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Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de bevoegdheden van de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders betreft inzake de slachtoffers van terrorisme. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne les compétences de la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels pour les victimes de terrorisme. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de bevoegdheden van de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders betreft inzake de slachtoffers van terrorisme. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 februari 2019 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de bevoegdheden van de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders betreft inzake de slachtoffers van terrorisme | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne les compétences de la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels pour les victimes de terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 février 2019 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne les compétences de la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels pour les victimes de |
(Belgisch Staatsblad van 8 februari 2019). | terrorisme (Moniteur belge du 8 février 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
3. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August | 3. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August |
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe | hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe |
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von | zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von |
Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer | Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Absätze 6 und 8 aufgehoben. | 1. In § 2 werden die Absätze 6 und 8 aufgehoben. |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Der Präsident der Kommission übt seine Funktion vollzeitig | " § 2bis - Der Präsident der Kommission übt seine Funktion vollzeitig |
aus. | aus. |
Er wird von Rechts wegen durch sein Gericht abgeordnet. | Er wird von Rechts wegen durch sein Gericht abgeordnet. |
Er bezieht ein Gehalt, das dem Gehalt eines Ersten Generalanwalts beim | Er bezieht ein Gehalt, das dem Gehalt eines Ersten Generalanwalts beim |
Kassationshof entspricht, sowie die damit verbundenen Erhöhungen und | Kassationshof entspricht, sowie die damit verbundenen Erhöhungen und |
Vergünstigungen und die in Artikel 357 § 4 des Gerichtsgesetzbuches | Vergünstigungen und die in Artikel 357 § 4 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Prämie. | erwähnte Prämie. |
Er nimmt seinen Platz in der Rangliste wieder ein, sobald er sein | Er nimmt seinen Platz in der Rangliste wieder ein, sobald er sein |
Mandat niederlegt. | Mandat niederlegt. |
Dem Präsidenten steht bei der Ausübung seiner Aufgaben ein | Dem Präsidenten steht bei der Ausübung seiner Aufgaben ein |
stellvertretender Präsident bei. | stellvertretender Präsident bei. |
Bei Verhinderung des Präsidenten nimmt der stellvertretende Präsident | Bei Verhinderung des Präsidenten nimmt der stellvertretende Präsident |
dessen Aufgaben wahr. | dessen Aufgaben wahr. |
Bei Verhinderung dieser beiden Magistrate nimmt ein vom Präsidenten | Bei Verhinderung dieser beiden Magistrate nimmt ein vom Präsidenten |
bestimmter Vizepräsident oder, in dessen Ermangelung, der | bestimmter Vizepräsident oder, in dessen Ermangelung, der |
dienstälteste Vizepräsident ihre Aufgaben wahr." | dienstälteste Vizepräsident ihre Aufgaben wahr." |
3. Ein § 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2ter - Die in der Bearbeitung der Angelegenheiten der in Artikel | " § 2ter - Die in der Bearbeitung der Angelegenheiten der in Artikel |
42bis erwähnten Opfer von Terrorakten spezialisierten Kammern bilden | 42bis erwähnten Opfer von Terrorakten spezialisierten Kammern bilden |
eine getrennte Abteilung der Kommission "Terrorismusabteilung". | eine getrennte Abteilung der Kommission "Terrorismusabteilung". |
Die anderen Kammern bilden die "Allgemeine Abteilung" genannte | Die anderen Kammern bilden die "Allgemeine Abteilung" genannte |
Abteilung der Kommission. | Abteilung der Kommission. |
Gemäß Artikel 18 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur | Gemäß Artikel 18 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur |
Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer | Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer |
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen | Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen |
Versorgung infolge von Terrorakten werden Anträge auf Zuerkennung des | Versorgung infolge von Terrorakten werden Anträge auf Zuerkennung des |
Status der nationalen Solidarität und Anträge auf eine | Status der nationalen Solidarität und Anträge auf eine |
Wiedergutmachungspension bei der Kommission eingereicht." | Wiedergutmachungspension bei der Kommission eingereicht." |
4. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2quater - Der Kommission steht ein Sekretariat zur Seite, das von | " § 2quater - Der Kommission steht ein Sekretariat zur Seite, das von |
einem Sekretär geleitet wird und ferner zusammengesetzt ist aus einem | einem Sekretär geleitet wird und ferner zusammengesetzt ist aus einem |
Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, einem | Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, einem |
Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung und aus | Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung und aus |
mindestens so vielen beigeordneten Sekretären wie es Kammern gibt, | mindestens so vielen beigeordneten Sekretären wie es Kammern gibt, |
minus zwei; der Stellenplan des Sekretariats der Kommission muss | minus zwei; der Stellenplan des Sekretariats der Kommission muss |
mindestens aus achtzehn Personen bestehen. Sie werden vom Minister der | mindestens aus achtzehn Personen bestehen. Sie werden vom Minister der |
Justiz bestimmt. Die Hälfte der Personen gehört der französischen | Justiz bestimmt. Die Hälfte der Personen gehört der französischen |
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend kann der Sekretär in | Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend kann der Sekretär in |
Absprache mit dem Sekretär-Abteilungsleiter der Allgemeinen Abteilung | Absprache mit dem Sekretär-Abteilungsleiter der Allgemeinen Abteilung |
und dem Sekretär-Abteilungsleiter der Terrorismusabteilung | und dem Sekretär-Abteilungsleiter der Terrorismusabteilung |
beschließen, beigeordnete Sekretäre von einer Abteilung in eine andere | beschließen, beigeordnete Sekretäre von einer Abteilung in eine andere |
Abteilung abzuordnen." | Abteilung abzuordnen." |
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis, 37 und 37bis | "Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis, 37 und 37bis |
erwähnten Ersuchen um finanzielle, ergänzende und außergewöhnliche | erwähnten Ersuchen um finanzielle, ergänzende und außergewöhnliche |
Hilfe." | Hilfe." |
Art. 3 - In Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai | Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai |
2016, werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem | 2016, werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Ersuchen werden von den | "Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Ersuchen werden von den |
spezialisierten Kammern bearbeitet. | spezialisierten Kammern bearbeitet. |
Unbeschadet anderslautender Bestimmungen handeln diese spezialisierten | Unbeschadet anderslautender Bestimmungen handeln diese spezialisierten |
Kammern gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2". | Kammern gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2". |
Art. 4 - In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird | Art. 4 - In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird |
Unterabschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sonderbestimmungen | Unterabschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sonderbestimmungen |
im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe zugunsten von | im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe zugunsten von |
Terroropfern". | Terroropfern". |
Art. 5 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein | Art. 5 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein |
Artikel 42ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 42ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42ter - In Abweichung von Artikel 30 § 1 entscheidet die | "Art. 42ter - In Abweichung von Artikel 30 § 1 entscheidet die |
Kommission im Fall eines Terrorakts über die Ersuchen um Gewährung | Kommission im Fall eines Terrorakts über die Ersuchen um Gewährung |
eines Vorschusses, einer finanziellen Hilfe oder einer ergänzenden | eines Vorschusses, einer finanziellen Hilfe oder einer ergänzenden |
Hilfe." | Hilfe." |
Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42quater mit | Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42quater - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tagt der | "Art. 42quater - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tagt der |
Kammerpräsident allein über alle in Artikel 42ter erwähnten Ersuchen. | Kammerpräsident allein über alle in Artikel 42ter erwähnten Ersuchen. |
Gegen die Beschlüsse des Kammerpräsidenten kann gemäß den in § 2 | Gegen die Beschlüsse des Kammerpräsidenten kann gemäß den in § 2 |
erwähnten Bedingungen Berufung eingelegt werden. Eine aus anderen | erwähnten Bedingungen Berufung eingelegt werden. Eine aus anderen |
Mitgliedern zusammengesetzte Kammer der Kommission entscheidet über | Mitgliedern zusammengesetzte Kammer der Kommission entscheidet über |
diese Berufung. Durch das Einlegen der Berufung wird die Kammer mit | diese Berufung. Durch das Einlegen der Berufung wird die Kammer mit |
dem Rechtsstreit befasst. | dem Rechtsstreit befasst. |
§ 2 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können binnen | § 2 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können binnen |
einem Monat nachdem ihnen der Beschluss des Kommissionspräsidenten | einem Monat nachdem ihnen der Beschluss des Kommissionspräsidenten |
notifiziert worden ist, Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. | notifiziert worden ist, Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. |
Die Berufungsurkunde wird beim Sekretariat der Kommission hinterlegt | Die Berufungsurkunde wird beim Sekretariat der Kommission hinterlegt |
oder per Einschreibesendung verschickt. Sie wird vom Antragsteller | oder per Einschreibesendung verschickt. Sie wird vom Antragsteller |
oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie kann auch auf | oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie kann auch auf |
elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
hinterlegt werden. | hinterlegt werden. |
Zur Vermeidung des Verfalls der Berufung müssen die Anfechtungsgründe, | Zur Vermeidung des Verfalls der Berufung müssen die Anfechtungsgründe, |
die gegen den Beschluss geltend gemacht werden, in der Urkunde genau | die gegen den Beschluss geltend gemacht werden, in der Urkunde genau |
angegeben werden. | angegeben werden. |
In der Berufungsurkunde wird Folgendes vermerkt: | In der Berufungsurkunde wird Folgendes vermerkt: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, |
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, | des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, |
3. Datum und Listennummer des Beschlusses, gegen den Berufung | 3. Datum und Listennummer des Beschlusses, gegen den Berufung |
eingelegt wird. | eingelegt wird. |
Die Begründungsunterlagen der Berufung sind dem Antrag beizufügen." | Die Begründungsunterlagen der Berufung sind dem Antrag beizufügen." |
Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42sexies mit | Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42sexies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder | "Art. 42sexies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder |
Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf Rechtsanwaltskosten bis zu | Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf Rechtsanwaltskosten bis zu |
einem Höchstbetrag von 12.000 EUR anstelle der in Artikel 32 § 1 Nr. | einem Höchstbetrag von 12.000 EUR anstelle der in Artikel 32 § 1 Nr. |
6, § 2 Nr. 5 und § 3 Nr. 3 vorgesehenen Verfahrensentschädigung. | 6, § 2 Nr. 5 und § 3 Nr. 3 vorgesehenen Verfahrensentschädigung. |
Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass erhöht werden." | Erlass erhöht werden." |
Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42octies mit | Art. 8 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42octies - Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses, einer | "Art. 42octies - Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses, einer |
finanziellen oder einer ergänzenden Hilfe im Fall eines Terrorakts | finanziellen oder einer ergänzenden Hilfe im Fall eines Terrorakts |
erfolgen durch Antragschrift, deren Muster vom König festgelegt wird | erfolgen durch Antragschrift, deren Muster vom König festgelegt wird |
und die im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per | und die im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per |
Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Es wird vom Antragsteller | Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Es wird vom Antragsteller |
oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Es kann auch auf | oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Es kann auch auf |
elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
hinterlegt werden. | hinterlegt werden. |
Anträge auf Zuerkennung des Statuts der nationalen Solidarität und | Anträge auf Zuerkennung des Statuts der nationalen Solidarität und |
Anträge auf eine Wiedergutmachungspension, erwähnt in Artikel 18 § 1 | Anträge auf eine Wiedergutmachungspension, erwähnt in Artikel 18 § 1 |
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen | des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen |
Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur | Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur |
Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten, | Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten, |
können in der gleichen Antragschrift erfolgen. | können in der gleichen Antragschrift erfolgen. |
In der Antragschrift wird Folgendes vermerkt: | In der Antragschrift wird Folgendes vermerkt: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, |
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters. | des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters. |
Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts müssen die | Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts müssen die |
Staatsangehörigkeit und/oder der gewöhnliche Wohnort zum Zeitpunkt des | Staatsangehörigkeit und/oder der gewöhnliche Wohnort zum Zeitpunkt des |
Terrorakts ebenfalls vermerkt werden, | Terrorakts ebenfalls vermerkt werden, |
3. Datum, Ort und genaue Beschreibung des Terrorakts, der Explosion | 3. Datum, Ort und genaue Beschreibung des Terrorakts, der Explosion |
oder der rettenden Handlung, | oder der rettenden Handlung, |
4. Umstände, unter denen sich der Personenschaden ereignet hat, | 4. Umstände, unter denen sich der Personenschaden ereignet hat, |
5. Beschreibung des erlittenen Personenschadens, | 5. Beschreibung des erlittenen Personenschadens, |
6. andere Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine | 6. andere Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine |
Entschädigung zu erhalten, | Entschädigung zu erhalten, |
7. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um | 7. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um |
eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe, | eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe, |
8. gegebenenfalls Antrag auf Wiedergutmachungspension, der automatisch | 8. gegebenenfalls Antrag auf Wiedergutmachungspension, der automatisch |
einen Antrag auf Zuerkennung des Status der nationalen Solidarität | einen Antrag auf Zuerkennung des Status der nationalen Solidarität |
impliziert, | impliziert, |
9. gegebenenfalls Antrag auf Zuerkennung des Status der nationalen | 9. gegebenenfalls Antrag auf Zuerkennung des Status der nationalen |
Solidarität. | Solidarität. |
Die Antragschrift endet mit folgenden Worten: "Ich erkläre auf Ehre, | Die Antragschrift endet mit folgenden Worten: "Ich erkläre auf Ehre, |
dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." | dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." |
Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die | Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die |
verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht | verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht |
wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen | wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen |
Berichte." | Berichte." |
Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42novies mit | Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42novies - Im Fall eines Terrorakts findet Artikel 34bis Absatz | "Art. 42novies - Im Fall eines Terrorakts findet Artikel 34bis Absatz |
6 keine Anwendung." | 6 keine Anwendung." |
Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42decies mit | Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42decies - § 1 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz | "Art. 42decies - § 1 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz |
oder sein Beauftragter werden vom Kammerpräsidenten oder von den | oder sein Beauftragter werden vom Kammerpräsidenten oder von den |
Kammern der Kommission angehört, wenn sie dies schriftlich beantragen | Kammern der Kommission angehört, wenn sie dies schriftlich beantragen |
oder wenn der Präsident oder die Kammern dies für notwendig erachten. | oder wenn der Präsident oder die Kammern dies für notwendig erachten. |
Sie können sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten | Sie können sich von ihrem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten |
lassen. Der Antragsteller kann sich ebenfalls vom Vertreter einer | lassen. Der Antragsteller kann sich ebenfalls vom Vertreter einer |
öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck | öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck |
zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. | zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden im Rahmen des Verfahrens zur | § 2 - In Abweichung von § 1 werden im Rahmen des Verfahrens zur |
Gewährung eines Vorschusses weder der Antragsteller noch der Minister | Gewährung eines Vorschusses weder der Antragsteller noch der Minister |
der Justiz oder sein Beauftragter vom Kammerpräsidenten angehört." | der Justiz oder sein Beauftragter vom Kammerpräsidenten angehört." |
Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42undecies | Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42undecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42undecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts können der | "Art. 42undecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts können der |
Antragsteller und der Minister der Justiz gemäß Artikel 42quater | Antragsteller und der Minister der Justiz gemäß Artikel 42quater |
Berufung gegen die Beschlüsse des Kammerpräsidenten einlegen. | Berufung gegen die Beschlüsse des Kammerpräsidenten einlegen. |
§ 2 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäß | § 2 - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäß |
Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim | Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim |
Staatsrat Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Kammern | Staatsrat Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Kammern |
der Kommission einlegen." | der Kommission einlegen." |
Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42duodecies | Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42duodecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42duodecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts werden die | "Art. 42duodecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts werden die |
Beschlüsse des Präsidenten und die Entscheidungen der Kammern der | Beschlüsse des Präsidenten und die Entscheidungen der Kammern der |
Kommission dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem Rechtsanwalt | Kommission dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem Rechtsanwalt |
des Antragstellers und dem Minister der Justiz per gewöhnliche Post | des Antragstellers und dem Minister der Justiz per gewöhnliche Post |
binnen acht Tagen ab Verkündung notifiziert. Die Beschlüsse und die | binnen acht Tagen ab Verkündung notifiziert. Die Beschlüsse und die |
Entscheidungen können auch auf elektronischem Wege gemäß den vom König | Entscheidungen können auch auf elektronischem Wege gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten übermittelt werden. | festgelegten Modalitäten übermittelt werden. |
§ 2 - In der Notifizierung einer Entscheidung an den Antragsteller | § 2 - In der Notifizierung einer Entscheidung an den Antragsteller |
wird der Inhalt von Artikel 42decies § 2 vermerkt. Bei einem Beschluss | wird der Inhalt von Artikel 42decies § 2 vermerkt. Bei einem Beschluss |
wird der Inhalt der Artikel 42quater und 42undecies § 1 vermerkt." | wird der Inhalt der Artikel 42quater und 42undecies § 1 vermerkt." |
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42terdecies | Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 42terdecies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42terdecies - Im Fall eines Terrorakts findet Artikel 36 keine | "Art. 42terdecies - Im Fall eines Terrorakts findet Artikel 36 keine |
Anwendung. | Anwendung. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies |
kann die Kommission einen Vorschuss gewähren, wenn jede Verzögerung | kann die Kommission einen Vorschuss gewähren, wenn jede Verzögerung |
bei der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller einen beträchtlichen | bei der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller einen beträchtlichen |
Schaden zufügen könnte. | Schaden zufügen könnte. |
Der Vorschuss wird pro Terrorakt und pro Antragsteller für einen | Der Vorschuss wird pro Terrorakt und pro Antragsteller für einen |
Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 125.000 EUR | Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 125.000 EUR |
begrenzt. | begrenzt. |
Handelt es sich um einen Terrorakt, wird stets Dringlichkeit | Handelt es sich um einen Terrorakt, wird stets Dringlichkeit |
vermutet." | vermutet." |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 14 - Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch | Art. 14 - Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch |
wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. | eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. |
Antragsteller, deren Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden | Antragsteller, deren Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes abgeschlossen worden ist, müssen binnen einem Jahr nach | Gesetzes abgeschlossen worden ist, müssen binnen einem Jahr nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |