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Wet houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière ferroviaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 AUGUSTUS 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen. | 3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
- Duitse vertaling | ferroviaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2016 houdende diverse bepalingen inzake spoorwegen (Belgisch | loi du 3 août 2016 portant des dispositions diverses en matière |
Staatsblad van 7 september 2016, err. van 27 september 2016). | ferroviaire (Moniteur belge du 7 septembre 2016, err. du 27 septembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWEZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWEZEN |
3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Eisenbahn | Bereich der Eisenbahn |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Büro für Eisenbahninvestitionen | KAPITEL 2 - Büro für Eisenbahninvestitionen |
Art. 2 - In Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - In Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird ein | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird ein |
Kapitel 11bis mit der Überschrift "Büro für Eisenbahninvestitionen" | Kapitel 11bis mit der Überschrift "Büro für Eisenbahninvestitionen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 3 - In Kapitel 11bis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Kapitel 11bis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47/2 - Ein Büro für Eisenbahninvestitionen wird eingerichtet, | "Art. 47/2 - Ein Büro für Eisenbahninvestitionen wird eingerichtet, |
das dem Minister der Öffentlichen Unternehmen Stellungnahmen, die | das dem Minister der Öffentlichen Unternehmen Stellungnahmen, die |
Anpassungsvorschläge umfassen können, abgibt. | Anpassungsvorschläge umfassen können, abgibt. |
Diese Stellungnahmen beziehen sich auf: | Diese Stellungnahmen beziehen sich auf: |
1. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel | 1. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel |
angenommenen Mehrjahresplänen und den vom Ministerrat bestimmten | angenommenen Mehrjahresplänen und den vom Ministerrat bestimmten |
Mobilitätszielen, | Mobilitätszielen, |
2. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel gemäß den | 2. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel gemäß den |
Artikeln 162decies § 4 und 200 § 3 Absatz 2 angenommenen | Artikeln 162decies § 4 und 200 § 3 Absatz 2 angenommenen |
Mehrjahresplänen, | Mehrjahresplänen, |
3. die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel | 3. die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel |
angenommenen Mehrjahrespläne. | angenommenen Mehrjahrespläne. |
Die Stellungnahmen werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab | Die Stellungnahmen werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab |
dem Tag nach dem Tag abgegeben, an dem das Büro folgende Unterlagen | dem Tag nach dem Tag abgegeben, an dem das Büro folgende Unterlagen |
erhalten hat: | erhalten hat: |
1. im Fall von Absatz 2 Nr. 1 und 2 die Mehrjahrespläne der NGBE und | 1. im Fall von Absatz 2 Nr. 1 und 2 die Mehrjahrespläne der NGBE und |
von Infrabel, | von Infrabel, |
2. im Fall von Absatz 2 Nr. 3 die Unterlagen, die es für die | 2. im Fall von Absatz 2 Nr. 3 die Unterlagen, die es für die |
Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel | Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel |
angenommenen Mehrjahrespläne für nützlich erachtet. | angenommenen Mehrjahrespläne für nützlich erachtet. |
Die NGBE und Infrabel legen dem Büro alle Unterlagen vor, die das Büro | Die NGBE und Infrabel legen dem Büro alle Unterlagen vor, die das Büro |
verlangt und für die Erfüllung der Aufträge des Büros erforderlich | verlangt und für die Erfüllung der Aufträge des Büros erforderlich |
sind. | sind. |
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Büros für | Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Büros für |
Eisenbahninvestitionen werden vom König durch einen im Ministerrat | Eisenbahninvestitionen werden vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt." | beratenen Erlass festgelegt." |
Art. 4 - In Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 4 - In Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird § 5 wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden | " § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden |
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 2 | dem Minister der Öffentlichen Unternehmen mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 2 |
erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen | erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen |
mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 | mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 |
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. | dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. |
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten | In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten |
Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes | Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes |
der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil | der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." |
Art. 5 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird § 4, abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird § 4, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. September 2008 und 11. Dezember 2013, wie | Königlichen Erlasse vom 28. September 2008 und 11. Dezember 2013, wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 4 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden | " § 4 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden |
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen und dem für die Regulierung | dem Minister der Öffentlichen Unternehmen und dem für die Regulierung |
des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister mitgeteilt. Der in § 2 Nr. | des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister mitgeteilt. Der in § 2 Nr. |
1 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen | 1 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen |
mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 | mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 |
dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. | dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt. |
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten | In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten |
Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes | Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes |
von Infrabel und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher | von Infrabel und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher |
Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." | Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." |
KAPITEL 3 - Unabhängige Verwalter | KAPITEL 3 - Unabhängige Verwalter |
Art. 6 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. | vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. |
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in | "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in |
Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) | Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) |
ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören | ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören |
verschiedenen Sprachrollen an." | verschiedenen Sprachrollen an." |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des | "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des |
Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der | Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der |
Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter | Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." |
Art. 7 - Artikel 207 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 207 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in | "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in |
Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) | Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr. 5 Buchstabe c) |
ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören | ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören |
verschiedenen Sprachrollen an." | verschiedenen Sprachrollen an." |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des | "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des |
Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der | Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der |
Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter | Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE |
und das Personal der belgischen Eisenbahnen | und das Personal der belgischen Eisenbahnen |
Art. 9 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
beauftragte und für Infrabel zuständige Minister | beauftragte und für Infrabel zuständige Minister |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, |
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |