← Terug naar  "Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling | Loi portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 3 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking | 3 AOUT 2012. - Loi portant dispositions relatives aux traitements de | 
| van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het | données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral | 
| kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling | Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| augustus 2012 houdende bepalingen betreffende de verwerking van | loi du 3 août 2012 portant dispositions relatives aux traitements de | 
| persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het | données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral | 
| kader van zijn opdrachten (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012). | Finances dans le cadre de ses missions (Moniteur belge du 24 août 2012). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | 
| 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | 
| die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen | die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen | 
| Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung | 
| personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst | personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst | 
| Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | 
| Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher | Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher | 
| Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich | Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich | 
| für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung | für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung | 
| personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. | 
| Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten | Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten | 
| Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und | Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und | 
| verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung | verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung | 
| seiner gesetzlichen Aufträge. | seiner gesetzlichen Aufträge. | 
| Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten | 
| nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen | nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen | 
| Aufträge verwenden. | Aufträge verwenden. | 
| Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst | Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst | 
| Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge | Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge | 
| rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen | rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen | 
| gesetzlichen Auftrags verarbeiten. | gesetzlichen Auftrags verarbeiten. | 
| Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch | Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch | 
| Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen | Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer | Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer | 
| Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für | Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für | 
| die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird. | die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird. | 
| Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten | Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten | 
| zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen | zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten | Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten | 
| Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie | Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie | 
| angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. | angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. | 
| Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die | Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die | 
| Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer | Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer | 
| Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten | Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten | 
| beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des | beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des | 
| Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt. | Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt. | 
| Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die | Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die | 
| Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt | Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt | 
| werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen. | werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen. | 
| Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung | Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung | 
| Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls | Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls | 
| die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung | die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung | 
| eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits | eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits | 
| gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen | gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen | 
| und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen | und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen | 
| Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Finanzen durchführen können. | Finanzen durchführen können. | 
| § 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen | § 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen | 
| werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für | werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für | 
| die Föderalbehörde erforderlich. | die Föderalbehörde erforderlich. | 
| Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich | Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich | 
| auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass | auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass | 
| Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen | Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen | 
| Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen | Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | 
| In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | 
| Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | 
| Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | 
| Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | 
| erfordert. | erfordert. | 
| Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch | Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch | 
| Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem | Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem | 
| anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | 
| öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur | öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur | 
| nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die | nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die | 
| Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde | Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde | 
| mit. | mit. | 
| In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | 
| Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | 
| Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | 
| Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | 
| erfordert. | erfordert. | 
| § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene | § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene | 
| Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | 
| öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der | öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der | 
| Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens | Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens | 
| des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- | des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- | 
| oder Regionalbehörde. | oder Regionalbehörde. | 
| Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten | Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten | 
| Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses | Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses | 
| vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck | vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck | 
| erteilt wird. | erteilt wird. | 
| § 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln | § 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln | 
| im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des | 
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des | 
| Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, | Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, | 
| Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des | Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des | 
| Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der | Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der | 
| verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen | verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen | 
| Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer | Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer | 
| Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser | 
| Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten | Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten | 
| nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der | nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der | 
| Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden. | Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden. | 
| Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung | Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung | 
| Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten | Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten | 
| Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | 
| Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen | Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische | Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische | 
| Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes | Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes | 
| vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 
| Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. | 
| In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die | In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die | 
| Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die | Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die | 
| Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und | Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und | 
| technische Stellungnahme ab. | technische Stellungnahme ab. | 
| Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des | Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des | 
| Privatlebens | Privatlebens | 
| Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | 
| wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens | wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens | 
| geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | 
| Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | 
| untersteht. | untersteht. | 
| Der Dienst wird damit beauftragt: | Der Dienst wird damit beauftragt: | 
| a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, | a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, | 
| des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu | 
| gewährleisten, | gewährleisten, | 
| b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu | b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu | 
| überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 | überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 | 
| des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | 
| hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten | 
| Ausnahme erfüllt sind, | Ausnahme erfüllt sind, | 
| c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche | c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche | 
| Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. | Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. | 
| Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt | Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt | 
| für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des | für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des | 
| Privatlebens. | Privatlebens. | 
| Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss | Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss | 
| für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses | für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses | 
| gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den | gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den | 
| Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | 
| § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | 
| Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner | 
| Mitglieder. | Mitglieder. | 
| Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst | Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst | 
| Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | 
| wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des | wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des | 
| Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst | Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst | 
| sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten | sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten | 
| in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, | in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, | 
| den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den | den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den | 
| Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser | Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser | 
| Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | 
| Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | 
| § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | 
| Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes. | 
| Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff | Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff | 
| Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter | Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter | 
| haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, | haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, | 
| sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die | sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die | 
| ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge | ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge | 
| anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. | anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. | 
| § 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der | § 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der | 
| Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden. | Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden. | 
| Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen | Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden | Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden | 
| ist, haftet persönlich für seine Verwendung. | ist, haftet persönlich für seine Verwendung. | 
| § 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen | § 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen | 
| werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre | werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre | 
| Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem | Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem | 
| überprüft. | überprüft. | 
| § 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder | § 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder | 
| elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der | elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der | 
| Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung | Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung | 
| festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur | festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur | 
| Stellungnahme vorgelegt wird. | Stellungnahme vorgelegt wird. | 
| Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von | Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von | 
| Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe. | Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe. | 
| Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung | Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung | 
| Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | 
| Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 
| personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember | personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember | 
| 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird | 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird | 
| ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf | « § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf | 
| Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen | Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen | 
| Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die | Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die | 
| betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit | betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit | 
| verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen | verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen | 
| Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt. | Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt. | 
| Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 | Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 | 
| bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort | bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort | 
| nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst | nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst | 
| für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den | für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den | 
| betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » | betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » | 
| Abschnitt 11 - Inkrafttreten | Abschnitt 11 - Inkrafttreten | 
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | 
| Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | 
| erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| S. VANACKERE | S. VANACKERE | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |