der
Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten
Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder
nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird. nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird.
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats
ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1
erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem
Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist.
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter
bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der
Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung
entsprechend dem vereinnahmten Betrag. entsprechend dem vereinnahmten Betrag.
Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für
die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1
verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für § 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für
Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen
Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung. Ausstellung der Rechnung.
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats
ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten
ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden
ist. ist.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von § 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von
beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die
gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum
Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz
1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für § 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für
Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen
zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in
Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem
vereinnahmten Betrag. vereinnahmten Betrag.
Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar,
für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner
geschuldet wird." geschuldet wird."
Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der "Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der
Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte
innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten
Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder
nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.
Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats
ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte
Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine
Rechnung ausgestellt worden ist. Rechnung ausgestellt worden ist.
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht
wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch
jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem
vereinnahmten Betrag. vereinnahmten Betrag.
Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der
Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet
ist, eine Rechnung auszustellen. ist, eine Rechnung auszustellen.
§ 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der § 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der
Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Dienstleistung erbracht wird. Dienstleistung erbracht wird.
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht
wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch
jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem
vereinnahmten Betrag. vereinnahmten Betrag.
Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere
Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie
steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen
Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem
Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind,
der Empfänger die Steuer schuldet. der Empfänger die Steuer schuldet.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die § 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die
von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen
zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum
Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz
1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für § 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für
Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von
öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6
erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung
ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten
Betrag. Betrag.
Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer
gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner
geschuldet wird." geschuldet wird."
Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der
Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 §
1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" 1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches Mehrwertsteuergesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000
EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt. EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der
Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat,
setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft.
Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen
niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes
Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1
des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den
Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an
den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt
worden ist, an. worden ist, an.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches Mehrwertsteuergesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz
vom 26. November 2009, wird aufgehoben. vom 26. November 2009, wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel
19bis" aufgehoben. 19bis" aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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