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Meertalige weergave van Wet van 03/08/2016
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Wet houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière ferroviaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AUGUSTUS 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen. 3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière
- Duitse vertaling ferroviaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2016 houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen (Belgisch loi du 3 août 2016 portant des dispositions diverses en matière
Staatsblad van 7 september 2016, err. van 27 september 2016). ferroviaire (Moniteur belge du 7 septembre 2016, err. du 27 septembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWEZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWEZEN
3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Eisenbahn Bereich der Eisenbahn
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Büro für Eisenbahninvestitionen KAPITEL 2 - Büro für Eisenbahninvestitionen
Art. 2 - In Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - In Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird ein zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird ein
Kapitel 11bis mit der Überschrift "Büro für Eisenbahninvestitionen" Kapitel 11bis mit der Überschrift "Büro für Eisenbahninvestitionen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel 11bis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel 11bis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47/2 - Ein Büro für Eisenbahninvestitionen wird eingerichtet, "Art. 47/2 - Ein Büro für Eisenbahninvestitionen wird eingerichtet,
das dem Minister der Öffentlichen Unternehmen Stellungnahmen, die das dem Minister der Öffentlichen Unternehmen Stellungnahmen, die
Anpassungsvorschläge umfassen können, abgibt. Anpassungsvorschläge umfassen können, abgibt.
Diese Stellungnahmen beziehen sich auf: Diese Stellungnahmen beziehen sich auf:
1. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel 1. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel
angenommenen Mehrjahresplänen und den vom Ministerrat bestimmten angenommenen Mehrjahresplänen und den vom Ministerrat bestimmten
Mobilitätszielen, Mobilitätszielen,
2. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel gemäß den 2. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel gemäß den
Artikeln 162decies § 4 und 200 § 3 Absatz 2 angenommenen Artikeln 162decies § 4 und 200 § 3 Absatz 2 angenommenen
Mehrjahresplänen, Mehrjahresplänen,
3. die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel 3. die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel
angenommenen Mehrjahrespläne. angenommenen Mehrjahrespläne.
Die Stellungnahmen werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Die Stellungnahmen werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab
dem Tag nach dem Tag abgegeben, an dem das Büro folgende Unterlagen dem Tag nach dem Tag abgegeben, an dem das Büro folgende Unterlagen
erhalten hat: erhalten hat:
1. im Fall von Absatz 2 Nr. 1 und 2 die Mehrjahrespläne der NGBE und 1. im Fall von Absatz 2 Nr. 1 und 2 die Mehrjahrespläne der NGBE und
von Infrabel, von Infrabel,
2. im Fall von Absatz 2 Nr. 3 die Unterlagen, die es für die 2. im Fall von Absatz 2 Nr. 3 die Unterlagen, die es für die
Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel
angenommenen Mehrjahrespläne für nützlich erachtet. angenommenen Mehrjahrespläne für nützlich erachtet.
Die NGBE und Infrabel legen dem Büro alle Unterlagen vor, die das Büro Die NGBE und Infrabel legen dem Büro alle Unterlagen vor, die das Büro
verlangt und für die Erfüllung der Aufträge des Büros erforderlich verlangt und für die Erfüllung der Aufträge des Büros erforderlich
sind. sind.
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Büros für Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Büros für
Eisenbahninvestitionen werden vom König durch einen im Ministerrat Eisenbahninvestitionen werden vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt." beratenen Erlass festgelegt."
Art. 4 - In Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 4 - In Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird § 5 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden " § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 2 dem Minister der Öffentlichen Unternehmen mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 2
erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen
mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt.
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten
Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes
der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt."
Art. 5 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird § 4, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. September 2008 und 11. Dezember 2013, wie Königlichen Erlasse vom 28. September 2008 und 11. Dezember 2013, wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 4 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden " § 4 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen und dem für die Regulierung dem Minister der Öffentlichen Unternehmen und dem für die Regulierung
des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister mitgeteilt. Der in § 2 Nr. des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister mitgeteilt. Der in § 2 Nr.
1 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen 1 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen
mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt.
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten
Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes
von Infrabel und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher von Infrabel und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher
Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt."
KAPITEL 3 - Unabhängige Verwalter KAPITEL 3 - Unabhängige Verwalter
Art. 6 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in
Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c)
ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören
verschiedenen Sprachrollen an." verschiedenen Sprachrollen an."
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des
Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der
Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." durch einen im Ministerrat beratenen Erlass."
Art. 7 - Artikel 207 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 207 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in
Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c)
ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören
verschiedenen Sprachrollen an." verschiedenen Sprachrollen an."
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des
Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der
Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." durch einen im Ministerrat beratenen Erlass."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE
und das Personal der belgischen Eisenbahnen und das Personal der belgischen Eisenbahnen
Art. 9 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - 26 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
beauftragte und für Infrabel zuständige Minister beauftragte und für Infrabel zuständige Minister
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung,
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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