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Meertalige weergave van Wet van 03/04/1995
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Wet houdende maatregelen tot bevordering van de tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 APRIL 1995. - Wet houdende maatregelen tot bevordering van de 3 AVRIL 1995. - Loi portant des mesures visant à promouvoir l'emploi
tewerkstelling Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 3 april 1995 houdende maatregelen tot bevordering van de allemande de la loi du 3 avril 1995 portant des mesures visant à
tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 22 april 1995), zoals ze promouvoir l'emploi (Moniteur belge du 22 avril 1995), telle qu'elle a
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- de wet van 20 december 1995 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 23 december 1995), (Moniteur belge du 23 décembre 1995),
- de wet van 22 december 1995 houdende maatregelen tot uitvoering van - la loi du 22 décembre 1995 portant des mesures visant à exécuter le
het meerjarenplan voor werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 30 plan pluriannuel pour l'emploi (Moniteur belge du 30 décembre 1995),
december 1995),
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998), l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998),
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 3 maart 1998), (Moniteur belge du 3 mars 1998),
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999), (Moniteur belge du 6 février 1999),
- de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het - la loi du 1er avril 2003 portant exécution de l'accord
interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003),
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12
12 februari 2007). février 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
3. APRIL 1995 - Gesetz zur Festlegung beschäftigungsfördernder 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Festlegung beschäftigungsfördernder
Massnahmen Massnahmen
TITEL I - Beschäftigungsabkommen TITEL I - Beschäftigungsabkommen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen anwendbar ist. Kommissionen anwendbar ist.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Titels auf die Behörden und die Arbeitgeber Anwendung des vorliegenden Titels auf die Behörden und die Arbeitgeber
ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist. bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der
Anwendung des vorliegenden Titels die in Artikel 2 erwähnten Vorteile Anwendung des vorliegenden Titels die in Artikel 2 erwähnten Vorteile
den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt werden. Er
kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln.
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Abkommens, das Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in Ausführung eines Abkommens, das
gemäss den Bestimmungen des am 20. Dezember 1944 innerhalb des gemäss den Bestimmungen des am 20. Dezember 1944 innerhalb des
Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 60 abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Nr. 60 abgeschlossen worden ist, im Vergleich zu dem entsprechenden
Quartal von 1994 einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und Quartal von 1994 einen Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und
darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, darüber hinaus ein mindestens gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen,
haben für jeden nach dem 31. Dezember 1994 neu eingestellten haben für jeden nach dem 31. Dezember 1994 neu eingestellten
Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal. Wenn die Senkung um sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro Quartal. Wenn die Senkung um
37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 § 3 Nr. 1 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 § 3 Nr. 1
bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die für den
zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet werden, wird der Betrag der
Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer vollständigen Befreiung von
den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen entspricht, die für diesen
Arbeitnehmer geschuldet werden. Arbeitnehmer geschuldet werden.
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Vorteile können nur während der Die im vorangehenden Absatz erwähnten Vorteile können nur während der
Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum
31. Dezember 1996 gewährt werden. 31. Dezember 1996 gewährt werden.
[Der Vorteil der in Absatz 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge [Der Vorteil der in Absatz 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge
zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1998 bei der mit zur sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1998 bei der mit
der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten
Einrichtung beantragt werden.] Einrichtung beantragt werden.]
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der Anzahl
Arbeitnehmer zu verstehen ist. Arbeitnehmer zu verstehen ist.
Als neu eingestellter Arbeitnehmer werden jedoch nicht angesehen: Als neu eingestellter Arbeitnehmer werden jedoch nicht angesehen:
- der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Senkung der Beiträge - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Senkung der Beiträge
im Rahmen des im Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer im Rahmen des im Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt und sonstiger Bestimmungen erwähnten Einstellungsplans eingestellt
worden ist, worden ist,
- der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Befreiung von den - der Arbeitnehmer, der während des Zeitraums der Befreiung von den
Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen der Bestimmungen von Titel III Kapitel
VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt worden ist. VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt worden ist.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der
Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.
Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den
vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis
erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die
festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[Art. 2 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13. [Art. 2 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 13.
Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 aufgehoben durch Art. 73 Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 aufgehoben durch Art. 73
des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Art. 3 - Eine paritätische Kommission oder Unterkommission kann in Art. 3 - Eine paritätische Kommission oder Unterkommission kann in
ihrer Mitte einen engeren Ausschuss schaffen, dem die Ausübung der ihrer Mitte einen engeren Ausschuss schaffen, dem die Ausübung der
Befugnisse, die im vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 60 vom Befugnisse, die im vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 60 vom
20. Dezember 1994 erwähnt sind, übertragen werden kann. 20. Dezember 1994 erwähnt sind, übertragen werden kann.
Die paritätische Kommission oder Unterkommission oder gegebenenfalls Die paritätische Kommission oder Unterkommission oder gegebenenfalls
der gemäss Absatz 1 geschaffene engere Ausschuss muss binnen drei der gemäss Absatz 1 geschaffene engere Ausschuss muss binnen drei
Monaten nach Erhalt der vollständigen Akte durch den Vorsitzenden der Monaten nach Erhalt der vollständigen Akte durch den Vorsitzenden der
paritätischen Kommission oder Unterkommission eine Entscheidung paritätischen Kommission oder Unterkommission eine Entscheidung
treffen. Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von treffen. Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von
acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission oder acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission oder
Unterkommission oder des engeren Ausschusses in Kenntnis. Unterkommission oder des engeren Ausschusses in Kenntnis.
In Ermangelung der Notifikation einer Entscheidung binnen einer Frist In Ermangelung der Notifikation einer Entscheidung binnen einer Frist
von drei Monaten und acht Tagen gilt das Abkommen als gebilligt. von drei Monaten und acht Tagen gilt das Abkommen als gebilligt.
Art. 4 - Die in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom Art. 4 - Die in Anwendung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur
Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie bestätigt durch das Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so wie bestätigt durch das
Gesetz vom 30. März 1994, geschaffene Kommission Unternehmenspläne ist Gesetz vom 30. März 1994, geschaffene Kommission Unternehmenspläne ist
mit der Billigung der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten mit der Billigung der in Anwendung von Artikel 8 des vorerwähnten
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20. Dezember 1994 kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20. Dezember 1994
abgeschlossenen Abkommen beauftragt. abgeschlossenen Abkommen beauftragt.
Art. 5 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 5 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom
König bestimmten Beamten durchgeführt. König bestimmten Beamten durchgeführt.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 6 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden Art. 6 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden
Titels abgeschlossene Abkommen nicht eingehalten werden oder dass der Titels abgeschlossene Abkommen nicht eingehalten werden oder dass der
Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Übernahme oder der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge der Übernahme oder der
Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Übertragung von Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der Übertragung von
Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu einer
Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das der
Übertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet Übertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber verpflichtet
sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig erhaltenen
Vorteile zurückzuzahlen. Vorteile zurückzuzahlen.
[...] [...]
[Art. 6 abgeändert durch Art. 28 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. [Art. 6 abgeändert durch Art. 28 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 28 § 2 vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. 28 § 2
des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 7 - Im Rahmen der im vorliegenden Titel I erwähnten Abkommen kann Art. 7 - Im Rahmen der im vorliegenden Titel I erwähnten Abkommen kann
von den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 und § 3 des Gesetzes vom 16. von den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 und § 3 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit abgewichen werden. März 1971 über die Arbeit abgewichen werden.
Art. 8 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Art. 8 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten
Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während desselben
Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 erwähnten Senkung oder der Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 erwähnten Senkung oder der
in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1994 in Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1994
erwähnten Befreiung kommen. erwähnten Befreiung kommen.
Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 2 erwähnten Senkung
kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und während
desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die vorgesehen
ist durch: ist durch:
1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur 1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, Lohnempfänger,
2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei
der Einstellung von Hausangestellten, der Einstellung von Hausangestellten,
3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember
1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und
Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember 4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter
Jugendlicher, Jugendlicher,
5. die Bestimmungen von Titel VII des vorerwähnten Königlichen 5. die Bestimmungen von Titel VII des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 24. Dezember 1993, Erlasses vom 24. Dezember 1993,
[6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember [6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember
1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher
in den Arbeitsprozess.] in den Arbeitsprozess.]
Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur
Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das
betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der
Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr.
1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981
erwähnt sind. erwähnt sind.
[Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 22. Februar [Art. 8 Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998) - in Kraft bis zum 31. Dezember 1996 -] 1998 (B.S. vom 3. März 1998) - in Kraft bis zum 31. Dezember 1996 -]
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL II - Frühpension und Halbzeitfrühpension TITEL II - Frühpension und Halbzeitfrühpension
Art. 10 - § 1 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Art. 10 - § 1 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31.
Dezember 1996 können in den paritätischen Kommissionen oder Dezember 1996 können in den paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden,
durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension
- so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung - so wie im Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung
von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die während der Laufzeit entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die während der Laufzeit
dieser kollektiven Arbeitsabkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des dieser kollektiven Arbeitsabkommen zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsvertrags fünfundfünfzig Jahre alt oder älter sind und die zu Arbeitsvertrags fünfundfünfzig Jahre alt oder älter sind und die zu
diesem Zeitpunkt dreiunddreissig Jahre beruflicher Vergangenheit als diesem Zeitpunkt dreiunddreissig Jahre beruflicher Vergangenheit als
Lohnempfänger geltend machen können, die gemäss den Artikeln 114 § 4 Lohnempfänger geltend machen können, die gemäss den Artikeln 114 § 4
Absatz 2 und 117 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Absatz 2 und 117 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 betreffend das Arbeitslosengeld berechnet werden können. November 1991 betreffend das Arbeitslosengeld berechnet werden können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung
der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt:
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger in Anwendung der - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger in Anwendung der
Artikel 2bis und 66 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze Artikel 2bis und 66 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze
und als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der und als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der
Artikel 18 und 19 der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur Artikel 18 und 19 der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur
Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen,
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und die Zeiträume, in denen der Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und die Zeiträume, in denen der
Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen,
das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können insgesamt
für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden,
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat, - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbrochen hat,
um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs um ein zweites oder weiteres Kind zu erziehen, das jünger als sechs
Jahre ist, mit einem Maximum von insgesamt drei Jahren, Jahre ist, mit einem Maximum von insgesamt drei Jahren,
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit, mit einem Maximum von fünf - die Tage der Vollarbeitslosigkeit, mit einem Maximum von fünf
Jahren. Jahren.
§ 2 - Ab dem 1. Januar 1997 wird das Alter, an dem die Unternehmen und § 2 - Ab dem 1. Januar 1997 wird das Alter, an dem die Unternehmen und
die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen durch ein die paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen durch ein
kollektives Arbeitsabkommen für die entlassenen Arbeitnehmer die kollektives Arbeitsabkommen für die entlassenen Arbeitnehmer die
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension vorsehen Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension vorsehen
können, wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 können, wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992
erwähnt, auf mindestens achtundfünfzig Jahre gebracht. erwähnt, auf mindestens achtundfünfzig Jahre gebracht.
Der König kann eine Abweichung gewähren einerseits für die Unternehmen Der König kann eine Abweichung gewähren einerseits für die Unternehmen
und Sektoren, die am 1. Dezember 1994 einer Frühpensionsregelung und Sektoren, die am 1. Dezember 1994 einer Frühpensionsregelung
unterliegen, aufgrund derer das Datum, ab dem die Frühpension erst ab unterliegen, aufgrund derer das Datum, ab dem die Frühpension erst ab
dem Alter von achtundfünfzig Jahren gewährt werden kann, auf einem dem Alter von achtundfünfzig Jahren gewährt werden kann, auf einem
Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festgelegt ist, und andererseits für Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1997 festgelegt ist, und andererseits für
die Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung. die Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung.
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur
Ausführung des vorliegenden Artikels. Ausführung des vorliegenden Artikels.
Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer
ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist
für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die
aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt.
Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat
geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von
achtundfünfzig Jahren erreicht. achtundfünfzig Jahren erreicht.
§ 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden
monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 %
der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven
Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen
worden ist, vorgesehen ist. worden ist, vorgesehen ist.
Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr
durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 %
verringert. verringert.
§ 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen
ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung,
entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem
der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder
Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung
der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen
ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von
verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. verschiedenen Schuldnern geschuldet wird.
§ 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen
Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der
Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.]
Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag
wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die
Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der
Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtungen. Einrichtungen.
[Art. 11 § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. [Art. 11 § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art.
55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai
2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt: 2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt:
« Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer « Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 1995 wird ein besonderer
ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist ausgleichender monatlicher Arbeitgeberbeitrag eingeführt. Dieser ist
für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die für den Sektor Arbeitslosigkeit für jede vertragliche Frühpension, die
aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen aufgrund eines in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt. kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, bestimmt.
Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat Dieser besondere ausgleichende Beitrag wird bis zu dem Monat
geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von geschuldet, in dem der vertraglich Frühpensionierte das Alter von
achtundfünfzig Jahren erreicht. achtundfünfzig Jahren erreicht.
[Mit der in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Frühpension wird unter [Mit der in Absatz 1 erwähnten vertraglichen Frühpension wird unter
den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Entschädigung im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Entschädigung
gleichgesetzt, die ungeachtet der Tatsache, ob sie periodisch oder gleichgesetzt, die ungeachtet der Tatsache, ob sie periodisch oder
nicht periodisch gezahlt wird, insgesamt mindestens 7 436,80 EUR nicht periodisch gezahlt wird, insgesamt mindestens 7 436,80 EUR
brutto betragen kann und die der Arbeitgeber dem ehemaligen brutto betragen kann und die der Arbeitgeber dem ehemaligen
Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitsloser bezieht Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitsloser bezieht
oder hätte beziehen können, wenn er die Arbeit bei einem anderen oder hätte beziehen können, wenn er die Arbeit bei einem anderen
Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt
gewährt, sofern diese Entschädigung durch das Gesetz vom 12. April gewährt, sofern diese Entschädigung durch das Gesetz vom 12. April
1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als
Entlohnung betrachtet wird. Für die Festlegung des Betrags dieser Entlohnung betrachtet wird. Für die Festlegung des Betrags dieser
Entschädigung wird der maximale Vorteil, den der Arbeitnehmer hätte Entschädigung wird der maximale Vorteil, den der Arbeitnehmer hätte
erhalten können, berücksichtigt, ohne dass es dabei erforderlich ist, erhalten können, berücksichtigt, ohne dass es dabei erforderlich ist,
dass die Bedingungen für den Erhalt des maximalen Vorteils tatsächlich dass die Bedingungen für den Erhalt des maximalen Vorteils tatsächlich
erfüllt sind. erfüllt sind.
Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der mit Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der mit
der vertraglichen Frühpension gleichgesetzte in Absatz 2 erwähnte der vertraglichen Frühpension gleichgesetzte in Absatz 2 erwähnte
Zusatz aufgrund eines auf Ebene eines Sektors abgeschlossenen und vor Zusatz aufgrund eines auf Ebene eines Sektors abgeschlossenen und vor
dem 1. Juli 2002 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommens oder dem 1. Juli 2002 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommens oder
aufgrund einer ununterbrochenen Verlängerung eines solchen Abkommens aufgrund einer ununterbrochenen Verlängerung eines solchen Abkommens
gewährt worden ist und wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine gemäss den gewährt worden ist und wenn der ehemalige Arbeitnehmer eine gemäss den
im kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Regeln berechnete Laufbahn im kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Regeln berechnete Laufbahn
von mindestens vierzig Jahren hat. von mindestens vierzig Jahren hat.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
besonderen Modalitäten für die nicht periodisch gezahlten besonderen Modalitäten für die nicht periodisch gezahlten
Entschädigungen.] Entschädigungen.]
§ 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden § 2 - Die Höhe des in § 1 erwähnten besonderen ausgleichenden
monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 % monatlichen Arbeitgeberbeitrags wird pro Frühpensionierten auf 50 %
der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven der Zusatzentschädigung festgelegt, die im kollektiven
Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen Arbeitsabkommen, das in Anwendung von Artikel 10 § 1 abgeschlossen
worden ist, vorgesehen ist. worden ist, vorgesehen ist.
Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr Dieser Prozentsatz wird für die Frühpensionierten, die seit einem Jahr
durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 % durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt werden, auf 33 %
verringert. verringert.
§ 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen § 3 - Die Zahlung des im vorliegenden Artikel erwähnten besonderen
ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung, ausgleichenden Beitrags wird vom Schuldner der Zusatzentschädigung,
entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem entweder vom Arbeitgeber oder vom Fonds für Existenzsicherheit, dem
der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder der Arbeitgeber untersteht, oder von jeder anderen Person oder
Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung Einrichtung, die der Verpflichtung des Arbeitgebers in puncto Zahlung
der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt. der Zusatzentschädigung unterliegt, getätigt.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen Der König bestimmt die Modalitäten für die Zahlung des besonderen
ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von ausgleichenden Beitrags, wenn die Zusatzentschädigung von
verschiedenen Schuldnern geschuldet wird. verschiedenen Schuldnern geschuldet wird.
§ 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen § 4 - [Der Ertrag des besonderen ausgleichenden monatlichen
Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der Arbeitgeberbeitrags wird für die Finanzierung der Regelungen der
Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Globalverwaltung, die in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.] Lohnempfänger erwähnt sind, verwendet.]
Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag Der im vorliegenden Artikel erwähnte besondere ausgleichende Beitrag
wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in
Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die
Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der
Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtungen. Einrichtungen.
[Art. 11 § 1 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 1. April [Art. 11 § 1 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 1. April
2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 4 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt
durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. durch Abs. 1 durch Art. 55 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.
Februar 1999)]" Februar 1999)]"
Ab einem gemäss Art. 148 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom Ab einem gemäss Art. 148 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom
28. Dezember 2006), selbst ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. April 28. Dezember 2006), selbst ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. April
2007 (B.S. vom 8. Mai 2007), vom König festzulegenden Datum lautet 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007), vom König festzulegenden Datum lautet
Art. 11 wie folgt: Art. 11 wie folgt:
« Art. 11 - [...] « Art. 11 - [...]
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember [Art. 11 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]" 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]"
Art. 12 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember Art. 12 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember
1996 können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder 1996 können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden,
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des
vorliegenden Artikels. vorliegenden Artikels.
Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL III - Besondere beschäftigungsfördernde Massnahmen TITEL III - Besondere beschäftigungsfördernde Massnahmen
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Art. 14 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf Art. 14 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf
die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die
Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7.
Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der
Handelsmarine anwendbar sind. Handelsmarine anwendbar sind.
KAPITEL II - Beschäftigungs- und ausbildungsfördernde Massnahmen KAPITEL II - Beschäftigungs- und ausbildungsfördernde Massnahmen
Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber müssen für das Jahr Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber müssen für das Jahr
1995 eine Anstrengung in Höhe von 0,15 % leisten, berechnet auf der 1995 eine Anstrengung in Höhe von 0,15 % leisten, berechnet auf der
Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und
in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Für das Jahr in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Für das Jahr
1996 wird der oben erwähnte Prozentsatz [auf 0,15 % festgelegt]. 1996 wird der oben erwähnte Prozentsatz [auf 0,15 % festgelegt].
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen.
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen
angehören oder für die ein Begleitplan anwendbar ist. angehören oder für die ein Begleitplan anwendbar ist.
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 16 erwähnten Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 16 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1995 [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. Dezember 1995
(B.S. vom 30. Dezember 1995)] (B.S. vom 30. Dezember 1995)]
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Anstrengung wird anhand Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Anstrengung wird anhand
eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens
konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1995 und 1996 Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1995 und 1996
abgeschlossen wird. abgeschlossen wird.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres,
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.
In diesen kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt In diesen kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt
werden, dass sie in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossen werden, dass sie in Anwendung des vorliegenden Kapitels abgeschlossen
worden sind. worden sind.
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr,
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem
anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und
der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über
die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens. die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens.
Diese Bewertungsberichte werden den Föderalen Kammern übermittelt. Diese Bewertungsberichte werden den Föderalen Kammern übermittelt.
Art. 17 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil Art. 17 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 16 § 1 ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 16 § 1
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines
Beitrags von 0,15 % für 1995 und [...] für 1996, wie er in Artikel 15 Beitrags von 0,15 % für 1995 und [...] für 1996, wie er in Artikel 15
erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den
Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt,
verpflichtet. verpflichtet.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird der Beitrag von In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird der Beitrag von
0,15 % für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und der Beitrag für 0,15 % für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und der Beitrag für
das zweite Quartal 1995 auf 0,30 % festgelegt. das zweite Quartal 1995 auf 0,30 % festgelegt.
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der
Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit
seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen
Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen,
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtung. Einrichtung.
[Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember [Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 22. Dezember
1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)]
KAPITEL III - Praktikum für Jugendliche und Eingliederung Jugendlicher KAPITEL III - Praktikum für Jugendliche und Eingliederung Jugendlicher
in den Arbeitsprozess in den Arbeitsprozess
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] Art. 18 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL IV - Begleitung von Arbeitslosen KAPITEL IV - Begleitung von Arbeitslosen
Art. 19 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für den Art. 19 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für den
Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 einen Beitrag von Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 einen Beitrag von
0,05 %, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der 0,05 %, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt
ist. ist.
Der König kann die Kategorien, die Er Bestimmt, dem Anwendungsbereich Der König kann die Kategorien, die Er Bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen.
Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten
Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung
und Beitreibung dieses Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein und Beitreibung dieses Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein
Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der
Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines
Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für
die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag Dieser Beitrag wird mit einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen,
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtung. Einrichtung.
Art. 20 - § 1 - Der Ertrag dieses in Artikel 19 erwähnten Beitrags ist Art. 20 - § 1 - Der Ertrag dieses in Artikel 19 erwähnten Beitrags ist
für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller
Begleitplan Anwendung findet, bestimmt. Begleitplan Anwendung findet, bestimmt.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. § 2 - In Abweichung von Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30.
Dezember 1988, von Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Dezember 1988, von Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen und von Artikel 4 des Gesetzes vom Festlegung sozialer Bestimmungen und von Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen
Abkommens vom 9. Dezember 1992 werden die ab dem 1. Februar 1995 beim Abkommens vom 9. Dezember 1992 werden die ab dem 1. Februar 1995 beim
Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel für die Begleitung der Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel für die Begleitung der
Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet,
verwendet. verwendet.
Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 21 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. für welche Arbeitslose, in welchen Fällen, unter welchen 1. für welche Arbeitslose, in welchen Fällen, unter welchen
Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 20 erwähnten Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 20 erwähnten
Beiträge verwendet werden. Er sieht unter anderem die Gewährung von Beiträge verwendet werden. Er sieht unter anderem die Gewährung von
Vorschüssen, deren Höhe Er festlegt, vor, Vorschüssen, deren Höhe Er festlegt, vor,
2. die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 20 erwähnten 2. die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 20 erwähnten
Ertrags der Beiträge unter die öffentlichen Einrichtungen, die mit der Ertrags der Beiträge unter die öffentlichen Einrichtungen, die mit der
Arbeitsvermittlung für Arbeitslose oder deren Berufsausbildung oder Arbeitsvermittlung für Arbeitslose oder deren Berufsausbildung oder
Kontrolle beauftragt sind, Kontrolle beauftragt sind,
3. jede andere Massnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung 3. jede andere Massnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung
des vorliegenden Kapitels notwendig ist. des vorliegenden Kapitels notwendig ist.
KAPITEL V - Bezahlter Bildungsurlaub KAPITEL V - Bezahlter Bildungsurlaub
Art. 22 - Ein Betrag in Höhe von 700 Millionen Franken, der auf den Art. 22 - Ein Betrag in Höhe von 700 Millionen Franken, der auf den
Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für die Förderung von Initiativen in Ertrag des Arbeitgeberbeitrags für die Förderung von Initiativen in
Sachen Kinderbetreuung, der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes Sachen Kinderbetreuung, der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes
vom 10. Juni 1993 erwähnt ist, einbehalten wird, wird für die Regelung vom 10. Juni 1993 erwähnt ist, einbehalten wird, wird für die Regelung
des bezahlten Bildungsurlaubs, der in Kapitel IV Abschnitt 6 des des bezahlten Bildungsurlaubs, der in Kapitel IV Abschnitt 6 des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnt ist, bestimmt. Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnt ist, bestimmt.
Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf
diese Übertragung. diese Übertragung.
KAPITEL VI - Kinderbetreuung KAPITEL VI - Kinderbetreuung
Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Arbeitgeber schulden für
die Jahre 1995 und 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der die Jahre 1995 und 1996 einen Beitrag von 0,05 %, berechnet auf der
Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers, wie sie in Artikel 23 des Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers, wie sie in Artikel 23 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den
Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist. Ausführungserlassen dieses Gesetzes erwähnt ist.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird dieser Beitrag In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird dieser Beitrag
für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und für das zweite Quartal für das erste Quartal 1995 nicht geschuldet und für das zweite Quartal
1995 auf 0,10 % festgelegt. 1995 auf 0,10 % festgelegt.
Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und
Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19.
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und dient für die Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und dient für die
[Beteiligung an den Lohnkosten und an den Betriebskosten] für die [Beteiligung an den Lohnkosten und an den Betriebskosten] für die
Betreuung der Kinder von 0 bis 3 Jahren und für die ausserschulische Betreuung der Kinder von 0 bis 3 Jahren und für die ausserschulische
Kinderbetreuung, so wie vom König bestimmt. Kinderbetreuung, so wie vom König bestimmt.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des
vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen. vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise entziehen.
[§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beiträge sind dazu bestimmt, die [§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beiträge sind dazu bestimmt, die
Betreuungsprojekte aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes Betreuungsprojekte aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes
vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des vom 10. Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des
überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 und des Gesetzes vom überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 und des Gesetzes vom
29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zu 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zu
bezuschussen.] bezuschussen.]
[Art. 23 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 20. [Art. 23 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 89 Nr. 1 des G. vom 20.
Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art.
89 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] 89 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)]
Art. 24 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge Art. 24 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der
Einziehung und Beitreibung des in Artikel 23 § 1 erwähnten Beitrags Einziehung und Beitreibung des in Artikel 23 § 1 erwähnten Beitrags
sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und
Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19. Dienstleistungen, der in Anwendung von Artikel 107 § 1 der am 19.
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern eingesetzt worden ist, beauftragt. Lohnempfängern eingesetzt worden ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, Dieser Beitrag wird mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt,
insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge,
die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und
der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtung. Einrichtung.
KAPITEL VII - Jahresurlaub KAPITEL VII - Jahresurlaub
Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] Art. 25 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 26 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der Art. 26 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse
überwachen. überwachen.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
TITEL IV - Unternehmenspläne TITEL IV - Unternehmenspläne
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am 1. April 1995 in Kraft. Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am 1. April 1995 in Kraft.
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