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Wet tot wij-ziging van de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale be-palingen, wat betreft de flexibilisering van de opname van thematische verloven. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wij-ziging van de herstelwet van 22 | 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi de redressement du 22 janvier |
januari 1985 houdende sociale be-palingen, wat betreft de | 1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la |
flexibilisering van de opname van thematische verloven. - Duitse | flexibilisation de la prise des congés thématiques. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
september 2018 tot wijziging van de herstelwet van 22 januari 1985 | loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi de redressement du 22 janvier |
1985 contenant des dispositions sociales, en ce qui concerne la | |
houdende sociale bepalingen, wat betreft de flexibilisering van de | flexibilisation de la prise des congés thématiques (Moniteur belge du |
opname van thematische verloven (Belgisch Staatsblad van 26 september 2018). | 26 septembre 2018). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom | 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom |
22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf eine | 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf eine |
flexiblere Inanspruchnahme des thematischen Urlaubs | flexiblere Inanspruchnahme des thematischen Urlaubs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | Art. 2 - Artikel 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995 | Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995 |
und 10. August 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | und 10. August 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten Rechts auf | "Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten Rechts auf |
Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer | Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer |
Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von | Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
festgehalten wird. | festgehalten wird. |
Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der | Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Verkürzung der |
Arbeitsleistungen zur Leistung von Palliativpflege zugunsten einer | Arbeitsleistungen zur Leistung von Palliativpflege zugunsten einer |
Person im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die | Person im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die |
Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über einen Zeitraum von einem | Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über einen Zeitraum von einem |
Monat zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die | Monat zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die |
verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß Absatz 1 sowie | verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß Absatz 1 sowie |
den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung | den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung |
der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen." | der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen." |
Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 | vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 |
und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass kann zudem vorgesehen | "In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass kann zudem vorgesehen |
werden, dass: | werden, dass: |
1. das Recht auf Elternschaftsurlaub, das der Hälfte der normalen | 1. das Recht auf Elternschaftsurlaub, das der Hälfte der normalen |
Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entspricht, in | Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entspricht, in |
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem | gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem |
Arbeitnehmer in Monaten aufgeteilt werden kann, | Arbeitnehmer in Monaten aufgeteilt werden kann, |
2. das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen des | 2. das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen des |
Elternschaftsurlaubs oder zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines | Elternschaftsurlaubs oder zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines |
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in gegenseitigem | schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Wochen | Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Wochen |
aufgeteilt werden kann." | aufgeteilt werden kann." |
Art. 4 - In Artikel 105 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - In Artikel 105 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem | das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | " § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer | über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer |
Verkürzung der Arbeitsleistungen wegen Urlaubs zur Betreuung oder | Verkürzung der Arbeitsleistungen wegen Urlaubs zur Betreuung oder |
Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder | Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder |
Familienmitglieds oder wegen Elternschaftsurlaubs im Einvernehmen mit | Familienmitglieds oder wegen Elternschaftsurlaubs im Einvernehmen mit |
seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner | seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner |
Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese | Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese |
Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen | Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen |
durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und | durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und |
Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl | Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl |
Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen und sofern der | Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle entsprechen und sofern der |
vereinbarte Zeitraum mindestens einen Monat oder ein Vielfaches davon | vereinbarte Zeitraum mindestens einen Monat oder ein Vielfaches davon |
beträgt." | beträgt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |