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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een | 3 AVRIL 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV |
boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en | "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les |
de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse | évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid | loi du 3 avril 2013 portant insertion des dispositions réglant des |
regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV | matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV |
"Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de | "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les |
prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). | évolutions de prix" du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von | 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von |
Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV | Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV |
"Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und | "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und |
Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches | Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des | Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 |
zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V | zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V |
"Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und | "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und |
zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und | zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und |
der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch | der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch |
I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem | I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin". | "Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin". |
Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein | Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein |
Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für | "Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für |
eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm | eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm |
bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des | bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. | Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. |
Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich. | Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich. |
Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene | Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene |
Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält | Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält |
die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der | die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der |
über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, | über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der | Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der |
abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung. | abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung. |
Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine | Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine |
schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder | schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder |
ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die | ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die |
Ablehnungsgründe eingeht. | Ablehnungsgründe eingeht. |
Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von | Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von |
Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die | Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die |
antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört. | antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört. |
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine | In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine |
Beschwerde eingereicht werden." | Beschwerde eingereicht werden." |
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit | Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, | "Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, |
dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und | dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und |
den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen | den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen |
als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine | als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine |
Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der | Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der |
Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." | Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." |
Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 | Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 |
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und | "Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und |
Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die | Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die |
Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind | Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind |
unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines | unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines |
öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder | öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder |
der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten | der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten |
Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer | Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer |
Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem | Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem |
Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines | Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines |
Dieners eines anerkannten Kultes. | Dieners eines anerkannten Kultes. |
§ 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind | § 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind |
unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer | unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer |
anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl | anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl |
vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern | vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern |
politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in | politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in |
Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder | Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder |
Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines | Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines |
Dieners eines anerkannten Kultes. | Dieners eines anerkannten Kultes. |
§ 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: | § 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: |
1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, | 1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, |
Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen | Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen |
handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro | handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro |
Woche ausgeübt wird, | Woche ausgeübt wird, |
2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines | 2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines |
Prüfungsausschusses handelt, | Prüfungsausschusses handelt, |
3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat | 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat |
oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl | oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl |
Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht | Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht |
entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. | entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. |
Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst | Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst |
betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel | betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel |
gewährt." | gewährt." |
Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 | Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt | "KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt |
werden, und Amicus-Curiae-Interventionen". | werden, und Amicus-Curiae-Interventionen". |
Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem | eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch | "Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch |
Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die | Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die |
Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." | Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von | "Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von |
der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, | der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, |
kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung | kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung |
aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage | aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage |
stellen. | stellen. |
Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu | Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu |
stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die | stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die |
Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss | Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss |
getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort | getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort |
des Kassationshofes erhält. | des Kassationshofes erhält. |
Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu | Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu |
stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. | stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
§ 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die | § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die |
Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei | Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei |
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von | Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von |
der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. | der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. |
Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische | Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische |
Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, | Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, |
ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung | ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung |
der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie | der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie |
unzulässig. | unzulässig. |
§ 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die | § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die |
Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine | Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine |
Abschrift zugesandt wird. | Abschrift zugesandt wird. |
Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er | Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er |
trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof | trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof |
entscheidet vor allem anderen. | entscheidet vor allem anderen. |
§ 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und | § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und |
alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die | alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die |
Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt | Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt |
wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." | wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen | "Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen |
oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den | oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den |
von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur | von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur |
Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV | Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV |
übermitteln. | übermitteln. |
Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich | Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich |
Stellung nehmen. | Stellung nehmen. |
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann | Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann |
die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr | die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr |
alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu | alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu |
übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen. | übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen. |
Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen | Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen |
die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen | die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen |
zu antworten." | zu antworten." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, | "Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, |
die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des | die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des |
vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des | vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des |
zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen | zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide | Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide |
handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der | handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der |
Europäischen Kommission übermittelt. | Europäischen Kommission übermittelt. |
Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische | Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische |
Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem | Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem |
Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." | Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." |
Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 | Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 3 - Beschwerden". | "KAPITEL 3 - Beschwerden". |
Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem | eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums | "Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums |
oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 | oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 |
Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 | Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 |
erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die | erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die |
Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln | Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln |
IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende | IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende |
Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in | Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in |
Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim | Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim |
Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. | Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. |
Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und | Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und |
Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch | Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch |
Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in | Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in |
einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § | einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § |
3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, | 3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, |
sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die | sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die |
Beschwerdegründe zu untermauern. | Beschwerdegründe zu untermauern. |
Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats | Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats |
oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene | oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene |
Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem | Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem |
in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem | in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem |
Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. | Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. |
§ 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto | § 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto |
wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache. | wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache. |
Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof | Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof |
mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, | mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, |
die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu | die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu |
ersetzen. | ersetzen. |
In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder | In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder |
auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt | auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt |
wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz | wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz |
zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder | zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder |
102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene | 102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene |
Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis. | Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis. |
Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus. | Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus. |
Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und | Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und |
durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des | durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des |
Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz | Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz |
oder teilweise aussetzen. | oder teilweise aussetzen. |
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn | Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn |
triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen | triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen |
Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter | Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter |
der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung | der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung |
für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. | für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. |
Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten | Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten |
Geldbußen an den Betreffenden anordnen. | Geldbußen an den Betreffenden anordnen. |
§ 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den | § 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den |
durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht | durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht |
werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die | werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die |
gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse | gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse |
nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung | nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung |
beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht | beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht |
werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass | werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass |
er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. | er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. |
§ 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden | § 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden |
werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen | werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen |
Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der | Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der |
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der | innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der |
angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von | angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von |
Brüssel hinterlegt wird. | Brüssel hinterlegt wird. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, | 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, |
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls | Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls |
Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person | Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person |
ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der | ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der |
Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und | Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und |
gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister | gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister |
ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, | ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, |
3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, | 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, |
4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die | 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die |
Entscheidung notifiziert wurde, | Entscheidung notifiziert wurde, |
5. Darlegung der Klagegründe, | 5. Darlegung der Klagegründe, |
6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des | 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des |
Appellationshofes von Brüssel festgelegt, | Appellationshofes von Brüssel festgelegt, |
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller | Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller |
binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des | binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des |
Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den | Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den |
Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die | Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die |
angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem | angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem |
Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht | Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht |
der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. | der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. |
§ 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur | § 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur |
zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in | zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in |
vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. | vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. |
Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die | Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die |
Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. | Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. |
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien | Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien |
in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt | in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt |
hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- | hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- |
oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen | oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen |
kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, | kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, |
ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des | ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des |
Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu | Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der | Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der |
Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor | Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor |
Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt | Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt |
die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die | die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die |
Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. | Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. |
§ 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für | § 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für |
nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen | nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen |
Entscheidung Zinsen geschuldet." | Entscheidung Zinsen geschuldet." |
Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz |
vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" | vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" |
und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das | und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen |
Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen | Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen |
Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, | Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, |
wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien | "Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien |
oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von | oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von |
den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht | den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht |
werden. | werden. |
Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 | Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 |
vorgeschriebenen Formen eingereicht. | vorgeschriebenen Formen eingereicht. |
Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine | Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine |
Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem | Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem |
Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des | Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des |
Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und | Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und |
den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt. | den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt. |
Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten | Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten |
ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. | ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. |
§ 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten | § 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten |
Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in | Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in |
Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der | Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der |
Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. | Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. |
Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die | Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die |
vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde | vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde |
mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden. | mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden. |
Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn | Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn |
triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen | triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen |
Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter | Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter |
der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung | der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung |
für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. | für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. |
Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und | Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und |
des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 | des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 |
können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |