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Wet houdende maatregelen tot bevordering van de tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 APRIL 1995. - Wet houdende maatregelen tot bevordering van de | 3 AVRIL 1995. - Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi |
tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 3 april 1995 houdende maatregelen tot bevordering van de | allemande de la loi du 3 avril 1995 portant des mesures visant à |
tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 22 april 1995), zoals ze | promouvoir l'emploi (Moniteur belge du 22 avril 1995), telle qu'elle a |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
- de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 23 december 1995), | (Moniteur belge du 23 décembre 1995), |
- de wet van 22 december 1995 houdende maatregelen tot uitvoering van | - la loi du 22 décembre 1995 portant des mesures visant à exécuter le |
het meerjarenplan voor werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 30 | plan pluriannuel pour l'emploi (Moniteur belge du 30 décembre 1995), |
december 1995), | |
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van | - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de |
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998), | l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998), |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998), | (Moniteur belge du 3 mars 1998), |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999), | (Moniteur belge du 6 février 1999), |
- de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het | - la loi du 1er avril 2003 portant exécution de l'accord |
interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), | interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003), |
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 |
12 februari 2007). | février 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
3. APRIL 1995 - Gesetz zur Festlegung beschäftigungsfördernder | 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Festlegung beschäftigungsfördernder |
Massnahmen | Massnahmen |
TITEL I - Beschäftigungsabkommen | TITEL I - Beschäftigungsabkommen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die |
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember | Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen anwendbar ist. | Kommissionen anwendbar ist. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des vorliegenden Titels auf die Behörden und die Arbeitgeber | Anwendung des vorliegenden Titels auf die Behörden und die Arbeitgeber |
ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist. | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der | Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der |
Anwendung des vorliegenden Titels die in Artikel 2 erwähnten Vorteile | Anwendung des vorliegenden Titels die in Artikel 2 erwähnten Vorteile |
den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er | den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er |
kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. | kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. |
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Abkommens, das | Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Abkommens, das |
gemäss den Bestimmungen des am 20. Dezember 1944 innerhalb des | gemäss den Bestimmungen des am 20. Dezember 1944 innerhalb des |
Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens | Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens |
Nr. 60 abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden | Nr. 60 abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden |
Quartal von 1994 einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und | Quartal von 1994 einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und |
darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, | darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, |
haben für jeden nach dem 31. Dezember 1994 neu eingestellten | haben für jeden nach dem 31. Dezember 1994 neu eingestellten |
Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur | Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur |
sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal. Wenn die Senkung um | sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal. Wenn die Senkung um |
37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 § 3 Nr. 1 | 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 § 3 Nr. 1 |
bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den | erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den |
zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der | zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der |
Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von | Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von |
den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen | den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen |
Arbeitnehmer geschuldet werden. | Arbeitnehmer geschuldet werden. |
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Vorteile können nur während der | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Vorteile können nur während der |
Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum | Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum |
31. Dezember 1996 gewährt werden. | 31. Dezember 1996 gewährt werden. |
[Der Vorteil der in Absatz 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge | [Der Vorteil der in Absatz 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge |
zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1998 bei der mit | zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1998 bei der mit |
der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
Einrichtung beantragt werden.] | Einrichtung beantragt werden.] |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl | unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl |
Arbeitnehmer zu verstehen ist. | Arbeitnehmer zu verstehen ist. |
Als neu eingestellter Arbeitnehmer werden jedoch nicht angesehen: | Als neu eingestellter Arbeitnehmer werden jedoch nicht angesehen: |
- der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Senkung der Beiträge | - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Senkung der Beiträge |
im Rahmen des im Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | im Rahmen des im Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt | und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt |
worden ist, | worden ist, |
- der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Befreiung von den | - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Befreiung von den |
Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel | Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel |
VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt worden ist. | VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt worden ist. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei |
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der | des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der |
Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. | Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. |
Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den | Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den |
vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis | und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis |
erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die | erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die |
festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. | festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[Art. 2 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. | [Art. 2 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. |
Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 aufgehoben durch Art. 73 | Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 aufgehoben durch Art. 73 |
des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Art. 3 - Eine paritätische Kommission oder Unterkommission kann in | Art. 3 - Eine paritätische Kommission oder Unterkommission kann in |
ihrer Mitte einen engeren Ausschuss schaffen, dem die Ausübung der | ihrer Mitte einen engeren Ausschuss schaffen, dem die Ausübung der |
Befugnisse, die im vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 60 vom | Befugnisse, die im vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 60 vom |
20. Dezember 1994 erwähnt sind, übertragen werden kann. | 20. Dezember 1994 erwähnt sind, übertragen werden kann. |
Die paritätische Kommission oder Unterkommission oder gegebenenfalls | Die paritätische Kommission oder Unterkommission oder gegebenenfalls |
der gemäss Absatz 1 geschaffene engere Ausschuss muss binnen drei | der gemäss Absatz 1 geschaffene engere Ausschuss muss binnen drei |
Monaten nach Erhalt der vollständigen Akte durch den Vorsitzenden der | Monaten nach Erhalt der vollständigen Akte durch den Vorsitzenden der |
paritätischen Kommission oder Unterkommission eine Entscheidung | paritätischen Kommission oder Unterkommission eine Entscheidung |
treffen. Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von | treffen. Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von |
acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission oder | acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission oder |
Unterkommission oder des engeren Ausschusses in Kenntnis. | Unterkommission oder des engeren Ausschusses in Kenntnis. |
In Ermangelung der Notifikation einer Entscheidung binnen einer Frist | In Ermangelung der Notifikation einer Entscheidung binnen einer Frist |
von drei Monaten und acht Tagen gilt das Abkommen als gebilligt. | von drei Monaten und acht Tagen gilt das Abkommen als gebilligt. |
Art. 4 - Die in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom | Art. 4 - Die in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom |
24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur | 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur |
Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie bestätigt durch das | Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie bestätigt durch das |
Gesetz vom 30. März 1994, geschaffene Kommission Unternehmenspläne ist | Gesetz vom 30. März 1994, geschaffene Kommission Unternehmenspläne ist |
mit der Billigung der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten | mit der Billigung der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20. Dezember 1994 | kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20. Dezember 1994 |
abgeschlossenen Abkommen beauftragt. | abgeschlossenen Abkommen beauftragt. |
Art. 5 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 5 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom | vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom |
König bestimmten Beamten durchgeführt. | König bestimmten Beamten durchgeführt. |
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 6 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden | Art. 6 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden |
Titels abgeschlossene Abkommen nicht eingehalten werden oder dass der | Titels abgeschlossene Abkommen nicht eingehalten werden oder dass der |
Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Übernahme oder der | Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Übernahme oder der |
Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Übertragung von | Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Übertragung von |
Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer | Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer |
Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der | Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der |
Übertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet | Übertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet |
sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen | sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen |
Vorteile zurückzuzahlen. | Vorteile zurückzuzahlen. |
[...] | [...] |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 28 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 28 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 28 § 2 | vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 28 § 2 |
des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] | des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] |
Art. 7 - Im Rahmen der im vorliegenden Titel I erwähnten Abkommen kann | Art. 7 - Im Rahmen der im vorliegenden Titel I erwähnten Abkommen kann |
von den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 und § 3 des Gesetzes vom 16. | von den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 und § 3 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit abgewichen werden. | März 1971 über die Arbeit abgewichen werden. |
Art. 8 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten | Art. 8 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten |
Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben | Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben |
Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten | Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 erwähnten Senkung oder der | Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 erwähnten Senkung oder der |
in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1994 | in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1994 |
erwähnten Befreiung kommen. | erwähnten Befreiung kommen. |
Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung | Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung |
kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während | kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während |
desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen | desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen |
ist durch: | ist durch: |
1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, | Lohnempfänger, |
2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember | 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember |
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei | 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei |
der Einstellung von Hausangestellten, | der Einstellung von Hausangestellten, |
3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember | 3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember |
1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und | 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und |
Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur | Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur |
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten | zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember | 4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember |
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter | 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter |
Jugendlicher, | Jugendlicher, |
5. die Bestimmungen von Titel VII des vorerwähnten Königlichen | 5. die Bestimmungen von Titel VII des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 24. Dezember 1993, | Erlasses vom 24. Dezember 1993, |
[6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember | [6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember |
1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher | 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher |
in den Arbeitsprozess.] | in den Arbeitsprozess.] |
Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur | Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur |
Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das | Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das |
betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der | betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der |
Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der | Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. |
1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 | 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
[Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 22. Februar | [Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998) - in Kraft bis zum 31. Dezember 1996 -] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998) - in Kraft bis zum 31. Dezember 1996 -] |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
TITEL II - Frühpension und Halbzeitfrühpension | TITEL II - Frühpension und Halbzeitfrühpension |
Art. 10 - § 1 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. | Art. 10 - § 1 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. |
Dezember 1996 können in den paritätischen Kommissionen oder | Dezember 1996 können in den paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, | Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, |
durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension | durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension |
- so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung | - so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung |
von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für | von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für |
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die während der Laufzeit | entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die während der Laufzeit |
dieser kollektiven Arbeitsabkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des | dieser kollektiven Arbeitsabkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des |
Arbeitsvertrags fünfundfünfzig Jahre alt oder älter sind und die zu | Arbeitsvertrags fünfundfünfzig Jahre alt oder älter sind und die zu |
diesem Zeitpunkt dreiunddreissig Jahre beruflicher Vergangenheit als | diesem Zeitpunkt dreiunddreissig Jahre beruflicher Vergangenheit als |
Lohnempfänger geltend machen können, die gemäss den Artikeln 114 § 4 | Lohnempfänger geltend machen können, die gemäss den Artikeln 114 § 4 |
Absatz 2 und 117 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. | Absatz 2 und 117 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 betreffend das Arbeitslosengeld berechnet werden können. | November 1991 betreffend das Arbeitslosengeld berechnet werden können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung |
der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: | der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: |
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger in Anwendung der | - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger in Anwendung der |
Artikel 2bis und 66 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze | Artikel 2bis und 66 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze |
und als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der | und als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der |
Artikel 18 und 19 der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur | Artikel 18 und 19 der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur |
Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, | Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, |
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des | - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und die Zeiträume, in denen der | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und die Zeiträume, in denen der |
Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, | Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, |
das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt | das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt |
für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, | für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, |
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, | - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, |
um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs | um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs |
Jahre ist, mit einem Maximum von insgesamt drei Jahren, | Jahre ist, mit einem Maximum von insgesamt drei Jahren, |
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit, mit einem Maximum von fünf | - die Tage der Vollarbeitslosigkeit, mit einem Maximum von fünf |
Jahren. | Jahren. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 1997 wird das Alter, an dem die Unternehmen und | § 2 - Ab dem 1. Januar 1997 wird das Alter, an dem die Unternehmen und |
die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen durch ein | die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen durch ein |
kollektives Arbeitsabkommen für die entlassenen Arbeitnehmer die | kollektives Arbeitsabkommen für die entlassenen Arbeitnehmer die |
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension vorsehen | Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension vorsehen |
können, wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 | können, wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 |
erwähnt, auf mindestens achtundfünfzig Jahre gebracht. | erwähnt, auf mindestens achtundfünfzig Jahre gebracht. |
Der König kann eine Abweichung gewähren einerseits für die Unternehmen | Der König kann eine Abweichung gewähren einerseits für die Unternehmen |
und Sektoren, die am 1. Dezember 1994 einer Frühpensionsregelung | und Sektoren, die am 1. Dezember 1994 einer Frühpensionsregelung |
unterliegen, aufgrund derer das Datum, ab dem die Frühpension erst ab | unterliegen, aufgrund derer das Datum, ab dem die Frühpension erst ab |
dem Alter von achtundfünfzig Jahren gewährt werden kann, auf einem | dem Alter von achtundfünfzig Jahren gewährt werden kann, auf einem |
Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festgelegt ist, und andererseits für | Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festgelegt ist, und andererseits für |
die Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung. | die Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung. |
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur | § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur |
Ausführung des vorliegenden Artikels. | Ausführung des vorliegenden Artikels. |
Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer | Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer |
ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist | ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist |
für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die | für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die |
aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen | aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. | kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. |
Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat | Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat |
geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von | geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von |
achtundfünfzig Jahren erreicht. | achtundfünfzig Jahren erreicht. |
§ 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden | § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden |
monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % | monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % |
der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven | der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven |
Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen | Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen |
worden ist, vorgesehen ist. | worden ist, vorgesehen ist. |
Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr | Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr |
durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % | durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % |
verringert. | verringert. |
§ 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen | § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen |
ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, | ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, |
entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem | entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem |
der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder | der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder |
Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung | Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung |
der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. | der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen | Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen |
ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von | ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von |
verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. | verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. |
§ 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen | § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen |
Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der | Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der |
Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] | Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] |
Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag | Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag |
wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in | wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in |
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die | Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die |
Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der | Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der |
Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall | Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall |
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das | zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der |
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
[Art. 11 § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. | [Art. 11 § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. |
55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai | Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai |
2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt: | 2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt: |
« Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer | « Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer |
ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist | ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist |
für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die | für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die |
aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen | aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. | kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. |
Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat | Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat |
geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von | geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von |
achtundfünfzig Jahren erreicht. | achtundfünfzig Jahren erreicht. |
[Mit der in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Frühpension wird unter | [Mit der in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Frühpension wird unter |
den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen | den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Entschädigung | im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Entschädigung |
gleichgesetzt, die ungeachtet der Tatsache, ob sie periodisch oder | gleichgesetzt, die ungeachtet der Tatsache, ob sie periodisch oder |
nicht periodisch gezahlt wird, insgesamt mindestens 7 436,80 EUR | nicht periodisch gezahlt wird, insgesamt mindestens 7 436,80 EUR |
brutto betragen kann und die der Arbeitgeber dem ehemaligen | brutto betragen kann und die der Arbeitgeber dem ehemaligen |
Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitsloser bezieht | Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitsloser bezieht |
oder hätte beziehen können, wenn er die Arbeit bei einem anderen | oder hätte beziehen können, wenn er die Arbeit bei einem anderen |
Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt | Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt |
gewährt, sofern diese Entschädigung durch das Gesetz vom 12. April | gewährt, sofern diese Entschädigung durch das Gesetz vom 12. April |
1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als | 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als |
Entlohnung betrachtet wird. Für die Festlegung des Betrags dieser | Entlohnung betrachtet wird. Für die Festlegung des Betrags dieser |
Entschädigung wird der maximale Vorteil, den der Arbeitnehmer hätte | Entschädigung wird der maximale Vorteil, den der Arbeitnehmer hätte |
erhalten können, berücksichtigt, ohne dass es dabei erforderlich ist, | erhalten können, berücksichtigt, ohne dass es dabei erforderlich ist, |
dass die Bedingungen für den Erhalt des maximalen Vorteils tatsächlich | dass die Bedingungen für den Erhalt des maximalen Vorteils tatsächlich |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der mit | Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der mit |
der vertraglichen Frühpension gleichgesetzte in Absatz 2 erwähnte | der vertraglichen Frühpension gleichgesetzte in Absatz 2 erwähnte |
Zusatz aufgrund eines auf Ebene eines Sektors abgeschlossenen und vor | Zusatz aufgrund eines auf Ebene eines Sektors abgeschlossenen und vor |
dem 1. Juli 2002 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommens oder | dem 1. Juli 2002 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommens oder |
aufgrund einer ununterbrochenen Verlängerung eines solchen Abkommens | aufgrund einer ununterbrochenen Verlängerung eines solchen Abkommens |
gewährt worden ist und wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine gemäss den | gewährt worden ist und wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine gemäss den |
im kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Regeln berechnete Laufbahn | im kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Regeln berechnete Laufbahn |
von mindestens vierzig Jahren hat. | von mindestens vierzig Jahren hat. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
besonderen Modalitäten für die nicht periodisch gezahlten | besonderen Modalitäten für die nicht periodisch gezahlten |
Entschädigungen.] | Entschädigungen.] |
§ 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden | § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden |
monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % | monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % |
der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven | der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven |
Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen | Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen |
worden ist, vorgesehen ist. | worden ist, vorgesehen ist. |
Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr | Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr |
durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % | durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % |
verringert. | verringert. |
§ 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen | § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen |
ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, | ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, |
entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem | entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem |
der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder | der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder |
Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung | Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung |
der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. | der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen | Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen |
ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von | ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von |
verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. | verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. |
§ 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen | § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen |
Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der | Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der |
Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] | Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] |
Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag | Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag |
wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in | wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in |
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die | Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die |
Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der | Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der |
Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall | Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall |
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das | zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der |
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
[Art. 11 § 1 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 1. April | [Art. 11 § 1 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 1. April |
2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt | 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt |
durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. | durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. |
Februar 1999)]" | Februar 1999)]" |
Ab einem gemäss Art. 148 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom | Ab einem gemäss Art. 148 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom |
28. Dezember 2006), selbst ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. April | 28. Dezember 2006), selbst ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. April |
2007 (B.S. vom 8. Mai 2007), vom König festzulegenden Datum lautet | 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007), vom König festzulegenden Datum lautet |
Art. 11 wie folgt: | Art. 11 wie folgt: |
« Art. 11 - [...] | « Art. 11 - [...] |
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember | [Art. 11 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember |
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]" | 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]" |
Art. 12 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember | Art. 12 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember |
1996 können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder | 1996 können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, | Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, |
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so | durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so |
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für |
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter | sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter |
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. | von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des |
vorliegenden Artikels. | vorliegenden Artikels. |
Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL III - Besondere beschäftigungsfördernde Massnahmen | TITEL III - Besondere beschäftigungsfördernde Massnahmen |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Art. 14 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf | Art. 14 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf |
die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom | die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom |
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die | 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die |
Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. | Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. |
Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der | Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der |
Handelsmarine anwendbar sind. | Handelsmarine anwendbar sind. |
KAPITEL II - Beschäftigungs- und ausbildungsfördernde Massnahmen | KAPITEL II - Beschäftigungs- und ausbildungsfördernde Massnahmen |
Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber müssen für das Jahr | Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber müssen für das Jahr |
1995 eine Anstrengung in Höhe von 0,15 % leisten, berechnet auf der | 1995 eine Anstrengung in Höhe von 0,15 % leisten, berechnet auf der |
Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in | Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in |
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und |
in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Für das Jahr | in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Für das Jahr |
1996 wird der oben erwähnte Prozentsatz [auf 0,15 % festgelegt]. | 1996 wird der oben erwähnte Prozentsatz [auf 0,15 % festgelegt]. |
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich | Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. |
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen | Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen |
angehören oder für die ein Begleitplan anwendbar ist. | angehören oder für die ein Begleitplan anwendbar ist. |
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 16 erwähnten | Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 16 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. | kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. |
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1995 | [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1995 |
(B.S. vom 30. Dezember 1995)] | (B.S. vom 30. Dezember 1995)] |
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Anstrengung wird anhand | Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Anstrengung wird anhand |
eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens | eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens |
konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein | konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein |
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1995 und 1996 | Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1995 und 1996 |
abgeschlossen wird. | abgeschlossen wird. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem | § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem |
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. | die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. |
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, | Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, |
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten | auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten |
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen | Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen |
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. | des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. |
In diesen kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt | In diesen kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt |
werden, dass sie in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossen | werden, dass sie in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossen |
worden sind. | worden sind. |
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens | § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens |
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, | hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, |
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem | auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem |
anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der | anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und |
der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über | der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über |
die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens. | die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens. |
Diese Bewertungsberichte werden den Föderalen Kammern übermittelt. | Diese Bewertungsberichte werden den Föderalen Kammern übermittelt. |
Art. 17 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil | Art. 17 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil |
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 16 § 1 | ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 16 § 1 |
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines | erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines |
Beitrags von 0,15 % für 1995 und [...] für 1996, wie er in Artikel 15 | Beitrags von 0,15 % für 1995 und [...] für 1996, wie er in Artikel 15 |
erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den | erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den |
Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, | Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, |
verpflichtet. | verpflichtet. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird der Beitrag von | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird der Beitrag von |
0,15 % für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und der Beitrag für | 0,15 % für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und der Beitrag für |
das zweite Quartal 1995 auf 0,30 % festgelegt. | das zweite Quartal 1995 auf 0,30 % festgelegt. |
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der |
Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit | Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit |
seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der | seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der |
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von | beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von |
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur | Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur |
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen | Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen |
Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. | Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag | Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des |
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, | im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, |
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung | das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung |
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtung. | Einrichtung. |
[Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember | [Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember |
1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] | 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] |
KAPITEL III - Praktikum für Jugendliche und Eingliederung Jugendlicher | KAPITEL III - Praktikum für Jugendliche und Eingliederung Jugendlicher |
in den Arbeitsprozess | in den Arbeitsprozess |
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL IV - Begleitung von Arbeitslosen | KAPITEL IV - Begleitung von Arbeitslosen |
Art. 19 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für den | Art. 19 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für den |
Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 einen Beitrag von | Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 einen Beitrag von |
0,05 %, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der | 0,05 %, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der |
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt | Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt |
ist. | ist. |
Der König kann die Kategorien, die Er Bestimmt, dem Anwendungsbereich | Der König kann die Kategorien, die Er Bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. |
Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung | Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung |
und Beitreibung dieses Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein | und Beitreibung dieses Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein |
Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der | Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der |
Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des | Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines | Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines |
Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für | Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für |
die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. | die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag | Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des |
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, | im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, |
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung | das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung |
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtung. | Einrichtung. |
Art. 20 - § 1 - Der Ertrag dieses in Artikel 19 erwähnten Beitrags ist | Art. 20 - § 1 - Der Ertrag dieses in Artikel 19 erwähnten Beitrags ist |
für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller | für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller |
Begleitplan Anwendung findet, bestimmt. | Begleitplan Anwendung findet, bestimmt. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. | § 2 - In Abweichung von Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. |
Dezember 1988, von Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur | Dezember 1988, von Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen und von Artikel 4 des Gesetzes vom | Festlegung sozialer Bestimmungen und von Artikel 4 des Gesetzes vom |
10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen | 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen |
Abkommens vom 9. Dezember 1992 werden die ab dem 1. Februar 1995 beim | Abkommens vom 9. Dezember 1992 werden die ab dem 1. Februar 1995 beim |
Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel für die Begleitung der | Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel für die Begleitung der |
Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, | Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, |
verwendet. | verwendet. |
Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. für welche Arbeitslose, in welchen Fällen, unter welchen | 1. für welche Arbeitslose, in welchen Fällen, unter welchen |
Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 20 erwähnten | Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 20 erwähnten |
Beiträge verwendet werden. Er sieht unter anderem die Gewährung von | Beiträge verwendet werden. Er sieht unter anderem die Gewährung von |
Vorschüssen, deren Höhe Er festlegt, vor, | Vorschüssen, deren Höhe Er festlegt, vor, |
2. die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 20 erwähnten | 2. die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 20 erwähnten |
Ertrags der Beiträge unter die öffentlichen Einrichtungen, die mit der | Ertrags der Beiträge unter die öffentlichen Einrichtungen, die mit der |
Arbeitsvermittlung für Arbeitslose oder deren Berufsausbildung oder | Arbeitsvermittlung für Arbeitslose oder deren Berufsausbildung oder |
Kontrolle beauftragt sind, | Kontrolle beauftragt sind, |
3. jede andere Massnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung | 3. jede andere Massnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung |
des vorliegenden Kapitels notwendig ist. | des vorliegenden Kapitels notwendig ist. |
KAPITEL V - Bezahlter Bildungsurlaub | KAPITEL V - Bezahlter Bildungsurlaub |
Art. 22 - Ein Betrag in Höhe von 700 Millionen Franken, der auf den | Art. 22 - Ein Betrag in Höhe von 700 Millionen Franken, der auf den |
Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für die Förderung von Initiativen in | Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für die Förderung von Initiativen in |
Sachen Kinderbetreuung, der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes | Sachen Kinderbetreuung, der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 10. Juni 1993 erwähnt ist, einbehalten wird, wird für die Regelung | vom 10. Juni 1993 erwähnt ist, einbehalten wird, wird für die Regelung |
des bezahlten Bildungsurlaubs, der in Kapitel IV Abschnitt 6 des | des bezahlten Bildungsurlaubs, der in Kapitel IV Abschnitt 6 des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnt ist, bestimmt. | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnt ist, bestimmt. |
Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf | Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf |
diese Übertragung. | diese Übertragung. |
KAPITEL VI - Kinderbetreuung | KAPITEL VI - Kinderbetreuung |
Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für | Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für |
die Jahre 1995 und 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der | die Jahre 1995 und 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der |
Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers, wie sie in Artikel 23 des | Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers, wie sie in Artikel 23 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den |
Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. | Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird dieser Beitrag | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird dieser Beitrag |
für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und für das zweite Quartal | für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und für das zweite Quartal |
1995 auf 0,10 % festgelegt. | 1995 auf 0,10 % festgelegt. |
Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und | Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und |
Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. | Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. |
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und dient für die | Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und dient für die |
[Beteiligung an den Lohnkosten und an den Betriebskosten] für die | [Beteiligung an den Lohnkosten und an den Betriebskosten] für die |
Betreuung der Kinder von 0 bis 3 Jahren und für die ausserschulische | Betreuung der Kinder von 0 bis 3 Jahren und für die ausserschulische |
Kinderbetreuung, so wie vom König bestimmt. | Kinderbetreuung, so wie vom König bestimmt. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des | Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des |
vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. | vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. |
[§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beiträge sind dazu bestimmt, die | [§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beiträge sind dazu bestimmt, die |
Betreuungsprojekte aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes | Betreuungsprojekte aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes |
vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des | vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des |
überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 und des Gesetzes vom | überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 und des Gesetzes vom |
29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zu | 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zu |
bezuschussen.] | bezuschussen.] |
[Art. 23 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 20. | [Art. 23 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 20. |
Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art. | Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art. |
89 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] | 89 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] |
Art. 24 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | Art. 24 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der |
Einziehung und Beitreibung des in Artikel 23 § 1 erwähnten Beitrags | Einziehung und Beitreibung des in Artikel 23 § 1 erwähnten Beitrags |
sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und | sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und |
Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. | Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. |
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern eingesetzt worden ist, beauftragt. | Lohnempfängern eingesetzt worden ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, | Dieser Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, |
insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, | insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, |
die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und | die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und |
der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall | der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall |
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das | zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der |
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtung. | Einrichtung. |
KAPITEL VII - Jahresurlaub | KAPITEL VII - Jahresurlaub |
Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 26 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der | Art. 26 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse |
überwachen. | überwachen. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
TITEL IV - Unternehmenspläne | TITEL IV - Unternehmenspläne |
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am 1. April 1995 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am 1. April 1995 in Kraft. |