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Meertalige weergave van Wet van 02/05/2019
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Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen, van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en van de programmawet van 27 april 2007. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations, la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et la loi-programme du 27 avril 2007. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 2 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au
betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel transport de produits gazeux et autres par canalisations, la loi du 29
van leidingen, van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et la
van de elektriciteitsmarkt en van de programmawet van 27 april 2007. - loi-programme du 27 avril 2007. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2019 tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het loi du 2 mai 2019 modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au
vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen,
van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de transport de produits gazeux et autres par canalisations, la loi du 29
elektriciteitsmarkt en van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et la
Staatsblad van 23 mei 2019). loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 23 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965
über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen,
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes und des Programmgesetzes vom 27. April 2007 Elektrizitätsmarktes und des Programmgesetzes vom 27. April 2007
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen
Art. 2 - 4 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April Art. 2 - 4 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen] Leitungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 5 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 5 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird Nr. 16quater wie folgt ersetzt: Gesetz vom 30. Juli 2018, wird Nr. 16quater wie folgt ersetzt:
"16quater. "geschütztem Haushaltskunden": ein Haushaltskunde mit "16quater. "geschütztem Haushaltskunden": ein Haushaltskunde mit
moderaten Einkünften oder in prekärer Lage wie in Artikel 20 § 2/1 moderaten Einkünften oder in prekärer Lage wie in Artikel 20 § 2/1
bestimmt,". bestimmt,".
Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "mit moderaten Einkünften oder in 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "mit moderaten Einkünften oder in
prekärer Lage" aufgehoben. prekärer Lage" aufgehoben.
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Für die Anwendung der in § 2 erwähnten Höchstpreise gelten " § 2/1 - Für die Anwendung der in § 2 erwähnten Höchstpreise gelten
als geschützte Haushaltskunden Haushaltskunden, die nachweisen können, als geschützte Haushaltskunden Haushaltskunden, die nachweisen können,
dass zu ihren Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person, die unter dass zu ihren Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person, die unter
demselben Dach lebt, ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung: demselben Dach lebt, ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung:
1. durch ein ÖSHZ 1. durch ein ÖSHZ
a) des aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf a) des aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung gewährten Eingliederungseinkommens, soziale Eingliederung gewährten Eingliederungseinkommens,
b) einer finanziellen Sozialhilfe, die aufgrund von Artikel 5 des b) einer finanziellen Sozialhilfe, die aufgrund von Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den
öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vollständig öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vollständig
oder teilweise vom Föderalstaat übernommen wird, oder teilweise vom Föderalstaat übernommen wird,
c) einer Beihilfe in Erwartung des garantierten Einkommens für c) einer Beihilfe in Erwartung des garantierten Einkommens für
Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe für
Personen mit Behinderung, Personen mit Behinderung,
2. durch den FÖD Soziale Sicherheit Generaldirektion Personen mit 2. durch den FÖD Soziale Sicherheit Generaldirektion Personen mit
Behinderung Behinderung
a) der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die a) der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur
Ersetzung des Einkommens, Ersetzung des Einkommens,
b) der in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die b) der in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten
Eingliederungsbeihilfe, Eingliederungsbeihilfe,
c) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von c) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe, Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe,
d) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von d) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen erwähnten ergänzenden Beihilfe, Behindertenbeihilfen erwähnten ergänzenden Beihilfe,
e) der in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die e) der in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur
Unterstützung von Betagten, Unterstützung von Betagten,
f) von mindestens vier Punkten im Pfeiler 1, erwähnt in Artikel 6 § 2 f) von mindestens vier Punkten im Pfeiler 1, erwähnt in Artikel 6 § 2
Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2003 zur Ausführung der Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2003 zur Ausführung der
Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
3. durch eine Einrichtung einer Region oder einer Gemeinschaft einer 3. durch eine Einrichtung einer Region oder einer Gemeinschaft einer
Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die der König einer in Nr. 2 Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die der König einer in Nr. 2
Buchstabe e) erwähnten Beihilfe gleichsetzt, Buchstabe e) erwähnten Beihilfe gleichsetzt,
4. eines auf der Grundlage eines Dekrets oder einer Ordonnanz 4. eines auf der Grundlage eines Dekrets oder einer Ordonnanz
getroffenen Beschlusses, durch den einem Kind eine bestimmte Anzahl getroffenen Beschlusses, durch den einem Kind eine bestimmte Anzahl
Punkte oder ein Ergebnis zuerkannt wird und den der König einem in Nr. Punkte oder ein Ergebnis zuerkannt wird und den der König einem in Nr.
2 Buchstabe f) erwähnten Beschluss gleichsetzt, 2 Buchstabe f) erwähnten Beschluss gleichsetzt,
5. durch den Föderalen Pensionsdienst 5. durch den Föderalen Pensionsdienst
a) des im Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten a) des im Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten
Einkommens für Betagte erwähnten garantierten Einkommens für Betagte, Einkommens für Betagte erwähnten garantierten Einkommens für Betagte,
b) der im Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer b) der im Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Einkommensgarantie für Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Einkommensgarantie für
Betagte, Betagte,
c) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von c) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe für die Hilfe einer Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe für die Hilfe einer
Drittperson, Drittperson,
d) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von d) einer im Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe zur Ergänzung des garantierten
Einkommens für Betagte. Einkommens für Betagte.
Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten geschützten Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten geschützten
Haushaltskunden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern. Haushaltskunden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern.
Werden Erlasse, die zu diesem Zweck ergehen, nicht binnen zwölf Werden Erlasse, die zu diesem Zweck ergehen, nicht binnen zwölf
Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird
davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind." davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind."
Art. 7 - In Artikel 21ter § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 21ter § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Auf Vorschlag" jeweils durch die Wörter "Nach Stellungnahme" ersetzt. "Auf Vorschlag" jeweils durch die Wörter "Nach Stellungnahme" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. April 2007 KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. April 2007
Art. 8 - Artikel 3 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird durch Art. 8 - Artikel 3 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird durch
eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. "geschützter Haushaltskunde mit moderaten Einkünften oder in "10. "geschützter Haushaltskunde mit moderaten Einkünften oder in
prekärer Lage": geschützter Haushaltskunde im Sinne von Artikel 15/10 prekärer Lage": geschützter Haushaltskunde im Sinne von Artikel 15/10
§ 2/2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger § 2/2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger
und anderer Produkte durch Leitungen und von Artikel 20 § 2/1 des und anderer Produkte durch Leitungen und von Artikel 20 § 2/1 des
Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes." Elektrizitätsmarktes."
Art. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 6 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 6 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"dass sie einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören" durch "dass sie einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören" durch
die Wörter "dass sie geschützte Haushaltskunden sind" ersetzt. Art. 11 die Wörter "dass sie geschützte Haushaltskunden sind" ersetzt. Art. 11
- Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum
festlegen. festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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