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Meertalige weergave van Wet van 03/08/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en de bijzondere veiligheid en tot opheffing van het koninklijk besluit van 4 april 2006 betreffende de afbakening van de plaatsen die deel uitmaken van de infrastructuur, uitgebaat door de openbare vervoersmaatschappijen, waarop de bepalingen van hoofdstuk IIIbis van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid van toepassing zijn met het oog op het verstrekken van de veiligheid in het openbaar vervoer. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière et abrogeant l'arrêté royal du 4 avril 2006 relatif à la délimitation des lieux, faisant partie de l'infrastructure exploitée par les sociétés publiques de transports en commun, auxquels s'appliquent les dispositions visées au chapitre IIIbis de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière, en vue de renforcer la sécurité dans les transports en commun. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot 3 AOUT 2012. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la
regeling van de private en de bijzondere veiligheid en tot opheffing sécurité privée et particulière et abrogeant l'arrêté royal du 4 avril
van het koninklijk besluit van 4 april 2006 betreffende de afbakening 2006 relatif à la délimitation des lieux, faisant partie de
van de plaatsen die deel uitmaken van de infrastructuur, uitgebaat l'infrastructure exploitée par les sociétés publiques de transports en
door de openbare vervoersmaatschappijen, waarop de bepalingen van commun, auxquels s'appliquent les dispositions visées au chapitre
hoofdstuk IIIbis van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de IIIbis de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et
private en bijzondere veiligheid van toepassing zijn met het oog op particulière, en vue de renforcer la sécurité dans les transports en
het verstrekken van de veiligheid in het openbaar vervoer. - Duitse vertaling commun. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2012 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling loi du 3 août 2012 modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la
van de private en de bijzondere veiligheid en tot opheffing van het sécurité privée et particulière et abrogeant l'arrêté royal du 4 avril
koninklijk besluit van 4 april 2006 betreffende de afbakening van de 2006 relatif à la délimitation des lieux, faisant partie de
plaatsen die deel uitmaken van de infrastructuur, uitgebaat door de l'infrastructure exploitée par les sociétés publiques de transports en
openbare vervoersmaatschappijen, waarop de bepalingen van hoofdstuk commun, auxquels s'appliquent les dispositions visées au chapitre
IIIbis van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en IIIbis de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et
bijzondere veiligheid van toepassing zijn met het oog op het
verstrekken van de veiligheid in het openbaar vervoer (Belgisch particulière, en vue de renforcer la sécurité dans les transports en
Staatsblad van 5 september 2012). commun (Moniteur belge du 5 septembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit und zur Aufhebung zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit und zur Aufhebung
des Königlichen Erlasses vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der Orte, des Königlichen Erlasses vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der Orte,
die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen
Infrastruktur sind und auf die die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des Infrastruktur sind und auf die die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit Anwendung finden, im Hinblick auf die Verstärkung der Sicherheit Anwendung finden, im Hinblick auf die Verstärkung der
Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 2 - Artikel 13.1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 13.1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 27. privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.1 - § 1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des "Art. 13.1 - § 1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden vorliegenden Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels ausschliesslich Anwendung: Kapitels ausschliesslich Anwendung:
1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die 1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die
Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören, Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören,
2. an allen Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von 2. an allen Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von
öffentlichen Verkehrsgesellschaften betrieben wird, und in den öffentlichen Verkehrsgesellschaften betrieben wird, und in den
Transportfahrzeugen. Transportfahrzeugen.
§ 2 - In Bezug auf den Sicherheitsdienst, der zur öffentlichen § 2 - In Bezug auf den Sicherheitsdienst, der zur öffentlichen
Verkehrsgesellschaft der Unternehmen der NGBE-Gruppe gehört, können Verkehrsgesellschaft der Unternehmen der NGBE-Gruppe gehört, können
die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse an die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse an
Orten ausüben, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, und Orten ausüben, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, und
in den Transportfahrzeugen, die den Unternehmen der NGBE-Gruppe in den Transportfahrzeugen, die den Unternehmen der NGBE-Gruppe
gehören, mit Ausnahme: gehören, mit Ausnahme:
a) der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, ausser bei einem a) der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, ausser bei einem
Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäss den im
vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten, vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten,
b) von Wegen, die eine öffentliche Strasse darstellen, mit Ausnahme b) von Wegen, die eine öffentliche Strasse darstellen, mit Ausnahme
von Bahnunterführungen und Passerellen. von Bahnunterführungen und Passerellen.
§ 3 - In Bezug auf die regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, § 3 - In Bezug auf die regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften,
die U-Bahn-, Strassenbahn- und Autobus-Dienste organisieren, können die U-Bahn-, Strassenbahn- und Autobus-Dienste organisieren, können
die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse
ausüben: ausüben:
a) an den Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und a) an den Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und
die diesen Gesellschaften gehören, einschliesslich der öffentlich die diesen Gesellschaften gehören, einschliesslich der öffentlich
zugänglichen oberirdischen Infrastruktur, der Strassenbahnstationen zugänglichen oberirdischen Infrastruktur, der Strassenbahnstationen
und Bushöfe, die von der Gesellschaft als oberirdisch definiert und Bushöfe, die von der Gesellschaft als oberirdisch definiert
werden, der unterirdischen Unterpflasterbahnstationen und mit Ausnahme werden, der unterirdischen Unterpflasterbahnstationen und mit Ausnahme
der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, ausser bei einem der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, ausser bei einem
Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäss den im
vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten, vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten,
b) in den Transportfahrzeugen, die von diesen Verkehrsgesellschaften b) in den Transportfahrzeugen, die von diesen Verkehrsgesellschaften
benutzt werden, einschliesslich der Fahrzeuge, die im Auftrag und für benutzt werden, einschliesslich der Fahrzeuge, die im Auftrag und für
Rechnung der Verkehrsgesellschaft benutzt werden. Rechnung der Verkehrsgesellschaft benutzt werden.
§ 4 - Bei einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen den öffentlichen § 4 - Bei einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen den öffentlichen
Verkehrsgesellschaften können die Sicherheitsbediensteten ihre Verkehrsgesellschaften können die Sicherheitsbediensteten ihre
Befugnisse gemäss den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Befugnisse gemäss den im vorerwähnten Abkommen festgelegten
Bedingungen an den Orten und in den Transportfahrzeugen der anderen Bedingungen an den Orten und in den Transportfahrzeugen der anderen
Verkehrsgesellschaften ausüben. Verkehrsgesellschaften ausüben.
§ 5 - Ausnahmsweise können die Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse § 5 - Ausnahmsweise können die Sicherheitsbediensteten ihre Befugnisse
unter folgenden kumulativen Bedingungen auf der öffentlichen Strasse unter folgenden kumulativen Bedingungen auf der öffentlichen Strasse
ausüben: ausüben:
1. im Fall eines Verkehrsunfalls, einer gemeinrechtlichen Straftat 1. im Fall eines Verkehrsunfalls, einer gemeinrechtlichen Straftat
oder eines Verbrechens, das gerade begangen worden ist, oder bei einem oder eines Verbrechens, das gerade begangen worden ist, oder bei einem
Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des
Betroffenen ernsthaft gefährdet, Betroffenen ernsthaft gefährdet,
2. in einem Umkreis von fünfzehn Metern um das Fahrzeug der 2. in einem Umkreis von fünfzehn Metern um das Fahrzeug der
öffentlichen Verkehrsgesellschaft, öffentlichen Verkehrsgesellschaft,
3. wenn die Polizeidienste abwesend sind und bis zum Eintreffen dieser 3. wenn die Polizeidienste abwesend sind und bis zum Eintreffen dieser
Dienste." Dienste."
Art. 3 - Artikel 13.7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 13.7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 "Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6
vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird vom Minister des vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird vom Minister des
Innern auf Vorschlag der öffentlichen Verkehrsgesellschaft getroffen." Innern auf Vorschlag der öffentlichen Verkehrsgesellschaft getroffen."
Art. 4 - Artikel 13.11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 13.11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die im vorliegenden Kapitel "In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die im vorliegenden Kapitel
erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in folgenden Fällen erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in folgenden Fällen
Identitätsdokumente von Personen zeigen oder aushändigen lassen, sie Identitätsdokumente von Personen zeigen oder aushändigen lassen, sie
kontrollieren, kopieren oder bewahren: kontrollieren, kopieren oder bewahren:
1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein 1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein
Verbrechen begangen hat oder wenn er ein Verhalten an den Tag gelegt Verbrechen begangen hat oder wenn er ein Verhalten an den Tag gelegt
hat, das die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft hat, das die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft
gefährdet, gefährdet,
2. um die Einhaltung der geltenden Vorschriften über das öffentliche 2. um die Einhaltung der geltenden Vorschriften über das öffentliche
Verkehrswesen zu überprüfen oder bei einem Verstoss gegen die Verkehrswesen zu überprüfen oder bei einem Verstoss gegen die
vorerwähnten Vorschriften. vorerwähnten Vorschriften.
Der Sicherheitsbedienstete setzt den Betroffenen davon in Kenntnis, Der Sicherheitsbedienstete setzt den Betroffenen davon in Kenntnis,
dass er, wie in Artikel 13.12 vorgesehen, festgehalten werden kann, dass er, wie in Artikel 13.12 vorgesehen, festgehalten werden kann,
wenn er sich weigert, sich auszuweisen, oder wenn er eine Identität wenn er sich weigert, sich auszuweisen, oder wenn er eine Identität
angibt, die sich als falsch herausstellt. angibt, die sich als falsch herausstellt.
Der Sicherheitsbedienstete kann das Identitätsdokument nur während der Der Sicherheitsbedienstete kann das Identitätsdokument nur während der
zur Überprüfung der Identität notwendigen Zeit kontrollieren, kopieren zur Überprüfung der Identität notwendigen Zeit kontrollieren, kopieren
beziehungsweise bewahren. Danach muss er dem Betroffenen dieses beziehungsweise bewahren. Danach muss er dem Betroffenen dieses
Dokument unverzüglich zurückgeben." Dokument unverzüglich zurückgeben."
Art. 5 - Artikel 13.12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 13.12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, "Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten,
wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Betroffene hat: 1. Der Betroffene hat:
a) entweder eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen oder, a) entweder eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen oder,
falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche Straftat oder als falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche Straftat oder als
Verbrechen umschriebene Tat begangen Verbrechen umschriebene Tat begangen
b) oder einen Verstoss gegen die geltenden Vorschriften über das b) oder einen Verstoss gegen die geltenden Vorschriften über das
öffentliche Verkehrswesen begangen, der die Sicherheit Dritter oder öffentliche Verkehrswesen begangen, der die Sicherheit Dritter oder
seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet, seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet,
c) oder sich nach der Inkenntnissetzung im Sinne von Artikel 13.11 c) oder sich nach der Inkenntnissetzung im Sinne von Artikel 13.11
Absatz 2 offensichtlich geweigert, sich auf geeignete Weise Absatz 2 offensichtlich geweigert, sich auf geeignete Weise
auszuweisen, oder eine Identität angegeben, die sich nach Kontakt mit auszuweisen, oder eine Identität angegeben, die sich nach Kontakt mit
den zuständigen Diensten als falsch herausgestellt hat. den zuständigen Diensten als falsch herausgestellt hat.
2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied 2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied
der öffentlichen Verkehrsgesellschaft oder fünf Personen, deren der öffentlichen Verkehrsgesellschaft oder fünf Personen, deren
Identität unverzüglich von dem Sicherheitsbediensteten oder einem Identität unverzüglich von dem Sicherheitsbediensteten oder einem
Mitglied der Verkehrsgesellschaft aufgenommen wird, sind Augenzeugen Mitglied der Verkehrsgesellschaft aufgenommen wird, sind Augenzeugen
dieser Straftat oder Tat gewesen. dieser Straftat oder Tat gewesen.
3. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehung und Feststellung 3. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehung und Feststellung
der in Nr. 1 erwähnten Taten. der in Nr. 1 erwähnten Taten.
4. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn 4. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert. Wenn
die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die
Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem
Fahrzeug entfernt wird. Fahrzeug entfernt wird.
5. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit 5. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit
entzogen. entzogen.
§ 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene § 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene
unter direkter Aufsicht des Sicherheitsdienstes. Es ist verboten, den unter direkter Aufsicht des Sicherheitsdienstes. Es ist verboten, den
Betroffenen einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo Betroffenen einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo
festzubinden. festzubinden.
§ 3 - Die Festhaltung muss unverzüglich beendet werden: § 3 - Die Festhaltung muss unverzüglich beendet werden:
1. wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht 1. wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht
vor Ort kommen wird, vor Ort kommen wird,
2. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er nicht vor 2. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er nicht vor
Ort sein wird binnen: Ort sein wird binnen:
a) zwei Stunden nach der Benachrichtigung bei einer gemeinrechtlichen a) zwei Stunden nach der Benachrichtigung bei einer gemeinrechtlichen
Straftat oder einem Verbrechen oder bei einem Verhalten, das die Straftat oder einem Verbrechen oder bei einem Verhalten, das die
Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betroffenen ernsthaft Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betroffenen ernsthaft
gefährdet, gefährdet,
b) dreissig Minuten nach der Benachrichtigung bei einer b) dreissig Minuten nach der Benachrichtigung bei einer
offensichtlichen Weigerung, sich auszuweisen, oder bei Angabe einer offensichtlichen Weigerung, sich auszuweisen, oder bei Angabe einer
Identität, die sich nach Kontakt mit dem zuständigen Dienst als falsch Identität, die sich nach Kontakt mit dem zuständigen Dienst als falsch
herausstellt, herausstellt,
3. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort 3. wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort
kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen den in Nr. 2 kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen den in Nr. 2
festgelegten Fristen jedoch nicht vor Ort sein werden. festgelegten Fristen jedoch nicht vor Ort sein werden.
Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es
rechtfertigen. In jedem Fall darf die Festhaltung in dem in § 3 Nr. 2 rechtfertigen. In jedem Fall darf die Festhaltung in dem in § 3 Nr. 2
Buchstabe a) erwähnten Fall nicht länger als zwei Stunden und in dem Buchstabe a) erwähnten Fall nicht länger als zwei Stunden und in dem
in § 3 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fall nicht länger als dreissig in § 3 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fall nicht länger als dreissig
Minuten dauern, unbeschadet des Artikels 34 § 4 des Gesetzes vom 5. Minuten dauern, unbeschadet des Artikels 34 § 4 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt." August 1992 über das Polizeiamt."
Art. 6 - In Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln 13.5 Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln 13.5
und 13.12 bis 13.14" jedes Mal durch die Wörter "in den Artikeln 13.1 und 13.12 bis 13.14" jedes Mal durch die Wörter "in den Artikeln 13.1
§ 5, 13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt. § 5, 13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13.16 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 7 - In Artikel 13.16 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in den Artikeln
13.5 und 13.12 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und 13.12 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5,
13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt. 13.5 und 13.11 bis 13.14" ersetzt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. April 2006 zur Abgrenzung der
Orte, die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen Orte, die Teil der von öffentlichen Verkehrsgesellschaften betriebenen
Infrastruktur sind und auf die die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des Infrastruktur sind und auf die die Bestimmungen von Kapitel IIIbis des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit Anwendung finden, wird aufgehoben. Sicherheit Anwendung finden, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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