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Meertalige weergave van Wet van 02/09/2018
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Wet tot wij-ziging van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale be-palingen, wat betreft de flexibilisering van de opname van thematische verloven. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wij-ziging van de herstelwet van 22 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier
januari 1985 houdende sociale be-palingen, wat betreft de 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la
flexibilisering van de opname van thematische verloven. - Duitse flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
september 2018 tot wijziging van de herstelwet van 22 januari 1985 loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi de redressement du 22 janvier
1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la
houdende sociale bepalingen, wat betreft de flexibilisering van de flexibilisation de la prise des congés thématiques (Moniteur belge du
opname van thematische verloven (Belgisch Staatsblad van 26 september 2018). 26 septembre 2018).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom
22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf eine 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf eine
flexiblere Inanspruchnahme des thematischen Urlaubs flexiblere Inanspruchnahme des thematischen Urlaubs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Art. 2 - Artikel 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995 Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995
und 10. August 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut und 10. August 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten Rechts auf "Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten Rechts auf
Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer
Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
festgehalten wird. festgehalten wird.
Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der
Arbeitsleistungen zur Leistung von Palliativpflege zugunsten einer Arbeitsleistungen zur Leistung von Palliativpflege zugunsten einer
Person im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die Person im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die
Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über einen Zeitraum von einem Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über einen Zeitraum von einem
Monat zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die Monat zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die
verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß Absatz 1 sowie verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß Absatz 1 sowie
den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung
der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen." der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen."
Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001
und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass kann zudem vorgesehen "In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass kann zudem vorgesehen
werden, dass: werden, dass:
1. das Recht auf Elternschaftsurlaub, das der Hälfte der normalen 1. das Recht auf Elternschaftsurlaub, das der Hälfte der normalen
Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entspricht, in Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entspricht, in
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer in Monaten aufgeteilt werden kann, Arbeitnehmer in Monaten aufgeteilt werden kann,
2. das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen des 2. das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen des
Elternschaftsurlaubs oder zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines Elternschaftsurlaubs oder zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in gegenseitigem schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Wochen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Wochen
aufgeteilt werden kann." aufgeteilt werden kann."
Art. 4 - In Artikel 105 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - In Artikel 105 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 " § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer
Verkürzung der Arbeitsleistungen wegen Urlaubs zur Betreuung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen wegen Urlaubs zur Betreuung oder
Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder
Familienmitglieds oder wegen Elternschaftsurlaubs im Einvernehmen mit Familienmitglieds oder wegen Elternschaftsurlaubs im Einvernehmen mit
seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner
Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese
Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen
durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und
Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl
Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen und sofern der Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen und sofern der
vereinbarte Zeitraum mindestens einen Monat oder ein Vielfaches davon vereinbarte Zeitraum mindestens einen Monat oder ein Vielfaches davon
beträgt." beträgt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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