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Meertalige weergave van Wet van 03/04/2013
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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allemande
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3 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een 3 AVRIL 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV
boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les
de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2013 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid loi du 3 avril 2013 portant insertion des dispositions réglant des
regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV
"Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les
prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). évolutions de prix" du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von
Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV
"Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und
Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013
zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V
"Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und
zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und
der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch
I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin". "Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin".
Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für "Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für
eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm
bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich. Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene
Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält
die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der
über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt,
unterzeichnet. unterzeichnet.
Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der
abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung. abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung.
Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine
schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder
ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die
Ablehnungsgründe eingeht. Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von
Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die
antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört. antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine
Beschwerde eingereicht werden." Beschwerde eingereicht werden."
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, "Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten,
dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und
den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen
als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine
Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der
Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren."
Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und "Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und
Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die
Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind
unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines
öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder
der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten
Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer
Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem
Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines
Dieners eines anerkannten Kultes. Dieners eines anerkannten Kultes.
§ 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind § 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind
unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer
anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl
vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern
politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in
Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder
Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines
Dieners eines anerkannten Kultes. Dieners eines anerkannten Kultes.
§ 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: § 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden:
1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, 1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor,
Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen
handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro
Woche ausgeübt wird, Woche ausgeübt wird,
2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines 2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines
Prüfungsausschusses handelt, Prüfungsausschusses handelt,
3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat
oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl
Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht
entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt.
Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst
betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel
gewährt." gewährt."
Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt "KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt
werden, und Amicus-Curiae-Interventionen". werden, und Amicus-Curiae-Interventionen".
Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch "Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch
Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die
Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von "Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von
der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt,
kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung
aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage
stellen. stellen.
Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu
stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die
Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss
getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort
des Kassationshofes erhält. des Kassationshofes erhält.
Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu
stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.
§ 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die
Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von
der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.
Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische
Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf,
ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung
der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie
unzulässig. unzulässig.
§ 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die
Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine
Abschrift zugesandt wird. Abschrift zugesandt wird.
Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er
trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof
entscheidet vor allem anderen. entscheidet vor allem anderen.
§ 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und
alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die
Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt
wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen "Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen
oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den
von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur
Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV
übermitteln. übermitteln.
Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich
Stellung nehmen. Stellung nehmen.
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann
die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr
alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu
übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen. übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.
Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen
die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen
zu antworten." zu antworten."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, "Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten,
die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des
vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des
zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen
Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide
handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der
Europäischen Kommission übermittelt. Europäischen Kommission übermittelt.
Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische
Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem
Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden."
Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3 - Beschwerden". "KAPITEL 3 - Beschwerden".
Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums "Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums
oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1
Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64
erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln
IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende
Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in
Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim
Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. Appellationshof von Brüssel eingereicht werden.
Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und
Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch
Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in
einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 §
3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, 3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden,
sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die
Beschwerdegründe zu untermauern. Beschwerdegründe zu untermauern.
Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats
oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene
Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem
in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem
Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen.
§ 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto § 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto
wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache. wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache.
Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof
mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis,
die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu
ersetzen. ersetzen.
In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder
auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt
wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz
zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder
102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene 102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene
Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis. Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis.
Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus. Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus.
Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und
durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des
Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz
oder teilweise aussetzen. oder teilweise aussetzen.
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn
triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter
der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung
für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann.
Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten
Geldbußen an den Betreffenden anordnen. Geldbußen an den Betreffenden anordnen.
§ 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den § 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den
durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht
werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die
gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse
nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung
beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht
werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass
er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war.
§ 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden § 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden
werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen
Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der
angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von
Brüssel hinterlegt wird. Brüssel hinterlegt wird.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen,
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls
Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person
ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der
Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und
gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister
ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt,
3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird,
4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die
Entscheidung notifiziert wurde, Entscheidung notifiziert wurde,
5. Darlegung der Klagegründe, 5. Darlegung der Klagegründe,
6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des
Appellationshofes von Brüssel festgelegt, Appellationshofes von Brüssel festgelegt,
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller
binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des
Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den
Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die
angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem
Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht
der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.
§ 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur § 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur
zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in
vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.
Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die
Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien
in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt
hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt-
oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen
kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen,
ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des
Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu
übermitteln. übermitteln.
Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der
Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor
Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt
die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die
Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis.
§ 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für § 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für
nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen
Entscheidung Zinsen geschuldet." Entscheidung Zinsen geschuldet."
Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz
vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs"
und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen
Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen
Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches,
wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien "Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien
oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von
den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht
werden. werden.
Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2
vorgeschriebenen Formen eingereicht. vorgeschriebenen Formen eingereicht.
Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine
Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem
Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des
Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und
den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt. den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt.
Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten
ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums.
§ 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten § 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten
Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in
Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der
Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.
Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die
vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde
mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden. mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden.
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn
triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter
der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung
für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann.
Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und
des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2
können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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